European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00084.25D.0603.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Spruch:
Dem Revisionsrekurswird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Die Verstorbene hat keinTestament errichtet. Gesetzliche Erben sind ihre Nichte und ihre beiden Brüder, wovon einer mittlerweile ebenfalls verstorben ist. Im Verlassenschaftsverfahren legte die Notarin Dr. K* Vollmachten der gesetzlichen Erben zur Durchführung der Abhandlung im schriftlichen Wege vor und gab im Namen der gesetzlichen Erben unbedingte Erbantrittserklärungen zu jeweils einem Drittel der Verlassenschaft ab. Das Erstgericht räumteihr daraufhin eine Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung und Stellung der Schlussanträge ein.
[2] Später ersuchte der Gerichtskommissär um gerichtliche Prüfung, ob die abgegebenen Erbantrittserklärungen in Hinblick auf § 6a GKG gültig seien, weil die Notarin Dr. K* im Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen Tochter der Verstorbenen als Gerichtskommissärin tätig gewesen sei. Außerdem beantragte der mittlerweile verstorbene Bruder der Verstorbenen die Inventarisierung und Schätzung der Verlassenschaft.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht fest, dass die von der Notarin abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärungen „in Anbetracht des § 6a GKG“ wirksam seien. Dass die Notarin in einem anderen Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissärin tätig gewesen sei, begründe keine Unvereinbarkeit nach § 6a GKG, sodass von der Wirksamkeit der Erbantrittserklärungen auszugehen sei.
[4] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Verlassenschaft des mittlerweile verstorbenen Bruders der Verstorbenen zurück. Die Entscheidung berühre die Rechtsstellung des Rekurswerbers nicht. Da über die Wirksamkeit einer Prozesserklärung entschieden worden sei, handle es sich um einenverfahrensleitenden Beschluss, der nicht gesondert angefochten werden könne.
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft des mittlerweile verstorbenen Bruders der Verstorbenen mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass die Inventarisierung und Schätzung der Verlassenschaft angeordnet wird, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[6] Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung in ihre Rechtsposition eingreife, weil die unbedingte Erbantrittserklärung mit dem unwiderruflichen Verzicht auf die Errichtung eines Inventars verbunden sei und zu einer unbeschränkten Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten führe, sodass es sich um keinen bloß verfahrensleitenden Beschluss handle.
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[8] 1. Das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses im Außerstreitverfahren ist einseitig (RS0120614).
[9] 2. Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Im Verlassenschaftsverfahren ist diese Sachentscheidung im Regelfall die Einantwortung (RS0120910 [T3]). Wohl aber gibt es auch vor der Einantwortung selbständig anfechtbare Beschlüsse, wie etwa Beschlüsse über die Nachlassseparation oder die Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft (RS0120910 [T5]). Auch der Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars ist kein bloß verfahrensleitender Beschluss und deshalb selbständig anfechtbar (2 Ob 229/09d; RS0120910 [T5, T7, T10]). Die Errichtung eines Inventars führt nämlich stets zu einer beschränkten Haftung der Erben gegenüber den Gläubigern der Verlassenschaft, selbst wenn sie unbedingte Erbantrittserklärungen abgegeben haben (RS0015099; RS0111972).
[10] 3. Demgegenüber sind verfahrensleitende Beschlüsse dadurch gekennzeichnet, dass sie bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens dienen und kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben haben (RS0120910 [T11, T19]; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth 2 § 45 AußStrG Rz 6). Nach § 40 AußStrG entfalten solche Beschlüsse auch keine Bindungswirkung, sodass das Gericht sie jederzeit abändern und einer geänderten Situation anpassen kann (RS0120910 [T11, T19]). Der Oberste Gerichtshof hat zu 2 Ob 160/20y ausgesprochen, dass der Beschluss, mit dem festgestellt wurde, dass keine widersprechenden Erbantrittserklärungen vorlägen, keine Entscheidung „über die Sache“ darstellt, sondern lediglich die Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs betrifft, was einer gesonderten Anfechtbarkeit entgegensteht.
[11] 4. Die Erbantrittserklärung ist eine Verfahrenshandlung (RS0113461; Nemeth in Schwimann/Kodek 5 § 799 ABGB Rz 3). Siemuss dementsprechend gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskomissär abgegeben werden (Schweda in Fenyves/Kerschner/Vonkilch/Klang3 § 799 ABGB Rz 3; Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 § 11 Rz 76). Auch ist ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (RS0113461; Sailer/Terlitza in KBB7 § 800 ABGB Rz 5). Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung ist dementsprechend eine das Verfahren betreffende Entscheidung.
[12] 5. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Erbantrittserklärung nicht bloß verfahrensrechtliche, sondern auch materiell‑rechtliche Wirkungen entfalte (so etwa Welser, Erbrechts-Kommentar § 800 ABGB Rz 1). Das ist insofern richtig, als dassdie Erbantrittserklärung nach § 799 ABGB eine Voraussetzung des Erbschaftserwerbs darstellt. Darüber hinaus richtet sich die Haftung des Erben gemäß §§ 800 f ABGB danach, ob eine unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Der Erbe erwirbt die Verlassenschaft aber nicht schon aufgrund der Erbantrittserkärung, sondern erst durch die nachfolgende Einantwortung (RS0013002; RS0115669). Und auch die unbeschränkte Haftung des Erben für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft tritt nicht schon mit der unbedingten Erbantrittserklärung, sondern erst mit der Einantwortung der Verlassenschaft ein (RS0012315).
[13] 6. Daraus ist ersichtlich, dass die materiell-rechtlichen Wirkungen nicht an die Erbantrittserklärung als solche, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft sind, sodass die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung keine selbständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen hat. Da die Revisionsrekurswerberin den Beschluss über die Wirksamkeit der abgegebenen Erbantrittserklärungen – soweit nicht schon vorher über ihren Antrag auf Inventarisierung und Schätzung der Verlassenschaft entschieden wird – spätestens mit dem Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss, der nach § 178 Abs 1 Z 4 AußStrG auch die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung anführen muss, bekämpfen kann, besteht auch keine Rechtsschutzlücke, welche eine gesonderte Anfechtbarkeit dieses der Sachentscheidung vorgelagerten Beschlusses erforderlich machen würde. Eine gesonderte Anfechtbarkeit ist auch deshalb entbehrlich, weil das Gericht an einen solchen Beschluss nach § 40 AußStrG nicht gebunden ist, sodass es die Wirksamkeit der abgegebenen Erbantrittserklärungen, wenn es später über den Antrag auf Inventarisierung oder die Einantwortung entscheidet, auch noch anders beurteilen könnte und dies dann jedenfalls im Rechtsmittelweg überprüft werden könnte.
[14] 7. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten: Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer im Verfahren abgegebenen Erbantrittserklärung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar ist. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Rekurs zurückgewiesen hat, zu bestätigen.
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