European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00026.26F.0526.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Persönlichkeitsschutzrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 743,04 EUR (darin 100,42 EUR USt und 140,50 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens sowie die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die klagende und gefährdete Partei (künftig: der Kläger) betreibt ein Facebook-Profil. Dort veröffentlichte er am 5. 7. 2025 ein Posting über eine Familienfeier. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine Äußerung, wonach im Gesicht des Klägers Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen seien; es sei „eigentlich traurig“, dass man „mit Falschheit soviel Geld verdient“.
[2] Auf diesen Kommentar reagierte die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (künftig: die Beklagte) mit der „Gefällt mir“-Funktion.
[3] Der Kläger beantragte, der Beklagten mit Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO zu untersagen, die wörtlich dem von der Beklagten gelikten Kommentar entsprechende und/oder sinngleiche Äußerungen, die den Antragsteller pauschal beleidigten, mittels „Gefällt mir“‑Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen.
[4] Das Erstgericht erließ am 29. 8. 2025 den beantragten Unterlassungsauftrag, wies allerdings den Antrag, diesem vorläufige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen, ab.
[5] Die Beklagte erhob Einwendungen gemäß § 549 Abs 3 ZPO.
[6] Der Kläger erhob Rekurs gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
[7] Mit Schriftsatz vom 15. 10. 2025, noch vor Ergehen einer Entscheidung des Rekursgerichts, beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs und zog gleichzeitig den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurück.
[8] Er brachte vor, der von der Beklagten gelikte Kommentar sei ehrenrührig. Durch das „Liken“ habe die Beklagte selbst in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen. Sie habe sich den Inhalt des Kommentars zu eigen gemacht. Das „Liken“ sei als „Beitragshandlung zur Verbreitung“ zu qualifizieren, weil ein „Like“ durch die Algorithmen sozialer Netzwerke die Sichtbarkeit und Reichweite des gelikten Inhalts erhöhe. Wiederholungsgefahr sei gegeben. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren sei dem Kläger nicht zumutbar. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der Abweisung des Antrags, dem Unterlassungsauftrag vorläufige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen.
[9] Die Beklagte trat dem Antrag entgegen.
[10] Sie brachte vor, dem Kläger stehe neben dem Mandatsverfahren nach § 549 ZPO nicht zusätzlich das Provisorialverfahren zur Verfügung. Materiell bestehe der Unterlassungsanspruch nicht zu Recht, weil das Setzen eines „Likes“ nicht als Sich-zu-eigen-Machen oder Verbreiten einer Äußerung qualifiziert werden könne. Die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderliche Gefährdung liege nicht vor. Es bestehe – aus näher ausgeführten Gründen – auch keine Wiederholungsgefahr.
[11] Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil Wiederholungsgefahr nicht vorliege.
[12] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und erließ die einstweilige Verfügung. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil die Frage, ob das „Liken“ eines von einem Dritten verfassten Kommentars Ansprüche gemäß §§ 16, 1330 ABGB auslösen könne, höchstgerichtlicher Klärung bedürfe.
[13] Es erörterte rechtlich, auf eine allfällige Subsidiarität des Sicherungsantrags komme es nicht an, weil der Kläger seinen Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit zurückgezogen habe. Materiell bejahte es das Vorliegen von Wiederholungsgefahr und qualifizierte das von der Beklagten unter den Kommentar des Dritten gesetzte „Like“ als Verletzungshandlung iSd § 1330 ABGB: Das „Like“ signalisiere eine Zustimmung zum Inhalt und sei geeignet, die Meinungsbildung anderer Betrachter zu beeinflussen. Dies sei als Beteiligung an der Ehrverletzung zu werten. Zudem würden Inhalte, die Zustimmung erführen, in sozialen Medien von anderen Nutzern geteilt oder weckten das Interesse, selbst vergleichbare Inhalte zu verfassen.
Rechtliche Beurteilung
[14] Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil zu den Grundsätzen der Auslegung eines in einem sozialen Online-Netzwerk gesetzten grafischen Symbols (hier: eines „Likes“) keine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs vorliegt.
1. Zum Verhältnis des Provisorialverfahrens zum Mandatsverfahren nach § 549 ZPO
[15] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Schaffung des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG BGBl I 2020/148) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem sozialen Netzwerk, wie sie auch im vorliegenden Fall behauptet ist, nicht schlechthin ausschließt:
[16] 1.2. Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO soll einen effizienten und raschen Schutz vor Eingriffen in Persönlichkeitsrechte gewährleisten. Der Kläger soll nicht in die Situation kommen, die Dauer eines aufgrund von allfälligen Einwendungen der beklagten Partei einzuleitenden ordentlichen Gerichtsverfahrens bis zu dessen Rechtskraft abwarten zu müssen (vgl ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 11), weshalb zusätzlich die Möglichkeit der Antragstellung nach § 549 Abs 4 ZPO eingeräumt wurde, ohne diese aber in die Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Verfügungen einzubetten (6 Ob 188/25b und 6 Ob 189/25z, je Rz 14).
[17] Das Mandatsverfahren ist allerdings fakultativ. Der verletzten Partei steht es (weiterhin) frei, zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 EO (bzw allenfalls auch § 382d EO) zu beantragen (Koller in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 549 ZPO Rz 2; Webhofer-Neumayr in Gappmayer, HB Hass, Amok, Terror [2022] Rz 11.43, 11.51; 6 Ob 188/25b und 6 Ob 189/25z, je Rz 15).
[18] 1.3. Den Entscheidungen 6 Ob 188/25b und 6 Ob 189/25z ist daher klar zu entnehmen, dass die Einführung des Mandatsverfahrens durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz dem Antrag auf und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen in elektronischen Kommunikationsnetzen nicht entgegensteht.
[19] 1.4. Werden gegen einen Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO Einwendungen erhoben, so tritt dieser nicht außer Kraft (Pierer, Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, MR 2021, 27 [32, 35]). Vielmehr ist als Rechtsfolge der Erhebung von Einwendungen das ordentliche Verfahren über die Klage zu führen (vgl § 549 Abs 2 ZPO) und in dem das Verfahren erledigenden Urteil auszusprechen, ob der erlassene Zahlungsauftrag aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (§ 549 Abs 3 Satz 5 iVm § 558 ZPO; 6 Ob 166/22p Rz 18; vgl Pierer, MR 2021, 27 [36]; Fucik/Mokrejs-Weinhappel in Rechberger/Klicka/Koller, ZPO6 [2026] § 549 Rz 28; Höllwerth in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 [2024] § 549 Rz 31).
[20] 1.5. Unter dem Schlagwort der Subsidiarität einstweiliger Verfügungen wird die Erwägung zusammengefasst, dass eine einstweilige Verfügung nicht zu erlassen ist, wenn ein näherer Rechtsbehelf zur Verfügung steht (E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 [2015] § 378 Rz 1/1; vgl Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000] 75).
[21] Einen positiven Niederschlag findet der Grundsatz der Subsidiarität einstweiliger Verfügungen in § 379 Abs 1 EO, wonach einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen unstatthaft – und daher zurückzuweisen (König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 [2022] Rz 2.46) – sind, soweit die Partei zum gleichen Zweck die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach §§ 370 ff EO erwirken kann (3 Ob 223/03w; RS0118252).
[22] Darüber hinaus wurde in der Rechtsprechung aufgrund der Möglichkeit, einen näher stehenden Rechtsbehelf zu ergreifen, in spezifisch gelagerten Einzelfällen ein Verfügungsantrag als unberechtigt abgewiesen:
[23] Einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren wurde verwehrt, mittels einstweiliger Verfügung die Aufschiebung der Exekution ohne den Erlag der ihm mit rechtskräftigem Beschluss aufgetragenen Sicherheitsleistung zu erreichen (SZ 15/92 = 3 Ob 384/33; vgl RS0004898; vgl Sailer in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 378 Rz 14). Er wurde vielmehr auf einen Aufhebungsantrag als „näheren Rechtsbehelf“ verwiesen. Ähnlich wurde auch eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden sollte, mit der Begründung nicht erlassen, dass ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote stehe, und nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit, einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten drohe (RS0116779; RS0004898 [T1]; 1 Ob 48/02v; 1 Ob 66/11d). Dem Antragsteller wurde demnach trotz Vorliegens eines „näher liegenden“ Rechtsbehelfs die Möglichkeit eingeräumt, dazutun, dass jener Rechtsbehelf die Gefährdung nicht hintanhalten könne.
[24] Dass es sich bei den Erwägungen zu einem „näher liegenden“ Rechtsbehelf in den genannten Fällen nicht um eine Unstatthaftigkeit der Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen handelt, sondern um einen Aspekt der materiellen Beurteilung, zeigt sich darin, dass bei zur Verfügung stehenden „näheren“ Rechtsbehelfen der Sicherungsantrag nicht zurück-, sondern abzuweisen ist (vgl G. Kodek in Deixler-Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 387 Rz 26).
[25] 1.6. Konkret zum Verhältnis zwischen Mandatsverfahren nach § 549 ZPO und Provisorialverfahren haben in der Literatur Dobler/Weber Stellung genommen. Nach diesen Autoren kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Verfügung im Verhältnis zum Mandatsverfahren nach § 549 ZPO insofern nicht zum Tragen, als der Beeinträchtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 549 Abs 1 ZPO wählen kann, ob er seinen Unterlassungsanspruch im Mandatsverfahren oder mit einstweiliger Verfügung (allenfalls verbunden mit einer Klage nach § 1330 ABGB) durchsetzen will. Das Mandatsverfahren sei nämlich kein „näherer Rechtsbehelf“, sondern ein fakultatives Alternativverfahren bei besonders gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sofern aber bereits ein Mandatsverfahren nach § 549 ZPO eingeleitet und ein Unterlassungsauftrag erlassen worden sei, werde eine einstweilige Verfügung vielfach im Sinn der Subsidiarität ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 549 Abs 4 ZPO) vorlägen (Dobler/Weber in Garber/Simotta, EO [2023] § 378 Rz 2).
[26] 1.7. Im vorliegenden Fall liegt eine Konstellation, in der ein „näher liegender“ Rechtsbehelf der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegensteht, nicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten des Klägers ein – mangels Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit nicht durchsetzbarer – Unterlassungsauftrag erlassen wurde:
[27] Durch die Erhebung des Einspruchs wurde das Verfahren vom Mandatsverfahren ins ordentliche Verfahren übergeleitet. Dabei hat der Kläger die Beurteilung, wonach die Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht vorliegen, gegen sich gelten lassen; die Abweisung seines darauf gerichteten Antrags ist in Rechtskraft erwachsen.
[28] Für die im ordentlichen Verfahren zu fällende Entscheidung über den Umfang der Aufrechterhaltung des Unterlassungsauftrags ist nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd § 549 Abs 1 ZPO vorliegt (6 Ob 166/22p Rz 20). Dem Kläger wäre ansonsten (bei Aufrechterhaltung der Forderung nach dem Vorliegen der Qualität einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten auch nach der Erhebung von Einwendungen) zugemutet, neben oder nach einem gescheiterten Verfahren nach § 549 ZPO über die Unterlassung einer bestimmten Äußerung mit der Voraussetzung dieser besonderen Qualität ein weiteres Verfahren über den Anspruch auf Unterlassung derselben Äußerung als „schlichten“ Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht zu verfolgen. Vielmehr ist die materielle Anspruchsberechtigung nach der Erhebung von Einwendungen aber vielmehr gleich wie bei einer „gewöhnlichen“ Unterlassungsklage zu prüfen (6 Ob 166/22p Rz 20).
[29] Der Kläger ist damit nicht anders gestellt als eine Partei in einem von Anfang an als (gewöhnlicher) Unterlassungsprozess geführten Verfahren, zu deren Gunsten zwar hier bereits ein Unterlassungstitel vorliegt, der aber noch nicht rechtskräftig oder vollstreckbar (vgl § 505 Abs 4 ZPO) ist. Dass einer klagenden Partei in einer solchen Konstellation – bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 378 ff EO – eine einstweilige Verfügung zu Gebote steht, ist nicht zweifelhaft.
[30] Anhaltspunkte dafür, dass eine klagende Partei in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Antrag ein Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO war, gehalten wäre, die Abweisung des Antrags auf Erteilung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 549 Abs 4 ZPO unter Ausschöpfung des Instanzenzugs zu bekämpfen, anstatt die rechtskräftige Abweisung des erstinstanzlichen Gerichts zu akzeptieren, bevor sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen kann, können dem Gesetz nicht entnommen werden. Auch Dobler/Weber verlangen dies nicht, sondern nehmen konkret zu dieser Konstellation nicht Stellung.
[31] 1.8. Die Abweisung des Antrags des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann daher im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden, dass zu seinen Gunsten ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag gemäß § 549 ZPO besteht.
2. Zur Persönlichkeitsverletzung durch „Liken“
2.1. „Liken“ als Äußerung?
[32] 2.1.1. Dass gedankliche Inhalte nicht nur mit den Mitteln der Sprache, sondern auch mittels Bildern ausgedrückt werden können, ist in der Rechtsprechung zu § 1330 ABGB kein neues Phänomen (vgl nur 4 Ob 52/93 mwN). Daher ist die Qualifikation eines „Likes“ als Äußerung möglich.
[33] 2.1.2. Auf die Frage, ob mit dem Setzen des „Likes“ automatisch ein „Teilen“ der ursprünglichen Nachricht verbunden ist – was unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl nur Schallmoser-Schweiberer, Emojis, Kommentieren und Teilen in sozialen Medien – Täterschaft oder freie Meinungsäußerung? ÖJZ 2026/6, 20 [21 ff]) – kommt es im vorliegenden Fall für die Anwendung des § 1330 ABGB nicht an:
[34] Die Beklagte zieht nämlich nicht in Zweifel, dass der Umstand, dass sie – als eine von 77 Personen – den Kommentar des Dritten mit einem „Like“ versah, von anderen Personen, die das Facebook-Profil des Klägers aufriefen, konkret wahrgenommen werden konnte. Damit war die für Ansprüche nach § 1330 ABGB – gleichermaßen nach Abs 1 und Abs 2 – erforderliche „Mindestpublizität“ (vgl RS0102047 [T7]) in Form der Mitteilung des „Likes“ an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person (6 Ob 238/17v ErwGr 1.2., 1.4.; RS0102047 [T8]) erfüllt.
2.2. Bedeutungsinhalt
[35] 2.2.1. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Dabei sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile einer Äußerung mitzuberücksichtigen (vgl RS0079648 [T2]).
[36] 2.2.2. Bei bildsprachlichen Reaktionen wie dem Setzen eines „Likes“ ist jeweils der individuelle situative Kontext einzubeziehen. Als Faktoren genannt werden der kulturelle Rahmen, in dem die Nachricht eingebettet ist, die Beziehung zwischen Verfasser des Originalpostings und reagierender Person und der in diesem Rahmen übliche Sprachgebrauch sowie der Inhalt des Original-Posting (Schallmoser-Schweiberer, ÖJZ 2026/6, 20 [23]), ebenso das Ereignis, das den Anlass einer inkriminierten Äußerung bildete (Schallmoser-Schweiberer, Abwägung im Kommunikationsstrafrecht [2022] 416).
[37] 2.2.3. In der Literatur wird betont, dass derjenige, der ein „Like“ setzt – auch wenn man dieses als „zustimmendes Emoji“ bezeichnen kann (Schallmoser-Schweiberer, ÖJZ 2026/6, 20 [22]) – den fremden Inhalt nicht wiederholt und sich nicht derart mit diesem identifiziert, dass er „dessen weiterer Urheber“ werde (Schallmoser-Schweiberer, ÖJZ 2026/6, 20 [28]; vgl Neuhofer in Deixler-Hübner/Mayrhofer, Gewaltschutzrecht [2023] 324: kein Zu‑Eigen-Machen des „gelikten“ Inhalts; ebenso Krischker, „Gefällt mir“, „Geteilt“, „Beleidigt“? – Die Internetbeleidigung in sozialen Netzwerken, JA 2013, 488 [490]; vgl den Meinungsstand bei Eckel/Rottmeier, „Liken als Haten“: Strafverfolgung von Hatespeech in Sozialen Netzwerken, NZSt 2021, 1 [3]). Die das „Like“ setzende Person bekunde lediglich ihre Zustimmung zu einer fremden Äußerung (Krischker, JA 2013, 488 [491]; Neuhofer in Deixler-Hübner/Mayrhofer, Gewaltschutzrecht 324). Für das Gros der Fälle treffe zu, dass Kommentare wie ein „Liken“ lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung sei, mit der keine weiteren Erwartungen oder [in casu: Güte-]Vorstellungen verbunden seien (Rami, Leistungsfähigkeit der klassischen rechtlichen Schritte in Bezug auf Kommunikationsplattformen, in Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger, Regulierung von Kommunikationsplattformen [2022] 49 [52] unter Hinweis auf eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Landgerichts Hamburg zu 327 O 438/11).
[38] In einer jüngeren Untersuchung wird für die Beurteilung „zustimmender Bildsprache“ eine Einzelfallbetrachtung gefordert: Den anderen Nutzern sei klar, dass derjenige, der ein „Like“ setze, zwar gewisse Sympathien zum Ausdruck bringe, aber lediglich für die kommunikative Äußerung eines Dritten. In einem sozialen Netzwerk sei zu prüfen, ob das Setzen des konkret verwendeten Emoji im relevanten Kontext bereits als so verwerflich anzusehen sei, dass es (in casu: strafrechtlich) missbilligt werde, oder ob es sich – im Zweifel – nur um eine allenfalls unpassende, aber hinzunehmende Reaktion handle (Schallmoser-Schweiberer, ÖJZ 2026/6, 20 [28 f]).
[39] 2.2.4. Der Oberste Gerichtshof hat zu Ehreingriffen durch Setzen eines „Likes“ bislang noch nicht Stellung genommen.
[40] 2.2.5. Die von den Parteien zitierte Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen aus dem Weiterleiten einer bestimmten Äußerung eines Dritten (vgl 6 Ob 210/23k) und zur Verwirklichung von Medieninhaltsdelikten durch Veröffentlichung von Postings eines Dritten auf dem eigenen Facebook-Profil (vgl OLG Wien 18 Bs 249/21f MR 2021, 326; OLG Linz 7 Bs 26/22f MR 2022, 75) ist nicht einschlägig, weil es darin nicht um die Betätigung der „Like“-Funktion geht.
[41] In der strafrechtlichen Beurteilung ist das Setzen eines „Likes“ zudem konkret im Hinblick auf die jeweils pönalisierte Begehungshandlung zu prüfen (vgl etwa zu § 283 StGB [Verhetzung]: Plöchl in Höpfel/Ratz, WK‑StGB2, § 283 StGB Rz 45 [288. Lfg 2022]; Salimi, Die Verhetzung im Internet – § 283 StGB in der gerichtlichen Praxis, JBl 2019, 609 [618]; zu § 111 StGB [Üble Nachrede]: Rami in Höpfel/Ratz, WK‑StGB2, § 111 StGB Rz 13/4 [346. Lfg 2024]; zu §§ 321–321f sowie § 321k StGB [Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen]: Reindl‑Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht2 [2026] Rz 2.749; zu § 3g VG [Nationalsozialistische Wiederbetätigung]: Reindl‑Krauskopf/Salimi/Stricker, IT‑Strafrecht2 Rz 2.784).
[42] Soweit argumentativ auf (medien-)strafrechtliche Entscheidungen rekurriert wird, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Frage, welchen Sinn eine Äußerung hat, im österreichischen Strafverfahren einen Gegenstand der Tatsachenfeststellungen bildet (vgl RS0092588). So war Grundlage der medienstrafrechtlichen Entscheidung 18 Bs 288/25x (MR 2026, 49) des Oberlandesgerichts Wien, nach der durch Setzen des „Like“-Symbols unter eine beleidigende Bezeichnung der Tatbestand der Beleidigung nach § 115 StGB erfüllt wurde, die vom dortigen Erstgericht getroffene Tatsachenfeststellung zum Verständnis des gesetzten „Likes“ durch die angesprochenen Leser:innen. Eine andere Interpretation war in jenem Verfahren nach der Darstellung des Vorbringens zudem nicht geltend gemacht worden.
[43] Hingegen handelt es sich bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung im Zivilverfahren im Allgemeinen um eine – der rechtlichen Nachprüfung im Instanzenzug unterliegende – Rechtsfrage (vgl RS0031883 [T6]).
[44] 2.2.6. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die Verwendung des „Like-Buttons“ auf sozialen Netzwerken als Mittel des gezeigten Interesses oder der bekundeten Zustimmung für einen Inhalt angesehen werden; darin sei eine gängige und populäre Form der Meinungsäußerungsfreiheit im Internet zu sehen (EGMR Bsw 35786/19, Melike gegendie Türkei, Rz 44). Inhaltlich sieht der EGMR im Setzten eines „Likes“ den Ausdruck „bloß“ von Sympathie für eine veröffentlichte Information; davon unterscheidet er das durch Weiterleiten ausgedrückte Verlangen, aktiv zu werden und eine Information zu verbreiten (EGMR Bsw 35786/19, Melike gegendie Türkei, Rz 51).
2.2.7. Auch das Schweizer Bundesgericht hat in einem Strafverfahren wegen übler Nachrede zum Aussagegehalt eines „Likes“ Stellung genommen:
[45] Demnach bleibt die Bedeutung der „Gefällt mir“‑Bekundung trotz des „Daumen hoch“ diffus beziehungsweise „ohne verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts“. Neben der inhaltlichen Gefallensäußerung könne es sich auch um einen schlichten Beifall zur entsprechenden Formulierung oder zur Beziehung zur Autorenschaft handeln. Einzelne Beiträge führten nicht selten zu einem „(ir)rationalen Herdenverhalten des sozialen Netzkollektivs“. Die näheren Gründe oder Motive für das „Gefällt mir“ blieben verborgen. Davon werden Fälle unterschieden, in denen sich jemand eine fremde Äußerung zweifelsfrei zu eigen macht, etwa durch Veröffentlichung eines Kommentars (Bundesgericht 6B_1114/2018 ErwGr 2.2.3.).
3. Rechtsansicht des Senats
[46] 3.1. Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht bei, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl Schallmoser-Schweiberer, ÖJZ 2026/6, 20 [28 f]).
[47] Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Symbol eines „Likes“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol handelt. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wählt daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibt ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück.
[48] 3.2. Dazu kommt, dass die Nutzerinnen und Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen, sondern als Teil eines Stimmungsbildes: So vermittelt die – auch im vorliegenden Fall unter dem Kommentar des Dritten angegebene (vgl die unbestrittene ./A) – Zahl der gesetzten „Likes“ einen quantifizierbaren Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Äußerung im sozialen Medium das Interesse des Publikums auf sich ziehen konnte und ob das Publikum der Äußerung tendenziell positiv oder negativ gegenübersteht. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung handelt – wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen.
[49] 3.3. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Schweizer Bundesgerichts, dass das „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist.
4. Zum vorliegenden Fall
[50] 4.1. Im konkret zu beurteilenden Fall handelt es sich bei dem von der Beklagten gesetzten „Like“ um ihre Reaktion auf eine Äußerung, die ein Dritter wiederum in Reaktion auf eine veröffentlichte Äußerung des Klägers abgegeben hat.
[51] Die Äußerung des Klägers erschöpft sich darin, die Hochzeit eines Familienmitglieds zum Anlass zu nehmen, das eigene Eheglück unter Beifügung eines vermutlich den Kläger und seine Frau zeigenden privaten Fotos zu thematisieren („[...] was für ein Glückspilz ich eigentlich bin, mit dieser wundervollen Frau verheiratet zu sein“). Der Kommentar des Dritten reagiert auf dieses den Charakter des Klägers positiv (als dankbar und wertschätzend) und seiner Frau (als „wundervoll“) betonende Posting mit dem Vorwurf von Charaktermängeln. Darauf folgt das „Like“ der Beklagten.
[52] 4.2. In Betrachtung dieses Kommunikationsverlaufs in seiner Gesamtheit ist dem „Like“ der Beklagten zu entnehmen, dass sie dem Kommentar des Dritten, der auf das positiv gezeichnete Bild des Klägers und seines Privatlebens ablehnend reagierte, Sympathie entgegenbringt. Das „Like“ ist in diesem Verlauf bei unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.
[53] Dass sich die Beklagte durch das Setzen des grafischen Symbols „Like“ auch mit den konkreten Vorwürfen des Dritten identifizierte, wonach dem Kläger Ehrlichkeit und Anstand fehlten und er mit Falschheit Geld verdiene, wird ein unbefangener Durchschnittsbetrachter beim vorliegenden Kommunikationsverlauf hingegen nicht annehmen.
[54] 4.3. Der Bedeutungsgehalt der Äußerung der Beklagten geht daher nicht über die Bekundung einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines privaten Glücks hinaus.
[55] Darin ist allerdings kein Verstoß gegen die Ehre – verstanden als Personenwürde (vgl RS0008984 [T3]) – zu sehen: Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtigt weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf.
[56] Die Äußerung der Beklagten war daher zulässig.
[57] 4.4. Dass es auf den subjektiven Willen des Erklärenden (also der ein „Like“ setzenden Person) nicht ankommt, wurde bereits ausgeführt (RS0031883 [T1]). Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte den „Like“-Button, wie sie vorbrachte, bloß versehentlich berührte.
[58] 4.5. Aufgrund der berechtigten Revision der Beklagten ist die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, mit der dieses den Sicherungsantrag – wenngleich aus anderen Gründen – abwies.
[59] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs 1 lit e GGG und die Reduktion der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP3 GGG waren zu berücksichtigen.
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