OGH 13Os163/73 (RS0090095)

OGH13Os163/7328.2.1974

Rechtssatz

Von einem untauglichen Betrugsversuch könnte nur dann gesprochen werden, wenn die in vorgefaßter Schädigungsabsicht verwendeten Täuschungsmittel den beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolg, also die Irreführung (und Schädigung) des Partners, unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermögen, dh generell keinerlei Erfolgschancen besitzen.

Normen

StGB §15 D
StGB §146 A1

13 Os 163/73OGH28.02.1974

Veröff: EvBl 1974/269 S 577

14 Os 121/87OGH28.10.1987

Veröff: SSt 58/81

14 Os 65/89OGH28.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Absolute Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen Umständen erreicht werden konnte, der Täter bei einem Betrugsvorhaben also mit seinem "Täuschungsmittel" von vornherein überhaupt keine Erfolgschancen hatte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19740228_OGH0002_0130OS00163_7300000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)