OLG Wien 18Bs288/25x

OLG Wien18Bs288/25x12.2.2026

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin B* (idF: Angeklagte)sowie die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG wegen § 115 Abs 1 StGB; §§ 6 ff MedienG über die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, GZ **-16.2, nach der am 12. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers, jedoch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Mag. Nikolaus Sauerschnig, LL.M., in Anwesenheit der Angeklagten B* und ihres Verteidigers Mag. Robert Morianz, in Abwesenheit von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG, jedoch in Anwesenheit ihrer Vertreterin Mag. Aylin Sherif, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00288.25X.0212.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Berufung der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen. Den Berufungen des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld, der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG wegen Schuld und Strafe sowie der Angeklagten B* wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung des Antragstellers wegen Strafe Folge gegeben und gemäß § 8a Abs 6 iVm § 34 Abs 1 MedienG der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG als Medieninhaberin der Website D* aufgetragen, nachstehende Urteilsveröffentlichung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG vorzunehmen:

„Im Namen der Republik!

B* hat am 4. April 2024 in E* auf der allgemein zugänglichen Website D*, sohin öffentlich, den Privatankläger A* beschimpft, indem sie einen Kommentar lautend „Was für ein Arsch!“ zum Artikel mit der Überschrift „Spionage-Thriller: So wurden bei uns F*-Gegner gejagt“ und dem Ankündigungssatz „Der Fall um ein in U-Haft sitzenden Ex-G*-Beamten A* wird immer dramatischer – F*-Gegner in Österreich konnten ihres Lebens nicht sicher sein“ mit dem Symbol „Daumen hoch“ kommentierte, also likte.

Die Angeklagte B* wurde hiefür wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und zum Kostenersatz sowie die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG zur Urteilsveröffentlichung und zum Kostenersatz verurteilt.

Oberlandesgericht Wien,

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt 18, am 12. Februar 2026“.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat die Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang ihrer Verurteilung zu tragen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für das erfolglose Rechtsmittel des Antragstellers gegenüber der Angeklagten B*, die diesem selbst zur Last fallen.

Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG fallen der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG die auf die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 MedienG entfallenden Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu á 4,-- Euro (sohin insgesamt: 160,-- Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil im Ausmaß von 20 Tagessätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (I./).

Außerdem wurde der Antrag des Privatanklägers auf „Zuspruch medienrechtlicher Entschädigungsanträge gemäß §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 Z 2, 7b Abs 1 MedienG“ [gemeint gegen die Angeklagte B* als Medieninhaberin ihres Facebook-Accounts] abgewiesen (II./). Gemäß § 33 Abs 1 MedienG wurde auf die Löschung der die strafbare Handlung begründende Stelle der Website D* laut Urteilsspruch, also das gesetzte Symbol „Daumen hoch“ als Like, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erkannt (III./1./).

Der Antrag des Privatanklägers, der Medieninhaberin C* GmbH & Co KG gemäß § 34 Abs 1 MedienG die Urteilsveröffentlichung im kommerziellen Medium der Tatbegehung aufzutragen, wurde abgewiesen (III./2./).

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt (IV./).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 4. April 2024 in E* auf der allgemein zugänglichen Website D*, sohin öffentlich, den Privatankläger A* beschimpft, indem sie einen Kommentar lautend „Was für ein Arsch!“ zum Artikel mit der Überschrift „Spionage-Thriller: So wurden bei uns F*-Gegner gejagt“ und dem Ankündigungssatz „Der Fall um ein in U-Haft sitzenden Ex-G*-Beamten A* wird immer dramatischer – F*-Gegner in Österreich konnten ihres Lebens nicht sicher sein“ mit dem Symbol „Daumen hoch“ kommentierte, also likte.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, hingegen den ordentlichen Lebenswandel und die Schadensgutmachung in Form der Löschung des eigenen Facebook-Accounts als mildernd.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig mit vollem Anfechtungsziel angemeldeten, fristgerecht zur Ausführung gelangten Berufungen des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 19), die unter ausdrücklicher Rückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe in den Punkten Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung der Angeklagten B* (ON 18) sowie die unausgeführt gebliebene Berufung der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 16.2, 20).

Rechtliche Beurteilung

Nur der Berufung des Antragstellers kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Da die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG, der gemäß § 41 Abs 6 MedienG die Rechte des Angeklagten zustehen, weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (§ 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will, ist auf ihre Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach. Schließlich knüpft eine gegen den Ausspruch über die Strafe, die privatrechtlichen Ansprüche oder aus § 489 Abs 1 (§ 281 Abs 1 Z 11) StPO erhobene Berufung am Schuldspruch logisch an und folgt dessen Bekämpfung systematisch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die Schuldberufung des Antragstellers wendet sich gegen die vom Erstgericht getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der inkriminierte Kommentar der Angeklagten auch in ihrem News-Feed zu ihrem Facebook-Account unter ihrem Namen mit der Website ** veröffentlicht wurde (US 7).

Er führt dazu zusammengefasst aus, dass es gerichts- und allgemein bekannt (offenkundig) sei, dass die Funktionsweise sozialer Netzwerke wie Facebook darauf basiere, Inhalte durch Interaktionen der Nutzer zu verbreiten. Ein "Like" sei kein passiver Akt der Kenntnisnahme, sondern ein aktiver Auslöser für die algorithmische Weiterverbreitung, das "Liken" eines Kommentars auf einer öffentlichen Seite führe dazu, dass dieser Inhalt (Kommentar samt Kontext) in die Newsfeeds der Freunde des likenden Nutzers eingespielt werde. Er beantragte in eventu die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Informationstechnologie / Social Media Algorithmen.

Dem Berufungsvorbringen ist zu entgegnen, dass die Social Media Plattform „Facebook“ zwar notorischerweise mit Algorithmen arbeitet, dies aber ebenso notorischerweise nicht bedeutet, dass automatisch alle Likes eines Nutzers auf seinem Feed ersichtlich und damit veröffentlicht sind. Denn der Algorithmus von Facebook wählt hauptsächlich Beiträge aus, die von ihm als relevant eingestuft werden, nicht jedoch jeden Beitrag. Dazu kommt noch die Möglichkeit, durch persönliche Einstellungen entsprechende Einschränkungen betreffend „Likes“ vorzunehmen.

Die bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Die weitwendigen Ausführungen des Privatanklägers sind nicht geeignet, die nachvollziehbare erstgerichtliche Beweiswürdigung (US 9) zu erschüttern. Vielmehr wäre es am Privatankläger gelegen nachzuweisen, dass die inkriminierte Veröffentlichung tatsächlich auch in dem von der Angeklagten betriebenen Medium erfolgt ist. Die Einholung des begehrten Sachverständigengutachtens zur allgemeinen Klärung der technischen Funktionsweise eines „Like“-Vorgangs ist schon deshalb nicht erforderlich, weil der grundsätzliche Einsatz von Algorithmen ohnehin notorisch ist und dadurch nicht nachgewiesen werden kann, ob im konkreten Einzelfall eine Veröffentlichung im Medium der Angeklagten erfolgte, weshalb auch der Vergleich des Privatanklägers mit dem Aussenden von „Massen-EMails“ nicht stichhaltig ist.

Ein Widerspruch zum erstgerichtlichen Beschluss nach § 37 MedienG (ON 3) besteht ebenfalls nicht, weil in diesem Verfahren aufgrund der Angaben des Privatanklägers zu prüfen war, ob die Annahme besteht, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist (vgl dazu die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich die Annahmen als falsch herausgestellt haben [US 16]).

Der Schuldberufung des Antragstellers kommt daher keine Berechtigung zu.

Die Schuldberufung der Angeklagten richtet sich vor allem dagegen, dass die gewählte Bezeichnung als „Arsch“ im vorliegenden Einzelfall keine Beleidigung darstelle und sie im Übrigen damit nicht den Privatankläger gemeint habe.

Dieser Einwand überzeugt nicht.

Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines inkriminierten Textes eine Tatfrage ist (RIS-Justiz RS0092588). Dabei ist der Sinngehalt aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist; es zählt somit die Auffassung des verständigen Medienempfängers sowie auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (OGH 15 Os 15/08g). Die Meinung bzw Absicht des Verfassers ist bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts unerheblich (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 6 Rz 4).

Zunächst sah sich das Berufungsgericht veranlasst, nach Verlesung der gesamten Veröffentlichung (Beilage ./A) in der Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2026 folgende, die - erstgerichtlichen Feststellungen ergänzenden - Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Ankündigung zu dem Artikel mit der Überschrift „Spionage-Thriller: So wurden bei uns F*-gegner gejagt“ mit dem Satz „Der Fall um den in U-Haft sitzenden Ex-G*-Beamten A* wird immer dramatischer – F*-Gegner in Österreich konnten ihres Lebens nicht sicher sein.“ zu treffen:

Die angesprochenen Leserinnen verstehen diese Ankündigung dahingehend, dass es einen Spionage Thriller gegeben habe in den A* nach den bisherigen Ermittlungen verwickelt sein solle wobei für den Rezipienten unklar bleibt, welche konkrete Rolle er bei der kolportierten Jagd auf F*-Gegner innegehabt haben soll.

Diese ergänzenden Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung basieren auf der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation des kurzen, in einfachen Worten abgefassten Textes in seinem Gesamtzusammenhang aus Sicht des im bekämpften Urteil zutreffend skizzierten Leserkreises.

Die Erstrichterin stützte mit umfassender Begründung zunächst den Bedeutungsinhalt des Kommentars der Angeklagten auf die konkrete Ausformung des verwendeten Emojis „Daumen hoch“ (US 8) und verwarf auch die Verantwortung der Angeklagten mit nachvollziehbarer Begründung, wonach mit ihrem „Like“ nicht der Privatankläger gemeint gewesen sei (US 8 f).

Mit ihrem im Rahmen der Schuldberufung erstatteten Vorbringen, sie habe weder einen Beitrag veröffentlicht noch einen Kommentar abgegeben, sondern nur an untergeordneter Stelle und ohne jeglichen Bezug zum Privatankläger aus einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung einen „Like“ gesetzt, vermag sie die ausführliche erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern und nicht zu nachvollziehbar begründen, weshalb sie durch das Setzen eines „Likes“ – in der in sozialen Medien üblichen Form – nicht erkennbar ihre Zustimmung zu dem Posting erteilt haben soll. Denn mit ihrem Vorbringen, ihr habe der „trockene Kommentar“ gefallen bzw sie habe ihn für zutreffend erachtet, die Diktion „Arsch“ sei schroff, aber berechtigt, stellt sie lediglich eigene Beweiswert-erwägungen an, ohne Mängel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Wenn die Angeklagte vermeint, der Privatankläger, der auch in Untersuchungshaft genommen worden sei, was einen dringenden Tatverdacht impliziere, müsse sich erschwerend anrechnen lassen, dass er eine Person der Öffentlichkeit sei, so gilt dies zwar für kritische Werturteile, nicht jedoch für die hier vorliegende Beleidigung, mit welcher der Privatankläger durch die Bezeichnung „Arsch“ lediglich pauschal herabgesetzt werden sollte, ohne dadurch einen Beitrag zu einer kontroversiellen Diskussion zu einem Sachthema zu leisten.

Das Monitum, das Erstgericht wäre verhalten gewesen, als Vorfrage festzustellen, wen der Poster als „Arsch“ titulieren habe wollen, verkennt, dass aus dem Gesamtzusammenhang deutlich erkennbar ist, dass sich die Ankündigung auf der Website D* sich auf einen Artikel mit der Überschrift „Spionage-Thriller: So wurden bei uns F*-Gegner gejagt“ mit dem Satz „Der Fall um den in U-Haft sitzenden Ex-G*-Beamten A* wird immer dramatischer – F*-Gegner in Österreich konnten ihres Lebens nicht sicher sein.“ auf den Privatankläger bezog und sich darunter auch dessen Abbildung bis zur Körpermitte befand, wobei seine Augenpartie mit einem schwarzen Balken bedeckt war (US 5).

Auch das Vorbringen der Angeklagten, die Medieninhaberin C* GmbH & Co KG hätte umgehend tätig werden und den Kommentar mit der Bezeichnung „Arsch“ löschen müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass ihr ein liken unmöglich gewesen wäre, vermag die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.

Soweit sich die Angeklagte auf eine begreifliche Entrüstung bezieht, weil der Privatankläger in führender Position im „G*“ agiert habe und somit in einer österreichischen Einrichtung, welche im wesentlichen dafür zu sorgen habe, dass sich die österreichischen Staatsbürger in ihrem Land auch sicher fühlen sollen, ist ihr zu entgegnen, dass nach den ergänzten Feststellungen die konkrete Rolle des A* unklar bleibt und das Erstgericht ausdrücklich die Annahme einer Entrüstungsbeleidigung in der rechtlichen Beurteilung verneinte (US 12 f).

Zusammengefasst vermag sohin keines der Argumente die umfassende und erschöpfende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.

Auch die amtswegig gebotene (Ratz, aaO § 467 Rz 2) Überprüfung ergab keine Bedenken an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Erstrichterin, sodass der Schuldberufung der Angeklagten B* und der unausgeführt gebliebenen Berufung der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG kein Erfolg beschieden ist.

Ebenso wenig dringen der Privatankläger und die Angeklagte mit ihren Rechtsrügen durch.

Das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begeht, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. Nach Abs 3 leg cit ist entschuldigt, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbarer Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. Eine solche allgemeine Begreiflichkeit der Entrüstung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinn verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und die psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache dafür nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist. Zudem muss die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, also anlassadäquat sein (vgl Rami, WK² StGB § 115 Rz 15). Eine Handlung wird öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis von etwa zehn Personen wahrgenommen werden kann. Eine Beschimpfung im Sinne des § 115 StGB ist ein Ausdruck der Missachtung gegenüber einer Person schlechthin, wenn also dem Opfer nichts Tatsächliches – und sei es auch nur ganz pauschal – vorgeworfen wird, sondern es nur heruntergemacht wird, etwa durch Schimpfworte wie „Trottel“, „Kretin“, „Idiot“, „verderbte Figur“ (Rami, aaO StGB § 115 Rz 8).

Zur Abgrenzung zwischen §§ 111 Abs 1 und 115 Abs 1 StGB ist auszuführen, dass ein Täter, der lediglich allgemein seine Missachtung kundtut, indem er den Betroffenen in erniedrigender Weise herabsetzt und der Lächerlichkeit preisgibt, eine Beschimpfung bzw Verspottung iSd § 115 Abs 1 StGB zu verantworten hat, während immer dann, wenn ein charakterbezogenes Unwerturteil oder ein Verhaltensvorwurf erhoben wird, § 111 Abs 1 StGB heranzuziehen ist. So können manche Äußerungen (zB „Nazi“) je nach Zusammenhang entweder eine üble Nachrede oder Beleidigung sein; letztere liegt nur dann vor, wenn der Täter dem Opfer nichts Konkretes vorwerfen, sondern diesen nur allgemein heruntermachen will (Rami, aaO StGB § 115 Rz 19).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810 [insb T31]).

Darüber hinaus genügt es zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten, vielmehr ist diese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS‑Justiz RS0116569).

Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ob also der festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 74).

Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO kritisiert der Privatankläger, dass der Sachverhalt nicht als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 StGB subsumiert wurde und behauptet, dass sich der Kommentar "Was für ein ARSCH!", dem die Angeklagte durch ihr "Like" zugestimmt habe, sich unmittelbar auf einen Artikel bezogen habe, der dem Privatankläger schwerwiegende Verfehlungen im Zusammenhang mit Spionageaktivitäten ("Spionage-Thriller") unterstellt habe, lässt dabei aber die (im Rahmen der Schuldberufung unbekämpft gebliebenen) erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Angeklagte den Kommentar nicht als unmittelbare Reaktion auf ein Verhalten und/oder Handlung des Privatanklägers geschrieben (US 7) und den Artikel mit der Überschrift „Spionage-Thriller: So wurden bei uns F*-Gegner gejagt“ nicht gelesen (US 6) habe, außer Acht. Außerdem ist zu dem vom Privatankläger erhobenen Vorwurf nach § 111 StGB festzuhalten, dass dieser Umstand in der Hauptverhandlung mehrfach erörtert wurde und er nicht darlegen konnte, auf welchen Verhaltensvorwurf sich die üble Nachrede bezieht (vgl insbesondere ON 16.1 Seiten 10 ff). Die in der Berufung zitierten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil in diesen (zusätzlich zur Beschimpfung) jeweils auch ein Verhaltensvorwurf Gegenstand der inkriminierten Veröffentlichung war.

Da der Privatankläger nicht vom festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung und den sonstigen erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht, verfehlt er den Bezugspunkt gesetzmäßiger Anfechtung.

Dasselbe gilt für die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rechtsrüge des Privatanklägers, mit der die Negativfeststellungen zur Medieninhaberschaft der Angeklagten kritisiert werden, welche jedoch Bestand haben (siehe dazu die Ausführungen zur Berufung wegen des Aus-spruchs über die Schuld).

Die Angeklagte bringt in ihrer Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vor, dass die Beleidigung weder öffentlich noch vor mehreren Leuten erfolgt sei und übergeht dabei insbesondere die erstgerichtliche Feststellung, dass das „Like“ auf dem weltweit ohne Zugangsbeschränkungen zugänglichen Facebook-Account auf der Website D* (US 5) und damit öffentlich erfolgte.

Auch das auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Berufungsvorbringen, mit welchem das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des § 115 Abs 3 StGB geltend gemacht wird, überzeugt nicht.

Gemäß § 115 Abs 3 StGB ist entschuldigt, wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise (hier:) zu beschimpfen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Die allgemeine Begreiflichkeit der Entrüstung liegt dann vor, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinn verständlich ist, dass auch er sich vorstellen kann, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Die allgemeine Verständlichkeit ist somit von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen, wobei alle Tatumstände und die psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, dass dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich hinreißen ließ, weil die Ursache dafür nicht in seinem Charakter, sondern in den äußeren Umständen zu suchen ist. Zudem muss die Beschimpfung als Reaktion auf das Verhalten des Betroffenen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise erfolgen, dh anlassadäquat sein; eine unangemessene Überreaktion ist nicht entschuldigt (RIS‑Justiz RS0093430; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 115 Rz 16 ff; Lambauer/Unger, SbgK § 115 Rz 40 ff; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 115 Rz 6).

Das Berufungsgericht teilt die Schlussfolgerung des Erstgerichts, wonach aufgrund der maßgeblichen Feststellungen, wonach die Angeklagte den Kommentar nicht als unmittelbare Reaktion auf ein Verhalten und/oder Handlung des Privatanklägers geschrieben habe (US 7) die Voraussetzungen des § 115 Abs 3 StGB nicht vorliegen. Zudem scheidet auf Basis der vom Berufungsgericht ergänzten Konstatierungen, wonach die konkrete Rolle des Antrag- stellers bei der Jagd auf F*-Gegner unklar und somit offen bleibt, welches konkrete Verhalten er dabei gesetzt haben soll, die behauptete allgemein begreifliche Entrüstung als Reaktion auf eine Handlung des Privatanklägers bzw den erfolgten Bericht über die berichtete angebliche Involvierung in den „Spionage-Thriller“ aus.

Entgegen dem auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Berufungsvorbringen der Angeklagten war das Erstgericht nicht gehalten, über die getroffenen Feststellungen hinaus („Like“ zum Kommentar „was für ein Arsch“) weitere Konstatierungen zur Urheberschaft des gelikten Posting des H* zu treffen. Das Vorbringen, dass kein „Durchschnittsbürger“ auf die Idee komme, den Kommentar auf den Privatankläger zu beziehen, überzeugt nicht, weil – wie bereits ausgeführt - auf die Auffassung des verständigen Medienempfängers abzustellen ist und nicht die Absicht des Verfassers. Das Erstgericht hat dazu in seiner ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt, weshalb der angesprochene Leser des inkriminierten Postings der Angeklagten dieses dahingehend verstanden, dass der Privatankläger ein Arsch sei. Zum Sinngehalt wurden ausführlich begründete Feststellungen getroffen, sodass die von der Angeklagten diesbezüglich geltend gemachten Nichtigkeit dem Urteil nicht anhaftet.

Die Angeklagte hat die auch wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldete Berufung ausdrücklich zurückgezogen (ON 18, 2), weshalb die Fiktion des 467 Abs 3 StPO nicht greift (RIS-Justiz RS0101928[T1]).

Zur unausgeführt gebliebenen Berufung der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG wegen des Ausspruchs über die Strafe ist festzuhalten, dass das Erstgericht die Strafzumessungsparameter zutreffend erfasst und angemessen gewichtet hat. Ausgehend von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage die verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen. Aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandel bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB.

Die Berufung des Privatanklägers wegen Strafe, die sich gegen die Abweisung des Antrags auf Verpflichtung der Medieninhaberin C* GmbH & Co KG zur Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG richtet, ist hingegen berechtigt.

Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung (RIS-Justiz RS0124913).

Das Erstgericht hat den Antrag auf Urteilsveröffentlichung gegen die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG unter Bezugnahme auf Rami, aaO MedienG § 34 Rz 15 wegen Unverhältnismäßigkeit abgewiesen (US 15 f).

Diese Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt .

Voraussetzung für die Urteilsveröffentlichung ist ein Straferkenntnis wegen eines Medieninhaltsdelikts oder die Herstellung des objektiven Tatbestandes eines Medieninhaltsdelikts. Weitere Einschränkungen sind § 34 Abs 1 MedienG nicht zu entnehmen. Nicht abzuleiten ist aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen hatte, die gar keine Notwendigkeit zur Unterrichtung der Allgemeinheit nach sich ziehen. Die Gegenstimmen in Rspr und Lehre verkennen – neben dem Ergebnis der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation des Gesetzestextes – den Umstand, dass dem Institut der Urteilsveröffentlichung nach der überwiegenden Meinung auch Warn- und Präventivfunktion zukommt. Es greift daher zu kurz zu argumentieren, dass auf Urteilsveröffentlichung nicht (mehr) zu erkennen sei, wenn die Tat etwa schon lange zurückliegt und daher nicht mehr im Gedächtnis der Medienkonsumenten verhaftet ist oder wenn die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, ohne dass die Öffentlichkeit die mit Strafe bedrohte Handlung wahrnehmen konnte, wodurch die Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht (mehr) erforderlich sei. Vielmehr ist auch in solchen Fällen die begehrte Urteilsveröffentlichung anzuordnen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung auch dazu dient, potenzielle Täter abzuschrecken und künftige Straftaten zu verhindern (vgl dazu Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 34 Rz 9 mwN).

Da bei der Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung eine Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht stattzufinden hat und die Urteilsveröffentlichung etwa nach dem Wortlaut des § 34 Abs 3 MedienG sogar dann noch zulässig ist, wenn die Strafbarkeit der Tat verjährt ist (RIS-Justiz RS0134728), liegen fallbezogen sämtliche Voraussetzungen gemäß § 34 MedienG vor, sodass die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG zur Urteilsveröffentlichung zu verpflichten ist.

Zur Kostenentscheidung:

Das Erstgericht verpflichtete die Angeklagte B* gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Eine Verpflichtung des Privatanklägers und Antrag- stellers zum Kostenersatz nach § 41 MedienG iVm § 390 Abs 1a StPO betreffend die Abweisung seiner medienrechtlichen Anträge erfolgte jedoch nicht.

Der Kostenausspruch ist ein solcher sui generis und kann nur mit Kostenbeschwerde angefochten werden (RIS-Justiz RS0101604).

Eine Kostenbeschwerde wurde weder von der Angeklagten B* noch von der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG erhoben.

Die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist im § 390a StPO in Abhängigkeit von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 und 390 StPO geregelt; fehlt in der erstinstanzlichen Entscheidung ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht und wird dies nicht gerügt, darf das Rechtsmittelgericht diesen Anspruch weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren (RIS-Justiz RS0101332).

Eine Verpflichtung des Privatanklägers und Antragstellers zum Kostenersatz gegenüber der Angeklagten B* in Bezug auf die Abweisung medienrechtlicher Entschädigungsanträge gemäß §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 Z 2, 7b Abs 1 MedienG hatte daher nicht zu erfolgen.

Im Hinblick darauf, dass der Berufung des Antragstellers wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben und der Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 MedienG aufgetragen wurde, hat diese gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG die auf die Urteilsveröffentlichung entfallenden Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.

 

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