Rechtssatz
Gemäß § 807 ABGB kommt die Errichtung eines Inventars aus welchem Grunde immer (hier: wegen derzeit bedingten Erbserklärungen anderer gestzlicher Erben) hinsichtlich der Haftungsbeschränkung auch den unbeschränkt erbserklärten Erben zugute. Da jedoch diese bedingten Erbserklärungen noch vor Inventarserrichtung in eine unbedingte umgewandelt werden können, darf der für diesen Fall bereits unbeschränkt haftende unbedingt erbserklärte Erbe seine Rechtsstellung nicht auch für den Fall einer solchen, von seinem Verhalten unabhängigen Umwandlung verbessern; dies käme sonst im Ergebnis der von § 806 ABGB verbotenen Abänderung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung gleich. Die Unzulässigkeit einer solchen späteren bedingten Erbserklärung führt zu deren Zurückweisung. Durch den Annahmebeschluß wurde nämlich etwas anderes als das Begehrte bewilligt und nicht ein bloßes Minus zugesprochen.
1 Ob 279/06w | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Das Recht, selbst die Inventarisierung der Verlassenschaft zu verlangen und so der unbeschränkten persönlichen Haftung zu entgehen, steht dem unbedingt erbserklärten Erben nicht zu. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00533_9300000_001
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