OGH 4Ob80/00v; 1Ob280/04i; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 6Ob3/09y; 2Ob53/09x; 5Ob167/14s; 2Ob111/17p; 2Ob84/25d (RS0113461)

OGH4Ob80/00v; 1Ob280/04i; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 6Ob3/09y; 2Ob53/09x; 5Ob167/14s; 2Ob111/17p; 2Ob84/25d3.6.2025

Rechtssatz

Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.

Normen

ABGB §806
ABGB §869ff
AußStrG §122

4 Ob 80/00vOGH12.04.2000

Veröff: SZ 73/69

1 Ob 280/04iOGH25.01.2005

Auch; Beisatz: Erbserklärungen sind unwiderruflich; auch allfällige Willensmängel derselben sind unbeachtlich. (T1)

3 Ob 83/05kOGH20.10.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/152

1 Ob 279/06wOGH27.02.2007

Beis wie T1; Beisatz: Die unbedingt abgegebene Erbserklärung war (auch) zur alten Rechtslage (Außerstreitgesetz 1854) unwiderruflich und konnte nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. (T2)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T3)

2 Ob 53/09xOGH03.09.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/115

5 Ob 167/14sOGH18.11.2014

Auch

2 Ob 111/17pOGH20.06.2017

Auch; Beis wie T1

2 Ob 84/25dOGH03.06.2025

Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000412_OGH0002_0040OB00080_00V0000_001

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