OGH 3Ob223/03w; 3Ob262/05h; 3Ob277/05i; 6Ob26/26f (RS0118252)

OGH3Ob223/03w; 3Ob262/05h; 3Ob277/05i; 6Ob26/26f26.5.2026

Rechtssatz

Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird ihre die praktische Bedeutung jedoch durch § 379 Abs 1 EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.

Normen

EO §378 B
EO §379 A

3 Ob 223/03wOGH22.10.2003
3 Ob 262/05hOGH24.11.2005

nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach § 370 ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1)

3 Ob 277/05iOGH15.02.2006

Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2)

6 Ob 26/26fOGH26.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00223_03W0000_001

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