OGH 14Os65/89 (RS0090284)

OGH14Os65/8928.6.1989

Rechtssatz

Voraussetzung für die absolute Untauglichkeit des Versuchs ist, dass die Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktstypus nach der Art der unternommenen Handlungen unter keinen Umständen erwartet werden kann. Dabei ist auch die Komponente der Gefährlichkeit des angewendeten Mittels zu berücksichtigen und bei Prüfung der Eignung der Handlungsweise zur Herbeiführung des Deliktserfolgs begrenzt zu generalisieren. Absolute Unmöglichkeit liegt demnach erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen Umständen erreicht werden konnte, der Täter bei einem Betrugsvorhaben also mit seinem "Täuschungsmittel" von vornherein überhaupt keine Erfolgschancen hatte. Dass das Gelingen der Tat bloß zufolge gewisser Unzulänglichkeiten in der Planung und der Handlungsweise des Täters im konkreten Einzelfall scheiterte, ist hingegen unentscheidend (SSt 48/14).

Normen

StGB §15 Abs3 D
StGB §146

14 Os 65/89OGH28.06.1989
12 Os 30/97OGH28.08.1997

nur: Voraussetzung für die absolute Untauglichkeit des Versuchs ist, dass die Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktstypus nach der Art der unternommenen Handlungen unter keinen Umständen erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Dass der Betrugsversuch lediglich an der Vorsicht des Opfers und damit an den zufälligen Umständen des Einzelfalles gescheitert ist, ist unentscheidend. (T2)

15 Os 2/02OGH07.03.2002

Auch; Beis wie T2

13 Os 68/05gOGH14.12.2005

Auch

13 Os 116/05sOGH14.12.2005

Auch; nur: Absolute Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln unter keinen Umständen erreicht werden konnte. Dass das Gelingen der Tat bloß zufolge gewisser Unzulänglichkeiten im konkreten Einzelfall scheiterte, ist hingegen unentscheidend. (T3)

12 Os 104/06wOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0140OS00065_8900000_001

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