European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00043.25A.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens Punkt 3 und der Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens (Punkt 5 und 6) bestätigt. Im Übrigen werden sie bezüglich des Unterlassungsbegehrens Punkt 1 teilweise und hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens Punkt 2 und Punkt 4 zur Gänze dahingehend abgeändert, dass das Urteil hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 einschließlich des bestätigenden Teils zu lauten hat:
„1a. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten.
1b. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, Geldbeträge von den Konten ihrer Kunden einzuziehen, wenn die Kunden dazu keine ausdrückliche und freiwillige Zustimmung erteilt haben, wird abgewiesen.
2. Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, allen Verbrauchern, denen gegenüber sie ein Verhalten gem. Punkt 1 des Urteilsspruchs gesetzt hat, den sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Mitgliedsbeitrag und den abgebuchten erhöhten Mitgliedsbeiträgen ergebenden Betrag auf eigene Kosten binnen acht Wochen ab Rechtskraft zurückzuzahlen, wird abgewiesen.
2.1. Das Eventualbegehren, die beklagte Parteisei schuldig, allen Verbrauchern, die zwischen dem 30.11.2016 und dem 30.11.2022 eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der beklagten Partei abgeschlossen haben und denen ohne deren aufgeklärter, freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung ein im Vergleich zum Vertragsabschlusszeitpunkt erhöhter Mitgliedsbeitrag von ihrem Konto durch die beklagte Partei oder im Auftrag der beklagten Partei eingezogen wurde, den sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Mitgliedsbeitrag und den abgebuchten erhöhten Mitgliedsbeiträgen ergebenden Betrag auf eigene Kosten binnen acht Wochen ab Rechtskraft zurückzuzahlen, wird abgewiesen.
2.2. Das Eventualbegehren, die beklagte Parteisei schuldig, alle Verbraucher, denen gegenüber die beklagte Partei ein Verhalten gem. Punkt 1 des Urteilsspruchs gesetzt hat, binnen drei Wochen ab Rechtskraft durch ein per Post oder E‑Mail auf Kosten der beklagten Partei an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Verbraucher zu verschickendes Schreiben über das gegenständliche Urteil zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 14 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen zusteht, und in ihren Fitnessstudios binnen drei Wochen ab Rechtskraft für einen Zeitraum von 90 Tagen an gut sichtbarer Stelle im Eingangsbereich durch zwei Aushänge im A1‑Format über das gegenständliche Urteil zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 48 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern, denen gegenüber sie ein Verhalten nach Punkt 1 des Urteilsspruchs gesetzt hat, die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen zusteht, wird abgewiesen.
2.3. Das Eventualbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, alle Verbraucher, die zwischen dem 30.11.2016 und dem 30.11.2022 eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der beklagten Partei abgeschlossen haben und denen ohne deren ausdrücklicher, freiwilliger und aufgeklärter Zustimmung ein im Vergleich zum Vertragsabschlusszeitpunkt erhöhter Mitgliedsbeitrag von ihrem Konto durch die beklagte Partei oder im Auftrag der beklagten Partei eingezogen wurde, binnen drei Wochen ab Rechtskraft durch ein per Post oder E-Mail auf Kosten der beklagten Partei an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Verbraucher zu verschickendes Schreiben über das gegenständliche Urteil zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 14 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen zusteht und in ihren Fitnessstudios binnen drei Wochen ab Rechtskraft für einen Zeitraum von 90 Tagen an gut sichtbarer Stelle im Eingangsbereich durch zwei Aushänge im A1‑Format über das gegenständliche Urteil zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 48 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen zusteht, wird abgewiesen.
2.4. Das Eventualbegehren, die beklagte Partei werde zur Beseitigung des gem. Punkt 1 des Urteilsspruchs widersprechenden Zustandes verpflichtet, wobei die angemessene Form der Beseitigung vom Gericht festzulegen ist, wird abgewiesen.
4. Das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, allen Verbrauchern, die das Formular Beilage ./4, das einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruchs bildet, unterfertigt haben, binnen drei Wochen ab Rechtskraft durch ein per Post oder E-Mail auf Kosten der beklagten Partei an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Verbraucher zu verschickendes Schreiben über Punkt 3 des Urteilsspruchs zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 14 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen auch dann zusteht, wenn das Formular Beilage ./4 von ihnen unterfertigt wurde, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 396 EUR (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.317,60 EUR (darin 386,27 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.633,68 EUR (darin 62,55 EUR USt und 1.258,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.948,49 EUR (darin 45,07 EUR USt und 1.678,05 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG und § 14 UWG klagebefugter Verband.
[2] Die Beklagte betreibt unter der Marke „F*“ ein Fitnessstudio. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die F* GmbH. Deren sieben Tochtergesellschaften betreiben in Österreich insgesamt 18 Fitnessstudios mit etwa 30.000 Mitgliedern. Die Verbraucher schließen mit der Beklagten entweder direkt in den Fitnessstudios oder online über die Website * Mitgliedsvereinbarungen (Mitgliedsverträge) ab. Als Zahlungsmodalitäten bestehen die Möglichkeiten der Bar- oder Bankomatzahlung sowie der Einräumung einer SEPA‑Lastschrift.
[3] Die Mitgliedsvereinbarungen enthalten folgende Bestimmungen:
„5. Einzugsermächtigung
Hiermit ermächtige ich das Fitnessstudio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Einziehungsermächtigungsverfahren einzuziehen […] Ich habe das Recht, innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen […].
7. Vertragsdauer, Kündigung:
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die ersten 12 Monate beginnend mit dem auf den Vereinbarungsbeginn folgenden Ersten des Monats wird auf die Kündigung verzichtet. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichts und danach jeweils zum 30.6. und zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich (ohne eigenhändige Unterschrift) per Brief oder E-Mail gekündigt werden.“
[4] Die dazu vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten in ihrem bezughabenden Teil:
„2. Mitgliedsbeitrag:
Der monatliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Laufzeit der Mitgliedschaft und Standort der Filiale. Für alle Verträge, die vor dem 30.11.2016 abgeschlossen wurden, gilt: Die Monatsbeiträge sind nach dem auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten (oder von Amts wegen an dessen Stelle tretenden) Verbraucherpreisindex 2005 wertgesichert. […]
3. Einzugsermächtigung
Das Fitnessstudio wird widerruflich ermächtigt, die zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten des angegebenen Kontos mittels Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. Damit ist auch die kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keinerlei Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Es besteht das Recht, innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei der Bank zu veranlassen. Abbuchungstermin ist der 01. jeden Monats.“
[5] Im Dezember 2022 erstellte die Muttergesellschaft der Beklagten folgendes Schreiben (idF „Erhöhungsschreiben“), das an alle Mitglieder der Fitnessstudios, daher auch an die Kunden der Beklagten, gerichtet war. Dass die Muttergesellschaft dieses Schreiben verfasst hat, resultiert aus der Aufgabenverteilung zwischen ihr und der Beklagten:
„Liebes F*-Mitglied!
Die letzten zwei Jahre waren für uns alle auf Grund der Pandemie und deren Begleiterscheinungen (Lockdowns etc) eine massive Herausforderung. Gerade die Fitness-Branche hat es in dieser Zeit extrem hart getroffen. Trotz des enormen wirtschaftlichen Schadens haben wir es geschafft, alle unsere Standorte weiter in gewohnter Qualität zu betreiben.
Wir sind allen Mitgliedern für deren Treue und Unterstützung in dieser schwierigen Zeit sehr dankbar!
Angesichts der generellen Inflationsentwicklung ist es uns durch diverse Indexanpassungen, Erhöhungen der Energiekosten und weitere wirtschaftliche Faktoren nicht mehr möglich, unsere Preispolitik wie bisher weiterzuführen.
Wir sind daher leider gezwungen, die Preise für unsere Mitgliedschaften ab 1.1.2023 um moderate € 6,- pro Monat zu erhöhen. Dies wird bei der nächsten Abbuchung der Mitgliedsbeiträge oder bei den nächsten fälligen Einmalzahlungen etwaiger Jahresverträge automatisch berücksichtigt.
Wenn Sie diese Preisanpassung nicht akzeptieren möchten, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 31.12.2022 zu. In diesem Fall bitten wir sie, uns dies schriftlich per Brief, Mail oder persönlich vor Ort mitzuteilen. Kontaktdaten zu den jeweiligen Standorten finden sie auf unserer Website unter *.
Sollten Sie sich aber dafür entscheiden, weiterhin Mitglied bei uns zu bleiben und wir keine außerordentliche Kündigung von Ihnen erhalten, gilt die oben erwähnte Preisanpassung als akzeptiert.
Wir hoffen, dass Sie Verständnis für diesen leider notwendigen Schritt haben und wir Sie weiterhin als zufriedene/n Kunden/in in einem unserer Standorte begrüßen dürfen.“
[6] Das Erhöhungsschreiben wurde Anfang Dezember 2022 in den Fitnessstudios der Beklagten ausgehängt. In allen Fällen, in denen eine Einzugsermächtigung bestanden hat, wurde ab Jänner 2023 um 6 EUR mehr pro Monat eingehoben.
[7] Ab März 2023 wurde Kunden, die das Fitnessstudio der Beklagten betraten, von Mitarbeitern ein Formular mit folgendem Inhalt vorgelegt (./4):
„[…]
Mitgliedsnummer:
Vorname:
Nachname:
Geburtstag:
Für die wirksame (rückwirkende) Erhöhung der Mitgliedsbeiträge benötigen wir Ihre schriftliche Zustimmung. Wenn Sie dieser Preiserhöhung nicht zustimmen, müssen wir unsererseits unter Einhaltung der vertraglichen Fristen und Termine den Vertrag kündigen und etwaige unzulässiger Weise zu viel abgebuchte Beträge würden dann gutgeschrieben werden.
Hiermit stimme ich der (rückwirkenden) Preiserhöhung des Mitgliedsbeitrags um EUR 6,00 monatlich beginnend mit 01.01.2023 zu und verzichte auf eine Rückforderung der bereits geleisteten Erhöhungsbeträge.
Folgende aktive Verträge sind betroffen: […]
Bei Bar-Vorauszahlungen gilt die Preiserhöhung erst mit dem Tag der Fälligkeit der Vorauszahlung. […]“
[8] Unterschrieben Kunden dieses Formular nicht, wurde die Mitgliedsvereinbarung mit diesem Kunden von der Beklagten zum nächstmöglichen Termin gekündigt und der abgebuchte erhöhte Betrag rücküberwiesen. Mitarbeiter der Beklagten versuchten grundsätzlich, jeden das Fitnessstudio betretenden Besucher „abzufangen“. Dabei diente auch ein entsprechender Hinweis im System bei einem im Fitnessstudio anwesenden Kunden, dass noch kein unterzeichnetes Formular vorliege. Weder kann festgestellt werden, dass Kunden in einem solchen Gespräch auch darauf hingewiesen wurden, dass die vorgenommene Mitgliedsbeitragserhöhung rechtswidrig war, sie nach Ansicht der Klägerin nicht rechtens gewesen ist oder dass ein Rückzahlungsanspruch besteht, noch kann der genaue Inhalt solcher Gespräche festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann zudem, dass dabei Kunden am Zutritt in das Studio oder am Verlassen des Studios gehindert oder dass Kunden zur Unterzeichnung des Formulars genötigt wurden.
[9] Die Klägerinbegehrt, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zum einen zu verbieten, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten, und der Beklagten zum anderen zu untersagen, Geldbeträge von den Konten ihrer Kunden einzuziehen, wenn die Kunden dazu keine ausdrückliche Zustimmung erteilt haben (Punkt 1). Neben zweier hilfsweise gestellten Unterlassungsbegehren und einem Urteilsveröffentlichungsbegehren (Punkt 5 und 6) macht die Klägerin weiters einen Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG geltend (Punkt 2 samt 4 Eventualbegehren). Weiters begehrt sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Verwendung des Formulars ./4 zu unterlassen, und weiters sie zu verpflichten, es zu unterlassen, sich auf das Formular zu berufen und zu behaupten, ein Verbraucher, der es unterfertigt habe, habe damit auf die Rückerstattung von Entgelten verzichtet(Punkt 3). Auch zu diesem Begehren wird ein Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG geltend gemacht (Punkt 4). Sie bringt vor, die Beklagte betreibe im Zusammenhang mit dem Erhöhungsschreiben eine unlautere Geschäftspraktik iSd § 1 Abs 1 UWG und erziele damit einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. Es liege eine aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a Abs 1 UWG vor, weil die Verbraucher gezwungen würden, die rechtswidrige Abbuchung der Beträge durch Abgabe einer außerordentlichen Kündigungserklärung zu verhindern. Das Erhöhungsschreiben sei irreführend, weil die Kunden falsch über die Rechtslage informiert würden. Außerdem enthalte es missbräuchliche Vertragsklauseln und sei intransparent, weil Verbrauchern ihre Rechtsposition verschleiert werde. Dass der erhöhte Mitgliedsbeitrag ohne Zustimmung der Verbraucher von deren Konto eingezogen worden sei, verstoße gegen § 4 Abs 1 Z 22 und § 58 Abs 1 ZaDiG.
[10] Das Unterlassungsbegehren werde auf die Bestimmungen des UWG sowie auf § 28a KSchG gestützt. Gemäß § 15 UWG werde als effektivste und verhältnismäßige Form der Beseitigung der fortdauernden Wirkungen die Rückzahlung der eingezogenen Beträge begehrt. Außerdem werde begehrt, die Beklagte zur Folgenbeseitigung durch schriftliche Verständigung der betroffenen Konsumenten über den Ausgang dieses Rechtsstreits und über das Bestehen von Rückforderungsansprüchen zu verpflichten.
[11] Mit ./4 werde versucht, die nachträgliche Zustimmung zu einer unzulässigen Preiserhöhung und den Verzicht von Rückforderungsansprüchen zu erreichen. Es handle sich um eine aggressive Geschäftspraktik gemäß § 1a Abs 1 UWG, da die Vorgangsweise geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und sie dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Das Schreiben sei intransparent. Im Schreiben werde die rechtliche Position der Kunden verschleiert. Jedenfalls liege eine irreführende Geschäftspraktik vor.
[12] Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe, weil die Verbraucher ein berechtigtes Interesse an einer Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten hätten.
[13] Die Beklagtebestreitet und wendet ein, sie sei hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu Punkt 1 nicht passivlegitimiert, weil derartige Ansprüche hinsichtlich behaupteter Verstöße im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nur gegenüber Zahlungsdienstleistern bestünden, nicht jedoch gegenüber Zahlungsdienstnutzern. Überdies liege kein Verstoß gegen das ZaDiG vor. Mitgliedsbeiträge würden nur hinsichtlich jener Mitglieder im Wege einer Lastschrift eingezogen, die vorher ihre Zustimmung erteilt hätten. Die Zustimmung zur Abbuchung eines der Höhe nach fixierten Betrags sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Anpassung der Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge sei außerdem mit den Mitgliedern vereinbart.
[14] Das inkriminierte Verhalten sei von der Alleingesellschafterin gesetzt worden, dieses sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Alleingesellschafterin sei keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Es fehle daher auch deshalb die Passivlegitimation.
[15] Durch das Erhöhungsschreiben seien die Kunden im wettbewerbsrechtlichen Sinn weder genötigt noch belästigt noch unzulässig beeinflusst worden. Die Beklagte habe auch keinen lauterkeitsrechtlich relevanten Rechts- bzw Vertragsbruch begangen. Eine Verletzung von § 6 Abs 1 Z 2, Z 5 oder Z 11 KSchG liege nicht vor, weil sich in den Verträgen der Beklagten keine gegen diese Bestimmungen verstoßenden Klauseln fänden und sich die Beklagte auch nicht auf derartige unzulässige Klauseln berufe.
[16] Es bestehe kein berechtigtes Informationsbedürfnis der betroffenen Verkehrskreise im Sinn der begehrten Urteilsveröffentlichung. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte monatlich höhere Mitgliedsbeiträge ohne Zustimmung von den Konten ihrer Kunden einziehe. Bei den von der Klägerin behaupteten Einziehungen handle es sich nur um eine nachgelagerte Handlung, die losgelöst von der Entgeltanpassung zu sehen sei. Die Klägerin mache nicht einen Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG, sondern Bereicherungsansprüche der Kunden geltend, wofür sie nicht aktivlegitimiert sei. Zudem sei das Beseitigungsbegehren nicht hinreichend konkretisiert und somit auch nicht vollstreckbar. Außerdem werde die Zumutbarkeit bestritten. Auch beim geltend gemachten Informationsanspruch handle es sich um kein Beseitigungsbegehren iSd § 15 UWG.
[17] Die Unterfertigung des ./4 durch die Kunden sei eine ausdrückliche und freiwillige Zustimmung. Auch hier sei der Beklagten keine irreführende Geschäftspraxis und kein Gesetzesverstoß vorzuwerfen.
[18] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die einseitigen Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge und die damit korrespondierenden Einziehungen von den Konten der Kunden seien wegen Verstößen gegen mehrere Gesetze (ZaDiG, KSchG, UWG, ABGB) gesetzeswidrig. Es liege auch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung vor. Auch ein Beseitigungsbegehren nach § 15 UWG sei berechtigt, weil das unlautere Verhalten im Sinne einer fortdauernden Störungshandlung fortwirke.
[19] Die Verwendung von ./4 unter den festgestellten Umständen sowie die Berufung auf die darin enthaltene Verzichtserklärung stelle ebenso eine aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a Abs 1 UWG dar. Dem Kunden werde fälschlich suggeriert, dass eine Zustimmung erforderlich sei, wenn er keine Kündigung wünsche und es keine Alternative zu einer Zustimmung zur Preiserhöhung gebe. Auch in diesem Zusammenhang sei der Beseitigungsanspruch berechtigt.
[20] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten nicht Folge. Die Verwendung des „Erhöhungsschreiben“ sei „im Zusammenhang“ mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln erfolgt, weshalb ein Unterlassungsbegehren zulässig sei.Die Klauseln seien auch intransparent und gröblich benachteiligend. Die vom Unterlassungsbegehren erfasste Geschäftspraktik sei aggressiv iSd § 1a Abs 1 UWG und als unzulässige Beeinflussung zu qualifizieren.
[21] Gemäß § 28a Abs 1 KSchG könne auch auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoße. Eine Beschränkung auf die Handlungen von Zahlungsdienstleistern liege nicht vor. Daher sei die Beklagte passivlegitimiert. Da sie von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht habe, ohne dass im Innenverhältnis zwischen ihr und den Kunden ein rechtfertigender Grund vorgelegen sei, sei auch diesbezüglich der Unterlassungsanspruch berechtigt.
[22] Das Berufungsgericht bejahte weiters den Folgenbeseitigungsanspruch durch Rückzahlung und Information der Kunden sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren.
[23] Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die im Erhöhungsschreiben enthaltenen allgemeinen Vertragsklauseln einen größeren Personenkreis beträfen. Andererseits sei die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 15 UWG den nach § 14 Abs 1 Satz 2 UWG klagslegitimierten Amtsparteien einen Folgenbeseitigungsanspruch in Form einer Verpflichtung des beklagten Unternehmers zur Information über wettbewerbswidrige Vertragsklauseln mit Aufklärungsschreiben einräume.
[24] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[25] Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[26] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch teilweise berechtigt.
[27] Voranzustellen ist, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 4 Ob 184/24y, 4 Ob 180/24k und 4 Ob 51/25s zu identen Sachverhalten und großteils mit dem vorliegenden Fall übereinstimmenden Rechtsfragen bereits Stellung genommen hat. Die in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtsausführungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, sind auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Im Einzelnen ist auszuführen:
A. Zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags durch Zustimmungsfiktion:
[28] 1. Die Vorinstanzen haben die Berechtigung der Klägerin bejaht, die Beklagte auf Unterlassung der (im Wege einer Zustimmungsfiktion erfolgten) Erhöhung des Mitgliedsbeitrags in Anspruch zu nehmen. Als Anspruchsgrundlage für das entsprechende Unterlassungsbegehren wurden – im Sinne des Klagebegehrens – sowohl § 28a KSchG als auch § 14 UWG herangezogen.
[29] Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wurde in den Vorentscheidungen 4 Ob 184/24y, 4 Ob 51/25s bestätigt:
[30] Die Klägerin ist nach § 29 KSchG zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktivlegitimiert (RS0127686). § 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Zweck der Verbandsklage nach § 28a KSchG ist, Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden innerstaatlichen Recht stehen (10 Ob 13/17k mwN). Die Regelung setzt – im hier interessierenden Zusammenhang – einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot voraus. § 28a KSchG erfasst (nur) gesetzliche Maßnahmen, die dem Schutz der Verbraucher in den einzelnen in dieser Bestimmung aufgezählten Schutzbereichen dienen (RS0131383). Der Anwendungsbereich von § 28a Abs 1 KSchG ist demnach beschränkt (4 Ob 143/14d). Insbesondere erfasst er – für den vorliegenden Fall relevant – den Verstoß gegen gesetzliche Gebote oder Verbote im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln. Die beanstandete Verhaltensweise muss darüber hinaus für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein, was vor allem bei gesetzwidrigen Verhaltensweisen im Massengeschäft der Fall ist (RS0121961).
[31] Als Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln kommen nicht bloß die Vereinbarung bzw Zugrundelegung missbräuchlicher Vertragsklauseln in Betracht, sondern auch die damit „im Zusammenhang“ (vgl § 28a 1. HS KSchG) stehenden Geschäftspraktiken. Nach § 28a KSchG unterliegt auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0123499 [T8, T10]). Dessen Voraussetzungen sind etwa auch dann erfüllt, wenn eine vom Unternehmer angekündigte Vorgangsweise bei der Handhabung einer Vertragsbestimmung zahlreiche Kunden eines Unternehmens betrifft (RS0131572). Dies alles trifft auf das gegenständliche Erhöhungsschreiben zu, mit dem der Mitgliedsbeitrag im Wege einer Zustimmungsfiktion erhöht und somit ein bestimmter Vertragspunkt geändert werden sollte.
[32] Bereits in den Vorentscheidungen wurde dargelegt (vgl ausführlich 4 Ob 184/24y mwN), dass – wie von den Vorinstanzen angenommen – mit dem Änderungsschreiben in Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags über den Weg einer Zustimmungsfiktion erreicht werden sollte. Eine derartige Zustimmungsfiktion muss zuvor vertraglich vereinbart worden sein. Der Vertrag muss die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist für dessen Ausübung enthalten (RS0127099). § 6 Abs 1 Z 2 KSchG soll gewährleisten, dass dem Verbraucher bei Beginn der Frist die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal vor Augen geführt wird (RS0065536 [T2]). Es reicht daher nicht aus, dass der Unternehmer ohne zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung lediglich de facto unter Einhaltung einer (allfällig) angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweist (RS0127099; RS0065536 [T1]). Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, kann sich der Unternehmer a priori nicht darauf berufen, dass ein von ihm genanntes Verhalten des Verbrauchers einen bestimmten Erklärungswert haben soll. Aus diesem Grund ist das auf § 28a KSchG gestützte Unterlassungsgebot gerechtfertigt. Weiters wurde zum identen Sachverhalt in den Vorentscheidungen auch eine aggressive Geschäftspraktik nach § 1a Abs 1 UWG bejaht (4 Ob 184/24y; 4 Ob 180/24k; 4 Ob 51/25s). Gegen diese Rechtsprechung bringt die Revision keine überzeugenden Argumente vor. Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch kann auch von der Klägerin geltend gemacht werden (§ 14 UWG).
[33] Das – die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags betreffende – Unterlassungsgebot ist auch ausreichend bestimmt und damit exequierbar. Die Ausführungen in der Revision zur fehlenden Bestimmtheit des Urteils betreffen ausschließlich den zweiten Teil des Unterlassungsgebots. Hinsichtlich der Erhöhung der Mitgliedsbeiträge im Wege der Zustimmungsfiktion hat die Beklagte weder vor den Vorinstanzen noch in der Revision die Bestimmtheit in Abrede gestellt. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit zu bestätigen.
B. Zur Einziehung von Geldbeträgen von den Konten der Kunden:
[34] Bereits in der Entscheidung 4 Ob 184/24y wurde zur identen Sachverhaltskonstellation umfassend dargelegt, dass ein Gesetzesverstoß (Verstoß gegen das ZaDiG) nicht vorliegt, weil die Autorisierung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs (beispielsweise bei der Lastschrift) nicht voraussetzt, dass der Zahler einen genauen Betrag angeben muss. Auch mit Blick auf den den Kunden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf nach § 70 ZaDiG liegt bezüglich der konkreten Höhe wegen der grundsätzlich autorisierten Einziehung damit kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot iSd § 28a KSchG vor, sodass die Revision in diesem Umfang berechtigt und der Unterlassungsanspruch insoweit zu verneinen ist, zumal auch ein Verstoß gegen das UWG aus dem Begehren nicht erkennbar ist (so auch 4 Ob 51/25s).
[35] Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Unterlassungsklage hinsichtlich der Erhöhung des Mitgliedsbeitrags im Wege der Zustimmungsfiktion stattzugeben, hingegen das auf die Einziehung von den Kundenkonten bezogene Unterlassungsbegehren abzuweisen ist, sodass der Revision hier teilweise Folge zu geben ist.
[36] Die Eventualbegehren stehen (beim Unterlassungsbegehren nach Punkt 1) im untrennbaren Zusammenhang (nur) mit dem erfolgreichen ersten Hauptbegehren zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags. Der (vermeintlich) zustimmungslose Einzug von den Konten der Verbraucher ist nur Gegenstand des (zweiten) Hauptbegehrens, aber nicht Thema der Eventualbegehren. Die Eventualbegehren wurden bei verständiger Würdigung nur für den Fall erhoben, dass das erste Hauptbegehren abgewiesen wird. Letzteres war nicht der Fall, sodass über diese Eventualbegehren nicht entschieden werden musste.
C. Zum Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG:
[37] Die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen zur Berechtigung eines auf § 15 UWG gestützten Folgenbeseitigungsanspruchs müssen – wie bereits in den Parallelverfahren 4 Ob 184/24y und 4 Ob 51/25s – nicht geklärt werden, sodass auch das in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeregte Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich ist.
[38] Wie in den Parallelverfahren bezieht sich das Beseitigungsbegehren nur auf die eingezogenen (bzw abgebuchten) Beträge. Ein entsprechender Verstoß gegen das UWG (etwa gegen § 1a UWG oder § 1 UWG) liegt aber nicht vor, sodass schon deshalb ein lauterkeitsrechtlicher Beseitigungsanspruch in der Gestalt der Rückzahlung oder einer Informationsverpflichtung scheitern muss.
[39] Darüber hinaus ist das Begehren unbestimmt und eignet sich nicht zur Exekutionsführung, sodass der entsprechende Beseitigungsanspruch auch aus diesem Grund zu verneinen ist: Wenn der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags an Dritte durchsetzen will, so bedarf es auch dazu eines darauf lautenden Exekutionstitels, der nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung zu exequieren ist (3 Ob 90/15d mwN).
[40] In diesem Fall ist den Anforderungen an einen bestimmten Exekutionstitel nach § 7 EO aber nur dann Genüge getan, wenn der geschuldete Betrag bestimmt bezeichnet ist; Bestimmbarkeit genügt nicht (RS0000477; RS0000565). Zudem muss sich aus dem Titel (immer) auch die Person des Berechtigten ergeben (§ 7 Abs 1 EO). Im Anlassfall fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil sich aus dem begehrten Titel weder der Berechtigte noch der geschuldete Betrag ableiten lässt.
[41] Wenn die Klägerin den Standpunkt vertritt, dass der Kreis der betroffenen Verbraucher für die beklagten Parteien „ganz klar zu bestimmen ist“, übersieht sie, dass die bloße Bestimmbarkeit anhand von Kriterien, die außerhalb des Exekutionstitels ermittelt werden müssten, nicht ausreicht.
[42] Auch das (ebenfalls auf § 15 UWG gestützte) Eventualbegehren zur Informations- und Hinweispflicht ist nicht ausreichend bestimmt, was bereits in der Entscheidung 4 Ob 184/24y zur identen Konstellation dargelegt wurde.
D. Zum Unterlassungsanspruch betreffend ./4:
[43] Wie bereits dargestellt unterliegt nach § 28a KSchG auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts dieser Kontrolle. Durch das Formular soll ein wesentlicher Vertragspunkt, nämlich die Höhe des Entgelts geändert werden und ist dies für eine Vielzahl von Verträgen von Bedeutung.
[44] Die Zustimmungserklärung ./4 wurde von der Beklagten vorformuliert und einer Vielzahl von Kunden zur Unterfertigung vorgelegt. Es wird auf eine wirksame Erhöhung des Mitgliedsbeitrags verwiesen und nur auf „etwaig unzulässiger Weise“ zu viel abgebuchte Beträge Bezug genommen. Das Schreiben dient damit offenkundig dazu, die Kunden zu einer nachträglichen Sanierung der zuvor unzulässigen Erhöhung zu bringen, ohne über die Unzulässigkeit der Vorgangsweise aufzuklären, vielmehr wird durch die Formulierung eine wirksame Erhöhung des Mitgliedsbeitrags suggeriert. Für den Fall der Nichtunterfertigung wurde die Kündigung des Vertrags in Aussicht gestellt. Dabei wurde das Schreiben den Kunden in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistung der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt, wodurch auch die Möglichkeit einer ausreichenden Prüfung und Überlegung eingeschränkt war. Durch die Situation, in der die Erklärung eingeholt wird, wird damit ein zusätzlicher Druck aufgebaut, die Entgelterhöhung zu akzeptieren.
[45] Durch diese unrichtige, zumindest aber unvollständige Darstellung der Rechtslage verstößt die Beklagte jedenfalls gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Dieses soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0037107 [T3]; RS0115217 [T41]). Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115219 [T9]).
[46] Diesen Anforderung entspricht das Schreiben ./4 aus den dargestellten Gründen nicht. Schon aus diesem Grund ist Punkt 3 des Klagebegehrens berechtigt. Auf weitere Anspruchsgrundlagen kommt es nicht an.
E. Zum Beseitigungsanspruch betreffend ./4 :
[47] Ob ein Verstoß gegen das UWG, der jedenfalls Voraussetzung eines solchen Folgebeseitigungsanspruchs wäre, vorliegt, musste nicht geprüft werden. Es kann auf die Ausführungen zu B. und C. verwiesen werden. Das Begehren ist auch in diesem Punkt nicht ausreichend bestimmt. Der Umstand, dass die relevante Gruppe bestimmbar ist, reicht nicht aus, weil dies von Kriterien abhängt, die außerhalb des Exekutionstitels liegen, und erst ermittelt werden müsste.
F. Zur Urteilsveröffentlichung:
[48] Die Beklagte vertritt den Standpunkt, es bestehe kein Veröffentlichungsinteresse. Die Rechtsprechung zur Urteilsveröffentlichung bezüglich Verbandsklagen nach dem KSchG sei zudem nicht anwendbar. Weiters wird releviert, dass die Veröffentlichung überschießend und unverhältnismäßig sei.
[49] Auch dazu kann auf die Vorentscheidungen, insbesondere 4 Ob 184/24y, verwiesen werden, in denen die Grundsätze der Urteilsveröffentlichung bei einer Verbandsklage und die zu § 30 KSchG und § 25 UWG ergangene Rechtsprechung dargelegt wurden. Das Rechtsmittel zeigt hier nicht auf, inwieweit die Vorinstanzen im Ausmaß der Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens gegen die erwähnten Normen verstießen. Auch im Anlassfall haben die Vorinstanzen das Urteilsveröffentlichungsbegehren dem Grunde nach und auch vom Umfang her zu Recht bejaht, um Verbraucher darüber aufzuklären, dass das vorliegende Verhalten zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge unzulässig ist. Der Umstand, dass der zweite Teil des Unterlassungsbegehrens und das Beseitigungsbegehren abzuweisen sind, ändert nichts daran, dass die Klägerin Anspruch auf Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Urteils hat.
[50] Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich des zweiten Teils des Unterlassungsbegehrens und des Beseitigungsanspruchs sowie der diesbezüglichen Eventualbegehren Folge zu geben ist. Im Übrigen ist das Berufungsurteil zu bestätigen.
G. Kostenentscheidung:
[51] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin begehrte zunächst die Unterlassung hinsichtlich zweier Verhaltensweisen sowie die Urteilsveröffentlichung (= erste Phase des Verfahrens). Setzt sich ein Unterlassungsbegehren ohne Gewichtung aus mehreren verschiedenen Unterlassungsansprüchen zusammen, ist anzunehmen, dass jeder Unterlassungsanspruch einem gleichen Anteil des Streitwerts entspricht (4 Ob 196/23m, Rz 112). Die Eventualbegehren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin blieb hinsichtlich der Unterlassung zur Hälfte erfolgreich, sodass die Kosten bis zur Klagsausdehnung nach § 43 Abs 1 ZPO aufzuheben sind; der Klägerin gebührt die halbe Pauschalgebühr (hinsichtlich der ursprünglichen Klage).
[52] Mit der erfolgten Klagsausdehnung machte die Klägerin auch einen Beseitigungsanspruch geltend, mit dem sie keinen Erfolg hatte. In der zweiten Phase des Verfahrens war die Klägerin (unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Bewertungen) damit nur mehr mit gerundet 40 % erfolgreich. Die Beklagten erhalten damit für diese Phase 20 % ihrer Kosten, das sind inkl USt 1.896,24 EUR. Für die durch die Klagsausdehnung angefallene Pauschalgebühr steht ein Ersatz nicht zu, da der ausgedehnte Anspruch zur Gänze nicht berechtigt war.
[53] Mit Schriftsatz ON 19 erfolgte eine weitere Klagsausdehnung. In diesem Abschnitt, der auch das Rechtsmittelverfahren umfasst, obsiegte die Klägerin mit 45 % ihres Anspruchs. Sie hat der Beklagten daher 10 % der Vertretungskosten zu ersetzen, in erster Instanz 421,36 EUR. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 375,28 EUR Vertretungskosten und 55 % der Pauschalgebühr (1.258,40 EUR). Im Revisionsverfahren stehen 270,44 EUR Vertretungskosten und 1.678,05 EUR Barauslagen zu.
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