OGH 3Ob384/33; 1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f (RS0004898)

OGH3Ob384/33; 1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f26.5.2026

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann nicht zu dem Zweck erlassen werden, um die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen, womit die Aufschiebung einer Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt wurde.

Normen

EO §378 A

3 Ob 384/33OGH26.04.1933

SZ 15/92

1 Ob 48/02vOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht. (T1)

1 Ob 66/11dOGH21.07.2011

Beis wie T1

6 Ob 26/26fOGH26.05.2026

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19330426_OGH0002_0030OB00384_3300000_001

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