OGH 11Os52/97 (RS0107369)

OGH11Os52/9723.4.1997

Rechtssatz

Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (vgl 39 BlgNR XII GP ). Darüberhinaus ist die Gefährlichkeit des Beschuldigten für Leib und Leben oder seine Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu berücksichtigen, aber auch, ob die Tatbegehungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist (§ 180 Abs 3 StPO).

Normen

StPO §173 Abs2 Z3 B
StPO §180 Abs2
StPO §180 Abs3

11 Os 52/97OGH23.04.1997
11 Os 119/03OGH07.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Tatbegehungsgefahr muss nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen. (T1)

11 Os 48/05aOGH06.05.2005

Vgl

12 Os 148/07tOGH29.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Wiederholte, einer besonders schwerwiegenden Wirtschaftskriminalität zuzuordnende deliktische Angriffe über einen langen Zeitraum, besonders hoher Schaden und teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, insbesondere auch nach kurzfristiger Untersuchungshaft, rechtfertigen den vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nach 16-monatiger Untersuchungshaft und durch Änderung der (familiären wie beruflichen) Verhältnisse in seiner Intensität gemindert, aber dennoch aktuell bestehend und auch durch Anwendung gelinderer Mittel nicht abwendbar. (T2)

14 Os 158/09fOGH30.12.2009

Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr dient nicht ausschließlich „der Sicherung des Verfahrens", sondern dazu den Angeklagten an einer aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970423_OGH0002_0110OS00052_9700000_002

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