| 14 Os 65/89 | OGH | 28.06.1989 |
| 12 Os 30/97 | OGH | 28.08.1997 |
nur: Voraussetzung für die absolute Untauglichkeit des Versuchs ist, dass die Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktstypus nach der Art der unternommenen Handlungen unter keinen Umständen erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Dass der Betrugsversuch lediglich an der Vorsicht des Opfers und damit an den zufälligen Umständen des Einzelfalles gescheitert ist, ist unentscheidend. (T2) | ||
| 15 Os 2/02 | OGH | 07.03.2002 |
Auch; Beis wie T2 | ||
| 13 Os 68/05g | OGH | 14.12.2005 |
Auch | ||
| 13 Os 116/05s | OGH | 14.12.2005 |
Auch; nur: Absolute Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln unter keinen Umständen erreicht werden konnte. Dass das Gelingen der Tat bloß zufolge gewisser Unzulänglichkeiten im konkreten Einzelfall scheiterte, ist hingegen unentscheidend. (T3) | ||
| 12 Os 104/06w | OGH | 30.11.2006 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 | ||
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0140OS00065_8900000_001
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