OGH 1Ob176/01s; 6Ob17/04z; 2Ob84/25d (RS0115669)

OGH1Ob176/01s; 6Ob17/04z; 2Ob84/25d3.6.2025

Rechtssatz

Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen allfälligen Erbrechtsprozess zwischen mehreren Erbansprechern aufgrund widerstreitender Erbserklärungen - zu verstehen.

Normen

IPRG §28 Abs2

1 Ob 176/01sOGH07.08.2001
6 Ob 17/04zOGH25.03.2004
2 Ob 84/25dOGH03.06.2025

Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010807_OGH0002_0010OB00176_01S0000_002

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