OGH 1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f (RS0116779)

OGH1Ob48/02v; 1Ob66/11d; 6Ob26/26f26.5.2026

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit, einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht.

Normen

EO §35 K
EO §42 A1
EO §44 A1
EO §381 Z2 D

1 Ob 48/02vOGH13.08.2002
1 Ob 66/11dOGH21.07.2011
6 Ob 26/26fOGH26.05.2026

vgl aber; Beisatz: Es steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers ein nicht mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestatteter und nicht rechtskräftiger Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO besteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00048_02V0000_001

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