OGH 5Ob331/60; 6Ob458/61; 6Ob673/79; 6Ob6/98w; 2Ob281/00p; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 2Ob84/25d (RS0012315)

OGH5Ob331/60; 6Ob458/61; 6Ob673/79; 6Ob6/98w; 2Ob281/00p; 3Ob83/05k; 1Ob279/06w; 2Ob84/25d3.6.2025

Rechtssatz

Auch der unbedingt erbserklärte Erbe haftet erst nach der Einantwortung für die Verlassenschaftsschulden ( ausdrückliche Ablehnung von GlU 1863 und Neumann-Lichtblau, EO 3 S 80 ).

Normen

ABGB §550
ABGB §801
ABGB §820

5 Ob 331/60OGH29.09.1960

SZ 33/100

6 Ob 458/61OGH06.12.1961
6 Ob 673/79OGH14.11.1979

Beisatz: Mehrere unbedingt erbserklärte Erben haften nach der Einantwortung solidarisch. (T1); Veröff: SZ 52/170

6 Ob 6/98wOGH24.09.1998

Beis wie T1; Veröff: SZ 71/151

2 Ob 281/00pOGH25.10.2000

nur: Auch der unbedingt erbserklärte Erbe haftet erst nach der Einantwortung für die Verlassenschaftsschulden. (T2); Veröff: SZ 73/167

3 Ob 83/05kOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses entsteht erst mit der Einantwortung. Davor richten sich die Forderungen der Gläubiger gegen den ruhenden Nachlass. (T3); Veröff: SZ 2005/152

1 Ob 279/06wOGH27.02.2007

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 84/25dOGH03.06.2025

Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19600929_OGH0002_0050OB00331_6000000_001

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