OGH 6Ob85/11k; 4Ob135/15d; 5Ob160/15p; 8Ob144/18m; 4Ob184/24y; 9Ob43/25a (RS0127099)

OGH6Ob85/11k; 4Ob135/15d; 5Ob160/15p; 8Ob144/18m; 4Ob184/24y; 9Ob43/25a23.9.2025

Rechtssatz

Ein „Widerspruchsrecht“ in den AGB verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wenn nicht sowohl die Widerspruchsmöglichkeit als auch die Frist bereits in den Vertragstext aufgenommen werden; es reicht nicht aus, dass der Unternehmer - ohne eine solche Vereinbarung - lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei Beginn dieser Frist auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.

Normen

KSchG §6 Abs1 Z2

6 Ob 85/11kOGH18.07.2011

Bemerkung: Hier: Überbindung des gesamten Vertragsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen. (T1)

4 Ob 135/15dOGH22.09.2015

Vgl auch

5 Ob 160/15pOGH23.02.2016
8 Ob 144/18mOGH18.11.2019

Beisatz: Hier: Änderung der Entgelte durch Zustimmungsfiktion. (T2)

4 Ob 184/24yOGH18.03.2025
9 Ob 43/25aOGH23.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20110718_OGH0002_0060OB00085_11K0000_001

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