OGH 3Ob114/79; 4Ob51/25s (RS0000565)

OGH3Ob114/79; 4Ob51/25s11.4.2025

Rechtssatz

Bei Geldforderungen muss im Exekutionstitel eine bestimmte Geldsumme angegeben sein. Auch Nebengebühren sind im Exekutionstitel mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag anzugeben. Es genügt nicht, dass sich der Darlehensschuldner in einem Notariatsakt verpflichtet, dem Gläubiger alle aus Anlass des Darlehensgeschäftes auflaufenden Kosten zu vergüten.

Normen

EO §7 Ba
NO §3 Abs1 litb

3 Ob 114/79OGH19.09.1979
4 Ob 51/25sOGH11.04.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19790919_OGH0002_0030OB00114_7900000_002

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