Normen
StPO §173 Abs2 Z3 B
StPO §180 Abs2
StPO §180 Abs3
| 11 Os 52/97 | OGH | 23.04.1997 |
| 11 Os 119/03 | OGH | 07.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Tatbegehungsgefahr muss nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen. (T1) | ||
| 11 Os 48/05a | OGH | 06.05.2005 |
Vgl | ||
| 12 Os 148/07t | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Wiederholte, einer besonders schwerwiegenden Wirtschaftskriminalität zuzuordnende deliktische Angriffe über einen langen Zeitraum, besonders hoher Schaden und teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, insbesondere auch nach kurzfristiger Untersuchungshaft, rechtfertigen den vom Erstgericht angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr, zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nach 16-monatiger Untersuchungshaft und durch Änderung der (familiären wie beruflichen) Verhältnisse in seiner Intensität gemindert, aber dennoch aktuell bestehend und auch durch Anwendung gelinderer Mittel nicht abwendbar. (T2) | ||
| 14 Os 158/09f | OGH | 30.12.2009 |
Auch; Beisatz: Die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr dient nicht ausschließlich „der Sicherung des Verfahrens", sondern dazu den Angeklagten an einer aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0110OS00052_9700000_002
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