LVwG Niederösterreich LVwG-AV-666/001-2019LVwG-AV-667/001-2019LVwG-AV-756/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-666/001-2019LVwG-AV-667/001-2019LVwG-AV-756/001-201918.12.2020

ApG 1907 §9
ApG 1907 §10
ApG 1907 §14
ApG 1907 §48

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.666.001.2019

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer über die Beschwerden der A-Apotheke „***“ B KG, vertreten durch C, von der D-Apotheke E KG, vertreten durch F, und der G-Apotheke H KG, vertreten durch I, alle vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, und L, vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.05.2019, zu den Zl.en *** und ***, mit welchem unter Spruchpunkt I. M eine Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** erteilt wurde (LVwG-AV-666/001-2019) und unter Spruchpunkt II. ein Konzessionsansuchen von L abgewiesen wurde (LVwG-AV-667/001-2019), sowie über die Beschwerde von I, vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 07.06.2019, zur Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlegung einer öffentlichen Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung (LVwG-AV-756/001-2019), nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

1. Alle Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der unter Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.05.2019, zu den Zl.en *** und ***, festgelegte Standort auf„Gebiet in ***, das umschlossen wird vom Straßenzug beginnend im Nordwesten an der Kreuzung ***/Gemeindegrenze – der Gemeindegrenze folgend in die *** und weiter bis zur Kreuzung ***/*** – der *** Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung ***/***, der *** nach Osten folgend bis zur Kreuzung

***/*** – der *** ohne deren Anschriften folgend bis zur Kreuzung mit den Bahngleisen – den Bahngleisen südwestlich folgend bis zur Kreuzung ***/*** - der *** in Richtung Nordwesten folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig“ eingeschränkt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

1.1. Konzessionsverfahren M

1.1.1. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 beantragte M die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet in ***, das umschlossen wird vom Straßenzug beginnend im Nordosten an der Kreuzung *** - ***, der *** folgend in die *** übergehend, weiter bis zur Kreuzung *** - ***, der *** Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung *** – ***, der *** nach Osten folgend bis zur Kreuzung *** - ***, der *** folgend bis zur Kreuzung *** - ***, der *** nordostwärts folgend bis zur Kreuzung *** - ***, jeweils beidseitig des Straßenzuges“im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** und der Betriebsstätte ***, EZ ***.

 

1.1.2. Aufgrund des Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das Ermittlungsverfahren eingeleitet und den gegenständlichen Antrag gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, Nr. ***, am *** kundgemacht.

1.1.3. Gegen die Erteilung der beantragten Konzession haben die Inhaber der folgenden bestehenden öffentlichen Apotheken fristgerecht Einspruch erhoben:

- I, G-Apotheke H KG,

- F, D-Apotheke E KG,

- C, A Apotheke „***“ B,

alle vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH., und

- N Apotheke O KG, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Konzessionärin und Komplementärin P, vertreten durch Rechtsanwältin Q,

Weiters wurde von L, vertreten durch die R Rechtsanwälte KG, am 30.9.2013 - nach Ablauf der Einspruchsfrist - Einspruch erhoben.

1.1.4. Mit Schriftsatz vom 15.1.2014 schränkte M, nun vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH, den beantragten Standort wie folgt ein (Änderungen hervorgehoben):„Gebiet in ***, das umschlossen wird vom Straßenzug beginnend im Nordwesten an der Kreuzung *** - ***, der *** folgend in die *** übergehend, weiter bis zur Kreuzung *** - ***, der *** Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung *** – ***, der *** nach Osten folgend bis zur Kreuzung *** - ***, der *** ohne deren Anschriften bis zur Kreuzung mit der *** folgend bis zur Kreuzung *** - ***, der ***nordwestwärts folgend bis zur Kreuzung *** - ***, jeweils beidseitig des Straßenzuges, nicht jedoch die Anschriften der *** zwischen deren Kreuzungen mit *** und ***

 

1.1.5. In ihrem Gutachten vom 10.4.2017, Zl. ***, kam die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, zu folgendem Schluss:

 

„Gutachten

 

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ und D-Apotheke, beide in ***:

 

Aufgrund des o.a. Befundes werden die o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 12.499 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.401 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen den o.a. Apotheken und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.335 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.475 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10Abs. 5 ApG.

Da auch die Entfernung zwischen der G-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

4. Bestehende öffentliche T-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche T-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 9.069 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.327 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der T-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

Zusammenfassung

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***, Liegenschaft EZ ** Grundbuch ***, Grundstück Nr. ***) gegeben ist, da

 

 sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und

 die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und

 die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird.

 

Sonstige Anmerkungen

 

Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) weist darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse ***, Liegenschaft EZ *** GB ***, Grundstück Nr. *** ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte seiner Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet:

 

„Gebiet in ***, das umschlossen wird vom Straßenzug beginnend im Nordwesten an der Kreuzung *** - ***, der *** folgend in die *** übergehend, weiter bis zur Kreuzung *** - ***, der *** Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung *** - ***, der *** nach Osten folgend bis zur Kreuzung *** - ***, der *** ohne deren Anschriften folgend bis zur Kreuzung mit den ***, den *** südwestlich folgend bis zur Kreuzung *** – ***, der *** in Richtung Nordwesten folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

 

Das gegenständliche Gutachten ist nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhaltbar.

…“

 

1.1.6. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 24. Mai 2017 wurden die Konzessionswerberin und die Einspruchswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

 

1.1.7. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 nahmen C, I und F, vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH, insbesondere dahingehend Stellung, als das Gutachten der Apothekerkammer insofern unrichtig sei, als die Umrechnung der Zweitwohnsitze in Einwohnergleichwerte mit dem Faktor von 44,8% eine Ungleichbehandlung zu gleich gelagerten Verfahren darstelle, die angenommenen Einwohnergleichwerte aus Gemeinden mit Hausapotheken mangels aktueller Studie vor Ort zu erheben seien und mangels nachvollziehbarer Annahmen unberücksichtigt zu bleiben hätten und ein Bedarf wegen Existenzgefährdung der bestehenden öffentlichen Apotheken nicht gegeben sei.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 13. August 2018 - unter Bezugnahme auf ein im Verfahren betreffend das Konzessionsansuchen L von der Apothekerkammer erstattetes Bedarfsgutachten vom 26.6.2018 – vorgebracht, dass die Erhebung eines gemeinsamen Versorgungspotentials der D-Apotheke und der A-Apotheke zu grob unrichtigen Ergebnissen führe.

 

1.1.8. Von L, vertreten durch die R Rechtsanwälte KG, wurde mit Schreiben vom 21.9.2018 wie folgt Stellung genommen:

 

„Zunächst halte ich ausdrücklich fest, dass ich mit nachstehenden Äußerungen keinesfalls eine Änderung meines am 20.12.2006 eingebrachten Konzessionsantrages einschließlich nachfolgender Eventualanträge vornehme. Mein (Haupt-)Antrag vom 20.12.2006 ist in meinem Verfahren zur GZ. *** nach wie vor verfahrensgegenständlich.

 

1.) Zur Frage des Verhältnisses meines Konzessionsantrages vom 20.12.2006 einschließlich nachfolgender Eventualanträge zum Antrag von Frau M vom 25.01.2014:

 

Die Vorgangsweise der Behörde, zuerst im Verfahren bezüglich des Konzessionsantrages von Frau M vom 15.01.2014 zur GZ. *** die ÖAK mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Abs 7 ApG zu beauftragen, ist mir nicht nachvollziehbar, da ich meinen (Haupt-)Antrag und nachfolgenden Eventualanträge vor dem hier verfahrensgegenständlichen Konzessionsantrag von Frau M vom 15.01.2014 gestellt habe.

 

Die Behörde hat bislang auch in keiner Weise dargelegt, dass sie bzw. gegebenenfalls auf Grundlage welcher Erwägungen und Ermittlungsergebnisse nunmehr von einer Priorität des Antrages von Frau M vom 15.01.2014 im Verhältnis zu dem von mir am 20.12.2006 gestellten (Haupt-)Antrag samt nachfolgender Eventualanträgen ausgehen würde. Daher ist es mir auch nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen.

 

Fakt ist, dass mein (Haupt-)Antrag vom 20.12.2006 in meinem Verfahren zur GZ. *** nach wie vor verfahrensgegenständlich ist und sowohl diesem Hauptantrag als auch meinen nachfolgenden Eventualanträgen die zeitliche Priorität vor dem hier verfahrensgegenständlichen Konzessionsantrag von Frau M vom 15.01.2014 zukommt.

 

2.) In eventu - Zur Frage eines Bedarfes an der von Frau M zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne ihres Antrages vom 15.01.2014:

 

Hiermit nehme ich zum Gutachten der ÖAK vom 10.04.2017 wie folgt Stellung:

 

a) Mangelnde Berücksichtigung meiner Anträge:

 

Zunächst ist das Gutachten schon deshalb unvollständig, weil es mein Konzessionsansuchen vom 20.12.2006 einschließlich nachfolgender Eventualanträge nicht berücksichtigt wurde, obwohl meinen Anträgen die Priorität zukommt – siehe dazu oben unter Punkt 1.).

 

b) Zur Bejahung eines Bedarfes im Verhältnis zur öffentlichen G-Apotheke in ***:

 

Die ÖAK gelangt in ihrem Gutachten vom 10.04.2017 betreffend den Antrag von Frau M vom 25.01.2014 zur GZ. *** zum Ergebnis, dass der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** ein Versorgungspotential von 5.810 zu versorgenden Personen verbliebe und dass daher der Bedarf an der von Frau M neu zu errichtenden Apotheke mit der Betriebsstätte in ***, ***, zu bejahen sei.

 

Im Gutachten betreffend meinen Antrag vom 20.12.2006 zur GZ. *** wurde der Bedarf für die von mir neu zu errichtende Apotheke für die Betriebsstätten *** und *** in *** insbesondere auch mit der Feststellung verneint, dass der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** ein Versorgungspotential von 5.810 zu versorgenden Personen verbliebe.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Zuordnung der Wohnbevölkerung im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone zu beteiligten Apotheken auf die –in erster Linie an Hand der Straßenentfernung zu beurteilende – leichtere Erreichbarkeit der Betriebsstätten an (vgl etwa VwGH vom 18.02.2002, Zl. 2000/10/0022 uva).

 

Es liegt bis dato keine Begründung der ÖAK vor, wieso diese im Hinblick auf die örtliche Lage der geplanten Betriebsstätte von Frau M einerseits und den von der ÖAK in meinem Verfahren herangezogenen Betriebsstätten im Verhältnis zur bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** im Verfahren betreffend den Antrag von Frau M zu einer deutlich höheren Anzahl der von der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** weiterhin zu versorgenden Personen gelangt als in meinem Verfahren.“

 

Mit Ergänzungsantrag vom 17.12.2018 wurde nochmals vorgebracht, dass ihren Anträgen gegenüber jenem von M Priorität zukomme und das Gutachten der Apothekerkammer schon alleine deshalb unvollständig sei. Darüber hinaus sei dieses unschlüssig, da hinsichtlich der von M gewählten Betriebsstätte ein Bedarf bejaht werde, hingegen der Bedarf hinsichtlich jenen von ihr selbst beantragten Betriebsstätten in der *** und *** verneint werde, obwohl die beabsichtigte Betriebsstätte von M näher zur bestehenden G-Apotheke liege.

 

1.2. Konzessionsverfahren L

 

1.2.1. Mit Schreiben vom 20.12.2006 hat L, vertreten durch R Rechtsanwälte KG, den Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit dem Standort

„Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die *** (alle Straßenzüge beidseitig)“

unter Vorlage von Unterlagen über die persönliche Eignung gestellt.

 

Die zukünftige Betriebsstätte solle sich im Bereich Einkaufszentrum ***, *** oder im unmittelbar angrenzenden Bereich befinden.

 

1.2.2. Mit Schreiben vom 30.01.2007 änderte L den Antrag dahingehend abgeändert, dass die Standortbeschreibung nach den Worten „bis zur Einmündung in die ***“ um die Worte „von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt“ ergänzt wurde.

 

1.2.3. Innerhalb offener Frist haben

- F als persönlich haftender Gesellschafter der E Apotheke E OEG,

- I als persönlich haftende Gesellschafterin der G Apotheke H KG, und

- C als persönlich haftender Gesellschafter der A-apotheke „***“ C KG, alle vertreten durch Rechtsanwalt U sowie

- die V-Apotheke W KG, vertreten durch die Konzessionärin X, vertreten durch Rechtsanwalt Y, und

- Z als Inhaberin und Konzessionärin der N Apotheke, vertreten durch Rechtsanwältin Q,

Einspruch erhoben.

 

1.2.4. In ihrem ersten Gutachten vom 01.08.2007 hat die Österreichische Apothekerkammer das verbleibende Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheken „***“ und der „D-Apotheke“ in *** aufgrund des geringen Entfernungsunterschiedes gemeinsam erhoben und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Versorgungspotential der beiden Apotheken unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner und von Personen mit Zweitwohnsitz 9.274 Personen betragen würde und kein Bedarf an der beantragten Apotheke gegeben sei.

 

1.2.5. In ihrer Stellungnahme dazu vom 23.10.2007 hat die Beschwerdeführerin das Gutachten kritisiert und vorgebracht, dass nach den Meldedaten ein Gesamtversorgungspotential von über 12.000 Personen vorliege. Das auf sie entfallende Versorgungspotential betrage sicher nicht mehr als 1000 Einwohner, somit verbleibe den *** Apotheken ein Versorgungspotential von über 11.000 Personen. Es werde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer beantragt. Es seien Personen in *** gemeldet, die im Gebäude- und Wohnungsregister nicht erfasst seien. Größere Gruppen von berufstätigen Personen seien nicht berücksichtigt worden. Nach dem Verlauf der Bevölkerungsentwicklung könne damit gerechnet werden, dass die Wohnbevölkerung von *** jährlich um ca. 250 bis 300 Personen wachse. Die Beschwerdeführerin führte die Wohnbauprojekte „***“ mit 273 Wohnungen, *** mit 37 Wohnungen, ***/*** mit 22 Wohnungen und *** mit ca. 45 Wohnungen an. Das Versorgungspotential werde daher in nächster Zeit um ca. 2000 Personen steigen.

 

Für den Fall, dass die vorgebrachte Erhöhung nicht ausreiche, werde die Betriebsstätte in den Bereich ***, Kreuzung mit *** bzw. *** verlegt. Bei einer Verlegung in diesen Bereich gehöre die *** und die *** und In Sandhübeln zumindest überwiegend in das Versorgungsgebiet der bestehenden Apotheken. Mit dieser Veränderung würde schon nach den derzeitigen polizeilichen Meldungen feststehen, dass das Versorgungspotential für die bestehenden Apotheken ausreiche. Es werde jedenfalls beantragt, dass im ergänzenden Gutachten der Apothekerkammer auch überprüft werde, ob bei der Eventualbetriebsstätte für die bestehenden Apotheken ein ausreichendes Versorgungspotential bestehe.

 

1.2.6. In ihrem zweiten Gutachten vom 09.07.2008 kam die Österreichische Apothekerkammer zu dem Ergebnis, dass für die Betriebsstätte *** kein Bedarf gegeben sei, da das den beiden bestehenden Apotheken in *** verbleibende Versorgungspotential nur 10.033 Personen betragen würde. Bei Errichtung und Betrieb der beantragten Apotheke an der Eventualbetriebsstätte Bereich ***, Kreuzung mit *** bzw. im *** verbleibe den beiden bestehenden *** Apotheken zusammen ein Versorgungspotential von 11.467 Personen. Diese Bedarfsbeurteilung gelte nur für die angegebene Betriebsstätte bzw. wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befinde:

„Beginnend an der Adresse *** – die *** entlang bis zur Kreuzung ***/*** – *** folgend bis zur Gemeindegrenze – dieser nach Norden und dann Westen folgend bis zur *** – diese entlang bis zur Kreuzung ***/***; sämtliche Straßenzüge beidseitig“.

 

 

1.2.7. Mit Schreiben vom 02.03.2009 gab L bekannt, dass sich die in Aussicht genommene Betriebsstätte an der Adresse *** befinden werde und legte dazu eine Bestätigung über die Verfügungsbefugnis vor.

 

1.2.8. Mit Schreiben vom 27.05.2009 teilte die N Apotheke AA KG vertreten durch den alleinvertretungsbefugten Komplementär und Konzessionär BB, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Q, mit, dass sie als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Konzessionärin und Inhaberin der N Apotheke in das Verfahren eintrete.

 

1.2.9. In ihrem dritten Gutachten vom 15.12.2009 kam die Österreichische Apothekerkammer zu dem Ergebnis, dass für die Betriebsstätte *** kein Bedarf gegeben sei, da das den beiden bestehenden Apotheken in *** verbleibende Versorgungspotential nur 10.340 Personen betragen würde. Die Entfernung zwischen der weiteren angegebenen Betriebsstätte *** und den beiden öffentlichen Apotheken in *** sei sogar geringfügig kürzer als zu der Betriebsstätte ***. Daraus folge, dass sich das Versorgungsgebiet der beiden *** Apotheken bei einer Betriebsstätte *** sogar etwas verkleinern würde.

 

1.2.10. In ihrer Stellungnahme vom 01.03.2010 brachte L vor, dass laut Gutachten nur 92,5 % der Einwohner *** über eine Geokoordinate erfasst seien. Dies bedeute, dass die im Gutachten ermittelten zu versorgenden Personen um 7,5 %, das heißt um 838 Personen zu erhöhen seien. Überdies würden Wohnbauprojekte (210 Wohnungen) nicht berücksichtigt. Weitere 273 Wohnungen seien in Planung. Einfluter seien nicht berücksichtigt worden. Im Versorgungsgebiet der beiden *** Apotheken hätten 30 Ärzte ihre Ordination. Das Landeskrankenhaus *** befinde sich im Polygon der beiden Apotheken und verfüge über zahlreiche Ambulanzen. Innerhalb des Polygons gebe es ein Bezirks- und ein Landesgericht mit über 100 Beschäftigten. Weiters gebe es als öffentliche Einrichtungen mit zahlreichen Beschäftigten die Bezirkshauptmannschaft, das Finanzamt, die Geschäftsstellen der Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer und das Arbeitsamt. Es gäbe näher angeführte Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Sportvereine und ein Altersheim als Einflutungserreger. Die eventuelle Verlegung der Betriebsstätte in die *** sei nicht richtig berücksichtigt worden. Wenn der geplante Apothekenstandort (gemeint wohl: die Betriebsstätte) weiter Richtung stadtauswärts verlegt werde, so könne sich das zu versorgende Gebiet der bereits bestehenden Apotheken nur vergrößern. Es werde dazu die Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragt.

 

1.2.11. In ihrem vierten Gutachten vom 02.08.2010 kam die Österreichische Apothekerkammer zu dem Ergebnis, dass für die Betriebsstätte *** ein Bedarf gegeben sei, da das den beiden bestehenden Apotheken in *** verbleibende Versorgungspotential nunmehr 12.175 Personen betragen würde. Zu den ständigen Einwohnern und den Einwohnergleichwerten von Personen mit Zweitwohnsitz hat die Österreichische Apothekerkammer nunmehr Einwohnergleichwerte aufgrund der Berücksichtigung von ambulanten Patienten des LKH *** aufgrund der näher angeführten Ambulanzstudie berücksichtigt. Laut Statistik Austria betrage der Erfassungsgrad der Einwohner im gegenständlichen Gutachten 100 %. Wohnbauprojekte würden nur ab Baubeginn berücksichtigt, da nur dann ihre Realisierung gesichert erscheine. Arztpraxen, Gerichte, Schulen und weitere öffentliche Einrichtungen würden nicht berücksichtigt, da es dazu keine Studien gebe, die eine Quantifizierung dieser zusätzlich zu versorgenden Personen erlauben würden. Die Zufahrt zu den Adressen *** und *** befinde sich in einer Seitengasse der *** („***“) und da die Zufahrt zur Adresse *** weiter in der Seitengasse gelegen sei als zur Adresse ***, sei auch die Gesamtentfernung zur Adresse *** größer als zur Adresse ***. Die Bedarfsbeurteilung gelte nur für die Betriebsstätte *** bzw. treffe nur zu, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befinde:

„Beginnend bei der Kreuzung „***“/*** – die *** entlang bis zur Kreuzung ***/*** – *** folgend bis zur Gemeindegrenze – dieser nach Norden und dann Westen folgend bis zur *** - dieser nach Süden folgend bis zur Kreuzung ***/*** – der *** nach Westen und dann nach Süden folgend bis zur Einmündung in „***“ (die Adresse *** inkludierend) – „***“ nach Osten folgend bis zum Ausgangspunkt; sämtliche genannten Straßenzüge beidseitig“.

 

1.2.12. Mit Schreiben vom 09.09.2010 erklärte sich L mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 02.08.2010 vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden.

 

1.2.13. Mit Schreiben vom 11.10.2010 haben die D–Apotheke, die A-Apotheke „***“ und die G–Apotheke dazu eine Stellungnahme abgegeben. Die genaue Lage auf dem Grundstück *** sei noch nicht bestimmt. Die Beschwerdeführerin verfüge am beantragten Standort über keine aufrechte Betriebsstättenbescheinigung, da mittlerweile beim Spar ein Umbau durchgeführt worden sei und eine Apothekenbetriebsstätte aus Platzgründen nicht möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.02.2010, Zl. 2008/10/0079, ausgesprochen, dass eine dem Wesen ändernde Antragstellung und damit einem Neuansuchen gleich zu kommende Antragsänderung vorliege, wenn eine Betriebsstätte verlegt werde und die Verlegung dieser Betriebsstätte zu einer Veränderung in der Bedarfssituation führe. Eine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsmodifikation komme nur dann in Frage, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte eine andere Beurteilung der Bedarfssituation möglich sei. Dies bedeute im konkreten Fall, dass die genaue Lage der Betriebsstätte auf dem Grundstück ***, insbesondere die Lage innerhalb des bestehenden baulichen Komplexes Bedeutung für die Bedarfssituation habe.

 

Die Modifikation des Standortes, wie sie im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer angeführt sei, sei wesentlich und sei durch die Kundmachung nicht gedeckt. Die Konzessionswerberin habe nicht nur die Betriebsstätte innerhalb des Standortes geändert, sondern auch den Standort einer Änderung, die im Ausmaß der Qualität einem Neuansuchen gleichkomme, unterworfen. Das Ansuchen sei daher abzuweisen, in eventu sei der neue Standort neu kundzumachen.

 

Es sei überdies unverständlich, warum sich Ambulanzpatienten aufgrund der bestehenden örtlichen Verhältnisse zu den beiden bestehenden Apotheken der Einspruchswerber begeben sollten. Die Apotheke der Beschwerdeführerin sei nämlich die zum Krankenhaus nächstgelegene Apotheke. Überdies sei bei der Studie nicht spezifiziert, ob es sich bei den Ambulanzbesuchern um Personen handle, die ohnehin bereits in den maßgeblichen Polygonen des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer erfasst seien.

 

1.2.14. In einer weiteren Stellungnahme vom 19.10.2010 brachten die drei Einspruchswerberinnen D - Apotheke und Apotheke *** (beide ***) und die G – Apotheke in *** vor, dass es unsachlich sei, dass im Konzessionsverfahren CC die ambulanten Patienten des Landeskrankenhauses *** nicht berücksichtigt worden seien, im vorliegenden Verfahren hingegen schon. Dazu legten sie eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 14.10.2003, ***, vor, mit dem der Antrag von CC auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Stadtgemeinde *** nördlich der Linie *** – *** – *** – *** – *** bis zur Gemeindegrenze ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte an der Kreuzung ***/*** abgewiesen wurde. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, auf das sich dieser Bescheid gestützt hatte, wurde ebenfalls vorgelegt.

 

1.2.15. In ihrem fünften Gutachten vom 16.02.2011 hat die Österreichische Apothekerkammer bei einer Betriebsstätte in ***, ***, ein gemeinsames Versorgungspotential der A – Apotheke „***“ und der D – Apotheke, beide in ***, von 12.214 Personen festgestellt. Im Konzessionsverfahren betreffend CC seien die Ambulanzpatienten noch nicht berücksichtigt worden, da es damals noch keine Studie gegeben habe, die eine Berücksichtigung ermöglicht hätte. Die Studie sei erst Anfang 2010 fertiggestellt worden. Ein Bedarf sei aber nicht gegeben, da der bestehenden öffentlichen N – Apotheke in *** nur ein Versorgungspotential von 4.699 Einwohnern verbleiben würde.

 

1.2.16. Nach mehreren Fristverlängerungen gab L zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 10.06.2011 eine Stellungnahme ab. Dort brachte sie vor, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer die Abweichung des Melderegisters vom Gebäude- und Wohnungsregister nicht berücksichtige. Bei alten Gebäuden und teilweise auch bei neu errichteten Wohnbauten seien nicht alle gemeldeten Personen erfasst. Die Bevölkerungsentwicklung aufgrund von Wohnbauvorhaben sei nicht erfasst. In *** gebe es Neuanträge für 39 Wohneinheiten. Bei der Gemeinde *** gebe es Baubewilligungen für 44 Wohneinheiten. In *** seien seit Oktober 2010 insgesamt ca. 50 Wohneinheiten beantragt worden, davon ca. 20 in ***. Dies bedeute eine Erhöhung der von der N – Apotheke zu versorgenden Personen um zumindest 350 Personen. Aufgrund der Dichte der niedergelassenen Ärzte seien auch diese als Einflutungserreger mitzuberücksichtigen. Aufgrund der Verkehrssituation seien 20 % der von der Apothekerkammer im Gutachten vom 02.08.2010 festgestellten Einwohnergleichwerte aus der Versorgung der Ambulanzpatienten des LKH *** zuzurechnen. Überdies seien Beschäftigte aus Klein- und Mittelbetrieben zuzurechnen. Die Hausapotheke in *** habe nur eingeschränkte Öffnungszeiten. Insofern seien daher zusätzliche Personen aus dem Hausapothekenpolygon hinzuzurechnen. Aufgrund des bevorstehenden Pensionsantrittes der hausapothekenführenden Ärzte in ***, *** und *** ergebe sich ein zusätzliches Versorgungspotential für die N – Apotheke von ca. 3.044 Personen.

1.2.17. In einer weiteren Stellungnahme vom 4.3.2013 an die Österreichische Apothekerkammer brachte L vor, dass die Gemeinde *** eine der am stärksten wachsenden Gemeinden in Österreich sei. Die Wohnbevölkerung wachse um ca. 50 bis 100 Personen jährlich. Die Einwohnerzahlen seien zu aktualisieren. Überdies seien näher angeführte aktuelle Bauprojekte zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich ein weiteres Versorgungspotential für die N – Apotheke von 325 Personen. Ca. 5 % der Wohnungen oder Häuser hätten keine Wohnsitzangabe. Vor allem an Nebenwohnsitzen werde die Meldung immer noch unterlassen bzw. vergessen. Das Gutachten berücksichtige überdies nicht die Einfluter aus anteilig zu berücksichtigenden Beschäftigten aufgrund näher angeführter Betriebe. Weiters sei das Gesundheitszentrum *** mit näher angeführten Ärzten sowie die praktische Ärztin als Einflutungserreger zu berücksichtigen. Es werde auch ersucht, konkret unter Mitwirkung der N – Apotheke zu erheben, wie viele ständige Einwohner aus ***, *** und *** trotz Versorgung durch ärztliche Hausapotheken dennoch die N – Apotheke in Anspruch nehmen. Die N – Apotheke habe überdies einen wesentlichen Standortvorteil, da sie gute Parkmöglichkeiten biete. Es würden nur zwei maßgebliche Verkehrsrouten in Nord-Süd-Richtung verlaufen, sodass wesentliche verkehrstechnische Besonderheiten zu berücksichtigen seien.

 

1.2.18. In ihrem sechsten Gutachten vom 04.06.2013 hat die Österreichische Apothekerkammer für die A-apotheke „***“ und die D – Apotheke ein Versorgungspotential von 12.111 Einwohner angenommen. Für die N – Apotheke in *** wurde ein Versorgungspotential von 4.861 Einwohnern angenommen. Somit sei kein Bedarf gegeben. Dabei wurde dargestellt, dass die Einwohner von *** zu 100 % im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst worden seien. Die Berücksichtigung von Facharztkonzentrationen scheitere an der Quantifizierung dieses zusätzlichen Versorgungspotentials. Da sich die Hausapotheke von DD in ***, *** weniger als 4 km von der N – Apotheke in *** (***) entfernt befinde, hätte die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke schon im Jahr 2001 – 3 Jahre nach Konzessionserteilung der N – Apotheke in *** – von der Behörde zurückgenommen werden müssen. Damit würde sich jener Teil des Versorgungsgebietes der N Apotheke, welcher zu 100% zugerechnet werden könne, auf das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinden ***, *** und ein Teilgebiet der Gemeinde *** ausdehnen. Diese Teilbereiche, die sich im N Hausapothekenpolygon befänden und damit nur zu 22 % berücksichtigt worden seien, wären dann vollständig dem Versorgungspotential der N – Apotheke zuzurechnen. Die Zurechnung von Ambulanzpatienten sei aufgrund der besseren Erreichbarkeit erfolgt.

 

1.2.19. In ihrer Stellungnahme vom 31.07.2013 zu diesem Gutachten führte L aus, dass die gesetzlich vorgesehene Schließung der Hausapotheke DD in *** dazu führen würde, dass die N – Apotheke in *** über ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verfügen würde. Die Berechtigung zur Führung der Hausapotheke hätte von der Behörde schon 2001 (drei Jahre nach Konzessionserteilung der N –Apotheke) zurückgenommen werden müssen. Irrtümlich sei im Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 04.09.1996 die Entfernung zwischen der Hausapotheke DD und der Betriebsstätte der N – Apotheke mit 4,8 km angenommen worden. Es sei richtig, dass es zwei direkte Wege zwischen der Hausapotheke und der N – Apotheke gebe, wobei der kürzere Weg 3,8 km und der längere 4,8 km betrage. Überdies habe DD vor kurzem den Sitz seiner Ordination samt Hausapotheke von *** nach *** in *** verlegt. Zu den bereits bekannt gegebenen Eventualbetriebsstätten werde als weitere Eventualbetriebsstätte eine Betriebsstätte in ***, *** geltend gemacht. Es werde beantragt, dass im ergänzenden Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auch überprüft werde, ob bei der Eventualbetriebsstätte ein ausreichendes Versorgungspotential für die bestehenden Apotheken verbleibe.

 

1.2.20. Im Verfahrensakt befindet sich eine Kopie von handschriftlichen Vermerken, wonach die Wegstrecke zwischen der Apotheke *** und der Hausapotheke *** 3,7 km via *** betrage. Der Weg zwischen *** und *** habe ein Fahrverbot mit dem Zusatz „ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr und Radfahrer“, somit sei entsprechend VwGH vom 27.03.1991, Zl. 90/10/0026 keine ganzjährige Befahrbarkeit gegeben. Weiters findet sich im Verfahrensakt ein Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 18.07.2013, wonach für das Apothekenkonzessionsansuchen von EE, welches die gleiche Betriebsstätte wie das der Beschwerdeführerin habe, das gleiche gelte.

 

1.2.21. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.04.2014, ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag von Frau L vom 20.12.2006 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort

„Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Gemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“

 

und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte im Einkaufszentrum ***, ***, ***, abgewiesen.

1.2.22. Innerhalb offener Frist wurde von L Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben. Begründend führte sie insbesondere aus, dass sie zum letzten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 4.6.2013 eine umfassende Stellungnahme abgegeben habe und gleichzeitig in eventu die Bewilligung für die Eventualbetriebsstätte ***, *** beantragt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe nicht alle Anträge im Spruch erledigt. Der VwGH (angeführt wurden VwGH vom 30.08.1994, 90/10/0129, VwGH vom 31.01.2005, 2004/10/0185, VwGH vom 21.05.2012, 2009/10/0078) vertrete die Ansicht, dass eine zwingende Verfahrensgemeinschaft vorliege, wenn mehrere Anträge für idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten bei der Behörde anhängig seien. Das Vorliegen des Konkurrenzverhältnisses zwischen den einzelnen Standorten und Betriebsstätten im Zusammenhang mit dem Prioritätsprinzip stehe einer getrennten Führung mehrerer Verfahren entgegen.

 

Im angefochtenen Bescheid sei das Ansuchen vom 20.12.2006 hinsichtlich des dort näher beschriebenen Standortes und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte im Einkaufszentrum ***, ***, *** abgewiesen worden. Die am 23.10.2007 in eventu beantragte Betriebsstätte „***“ mit dem gleichen Standort sei nicht Bestandteil des Spruches. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nur auf die Betriebsstätte *** Bezug genommen. Auf den Eventualantrag vom 31.7.2013 und den damit beantragten Standort bzw. die beantragte Betriebsstätte in der *** sei überhaupt nicht eingegangen worden. Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH sei bei einer derartigen Konstellation über alle Anträge in einem Verfahren zu entscheiden. Dies gelte jedenfalls für die Betriebsstätten *** und ***. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe sich nicht damit beschäftigt, ob der von der Beschwerdeführerin ebenfalls in eventu beantragte Standort mit der Betriebsstätte *** und die Standorte mit den Betriebsstätten *** und *** sich hinsichtlich des Bedarfes gegenseitig beeinflussen würden und somit auch hier eine zwingende Verfahrensgemeinschaft vorliege. Dies hätte dazu geführt, dass auch über den Antrag vom 31.07.2013 gleichzeitig abgesprochen werden hätte müssen. Andernfalls wäre dieser gesondert in einem eigenen Verfahren zu behandeln. Die Bezirkshauptmannschaft habe aber ohne jede weitere Ermittlung zu dem Standort mit der Betriebsstätte *** den angefochtenen Bescheid erlassen. Sie hätte sich aber mit der Frage auseinandersetzen müssen und in der Begründung darlegen müssen, dass es sich um unterschiedliche Standorte mit voneinander unabhängig zu beurteilenden Bedarfssituationen handle. Die Nichtbehandlung der Bedarfssituation betreffend den Standort mit der Betriebsstätte *** bedinge, dass der angefochtene Bescheid zwingend behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen werden müsse, da die noch offenen Anträge nicht Sache des Verfahrens seien und das Landesverwaltungsgericht deshalb darüber nicht entscheiden dürfe. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hätte nach ordentlich durchgeführten Ermittlungen über alle – aufgrund der gegenseitigen möglichen Beeinflussung des Bedarfes – zusammenhängenden Anträge gemeinsam absprechen müssen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe sich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Diese Beweisanträge, so z.B. der Antrag auf Erhebung der nicht offiziell gemeldeten Einwohner oder zur Erhebung des Bedarfes für die Betriebsstätte ***, seien in Hinblick auf die Entscheidung über das Vorliegen eines Bedarfes wesentlich.

 

Das Gutachten, auf das sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung stütze, sei inzwischen knapp ein Jahr alt und damit veraltet. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zahl der zu versorgenden Personen inzwischen geändert habe. Es sei für die Feststellung der zu versorgenden Personen der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Somit könne sich aber der Bescheid nicht auf ein Gutachten stützen, das ein Jahr alt sei. Dies sei insbesondere von Bedeutung, da die Schwelle von 5.500 zu versorgenden Personen laut Gutachten nur in geringem Ausmaß unterschritten werde. Überdies sei der Bedarf im Laufe der Zeit offensichtlich häufigen Schwankungen ausgesetzt. Durch die Verwendung eines veralteten Gutachtens werde der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Bereits im Schriftsatz vom 4.3.2013 habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei der Eruierung der Einwohner auch jene zu berücksichtigen seien, die keine Wohnsitzangabe erstatten würden. Obwohl die Wohnsitzmeldung eine gesetzliche Verpflichtung darstellen würde, würden sich nicht alle Personen ordnungsgemäß melden. Es wäre daher ein bestimmter Prozentsatz zu den im Gebäude- und Wohnungsregister aufscheinenden Personen hinzuzuzählen. Im Gutachten werde zwar kurz auf die Wohnbauprojekte eingegangen, es würden aber zu Unrecht nicht alle fertiggestellten bzw. in Bau befindlichen berücksichtigt. In ihrem letzten Gutachten gehe die Österreichische Apothekerkammer davon aus, dass die Ärztekonzentration bei der Ermittlung des Bedarfes nicht berücksichtigt werden könne. Derartige Patienten eines Ärztezentrums seien zu berücksichtigen. Die Rechtsansicht betreffend die Hausapotheke sei unrichtig. Die Entfernung zwischen der N – Apotheke und der Hausapotheke des DD in *** (richtig wohl: ***) betrage über den Straßenweg nur 3,7 km (Fahrt über die ***). Es sei daher die Bewilligung für die Hausapotheke zurückzunehmen.

 

Die Österreichische Apothekerkammer schreibe in ihrem Gutachten vom 04.06.2013 auf Seite 17, dass die Hausapotheke des DD weniger als 4 km von der N – Apotheke in *** entfernt sei. Laut belangter Behörde sei die Entfernung 4,7 km. Daraus ergebe sich, dass die von der österreichischen Apothekerkammer berechneten Einwohnerzahlen in den entsprechenden Polygonen, insbesondere auch die zu versorgenden Personen im 4 km Umkreis auch falsch berechnet sein müssten. Würde nämlich die Entfernung von 4,7 km (belangte Behörde) anstatt der von der Österreichischen Apothekerkammer angenommenen Entfernung von 3,7 km stimmen, hätte dies zur Folge, dass der Bereich der zu 100% zu versorgenden Personen größer werde. Allein dies führe jedenfalls zu 5.500 durch die N Apotheke zu versorgenden Personen.

 

Überdies hätte die belangte Behörde bzw. auch die Österreichische Apotheker-kammer dem Apothekengesetz einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt. Hätte die belangte Behörde das Gesetz in Einklang mit dem Unionsrecht (konkret dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit) und den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten (konkret dem Gleichheitsgrundsatz) ausgelegt, wäre jedenfalls ein Bedarf festzustellen gewesen. Die unionsrechtskonforme und verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes gebiete aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände eine Berücksichtigung eines erweiterten Personenkreises im Hinblick auf die „zu versorgenden Personen“.

 

L stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführerin die Konzession für die Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort:

„Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“

 

und der Betriebsstätte *** in eventu ***, in eventu ***, erteilt werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Behörde zurückverwiesen werde.

 

1.2.23. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.6.2015, Zl. LVwG-AB-14-0899, wurde der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg behoben.

Begründend wurde insbesondere dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2010 mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 02.08.2010 vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden erklärt habe. Dies sei jedenfalls als Einschränkung ihres ursprünglichen Antrages hinsichtlich des Standortes anzusehen. Beide alternativ beantragten Betriebsstätten in *** (*** und ***) seien in diesem Standort enthalten. Ein Antrag auf Erweiterung des Standortes in *** sei bis zum Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht erfolgt. Somit sei die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg in ihrer abweisenden Entscheidung im angefochtenen Spruchteil über den Antrag hinausgegangen und habe einerseits – in Bezug auf den in *** beantragten Standort – über mehr entschieden, als beantragt worden war. Die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke könne nur auf Antrag erteilt werden (VwGH vom 26.09.1994, Zl.92/10/0459). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belaste die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Jedenfalls der im Spruchpunkt I genannte Teil des Standortes, der über die mit Schreiben vom 09.09.2010 erfolgte Standorteinschränkung hinausgehe, wäre jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht NÖ zu beheben gewesen, da dafür zum Entscheidungszeitpunkt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg kein entsprechender Antrag mehr vorlag.

Überdies sei aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nicht über den vollständigen Antrag entschieden habe, zutreffend: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe lediglich den im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides näher beschriebenen Standort abgewiesen, den Antrag allerdings in Bezug auf die beantragte alternative Betriebsstätte *** unerledigt gelassen. Da die Adresse *** nach der eingeschränkten Standortumschreibung der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 02.08.2010 jedenfalls auch im vorgeschlagenen eingeschränkten Standort enthalten sei, könne die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 09.09.2010, in der sie sich mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 02.08.2010 vorgeschlagenen Standorteinschränkung für einverstanden erklärt, nicht auf eine Einschränkung der Betriebsstätte dahingehend gesehen werden, dass ab dem 09.09.2010 nur noch die Betriebsstätte *** im eingeschränkten Standort beantragt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hätte also über den Antrag in Bezug auf den eingeschränkten Standort und beide Alternativbetriebsstätten entscheiden müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2008/10/0011, VwGH vom 02.09.2008, Zl. 2007/10/0303, VwGH vom 28.01.2008, Zl. 2003/10/0206) stelle die Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte innerhalb des Standortes keine die Sache in ihrem Wesen verändernde Antragsänderung dar, wenn unter dem Gesichtspunkt der Situierung der Betriebsstätte keine andere Beurteilung der Bedarfssituation gegeben ist. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung gehe das Landesverwaltungsgericht NÖ daher davon aus, dass es grundsätzlich auch über die Alternativbetriebsstätte *** in *** hätte entscheiden dürfen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wurde auch nicht erkannt.

 

1.2.24. In ihrer Stellungnahme vom 31.07.2013 habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bisher beantragten Eventualbetriebsstätten eine weitere Eventualbetriebsstätte in ***, *** beantragt. Nach Einsicht in die im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg aufliegenden Planunterlagen der Österreichischen Apothekerkammer bzw. auch Einsicht ins NÖGIS stehe jedenfalls fest, dass diese Adresse außerhalb des eingeschränkten (als auch des ursprünglich beantragten) Standortes gelegen ist. Es müsse daher jedenfalls auch von einem Alternativantrag hinsichtlich der Betriebsstätte ausgegangen werden. Über diesen Antrag mit der Eventualbetriebsstätte *** habe die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nicht entschieden. Die Sache des Beschwerdeverfahrens werde durch den beantragten Standort bestimmt. Da die Eventualbetriebsstätte *** in *** außerhalb des eingeschränkten bzw. auch des ursprünglich beantragten Standortes gelegen ist, habe das Landesverwaltungsgericht darüber mangels Sachidentität nicht entscheiden dürfen. Aus diesem sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg werde über den vollständigen Antrag mit sämtlichen Alternativen zu entscheiden haben.

1.2.25. Für das fortgesetzte Verfahren sah sich das Landesverwaltungsgericht NÖ veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

 

„Betriebsstätte und Standort:

1. Hingewiesen wird darauf, dass sich die beantragte Alternativbetriebsstätte *** außerhalb des beantragten Standortes befindet. Dazu ist daher noch eine gesonderte Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz erforderlich.

2. Weiters hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde wieder den ursprünglich beantragten Standort beantragt. Aufgrund der in der Stellungnahme vom 09.09.2010 erfolgten Standorteinschränkung ist auch für diesen nunmehr erweiterten Standort eine neue Kundmachung gemäß § 48 Apothekengesetz erforderlich.

3. Bezüglich der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern ist zu berücksichtigen, wann der erweiterte Standort neuerlich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg genannt wurde bzw. auch wann die Alternativbetriebsstätte *** in *** (und damit der alternative Standort) genannt wurde (vgl. für die Frage der Priorität zu Mitbewerbern z. B.: VwGH vom 30.8.1994, Zl. 90/10/0129, VwGH 2.9.2008, Zl. 2007/10/0299).“

 

1.2.26. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Juli 2015 wurde L aufgefordert, verbindlich den prioritären Antrag sowie die Eventualanträge gereiht zu nennen.

1.2.27. Am 3.8.2015 teilte L daraufhin mit, dass der prioritäre Antrag *** ist, und die Eventualanträge wie folgt gereiht werden:

1. ***, ***

2. ***, ***/***

3. ***, ***.

 

1.2.28. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg veranlasste in weiterer Folge die Kundmachung der Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke einerseits in ***, mit dem Standort „Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“

und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft ***, *** und den Eventualbetriebsstätten Liegenschaften ***, *** und ***, ***/*** und andererseits mit dem Standort und der voraussichtlichen Betriebsstätte ***, *** als Eventualansuchen. (Angemerkt wird bereits hier, dass der Antrag betreffend die *** in weiterer Folge in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ am 16.9.2020 zurückgezogen wurde.)

Die Kundmachung erfolgte in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, Nr. ***, am ***.

 

1.2.29. Gegen die Erteilung der beantragten Konzession haben die Inhaber der folgenden bestehenden öffentlichen Apotheken fristgerecht Einspruch erhoben:

- FF, vertreten durch Rechtsanwalt Y

- V-Apotheke W KG, vertreten durch die Konzessionärin X, vertreten durch Rechtsanwalt Y

- I, G-Apotheke H KG,

- F, D-Apotheke E KG,

- C, A Apotheke „***“ B,

alle vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH,

- N Apotheke O KG, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Konzessionärin und Komplementärin P, vertreten durch Rechtsanwältin Q,

- M, vertreten durch die S Rechtsanwälte GmbH.

1.2.30. Mit Schreiben vom 23.9.2016 teilte L der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit, dass nunmehr der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 30.Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 zu § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz auf folgende Auslegung des Urteils vom 13.Februar 2014 in der Rs. C-367/12 erkannt habe:

„Das Urteil vom 13. Februar 2014, SokoII-Seebacher (C-367/12 , EU:C:2014:68)‚ ist so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden darf.“ Daraus folge, dass § 10 Abs 2 Z 3 ApG - jedenfalls solange es keine dem Legalitätsgebot des Art 16 der Grundrechtecharta der EU und dem Transparenzgebot des Art AEUV entsprechende umfassende gesetzliche Regelung gebe - aufgrund des Anwendungsvorrangs der Niederlassungsfreiheit unangewendet zu bleiben habe. Daraus folge Entscheidungsreife und insbesondere die Hinfälligkeit der Einholung eines aktuellen Gutachtens der Apothekerkammer. Beantragt werde dem Konzessionsansuchen unverzüglich stattzugeben.

 

Hingewiesen wurde darauf, dass sich der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf den mit Schreiben vom 30.01.2007 modifizierten Antrag nicht geändert habe, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde vorgenommene Standorteinschränkungen keine Veränderung des Wesens des Entscheidungsgegenstandes bedeuten und da L keine Ausweitung des beantragten Standortes begehrt habe.

 

1.2.31. Mit Schreiben vom 14.11.2016 replizierte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, dass der vorliegende Beschluss des EuGH vom 30.Juni 2016 in der Rechtssache C-634/15 bedeute, dass § 10 Abs. 6a Apothekengesetz derzeit auf Grund des Vorrangs des Unionsrechts in Konzessionsverfahren dergestalt anzuwenden sei, dass die Einschränkung in ländlichen und abgelegenen Regionen“ nicht anzuwenden sei, d.h., dass vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob Umstände vorliegen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung eine Unterschreitung der Grenze von 5500 zu versorgenden Personen gebiete. Das damit zusammenhängende Urteil vom 13.Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12 ) sei daher so zu verstehen, dass das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung festgelegte Kriterium einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen wird, Anwendung finden dürfe. Diese Regelung schließe jedoch nicht § 10 Abs. 7 Apothekengesetz aus, welcher die Einholung eines Gutachtens der österreichischen Apothekerkammer erfordere.

 

Da die Verfahren von Mitbewerbern gemeinsam zu führen seien, gelte in diesem Fall eine Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.

 

1.2.32. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte L den Gutachtensauftrag gemäß § 10 Abs 7 ApG dahingehend zu ergänzen bzw. zu erweitern, dass von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, das Vorliegen eines Bedarfs im Sinne von § 10 Abs 1 Z 2 ApG sowohl bezüglich des Ansuchens von L, als auch bezüglich des Ansuchens von M auch unter Berücksichtigung des Falls der Konzessionserteilung an die jeweils andere Antragstellerin geprüft werden möge. Von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde dieser Antrag an die Apothekerkammer weitergeleitet.

1.2.33. Mit Schreiben vom 23.12.2016 regte L nochmals an, auch den Gutachtensauftrag im Verfahren über den Konzessionsantrag von Frau M dahingehend zu ergänzen, dass im Rahmen der Bedarfsprüfung in diesem Verfahren auf das Ansuchen von L Bedacht zu nehmen und auch der Fall der Konzessionserteilung an L zu berücksichtigen sei. Auch dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg an die Apothekerkammer weitergeleitet.

 

1.2.34. In ihrem Gutachten vom 26.6.2018, Zl. ***, kommt die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, zu folgendem Schluss:

 

„Gutachten

 

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

 

Variante 1) Betriebsstätte ***

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

2. Neu angesuchte Öffentliche Apotheke von M in ***

Aufgrund des o.a. Befundes wird die neu angesuchte öffentliche Apotheke von Frau M in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu versorgen haben, bestehend aus 1.676 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.646 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

3. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ und D-Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes werden die o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 9.579 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 2.116 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.258 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.997 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

5. Bestehende öffentliche N Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche N Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** mehr als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.848 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.051 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

6. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

Die Zahl der von den weiteren umliegenden Öffentlichen Apotheken sowie der Betriebsstätte der von Frau M angesuchten Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen wird sich – wie unter IV. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

7. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG

Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken nicht geboten.

 

Variante 2) Betriebsstätte ***/***

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Neu angesuchte öffentliche Apotheke von M in ***

Aufgrund des o.a. Befundes wird die neu angesuchte öffentliche Apotheke von Frau M in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu versorgen haben, bestehend aus 1.676 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.654 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

3. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ und D-Apotheke, beide in ***

Aufgrund des o.a. Befundes werden die o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 9.908 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 2.174 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.258 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.997 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des 5 10 Abs. 5 ApG.

 

5. Bestehende öffentliche N Apotheke in ***

Aufgrund des o.a. Befundes wird die neu angesuchte öffentliche N Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** mehr als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu versorgen haben, bestehend aus 3.848 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.657 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

6. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

Die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken sowie der Betriebsstätte der von Frau M angesuchten Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen wird sich – wie unter IV. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials.

Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

 

 

7. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG

Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden Öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken nicht geboten.

 

Zusammenfassung

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des jeweiligen Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) bzw. (***/***) nicht gegeben ist, da die Zahl der von den Betriebsstätten der bestehenden Öffentlichen G-Apotheke in *** sowie von der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von Frau M in *** aus zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und unter 5.500 betragen wird und eine Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG nicht geboten erscheint.

…“

 

1.2.35. Zu diesem Gutachten äußerte sich M, nun vertreten durch die GG Rechtsanwälte GmbH, mit Stellungnahme vom 9.8.2018. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie ihren Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in *** bereits am 28.6.2013 gestellt habe, sodass ihr Konzessionsansuchen Priorität gegenüber jenem von L genieße. Auch sei darauf hinzuweisen, dass laut den schlüssigen und fachlich einwandfreien Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer der Bedarf für die von M in Aussicht genommene öffentliche Apotheke in *** gegeben bzw. für jene von L nicht gegeben sei, weil bei Errichtung dieser öffentlichen Apotheke die Zahl der durch die bestehende öffentliche G-Apotheke und die zu errichtende öffentliche Apotheke von M zu versorgenden Personen verringert würde und dadurch jeweils unter 5.500 betragen würde, ohne dass die Voraussetzungen des § 10 Abs 6a ApG erfüllt wären. Das Konzessionsansuchen von M, dem Priorität zukomme, und jenes von L würden einander sohin gegenseitig ausschließen. M sei die beantragte Apothekenkonzession zu verleihen, der Antrag von L hingegen abzuweisen.

 

1.2.36. Die N Apotheke O KG, vertreten durch die alleinvertretungsbefugte Komplementärin und Konzessionärin P, vertreten durch Rechtsanwältin Q, bezog mit Schreiben vom 20.8.2018 insofern Stellung, als das Gutachten zu Recht zum Ergebnis komme, dass die Voraussetzungen für die neu beantragte Apotheke nicht gegeben sind, weil sich die Versorgungspotentiale der in *** bestehenden öffentlichen Apotheke bzw. der von M in *** neu beantragten öffentlichen Apotheke auf je weniger als 5.500 Personen verringern würden und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6a ApG nicht vorliegen würden. Wenn die Apothekerkammer nunmehr doch die der N Apotheke verbleibenden Versorgungspotentiale unter Berücksichtigung der von ihr genannten Varianten 1) Betriebsstätte *** und 2) Betriebsstätte ***/***, jeweils in ***, ermittelt habe und zum Ergebnis komme, dass sich unter Zugrundelegung beider Varianten das Versorgungspotential der von uns in *** betriebenen öffentlichen N Apotheke nicht auf weniger als 5.500 Personen verringern wird, so sei sie damit nicht im Recht. Im Detail wurde die Zurechnung von Einwohnergleichwerten aus der Hausapothekenstudie bzw. von Beschäftigen aus der TU-Studie kritisiert.

 

1.2.37. Mit Schreiben vom 7. August 2018 nahmen C, I und F, vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH, Stellung. Das Gutachten der Apothekerkammer vom 26.06.2018 basiere auf falschen Berechnungsgrundlagen bei Festlegung der Versorgungspotentiale der umliegenden Apotheken. Es befunde und begutachte zu Unrecht ein gemeinsames Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke "***" und der C-Apotheke, beide in ***, von gesamt 11.695 Personen (in Variante 1) und von gesamt 12.082 Personen (in Variante 2), und gehe sohin wissentlich unrichtig von weit überhöhten Versorgungspotentialen der D-Apotheke aus, deren Versorgungspotential bereits unter 5.500 Personen liege. Tatsache sei, dass die beiden Apotheken zwei voneinander unabhängige und abgrenzbare Kundenströme versorgen. Darüber hinaus sei die Umrechnung der Einwohnergleichwerte hinsichtlich Personen mit Zweitwohnsitz und Gemeinden mit Hausapotheken mangelhaft erfolgt.

 

1.2.38. Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurde von L, vertreten durch die R Rechtsanwälte KG, wie folgt Stellung genommen:

 

„…

Zunächst halte ich ausdrücklich fest, dass ich mit nachstehenden Äußerungen keinesfalls eine Änderung meines am 20.12.2006 eingebrachten Konzessionsantrages einschließlich nachfolgender Eventualanträge vornehme. Mein (Haupt-)Antrag vom 20.12.2006 ist im gegenständlichen Verfahren zur GZ. *** nach wie vor verfahrensgegenständlich.

 

1.) Zur Frage des Verhältnisses meines Konzessionsantrages vom 20.12.2006 einschließlich nachfolgender Eventualanträge zum Antrag von Frau M vom 25.01.2014:

 

Die Vorgangsweise, dass in dem meinen Konzessionsantrag vom 20.12.2006 (samt nachfolgender Eventualanträge) betreffenden Verfahren beauftragten Gutachten der ÖAK im Rahmen der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG das Konzessionsersuchen von Frau M vom 15.01.2014 zur GZ. *** berücksichtigt wurde - nicht aber auch umgekehrt – ist mir nicht nachvollziehbar. Fakt ist, dass ich meinen (Haupt-)Antrag und nachfolgende Eventualanträge vor dem Konzessionsantrag von Frau M vom 15.01.2014 zur GZ. *** gestellt habe.

 

Die Behörde hat bislang auch in keiner Weise dargelegt, dass sie bzw. gegebenenfalls auf Grundlage welcher Erwägungen und Ermittlungsergebnisse nunmehr von einer Priorität des Antrages von Frau M vom 15.01.2014 im Verhältnis zu dem von mir am 20.12.2006 gestellten (Haupt-)Antrag samt nachfolgender Eventualanträge ausgehen würde. Daher ist es mir auch nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen.

 

Mein (Haupt-)Antrag vom 20.12.2006 zur GZ. *** ist nach wie vor verfahrensgegenständlich. Sowohl diesem Hauptantrag als auch meinen nachfolgenden Eventualanträgen kommt die zeitliche Priorität vor dem Konzessionsantrag von Frau M vom 15.01.2014 zu.

 

2.) In eventu - Zur Frage eines Bedarfes an der von mir zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß meinem Antrag vom 20.12.2006 einschließlich nachfolgender Eventualanträge:

 

Hiermit nehme ich zum Gutachten der ÖAK vom 26.06.2018 wie folgt Stellung:

 

a) Zur Berücksichtigung des Antrages von Frau M vom 15.01.2014:

 

An dieser Stelle ist nochmals darauf zu verweisen, dass meinem (Haupt-)antrag vom 20.12.2006 sowie auch meinen nachfolgenden Eventualanträgen die zeitliche Priorität vor dem Konzessionsantrag von Frau M vom 15.01.2014 zukommt. Daher stellt sich die Frage des deren neu zu errichtender Apotheke verbleibenden fiktiven Mindestversorgungspotentials in meinem Verfahren nicht.

 

b) Zur Verneinung eines Bedarfes im Verhältnis zur öffentlichen G-Apotheke in ***:

 

b.I. Die G-Apotheke ist keine „umliegende“ öffentliche Apotheke im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG:

 

Fakt ist, dass die ÖAK in meinem bereits seit 20.12.2006 andauernden Verfahren zuvor bereits sechs Bedarfsgutachten im Sinne von § 10 Abs 7 ApG erstattet hat – und in keinem dieser Gutachten die öffentliche G-Apotheke in *** in die Bedarfsprüfung in meinem Verfahren einbezogen hat. Das zeigt, dass die ÖAK bisher die – zutreffende – Rechtsansicht vertreten hat, dass die öffentliche G-Apotheke in *** in bezug auf mein Apothekenprojekt nicht zu den „umliegenden Apotheken“ im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG zählt.

 

Aus dem nunmehr vorliegenden – siebenten – Gutachten der ÖAK vom 26.06.2018 geht auch überhaupt nichthervor, wieso die ÖAK nunmehr ihre diesbezügliche Rechtsmeinung geändert hat.

 

Richtigerweise ist die öffentliche G-Apotheke in *** in meinem Verfahren gar nicht zu berücksichtigen, weshalb meinem (Haupt-)antrag bzw. den nachfolgenden Eventualanträgen aufgrund der zeitlichen Priorität dieser Anträge im Verhältnis zum Konzessionsansuchen von Frau M vom 15.01.2014 aufgrund des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne von § 10 ApG stattzugeben ist.

 

In eventu stelle ich hiermit den

 

Antrag,

 

der ÖAK die Ergänzung ihres Gutachtens dahingehend aufzutragen, dass dargelegt wird, wieso nunmehr – im Unterschied zu den bisherigen Gutachten - die G-Apotheke in *** als umliegende Apotheke im Sinne von § 10 Abs 2 Z 3 ApG in Bezug auf mein Apothekenprojekt qualifiziert wird.

 

b.II. In eventu: Der G-Apotheke in *** verbleibt sehr wohl ein Versorgungspotential von 5.500 Personen:

 

Die ÖÄK verneint in ihrem Gutachten vom 26.06.2018 in meinem hier gegenständlichen Verfahren zur GZ. *** den Bedarf für die von mir neu zu errichtende Apotheke für die Betriebsstätten *** und *** in *** insbesondere auch mit der Feststellung, dass der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** ein Versorgungspotential von lediglich 5.255 zu versorgenden Personen verbliebe.

 

In ihrem Gutachten vom 10.04.2017 betreffend den Antrag von Frau M vom

25.01.2014 zur GZ. *** gelangte die ÖAK jedoch zum Ergebnis, dass der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** ein Versorgungspotential von 5.810 zu versorgenden Personen verbliebe und dass daher der Bedarf an der von Frau M neu zu errichtenden Apotheke mit der Betriebsstätte in ***, ***, zu bejahen sei.

 

Tatsächlich würde der G-Apotheke in *** in Bezug auf mein antragsgegenständliches Apothekenprojekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein noch viel höheres Versorgungspotential verbleiben, als es die ÖAK in bezug auf das Apothekenprojekt von Frau M festgestellt hat.

 

Es ist daher in meinem Verfahren sehr wohl ein Bedarf im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 ApG gegeben.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Zuordnung der Wohnbevölkerung im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone zu beteiligten Apotheken auf die –in erster Linie an Hand der Straßenentfernung zu beurteilende – leichtere Erreichbarkeit der Betriebsstätten an (vgl etwa VwGH vom 18.02.2002, Zl. 2000/10/0022 uva).

 

Im Gutachten der ÖAK vom 26.06.2018 in meinem Verfahren findet sich keine Begründung, wieso im Hinblick auf die örtliche Lage der geplanten Betriebsstätte von Frau M einerseits und den von der ÖAK in meinem Verfahren herangezogenen Betriebsstätten andererseits im Verhältnis zur bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** im Verfahren betreffend den Antrag von Frau M zu einer deutlich höheren Anzahl der von der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** weiterhin zu versorgenden Personen gelangt als in meinem Verfahren.

 

Ich stelle daher hiermit in eventu den

 

Antrag,

 

der ÖAK die Ergänzung ihres Gutachtens dahingehend aufzutragen, dass nochmals das verbleibende Versorgungspotential der G-Apotheke in *** im Sinne von § 10 Abs 2 Z 3 ApG in Bezug auf mein Apothekenprojekt geprüft wird, bzw. in eventu dass der ÖAK aufgetragen wird, darzulegen, wieso sie bezüglich des Antrages von Frau M zu einem verbleibenden Versorgungspotential von 5.810, bezüglich meines Apothekenprojekts aber nur zu einem verbleibenden Versorgungspotential von 5.255 Personen gelangt.“

 

1.2.39. Mit Schreiben vom 1.8.2018 nahm FF, vertreten durch RA Y, Stellung. Er nehme das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer insofern, soweit es zum Ergebnis kommt, dass für den Fall der Erteilung der beantragten Konzession an L das Versorgungspotential der bestehenden G-Apotheke in *** auf deutlich weniger als 5.500 zu versorgende Personen absinken wird, zustimmend zur Kenntnis. Darüber hinaus verweise er auch darauf, dass er bereits im Februar 2014 einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im Ostteil von *** eingebracht habe. Aufgrund der zeitlichen Reihenfolge der Anträge, komme seinem Antrag im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Priorität gegenüber dem (denen, weil es sich um Eventualanträge handle) von L zu und würde bei Erteilung der Konzession an L das Versorgungspotential der G-Apotheke, egal von welcher Betriebsstätte aus, auf deutlich unter 5.500 zu versorgende Personen absinken, sodass dann eine Bewilligung seines Antrags nicht mehr möglich wäre.

 

1.2.40. Auf Grund einer ergänzenden Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. April 2019 nahm die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) wie folgt Stellung:

 

„Das Gutachten vom 26. Juni 2018 wurde in zwei Varianten erstellt, nämlich einmal ausgehend von der Betriebsstätte *** in *** und einmal ausgehend von der Betriebsstätte *** in ***.

Die dritte beantragte Betriebsstätte *** in *** befindet sich zwischen den beiden oben angeführten und im Gutachten vom 26. Juni 2018 geprüften Betriebsstätten.

Da sich alle drei Betriebsstätten Richtung stadtauswärts hintereinander auf dem gleichen Straßenzug befinden, wurden aus verfahrensökonomischen Gründen nur die beiden „Extrempunkte“ begutachtet (vgl. zur Lage der Betriebsstätten insbesondere Anlagen 2 und 4 des Gutachtens vom 26. Juni 2018).

 

Da der Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von L unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg weder an der Adresse *** in *** noch an der Adresse *** in *** gegeben ist, trifft dies im konkreten Fall auch für die zwischen diesen beiden Adressen gelegene Betriebsstätte an der Adresse *** in *** zu.

 

Diese Beurteilung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Zufahrt von der *** zur Betriebsstätte *** in *** über die gleiche Abzweigung von der *** erfolgt wie die im Gutachten vom 26. Juni 2018 geprüfte Betriebsstätte *** in *** (vgl. dazu den beiliegenden Planausschnitt, Quelle NÖ—Atlas) und es somit zu keiner wesentlich anderen Bedarfsbeurteilung kommt.

Aufgrund obiger Ausführungen konnte somit eine gesonderte Bedarfserhebung für die Betriebsstätte *** in *** unterbleiben, da diese aufgrund der geschilderten örtlichen Verhältnisse ebenso zu einer negativen Bedarfsbeurteilung wie im Falle der beiden untersuchten Betriebsstätten führt.“

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilte schließlich mit Bescheid vom 8.5.2019 M, vertreten durch die GG Rechtsanwälte GmbH, unter Spruchpunkt I. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort

 

„Gebiet in ***, das umschlossen wird vom Straßenzug beginnend im Nordwesten an der Kreuzung *** – ***, der *** folgend in die *** übergehend, weiter bis zur Kreuzung *** – ***, der *** Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung *** – ***, der *** nach Osten folgend bis zur Kreuzung *** – ***, der *** ohne deren Anschriften folgend bis zur Kreuzung mit den ***, den *** südwestlich folgend bis zur Kreuzung *** – ***, der ** in Richtung Nordwesten folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“

 

und der voraussichtlichen Betriebsstätte am Sitz ***, *** (Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, Grundstück Nr. ***).

 

Unter Spruchpunkt Ia wurden die fristgerecht eingebrachten Einsprüche bzw. Anträge von

 

- C, ***, ***, vom 13.8.2013, vertreten durch J Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., *** in ***

 

- F, ***, ***, vom 13.8.2013, vertreten durch J Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., *** in ***

 

- I, ***, ***, vom 13.8.2013, vertreten durch J Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., *** in ***

 

- P, ***, ***, vom 20.8.2013, vertreten durch Rechtsanwalt Q, ***, ***

 

und der nicht fristgerecht eingebrachte Einspruch bzw. Antrag von

 

- L, ***, ***, undatiert bei der Behörde eingelangt am 30.09.2013, vertreten durch R Rechtsanwälte KG, ***, ***

 

abgewiesen. Alle übrigen Einsprüche und Anträge, welche sich gemäß § 48 Abs. 2 nicht gegen den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke richten, wurden ebenfalls abgewiesen.

 

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag von L, vertreten durch R Rechtsanwälte KG, letztmals abgeändert am 02.06.2014 auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort

 

„Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“

 

und der voraussichtlichen Betriebsstätte am Sitz ***, *** abgewiesen.

 

Gleichzeitig wurden die Eventualanträge für die voraussichtlichen Betriebsstätten mit Sitz in ***, ***, ***, ***/*** sowie ***, ***, abgewiesen.

 

Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges begründete die Bezirkshauptmannschaft ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Ansuchen von M um Erteilung einer Konzession prioritär zu dem Ansuchen von L sei. Aufgrund der schlüssigen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gehe eindeutig hervor, dass der Bedarf für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke von M für die Betriebsstätte ***, *** gegeben sei, wohingegen der Bedarf für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke von L für die Betriebsstätten ***, ***, *** sowie *** nicht gegeben sei.

1.4. Standortverlegung bzw. –erweiterung I

 

1.4.1. I, vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH, hat mit Antrag vom 28. Oktober 2013 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Eignung der Antragstellerin auf Verlegung einer öffentlichen Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz, mit neuer Betriebsstätte in ***, ***, wie folgt angesucht:

„*** beginnend Ecke ***, - *** in Richtung Nordosten, - *** in Richtung Nordwesten, - *** in Richtung Nordosten, - *** in Richtung Osten, - *** in Richtung Norden, - *** in Richtung Osten, - *** in Richtung Norden, - ***, - *** in Richtung Osten, - ***, - *** in Richtung Westen, - *** nach Südwesten, - *** nach Süden, - Stadtgrenze ***,- Entlang der Stadtgrenze in Richtung Südwest, - *** in Richtung Autobahnzubringer, - *** bis zur Ecke ***, sämtliche Begrenzungsstraßen bzw. -gassen beiderseits.“

 

Dabei handle es sich um die bestehende öffentliche „G-Apotheke“ in ***, ***, für welche mit Bescheid vom 20. April 2004, ***, die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort ***/*** und der Betriebsstätte ***, ***, erteilt worden sei.

 

1.4.2. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wurde seitens der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. März 2017 ein Verfügungsnachweis für die beantragte Betriebsstätte vorgelegt und sodann wurde der Antrag in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung“ Nr. *** vom 30. Juni 2017 kundgemacht.

 

1.4.3. Bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg langten dazu Stellungnahmen, jedoch keine Einsprüche, ein. Die Stadtgemeinde *** sprach mit Stellungnahme vom 24.7.2017 keine Befürwortung aus, da durch die Verlegung eine sinnvolle Betreuung der Bevölkerung schwierig erscheine.

Die Marktgemeinde *** stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2017 fest, dass im Falle der Verlegung der öffentlichen Apotheke die medikamentöse Versorgung nicht mehr gegeben sei und daher der gegenständliche Antrag nicht befürwortet werden könne.

1.4.4. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, nahm mit Schreiben vom 29. Jänner 2019 wie folgt Stellung:

 

„Gemäß § 14 Abs. 2 ApG ist die Verlegung einer Apotheke an einen anderen Standort zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ApG besteht ein Bedarf nicht, wenn die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der zu verlegenden öffentlichen Apotheke und der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt. Laut den der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) vorliegenden Unterlagen und dem von dieser verwendeten GIS-System beträgt im gegenständlichen Fall die Entfernung zwischen der neuen beabsichtigten Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen G-Apotheke (an der Adresse ***, ***) und der beabsichtigten Betriebsstätte des seitens der Behörde als prioritär bezeichneten und positiv begutachteten Konzessionsansuchens von M (an der Adresse ***, Liegenschaft EZ *** GB ***, Grundstück Nr. ***) jedenfalls weniger als 500 Meter.

Gemäß § 10 Abs. 6 ApG darf die Entfernung gemäß § 2 Z 2 ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

Nach ho. Auffassung liegen im konkreten Fall keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die ein Unterschreiten der Entfernung unter 500 Meter im Sinne dieser Bestimmung rechtfertigen könnten.

Da somit aufgrund der Lage der nach Standorterweiterung und Verlegung in Aussicht genommenen Betriebsstätte der G-Apotheke kein Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 ApG besteht, konnte aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) von einer weiteren Bedarfsprüfung abgesehen werden.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) nicht nur der Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 ApG zu verneinen ist, sondern auch die Voraussetzung der besseren Befriedigung des Bedarfes des Gebietes von der neuen Betriebsstätte aus nicht erfüllt ist. Insbesondere für die Einwohner der Orte ***, *** und *** würde die Verlegung der Betriebsstätte der G-Apotheke an die Adresse *** nicht nur keine Verbesserung, sondern sogar eine massive Verschlechterung der Arzneimittelversorgung aufgrund deutlich weiterer Wege zur nächsten Arzneimittelabgabe bedeuten.“

 

1.4.5. Mit Schreiben vom 30.Jänner 2019 wurde Frau I vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, worauf von ihr mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantragt wurde, der Österreichischen Apothekerkammer aufzutragen, Befund und Gutachten zur Bedarfsprüfung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 ApG hinsichtlich der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken zu erstatten, anderenfalls den Antrag auf Verlegung gem. § 14 Abs. 2 ApG umgehend zu genehmigen.

 

1.4.6. L, vertreten durch die R Rechtsanwälte KG, nahm mit Schreiben vom 18. Februar 2019 Stellung. Sie spreche sich ausdrücklich gegen die Stellungnahme der Apothekerkammer aus, soweit ihr Konzessionsantrag vom 20.12.2006 hierdurch beeinträchtigt werde. Vorsichtshalber wende sie ein, dass die Entfernung von der beabsichtigten neuen Betriebsstätte der bestehenden G-Apotheke zu ihrer beabsichtigten Betriebsstätte ***, ***, deren zugrundeliegendem Ansuchen Priorität zukomme, weniger als 500 m betrage. In eventu wende sie ein, dass durch die beabsichtigte Betriebsstättenverlegung der bestehenden öffentlichen G Apotheke das Versorgungspotential gem. § 10 Abs 2 Z 3 ApG gegenüber ihrer beabsichtigten und prioritären Betriebstätte unter 5.500 sinken würde.

 

1.4.7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7.6.2018, Zl. ***, wurde der Antrag von I, vertreten durch J Rechtsanwälte GmbH, vom 28. Oktober 2013 auf Verlegung einer öffentlichen Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz mit dem Standort

“*** beginnend Ecke ***, *** in Richtung Nordosten, *** in Richtung Nordwesten, *** in Richtung Nordosten, *** in Richtung Osten, *** in Richtung Norden, *** in Richtung Osten, *** in Richtung Norden, ***, *** in Richtung Osten, ***, *** in Richtung Westen, *** nach Südwesten, *** nach Süden, Stadtgrenze ***, entlang der Stadtgrenze in Richtung Südwest, *** in Richtung Autobahnzubringer, *** bis zur Ecke ***, sämtliche Begrenzungsstraßen bzw. –gassen beiderseits“, und der voraussichtlichen Betriebsstätte auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, abgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde von der Bezirkshauptmannschaft zusammengefasst dargelegt, dass I die öffentliche G-Apotheke an der Adresse *** betreibe, welche sich im Ortszentrum von *** befinde. In unmittelbarer Nähe der derzeitigen Betriebsstätte der öffentlichen „G-Apotheke“ betreibe auch ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Ordination. Durch das öffentliche Verkehrsnetz von Unterrohrbach über die Ortsmitte von *** in Richtung zur beantragten Apothekenbetriebsstätte nach ***, ***, wäre eine öffentliche Verbindung nur einmal pro Tag durch die Buslinie *** des Verkehrsverbundes VOR möglich. Der Bahnhof ***-*** liege ebenfalls ca. 1,5 km von der besiedelten Ortsmitte entfernt. Durch die Betriebsstättenverlegung der „G-Apotheke“ in die *** in ***, könne jedenfalls der Bedarf des Gebietes keinesfalls besser befriedigt werden. Dies sei auch in der gutachtlichen Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, vom 29. Jänner 2019 festgehalten, worauf sich die Behörde nicht veranlasst sehe, der Österreichischen Apothekerkammer erneut aufzutragen, Befund und Gutachten zur Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ApG hinsichtlich der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken zu erstatten, da ohnehin von der neu beantragten Betriebsstätte aus der Bedarf des Gebietes nicht besser befriedigt werden könne. Vielmehr werde die Erreichbarkeit der öffentlichen „G-Apotheke“ für die zu versorgenden Personen massiv erschwert. *** sei eine Marktgemeinde mit 4.872 Einwohnern (Stand 1. Jänner 2019).

 

2. Zu den Beschwerdevorbringen:

 

2.1. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.05.2019, zu den Zl.en *** und ***, wurde von der A-Apotheke „***“ B KG, vertreten durch C, von der D-Apotheke E KG, vertreten durch F, und von der G-Apotheke H KG, vertreten durch I KG, alle vertreten durch die J Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere Folgendes:

 

„…

Der Bescheid wird in Spruchpunkt I) hinsichtlich der Konzessionserteilung an Frau M zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** angefochten.

 

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

I. Sachverhalt:

(1) Frau M hat mit Schreiben vom 28.6.2013 den Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, GSt-Nr. EZ ***, gestellt.

 

(2) Gegen dieses Konzessionsansuchen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben. Die Beschwerdeführer haben den mangelnden Bedarf an der neuen Apotheke geltend gemacht.

 

(3) Mit Schreiben vom 15.1.2014 hat Frau M eine Standortänderung zum Ansuchen vom 28.6.2013 bekannt gegeben.

 

(4) Frau L hat am 2.6.2014 einen (neuerlichen) Antrag für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in *** gestellt. Wegen der darin enthaltenen Standorterweiterung wurde dieser Antrag als Neuantrag qualifiziert.

 

(5) In dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren zu GZ: *** (***) war zu untersuchen, ob die in § 10 Abs. 2 ApG genannten negativen Bedarfskriterien auf das Ansuchen von Frau M zutreffen. Die belangte Behörde hat die Österreichische Apothekerkammer mit der Gutachtenserstattung beauftragt.

 

(6) Das von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, am 10.4.2017 erstattete Gutachten, welches den Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke bestätigt, ist unrichtig und unvollständig. Es befundet und begutachtet rechtswidrig ein gemeinsames Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen A-Apotheke "***" und der D-Apotheke, beide in ***. Die Beschwerdeführer haben diese unzulässigen und unzureichenden Ermittlungen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.8.2018 beanstandet.

 

(7) Im Verfahren der weiteren Antragstellerin L (***) hat die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, am 26.6.2018 ein Gutachten erstattet, das wiederum unzulässig ein gemeinsames Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen A-Apotheke "***" und der D-Apotheke ermittelt.

 

(8) Die beiden Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich zu *** und zu *** sind noch dazu inhaltlich widersprüchlich. Während im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 10.4.2017 ein gemeinsames Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen A-Apotheke "***" und der D-Apotheke von gesamt 14.900 Personen angenommen wurde, wurde im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 26.6.2018 ein gemeinsames Versorgungspotenzial der genannten Apotheken von gesamt 11.695 bzw. 12.082 Personen angenommen. Dieser nicht aufgeklärte Widerspruch zeigt die Unrichtigkeit von Befund und Gutachten in den Verfahren *** und ***. Auf Basis dieser unrichtigen Gutachten darf keinesfalls ein Bescheid erlassen werden.

(9) Die Beschwerdeführer haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.8.2018 die Unrichtigkeit der genannten Gutachten erörtert, dargetan dass die öffentliche D-Apotheke über kein Versorgungspotenzial von 5500 Personen verfügt und gleichzeitig beantragt, der Österreichischen Apothekerkammer aufzutragen, die Gutachten entsprechend zu berichtigen. Weiters die Versorgungspotenziale gesetzeskonform gesondert für die A-Apotheke "***" und die D-Apotheke zu ermitteln. Dies ist nicht erfolgt.

 

(10) Das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben und die Ergebnisse sind offenkundig unrichtig.

 

(11) Die öffentliche D-Apotheke ist aufgrund des rückläufigen und unter 5500 Personen liegenden Versorgungspotenzials Mitte Mai 2019 von *** nach *** in *** übersiedelt (siehe beiliegenden Firmenbuchauszug). Allein diese Tatsache bestätigt die Unrichtigkeit des angenommenen Versorgungspotenzials der öffentlichen D-Apotheke im gegenständlichen Ermittlungsverfahren.

 

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel:

 

(1) Im durchgeführten Ermittlungsverfahren war zu untersuchen, ob die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

 

(2) Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 10.4.2017, sowie das "gemeinsame" Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 26.6.2018, auf welche sich der angefochtene Bescheid stützt, sind widersprüchlich und haben jedwede Ermittlungen oder Erhebungen, welches konkrete Versorgungspotenzial der öffentlichen A-Apotheke "***" und der D-Apotheke im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke verbleiben, gänzlich unterlassen.

(3) Die belangte Behörde vermeint, den Widerspruch des gemeinsam verbleibenden Versorgungspotenzials der Erst- und Dritteinspruchswerberin nicht aufklären zu müssen und konkrete Erhebungen des jeweiligen Versorgungspotenzials gesetzeswidrig unterlassen zu können.

 

(4) Die Beschwerdeführer haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.8.2018 bereits dargetan, dass die beiden öffentlichen Apotheken von zwei voneinander völlig unabhängigen und abgrenzbaren Kundenströmen versorgt werden. Dies aufgrund der Lage der A-Apotheke "***" mitten am Hauptplatz, wo in unmittelbarer Umgebung zahlreiche Parkplätze vorhanden sind, den Kunden kleinräumig (Radius von 100m bis 200m), Einzelhandel, Gastronomie, Behörden, Verwaltungseinrichtungen etc. zur Verfügung stehen und wo generell rund um die Apotheke ein sehr angenehmes Ambiente mit Sitzgelegenheiten etc. zum Verweilen geboten wird. Im Gegensatz dazu liegt die D-Apotheke verkehrstechnisch deutlich davon abgegrenzt, zuletzt in der *** und seit Mitte Mai 2019 in der ***. Diese Umstände sind für die Zuordnung des Apothekenpublikums von größter Bedeutung. Die Prüfung eines gemeinsamen Versorgungspotenzials ist rechtswidrig. Die ständigen Einwohner des *** in ***, so wie auch die dort Beschäftigten sind jedenfalls allein dem Versorgungspotenzial der öffentliche A-Apotheke "***" zuzurechnen. Es ist ausgeschlossen, dass diese Personen ihren Arzneimittelbedarf in der (nunmehr verlegten) D-Apotheke decken.

 

(5) Es wäre der Österreichischen Apothekerkammer leicht möglich und zumutbar, das jeweilige Versorgungspotenzial der A-Apotheke und der D-Apotheke gesondert zu überprüfen.

 

(6) Die notwendige Prüfung der möglichen Verringerung der jeweiligen Versorgungspotenziale der umliegenden öffentlichen Apotheken ist im § 10 Abs. 2 ApG gesetzlich vorgesehen. Die Überprüfung eines gemeinsamen Versorgungspotenzials trotz möglicher gesonderter Ermittlungen ist gesetzwidrig.

 

(7) Bei gesetzmäßiger Überprüfung des Versorgungspotenzials der öffentlichen D-Apotheke käme hervor, dass ihr Versorgungspotenzial unter 5.500 Personen liegt und ein Bedarf an der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheken daher nicht gegeben ist. Aus diesem Grund musste die öffentliche Apotheke der 3. Beschwerdeführerin auch von *** nach *** in *** verlegt werden.

 

(8) Ein gemeinsam erhobenes Versorgungspotenzial müsste noch dazu aufgrund der tatsächlichen Sachlage nicht 50:50, sondern allenfalls 70:30 zu Gunsten der A-Apotheke "***" geteilt werden. Die gleichteilige Aufteilung des gemeinsamen Versorgungsgebietes auf beide Apotheken führt zu einem grob unrichtigen Ergebnis, die D-Apotheke hat keinesfalls ein Versorgungspotenzial von mehr als 5.500 Personen. Dieser Umstand wird durch die gemeinsame Überprüfung des Versorgungspotenzials und der Zurechnung je zur Hälfte rechtswidrig verborgen.

 

(9) Mangels Prüfung der, den umliegenden Apotheken tatsächlich verbleibenden Versorgungspotenziale, insbesondere des konkreten Versorgungspotenzials der D-Apotheke sind die Verfahren über die Ansuchen um Errichtung und zum Betrieb eine neuen öffentlichen Apotheke in *** *** und *** grob mangelhaft geblieben. Die Konzessionserteilung in Punkt I) des Bescheides vom 8.5.2019 verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Bedarfsprüfung nach 5 10 ApG. Der Bescheid ist rechtswidrig.

 

(10) Bei richtiger Ermittlung des der öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführer jeweils verbleibenden Versorgungspotenziale im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke in ***, wäre hervorgekommen, dass der Bedarf an der beantragten öffentlichen Apotheke nicht gegeben ist, weil insbesondere das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen D-Apotheke unter 5.500 Personen lag und liegt und im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke in *** weiter fallen würde, dies auch nach Übersiedlung der D-Apotheke von *** nach *** in ***.

 

III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vermeint, trotz fehlender Ermittlung der jeweils verbleibenden Versorgungspotenziale der umliegenden öffentlichen A-Apotheke “***" und der D-Apotheke, den Bedarf an der beantragten öffentlichen Apotheke in *** laut Ansuchen *** feststellen zu können.

 

(2) Diese Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ist unrichtig. Mangels Feststellung der Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (insbesondere der D-Apotheke) aus weiterhin zu versorgenden Personen im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke, darf eine Konzessionserteilung, wie jene mit dem angefochtenen Bescheid, nicht erfolgen.

 

(3) Allein das widersprüchlich erhobene gemeinsame Versorgungspotenzial der A-Apotheke "***" und der D-Apotheke im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 10.4.2017 und dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich vom 26.6.2018 hätten die Behörde veranlassen müssen, der Österreichischen Apothekerkammer aufzutragen, die Gutachten insbesondere hinsichtlich dieses Widerspruchs, entsprechend zu berichtigen und die Versorgungspotenziale gesetzeskonform gesondert zu ermitteln.

 

(4) § 10 Abs. 2 ApG ist Rechtsbestand des österreichischen Apothekengesetzes und darf daher eine Konzessionserteilung nur nach Überprüfung, ob sich das konkrete Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen umliegenden Apotheken der Beschwerdeführer, im Falle der Neuerrichtung jeweils unter 5.500 Personen sinkt, nicht gesetzmäßig erteilt werden.

 

(5) Der Bescheid vom 8.5.2019, *** und *** ist rechtswidrig.

…“

 

Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in Punkt I. aufzuheben und dem Ansuchen von Frau M mangels Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in *** nicht stattzugeben; in eventu der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen, in welchem das Versorgungspotenzial der öffentlichen A-Apotheke "***" und der D-Apotheke gesetzeskonform gesondert ermittelt wird, um feststellen zu können, ob der D-Apotheke tatsächlich bei Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotenzial von zumindest 5.500 Personen verbleibt und nach Ermittlung dieser gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG neuerlich zu entscheiden.

 

2.2. Weiters wurde von L, vertreten durch die R Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 08.05.2019, zu den Zl.en *** und ***, Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde Folgendes:

 

„…

 

1.2. Ich fechte den Bescheid zur Gänze an. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

 

2. Beschwerdesachverhalt

 

2.1. Vorwort

 

Es sind mittlerweile ganze 13 Jahren vergangen, seit ich meinen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und Betrieb einer neuen Apotheke in *** gestellt habe. Im Jahr 2006 bin ich mit meiner Familie in den Bezirk Korneuburg gezogen, um mich hier dauerhaft niederzulassen. Ich habe im Bezirk Korneuburg meinen Lebensmittelpunkt, meine Kinder gehen hier zur Schule und war und ist es mir ein wichtiges Anliegen zur besseren Gesundheitsversorgung in meiner Heimat beizutragen. Als ich nach jahrelanger Ausbildung und Berufserfahrung am 20.12.2006 meinen Antrag eingebracht habe, wollte ich mir hiermit meinen Lebenstraum einer eigenen Apotheke erfüllen.

 

Nach dem ersten positiven Bedarfsgutachten der ÖAK war ich zunächst voller Hoffnung — leider hat sich jedoch bereits in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens herausgestellt, dass hier von Beginn an Fehler passiert sind. Dies hat sich auch bestätigt, als der erste negative Bescheid der BH Korneuburg durch das LVwG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurde.

 

Nach zahlreichen Rückschlägen, war ich sehr dankbar dafür, dass sich die damaligen Behördenvertreter sehr hilfsbereit gezeigt haben. Mir wurde zugesagt, dass der neuerliche Gutachtensauftrag an die ÖAK derart lauten wird, dass das Gutachten zu meinem Konzessionsantrag und das Gutachten zu dem Antrag von Frau M gleichzeitig, und unter jeweiliger Berücksichtigung des anderen Antrages erfolgen werden.

 

Dies ist jedoch leider nicht passiert. Das Gutachten bezüglich des Antrages von Frau M erging im April 2017 — jedoch ohne meinen Antrag zu berücksichtigen. Das Gutachten bezüglich meines Antrages hingegen erging erst im Juli 2018 und unter Berücksichtigung des Antrages von Frau M. Meinen zahlreichen Aufforderungen um Stellungnahme zu den von mir aufgezeigten Widersprüchen und Unschlüssigkeiten wurde bis heute nicht nachgekommen.

 

Mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid blicke ich zurück auf ein seit 13 Jahren andauerndes Verfahren voller Ungereimtheiten und ungerechtfertigter Verzögerungen, welches für mich eine extreme emotionale und psychische Belastung darstellt. Seit 13 Jahren hänge ich mit meiner Lebensplanung in der Luft, arbeite nach wie vor als Angestellte und musste auch erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen.

 

Dennoch bin ich voller Hoffnung, dass in Zuge dieses Beschwerdeverfahrens die Widersprüche nun endlich aufgeklärt werden können und ich meinen Traum einer eigenen Apotheke letztendlich doch noch verwirklichen kann.

 

2.2. Zu meinem Konzessionsansuchen

 

2.2.1. Mit Schreiben vom 20.12.2006 habe ich um die Erteilung einer Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort

 

"Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die *** (alle Straßenzüge beidseitig)"

angesucht. Die zukünftige Betriebsstätte sollte sich im Bereich Einkaufszentrum ***, *** oder im unmittelbar angrenzenden Bereich befinden.

 

Mit Schreiben vom 30.01.2007 habe ich den Antrag dahingehend abgeändert, dass die Standortbeschreibung nach den Worten "bis zur Einmündung in die ***" um die Worte "von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunk " ergänzt wurde.

 

2.2.2. Nachdem die Österreichische Apothekenkammer (nachfolgend "ÖAK") in ihrem ersten Bedarfsgutachten gemäß § 10 Abs7 ApG vom 01.08.2007 zur Ansicht gelangte, dass kein Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke mit der beantragten Betriebsstätte bestehe, habe ich in meiner Stellungnahme vom 23.10.2007 eventualiter um die Erteilung einer Konzession für eine Betriebsstätte im Bereich ***, Kreuzung mit *** bzw im *** angesucht. Mit Schreiben vom 02.03.2009 wurde präzisierend bekannt gegeben, dass sich die in Aussicht genommene Eventualbetriebsstätte am Standort *** befinden werde und eine entsprechende Bestätigung über die Verfügungsberechtigung vorgelegt.

 

2.2.3. Nach zwei weiteren Gutachten gelangte die ÖAK in ihrem vierten Gutachten vom 02.08.2010 schließlich zu dem Ergebnis, dass für die Betriebsstätte *** ein Bedarf gegeben sei, soweit sich diese innerhalb folgender Grenzen befinde:

 

"Beginnend bei der Kreuzung "***"/*** — die *** entlang bis zur Kreuzung ***/*** — *** folgend bis zur Gemeindegrenze — dieser nach Norden und dann Westen folgend bis zur *** — dieser nach Süden folgend bis zur Kreuzung ***/*** — der *** nach Westen und dann nach Süden folgend bis zur Einmündung in "***" (die Adresse *** inkludierend) — "***" nach Osten folgend bis zum Ausgangspunkt; sämtliche genannten Straßenzüge beidseitig"

 

Mit Schreiben vom 09.09.2010 erklärte ich mich mit der von der ÖAK vorgeschlagenen Standorteinschränkung einverstanden.

 

2.2.4. Im fünften Gutachten vom 16.02.2011 hat die ÖAK in Abkehr von ihrer zuvor vertretenen Auffassung wieder ausgeführt, dass für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort *** kein Bedarf gegeben sei. An diesem Ergebnis hat die ÖAK auch in ihrem sechsten Gutachten vom 04.06.2013 festgehalten. Hierzu habe ich mit Schreiben vom 31.07.2013 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der aufgezeigt wurde, dass die Bedarfsprüfung der ÖAK mit groben Mängeln behaftet ist. Gleichzeitig wurde zu den bereits bekannt gegebenen Eventualbetriebsstätten der Standort ***, ***, als weitere Eventualbetriebsstätte geltend gemacht.

 

2.3. Zum Konzessionsansuchen von Frau M

 

Mit Schreiben vom 28.06.2013 hat Frau M ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem näher beschriebenen Standort und der voraussichtlichen Betriebsstätte am Standort ***, ***, gestellt. Der beantragte Standort wurde mit Schreiben vom 15.01.2014 abgeändert.

 

Mit Behördenschreiben vom 12.11.2013 wurde Frau M von der Bezirkshauptmannschaft über die Aussetzung ihres Verfahrens informiert. Begründet wurde die Aussetzung damit, dass das zu meinen Konzessionsansuchen vom 20.06.2006 geführte Verfahren Priorität genieße.

 

2.4. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30.04.2014

 

Mit Bescheid vom 30.04.2014, GZ ***, hat die Bezirkshauptmannschaft unter Spruchpunkt I mein Ansuchen vom 20.12.2006 um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort

 

„Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“

 

und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte im Einkaufszentrum ***, ***, aufgrund des Fehlens der sachlichen Voraussetzung des Bedarfs gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG abgewiesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat also lediglich über meinen Antrag vom 20.12.2006 samt der mit Schreiben vom 30.01.2007 vorgenommenen Ergänzung abgesprochen. Die mit Schreiben vom 23.10.2007 beantragte Eventualbetriebsstätte *** mit gleichem Standort ist nicht Bestandteil des Spruches. Ebenso blieb das Eventualansuchen vom 31.07.2013 für die Betriebsstätte in der *** unerledigt.

 

2.5. Zu meiner Beschwerde vom 02.06.2014 und der Entscheidung des LVwG vom 11.06.015

 

2.5.1. Gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 30.04.2014 habe ich mit Schriftsatz vom 02.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das LVwG erhoben. In meinen Beschwerdeanträgen habe ich —unter wortgleicher Wiedergabe des unter Spruchpunkt I des Bescheides angeführten Standortbeschreibung— beantragt, dass LVwG möge in Stattgebung meiner Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufheben und dahingehend abändern, dass mir die Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort

 

„Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“

 

und der Betriebsstätte *** in eventu *** in eventu *** erteilt wird. Eventualiter wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Behörde zurückzuverweisen.

 

2.5.2. Mit Erkenntnis vom 11.06.2015, GZ LVwG-AB-14-0899, hat das LVwG in Stattgebung meiner Beschwerde den Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 30.04.2014 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend heißt es in dem Erkenntnis, dass die Bezirkshauptmannschaft lediglich über den mit Schreiben vom 09.09.2010 eingeschränkten Standort absprechen hätte dürfen. Die Bezirkshauptmannschaft sei mit ihrer abweisenden Entscheidung im angefochtenen Spruchteil über den Antrag hinausgegangen und habe einerseits —in Bezug auf den in Korneuburg beantragten Standort— über mehr entschieden, als beantragt worden war. Andrerseits hätte die Bezirkshauptmannschaft aber nicht nur über die beantragte Betriebsstätte ***, sondern auch über die beiden eventualiter beantragten Betriebsstätten *** und *** in ***, absprechen müssen. Da die Eventualbetriebsstätte *** außerhalb des eingeschränkten bzw auch des ursprünglich beantragten Standortes gelegen sei, dürfe das LVwG mangels Sachidentität nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft werde über den vollständigen Antrag mit sämtlichen Alternativen zu entscheiden haben.

 

2.5.3. Überdies sah sich das LVwG dazu veranlasst für das fortgesetzte Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:

 

 Die beantragte Alternativbetriebsstätte *** befinde sich außerhalb des beantragten Standortes. Dazu sei daher noch eine gesonderte Kundmachung gemäß § 48 ApG erforderlich.

 

 Weiters sei mit der Beschwerde wieder um den ursprünglich beantragten Standort angesucht worden. Aufgrund der in der Stellungnahme vom 09.09.2010 erfolgten Standorteinschränkung sei auch für diesen nunmehr erweiterten Standort eine Kundmachung gemäß § 48 ApG erforderlich.

 

 Bezüglich der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern sei zu berücksichtigen, wann der erweiterte Standort neuerlich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft genannt wurde bzw auch wann die Alternativbetriebsstätte *** in *** (und damit der alternative Standort) genannt wurde.

 

 Aus dem Kumulierungsverbot des § 2 ApG vermeint das LVwG zudem ableiten zu können, dass meine Anträge zu reihen seien und die Reihung der Bezirkshauptmannschaft auf Anfrage bekanntzugeben sei.

 

2.6. Zum fortgesetzten Verfahren

 

2.6.1. Die Bezirkshauptmannschaft ist offensichtlich den "Verfahrensanleitungen" des LVwG für das fortgesetzte Verfahren gefolgt. So wurde mir mit Schreiben vom 02.06.2015 aufgetragen meine Anträge zu reihen. Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 03.08.2015 entsprochen, wobei folgende Reihung bekanntgegeben wurde:

 

 Prioritärer Antrag: ***, ***

 

 Eventualanträge: 1) ***, ***

 

2) ***, ***/***

3) ***, ***

 

Ausdrücklich wurde in dem Schreiben festgehalten, dass die bekanntgegebene Reihung meinen bisherigen Anträgen entspricht und durch die Bekanntgabe keine Änderungen der Anträge vorgenommen wurde.

 

Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde ich seitens der Behörde aufgefordert, die für die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 Z 2 ApG erforderlichen Verfügungsnachweise für die beantragten Betriebsstätten vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 31.08.2015 im Hinblick auf den prioritären Antrag (***) sowie auf die beiden zuerst gereihten Eventualanträge (*** und ***/***) entsprochen. Betreffend die Betriebsstätte *** wurde ein Fristerstreckungsantrag bis zur abgeschlossenen Prüfung der vorgereihten Anträge gestellt.

 

2.6.2. Weiters scheint die Behörde —allerdings ohne dies jemals in irgendeiner Weise selbst näher begründet zu haben — offenbar davon ausgegangen zu sein, dass mein mit Schreiben vom 09.09.2010 eingeschränktes Konzessionsansuchen vom 20.12.2016 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (wieder) erweitert wurde, mithin also ein auf den 02.06.2014 datierender Neuantrag vorliegen würde und daher die Priorität meines Konzessionsansuchens gegenüber dem zuletzt mit Schreiben vom 15.01.2014 abgeänderten Konzessionsantrag von Frau M verloren gegangen wäre. Dies zeigt sich zunächst in der von der Behörde (neuerlich) verfügten Kundmachung meiner (Eventual)Anträge in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr *** vom ***. Auch hat die Behörde die ÖAK zunächst lediglich im Zusammenhang mit dem Konzessionsansuchen von Frau M um die Erstellung eines Bedarfsgutachten ersucht. In dem diesbezüglichen Gutachten vom 10.04.2017 gelangt die ÖAK zu dem Ergebnis, dass ein entsprechender Bedarf an der von Frau M angesuchten neu zu errichtenden Apotheke gegeben sei. Mein Konzessionsansuchen vom 20.12.2012 einschließlich nachfolgender Eventualanträge blieben bei der Bedarfsbeurteilung seitens der ÖAK hingegen unberücksichtigt.

 

2.6.3. Auf mein Betreiben hin hat die Behörde die ÖAK mit der Erstellung eines weiteren Bedarfsgutachtens betraut. Auch aus dem diesbezüglichen Gutachtensauftrag der Bezirkshauptmannschaft geht einwandfrei hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft von der Nachrangigkeit meines Konzessionsansuchens gegenüber dem Konzessionsantrag von Frau M ausgeht. Wenig verwunderlich gelangt die ÖAK in ihrem Gutachten vom 26.06.2018 daher zu dem Ergebnis, dass ein Bedarf an der von mir "angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) bzw. (***/***) nicht gegeben ist, da die Zahl der von den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** sowie von der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von Frau M aus zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und unter 5.500 betragen wird und eine Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG nicht geboten erscheint". Auf die eventualiter beantragte Betriebsstätte *** wird seitens der ÖAK nicht eingegangen.

 

2.6.4. Zu den Erhebungsergebnissen der Behörde habe ich mit Schreiben vom 21.09.2018 eine umfassende Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme wurde die Vorgehensweise der Behörde gerügt, zuerst im Verfahren bezüglich des Konzessionsantrages von Frau M die ÖAK mit der Erstellung eines Bedarfsgutachtens zu beauftragen, obwohl ich meinen (Haupt-)Antrag und nachfolgende Eventualanträge vor dem Konzessionsansuchen von Frau M gestellt habe. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch bemängelt, dass die Behörde in keiner Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen und Ermittlungsergebnisse sie von einer Priorität des letztmalig am 15.01.2014 geänderten Antrages von Frau M im Verhältnis zu dem von mir bereits am 20.12.2006 gestellten (Haupt-)Antrag samt nachfolgender Eventualanträge ausgeht. Weiters wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Gutachten der ÖAK vom 10.04.2017 betreffend den Antrag von Frau M in mehrfacher Hinsicht unschlüssig ist. Dieses Vorbringen habe ich in meinem Ergänzungsantrag vom 17.12.2018 weiter präzisiert und unter anderem beantragt der ÖAK eine Gutachtensergänzung aufzutragen.

 

2.6.5. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.04.2019 gelangt die ÖAK schließlich zu dem Ergebnis, dass (auch) hinsichtlich der eventualiter beantragten Betriebsstätte *** kein Bedarf für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke bestehe. Da sich diese Betriebsstätte zwischen den im Gutachten vom 26.06.2018 untersuchten Betriebsstätten *** und ***/*** befinde, könne eine gesonderte Bedarfserhebung unterbleiben.

 

2.6.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.05.2019, hat die belangte Behörde nunmehr Frau M die die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem näher beschriebenen Standort in *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte am Sitz ***, *** erteilt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde mein Konzessionsansuchen für die Betriebsstätte am Sitz ***, ***, sowie meine in eventu gestellten Anträge für die Betriebsstätten am Sitz ***, ***, ***, ***/*** und ***, ***, abgewiesen (Spruchpunkt II).

 

Begründend wird hierzu in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides lediglich ausgeführt, dass das Ansuchen von Frau M um Erteilung einer Konzession prioritär zu meinem Ansuchen sei. Aufgrund der schlüssigen Gutachten der ÖAK gehe eindeutig hervor, dass der Bedarf für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke von Frau M für die Betriebsstätte ***, *** gegeben sei, wohingegen der Bedarf für die von mir beantragte Betriebsstätte ***, ***, *** sowie *** nicht gegeben sei. Weswegen die Behörde von der Priorität des Konzessionsansuchens von M ausgeht und welche Erwägungen dieser Rechtsansicht zugrunde liegen, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen.

 

Hinsichtlich der Betriebsstätte ***, ***, wird festgehalten, dass nach Bekanntgabe der abgeschlossenen Prüfung der vorgereihten Anträge die umgehende Vorlage des Betriebsstättennachweis nicht erfolgt sei, sodass die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 Z 2 ApG für die Betriebsstätte nicht festgestellt werden konnten und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

3. Beschwerdepunkte

 

Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt:

 

- in meinem Recht auf Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen;

 

- in meinem Recht auf prioritäre Behandlung meines (Haupt-)Antrages vom 20.12.2006 sowie den nachfolgenden Eventualanträgen gegenüber dem letztmalig am 15.01.2014 abgeänderten Konzessionsansuchen von Frau M;

 

- in meinem Recht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung nicht über den Antrag hinausgeht und über mehr abspricht, als beantragt war;

 

- in meinem Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung, die mir eine Rechtsverfolgung und dem LVwG eine nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit ermöglicht;

 

4.Beschwerdebegründung

 

4.1. Vorweg zur mangelnden Bindungswirkung der "Verfahrensanleitungen" des LVwG

 

4.1.1. Wie bereits unter Punkt 2.5.3 dargelegt, sah sich das LVwG in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, GZ LVwG-AB-14-0899, dazu veranlasst der belangten Behörde bestimmte "Verfahrensanleitungen" für das fortgesetzte Verfahren zur Verfügung zu stellen. Diese betreffen insbesondere die Beurteilung der Frage der Priorität meines Antrages zu allfälligen Mitbewerbern. So vermeint das LVwG, dass ich mit der Beschwerde wieder den ursprünglich beantragten Standort beantragt hätte, mithin also aufgrund der mit Schreiben vom 09.09.2010 bekannt gegebenen Standorteinschränkung ein Neuantrag vorliegen würde. Bezüglich der Priorität sei daher von der Bezirkshauptmannschaft zu berücksichtigen, wann der erweiterte Standort ihr gegenüber neuerlich genannt wurde.

 

4.1.2. Die belangte Behörde ist —wenngleich sie dies zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich dargelegt hat— im fortgesetzten Verfahren sowie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides offenbar den "Verfahrensanleitungen" des LVwG gefolgt.

Hierzu bestand aber keine Verpflichtung. Gem § 28 Abs 3 VWGVG ist die Behörde im Falle der Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zwar an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Die Behörde ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebot stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Bindungswirkung bezieht sich aber nur auf die die Aufhebung tragende rechtliche Beurteilung. Darüber hinausgehende "Anleitungen" für das fortzusetzende Verfahren sind hingegen nicht verbindlich, sondern stellen ein bloßes obiter dictum dar.

 

4.1.3. Das bedeutet im Hinblick auf die Entscheidung des LVWG NÖ vom 11.06.2015, dass ausschließlich die, die Aufhebung des Bescheides tragende rechtliche Beurteilung für die belangte Behörde Bindungswirkung entfaltet hat. Maßgeblich für die Aufhebung war, dass die belangte Behörde lediglich über den mit Schreiben vom 09.09.2010 eingeschränkten Standort hätte entscheiden dürfen. Indem die Behörde über den ursprünglichen Standort abgesprochen hat, sei sie über den Antrag hinausgegangen und habe einerseits über mehr entschieden, als beantragt worden war. Andrerseits hätte die Behörde aber nicht nur über die beantragte Betriebsstätte *** sondern auch über die beiden Eventualbetriebsstätten *** und *** absprechen müssen. Da die Eventualbetriebsstätte *** außerhalb des beantragten Standortes gelegen sei, dürfe das LVwG nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Bescheid sei daher aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen.

 

4.1.4. Ausschließlich diese —die Aufhebung des Bescheides tragenden — Gründe waren somit für die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren sowie bei der Bescheiderlassung verbindlich. Die über die Begründung für die Aufhebung hinausgehenden Hinweise des LVwG bezüglich das fortgesetzte Verfahren haben hingegen als bloße obiter dicta keine Bindungswirkung entfaltet. Aus der mangelnden Bindungswirkung ist weiters zu schließen, dass der offenbar in Entsprechung der Rechtsansicht des LVwG NÖ erlassene Bescheid vollumfänglich einer nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Rechtsprechung des VwGH bestätigt, wenn dieser ausführt, dass "nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 28 Abs3 VWGVG 2014 gebunden ist" (Hervorhebungen durch die Verfasserin). Die Bindungswirkung erstreckt sich eben auf die die Aufhebung und Zurückweisung tragenden Gründe, geht aber nicht über diese hinaus.

 

Der angefochtene Bescheid unterliegt daher zur Gänze der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

4.2. Zur mangelnden Begründung des Bescheides

 

Die Bereitstellung von unverbindlichen "Verfahrensanleitungen" seitens des LVWG entbindet die Behörde auch nicht von der Pflicht, den Bescheid ordnungsgemäß zu begründen (§ 58 Abs2 in Verbindung mit § 60 AVG). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde — insbesondere im Hinblick auf die entscheidungsrelevante Frage der Priorität— nicht nachgekommen. Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 21.09.2018 gerügt habe, hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen und Ermittlungsergebnisse sie von einer Priorität des Ietztmalig am 15.01.2014 geänderten Antrages von Frau M im Verhältnis zu dem von mir bereits am 20.12.2006 gestellten (Haupt-) Antrag samt nachfolgender Eventualanträge ausgeht. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die diesbezügliche rechtliche Begründung des Bescheides erschöpft sich in der Iapidaren Anmerkung, "dass das Ansuchen von Fr. M um Erteilung einer Konzession prioritär zu dem Ansuchen von Frau L ist". Welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen dieser Rechtsauffassung zugrunde liegen, verbleibt vollkommen unklar. Weder wurde der Sachverhalt in ausreichendem Maße festgestellt, noch eine rechtliche Subsumtion vorgenommen. Damit ist es aber geradezu offensichtlich, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen des § 60 AVG nicht genügt. Durch die mangelhafte Bescheidbegründung wird sowohl eine adäquate Rechtsverfolgung meinerseits als auch eine nachprüfende Kontrolle der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides durch das LVWG verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

 

4.3. Zur Priorität meines Konzessionsansuchens

 

Die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides ist letztlich wohl darauf zurückzuführen, dass sich die belangte Behörde mit der entscheidungsrelevanten Prioritätsfrage im fortgesetzten Verfahren nicht weiter beschäftigt, sondern blindlings auf die — nicht bindenden — "Verfahrensanleitungen" des LVWG vertraut hat. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass mein Vorbringen vom 21.09.2018, mit dem unter anderem gerügt wurde, dass die Behörde in keiner Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen und Ermittlungsergebnissen sie von einer Priorität des Ietztmalig am 15.01.2014 abgeänderten Konzessionsansuchens von Frau M ausgeht, schlichtweg ignoriert wurde. Hätte sich die belangte Behörde pflichtgemäß mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage tatsächlich auseinandergesetzt, hätte sie zweifelsfrei erkannt, dass der von mir bereits Jahre vor dem Konzessionsansuchen von Frau M gestellte (Haupt-)Antrag samt nachfolgenden Eventualanträgen nach wie vor Priorität genießt.

 

Im Detail ist hierzu Folgendes auszuführen:

 

4.3.1. Zur vermeintlichen Standorterweiterung in der Beschwerde vom 02.06.2014

 

Wie schon mehrfach erwähnt, habe ich bereits mit Schreiben vom 20.12.2006 um die Erteilung einer Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit einem näher umschriebenen Standort angesucht. Dieser Standort wurde mit Schreiben vom 30.01.2007 geringfügig abgeändert. Mit Schreiben vom 09.09.2010 habe ich mich mit der von der ÖAK in ihrem Gutachten vom 02.08.2010 vorgeschlagenen eingeschränkten Standort —für den seitens der ÖAK ein Bedarf ermittelt wurde— einverstanden erklärt. Diese Standorteinschränkung erfolgte somit als unmittelbare Reaktion auf das positive Bedarfsgutachten der ÖAK, auf dessen Inhalt ich —wie sich im Nachhinein herausstellen sollte vergeblich— vertraut habe. Dessen ungeachtet kann in der vorgenommenen Standorteinschränkung jedenfalls keine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung meines Konzessionsansuchens erblickt werden. Bezugspunkt für die Beurteilung der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern bildet demnach nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Standorteinschränkung, sondern das Einlangen des ursprünglichen Antrages bei der Behörde.

 

Soweit dies der äußerst rudimentären "Begründung" des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, scheint die Behörde nun davon auszugehen, dass ich in der gegen den Bescheid vom 30.04.2014 erhobenen Beschwerde (wieder) den ursprünglichen Standort beantragt hätte, mithin also ein auf den 02.06.2014 datierender Neuantrag vorliegen würde und daher das Ietztmalig mit Schreiben vom 25.01.2014 abgeänderte Konzessionsansuchen von M Priorität erlangt hätte. Hierbei übersieht die belangte Behörde freilich geflissentlich, dass sie selbst unrichtigerweise in ihrem damaligen Bescheid über den ursprünglichen und nicht über den von mir mit Schreiben vom 09.09.2010 eingeschränkten Standort abgesprochen hat. Mein damaliger Beschwerdeantrag —der sich letzten Endes in der wortgleichen Wiedergabe des Bescheidspruches erschöpft— kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der Aktenlage daher nicht dahingehend gedeutet werden, dass ich eine Ausdehnung des Standortes beantragt hätte. Der in Frage stehende Beschwerdeantrag zielt vielmehr —wie sich auch aus den übrigen Ausführungen in der Beschwerde einwandfrei ergibt— ausschließlich auf die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung der Konzession ab. Ein darüberhinausgehender Erklärungswert kommt ihm nicht zu und vermag auch nicht durch die unmittelbar durch den Bescheidspruch veranlasste Anführung des ursprünglichen Standortes begründet werden.

 

Dies zeigt sich einerseits schon darin, dass die —Iediglich aufgrund des Bescheidspruches gewählte— weite Formulierung des Beschwerdeantrages logischerweise (auch) den eingeschränkten Standort mitumfasst, mit dem ich mich mit Schreiben vom 09.09.2010 ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Andrerseits hätte eine Standorterweiterung —jedenfalls soweit man wie die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass jedwede Standorterweiterung eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages darstellt— auch unmittelbar bei der Behörde und nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim LVwG beantragt werden müssen. Diesem würde es schließlich schlichtweg an der erforderlichen Zuständigkeit mangeln, um über einen solchen Neuantrag absprechen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es aber geradezu offensichtlich, dass mein Beschwerdeantrag entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Standorterweiterungsantrag aufgefasst werden kann.

 

Mangels Beantragung einer Standorterweiterung steht aber auch fest, dass dem damaligen Beschwerdeantrag entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde nicht die Rechtsqualität eines Neuantrages beizumessen ist. Den maßgeblichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern bildet somit nach wie vor mein mit Schreiben vom 20.12.2006 eingebrachter Konzessionsantrag. Dies gilt —worauf ich Übrigen auch in meiner Stellungnahme vom 21.09.2018 nachdrücklich hingewiesen habe— auch und insbesondere für das Konzessionsansuchen von Frau M, das erst Jahre später eingereicht wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ich meine Anträge im fortgesetzten Verfahren auf Aufforderung der belangten Behörde hin gereiht habe. Dieser Reihung kommt —da sie entsprechend des zeitlichen Einlangens meiner Anträge bei der Behörde erfolgte— lediglich klarstellender Charakter zu. Auch die Kundmachung meiner (gereihten) Anträge in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr *** vom *** ist für die Beurteilung der Priorität schlichtweg irrelevant. Abgesehen davon, dass diese zu Unrecht erfolgte und eine nicht beantragte Standortbeschreibung enthielt, ist bei der Ermittlung der zeitlichen Priorität auf das Einlangen des Konzessionsansuchens bei der Behörde und nicht auf dessen Kundmachung abzustellen

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass mangels Beantragung einer Standorterweiterung in meiner Beschwerde vom 02.06.2014 nach wie vor mein Antrag vom 20.12.2006 den maßgeblichen Bezugspunkt für die Prioritätsbeurteilung darstellt. Hätte sich die belangte Behörde mit der entscheidungsrelevanten Prioritätsfrage tatsächlich auseinandergesetzt, so hätte sie zweifelfrei erkannt, dass mein (Haupt-) Antrag sowie meine nachfolgenden Eventualanträge im Verhältnis zum Konzessionsansuchen von Frau M Priorität genießen, mithin also der Antrag von Frau M abzuweisen und mir —da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind — die Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke zu erteilen ist. Indem die belangte Behörde dies unter gröblicher Missachtung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Überdies ist die belangte Behörde —wie schon in ihrem durch das LVwG aufgehobenen Bescheid vom 30.04.2014— in ihrer abweisenden Entscheidung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides über meinen Antrag hinausgegangen und hat über mehr entschieden, als beantragt worden war. Wie dargelegt, wurde die ursprüngliche Standortbeschreibung mit Schreiben vom 09.09.2010 eingeschränkt, in weiterer Folge aber nicht wieder ausgedehnt. Indem die Behörde dies verkannt und antragswidrig über den ursprünglichen Standort abgesprochen hat, hat sie —da die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke nur auf Antrag erteilt werden kann — den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

4.3.2. Zur Zulässigkeit von Standorterweiterungen im Allgemeinen

 

Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes anzumerken: Selbst wenn man fälschlicherweise davon ausgehen wollte, dass mit der Beschwerde vom 02.06.2014 um eine Erweiterung des Standortes angesucht wurde, kann hieraus nicht schlechterdings abgeleitet werden, dass es sich bei dieser Standorterweiterung um eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages handelt. Zwar definiert nach der Rechtsprechung des VwGH der Standort (und nicht etwa die in Aussicht genommene Betriebsstätte) die Sache eines Neukonzessionsverfahrens. Nichtsdestoweniger erachtet der VwGH etwa den Standort einschränkende Antragsänderungen für zulässig, da diese kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfslage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken voraussetzen. Die Ausgangslage ist freilich bei Standorterweiterungen eine Andere, gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt jedwede Standorterweiterung —und sei diese auch noch so geringfügig— als Neuantrag aufzufassen. Es obliegt daher der Behörde dahingehende Ermittlungen anzustellen, ob durch eine beantragte Standorterweiterung die Sache ihrem Wesen nach geändert wird oder nicht (vgl § 13 Abs 8 AVG).

 

Dieser Pflicht ist die Behörde vorliegend nicht nachgekommen. Hätte sie sie entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt, so hätte sie erkannt, dass die Bedarfssituation durch die (vermeintliche) Standorterweiterung nicht wesentlich verändert wird, mithin also auch kein Neuantrag vorliegt. An der Prioritätsbeurteilung hätte sich dementsprechend auch in diesem Fall nichts geändert, maßgeblicher Bezugspunkt wäre nach wie vor mein Konzessionsansuchen vom 20.12.2006 gewesen. Wiederum wäre daher das Konzessionsansuchen von Frau M abzuweisen, und mir die Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke — im Unterschied zu vorhin allerdings mit dem (wieder) erweiterten Standort— zu erteilen gewesen. Da die Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

5. Zur fehlerhaften Ermittlung des Bedarfs

 

Zu dem Gutachten der ÖAK vom 26.07.2018 ist weiters auszuführen, dass dieses inhaltlich unrichtig und unschlüssig ist.

 

Das Gutachten ist schon deswegen unrichtig, weil der Bedarf für den ursprünglichen und nicht für den eingeschränkten Standort erhoben wurde.

 

Wie bereits ich bereits unter 4.3. ausführlich beschrieben, hätte die Behörde, wenn sie sich mit der Prioritätsfrage tatsächlich auseinandergesetzt hätte, erkennen müssen, dass meinem (Haupt-) Antrag samt nachfolgenden Eventualanträgen Priorität gegenüber dem Konzessionsansuchen von Frau M zukommt.

 

In meiner Stellungnahme vom 21.9.2018 habe ich bereits den Widerspruch aufgezeigt, dass in dem Gutachten vom 10.4.2017 hinsichtlich des Ansuchens von Frau M das verbleibende Versorgungspotential der bestehenden G-Apotheke in *** mit 5.810 Personen festgestellt wurde, in dem Gutachten vom 26.07.2018 hinsichtlich meines Ansuchens, das Versorgungspotential der G-Apotheke jedoch nur mit 5.255 Personen festgestellt wurde. - Dies, obwohl der Standort von Frau M wesentlich näher an der G-Apotheke gelegen ist als meiner. Bei richtiger Beurteilung der Prioritätsfrage, hätte das Ansuchen von Frau M in dem Gutachten vom 26.07.2018 nicht berücksichtigt werden dürfen, womit der bestehenden G-Apotheke folgerichtig ein Versorgungspotential von weit über 5.810 Personen verbleiben würde. Gleichermaßen ist das Gutachten vom 10.04.2017 hinsichtlich des Ansuchens von Frau M unrichtig, weil in diesem mein Ansuchen berücksichtigt hätte werden müssen.

…“

 

Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Konzessionsansuchen von Frau M abgewiesen und ihr die Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort "Beginnend bei der Kreuzung "***"/*** – die *** entlang bis zur Kreuzung ***/*** – *** folgend bis zur Gemeindegrenze – dieser nach Norden und dann Westen folgend bis zur *** – dieser nach Süden folgend bis zur Kreuzung ***/*** – der *** nach Westen und dann nach Süden folgend bis zur Einmündung in "***" (die Adresse *** inkludierend) – "***" nach Osten folgend bis zum Ausgangspunkt; sämtliche genannten Straßenzüge beidseitig" und der Betriebsstätte *** in eventu *** in eventu ***/*** in eventu *** erteilt wird; in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und dahingehend abändern, dass das Konzessionsansuchen von Frau M abgewiesen und ihr die Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur *** Weg, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“ und der Betriebsstätte *** in eventu *** in eventu ***/*** in eventu *** erteilt wird; in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Behörde zurückzuverweisen.

 

2.3. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7.6.2019, Zl. ***, mit welchem der Antrag von I auf Verlegung der öffentlichen Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung abgewiesen wurde, wurde von I, G-apotheke H KG, vertreten durch J Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere Folgendes:

 

„…

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

 

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

I. Sachverhalt

 

1. Frau I hat mit Antrag vom 28.10.2013 um Verlegung der öffentlichen Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung gem. § 14 Abs. 2 ApG angesucht.

 

2. Mit Schreiben vom 12.11.2013 wurde die Antragstellerin über die Aussetzung des Verfahrens verständigt, weil die Prüfung der Bedarfslage eines zeitlich vorangegangenen Konzessionsansuchens von wesentlicher Bedeutung war und diese Entscheidung eine Vorfrage im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellte.

 

3. Der Antrag wurde in den amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung Nr. *** vom *** kundgemacht. Einsprüche langten nicht ein.

 

4. Stellungnahmen der Stadtgemeinde *** und Markgemeinde *** wurden eingeholt.

 

5. Die Österreichische Apothekerkammer hat zur Bedarfsprüfung gern. § 10 ApG kein Gutachten erstattet. In ihrer Stellungnahme vom 29.1.2019 hält die Österreichische Apothekerkammer fest, dass ein Bedarf gem. § 10 Abs. 2 Z 2 ApG nicht besteht, wenn die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der zu verlegenden öffentlichen Apotheke und der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt.

 

6. Die Österreichische Apothekerkammer hat übersehen, dass keine "bestehende öffentliche Apotheke" nächst 500 Meter zur beantragten Betriebsstätte liegt. Dass von der Österreichischen Apothekerkammer ins Treffen geführte Konzessionsansuchen von Frau M kann einer bestehenden öffentlichen Apotheke nicht gleichgestellt werden.

 

7. Mit Eingabe vom 26.2.2019 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht und den Antrag auf Gutachtenserstattung durch die Österreichische Apothekerkammer gestellt. Diesem Antrag wurde nicht Folge gegeben.

 

8. Ein Gutachten zur Bedarfsprüfung gem. § 10 Abs. 2 Z 3 ApG wurde im Verfahren nicht erstattet.

 

9. Das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben.

 

II. Wesentlicher Verfahrensmangel:

 

1. Im Ermittlungsverfahren war zu untersuchen, ob die in § 10 Abs. 2 Z 3 ApG genannten Bedarfskriterien gegenständlich zutreffen, d.h., ob die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Verlegung verringert und weniger als 5500 betragen wird.

 

2. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, der Österreichischen Apothekerkammer aufzutragen, ein entsprechendes Gutachten zu erstatten, um den Bedarf des Gebietes bei der beantragten Betriebsstätte erheben zu können. Das Abstehen von einer gesetzeskonformen Bedarfsprüfung ist rechtswidrig.

 

3. Der unbegründet gebliebene Einwand der Österreichischen Apothekerkammer, dass auch die Voraussetzung der besseren Befriedigung des Bedarfs des Gebietes bei der beantragten Betriebsstätte nicht erfüllt sei, reicht nicht hin, um von der Bedarfsprüfung abzusehen.

 

4. Noch dazu unterlässt die Österreichische Apothekerkammer, wie auch die belangte Behörde, eine Auseinandersetzung mit der besseren Befriedigung der Arzneimittelversorgung für eine weit größere Anzahl von ständigen Einwohnern bei Verlegung der Betriebsstätte.

 

5. Das Ermittlungsverfahren ist mangels Gutachten zur Bedarfsprüfung und eingehender Auseinandersetzung mit der Verbesserung der Bedarfsbefriedigung bei Verlegung der öffentlichen Apotheke grob mangelhaft geblieben.

 

III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vermeint, trotz fehlender Ermittlung der verbleibenden Versorgungspotenziale der umliegenden öffentlichen Apotheken, den Bedarf an der beantragten Verlegung der G-Apotheke verneinen zu können.

 

2. Diese Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ist unrichtig.

 

3. Mangels Erhebung der Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen im Falle der Verlegung ist die Entscheidung rechtswidrig.

 

4. § 10 Abs. 2 ist Rechtsbestand des Österreichischen Apothekengesetzes und darf daher eine Entscheidung nur nach Überprüfung, ob sich das Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen umliegenden Apotheken im Falle der Verlegung verringert und unter 5500 Personen sinkt, getroffen werden.

 

6. Der Bescheid vom 7.6.2019, *** ist rechtswidrig.

…“

 

Beantragt wurde der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg aufzutragen, im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens der Österreichischen Apothekerkammer aufzutragen, ein Gutachten zur Bedarfsprüfung zu erstatten, um den Bedarf im Verfahren nach § 14 Abs. 2 ApG gesetzeskonform zu ermitteln und anschließend neuerlich zu entscheiden.

 

2.4. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg übermittelte dem LVwG Niederösterreich die gegenständlichen Beschwerden jeweils unter Anschluss der Verfahrensakte mit dem Ersuchen um Entscheidung.

 

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, mit Schreiben vom 27.6.2019 um Ergänzung bzw. Aktualisierung der Bedarfsgutachten. Insbesondere sollte geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der seit Mai 2019 verlegten Betriebsstätte der D-Apotheke in die *** in *** (von zuvor ***) die Anwendung der Divisionsmethode weiterhin geboten ist und welche weiteren Änderungen sich auf Grund der Verlegung der Betriebsstätte ergeben.

 

3.2. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, erstattete sodann zwei Bedarfsgutachten: 1. Gutachten vom 3.4.2020, GZ. ***, betreffend „MAGM; ANSUCHEN UM DIE ERTEILUNG DER KONZESSION FÜR EINE NEU ZU ERRICHTENDE ÖFFENTLICHE APOTHEKE IN *** (***)“; 2. Gutachten vom 3.4.2020, GZ. ***, betreffend „L; ANSUCHEN UM DIE ERTEILUNG DER KONZESSION FÜR EINE NEU ZU ERRICHTENDE ÖFFENTLICHE APOTHEKE IN *** (***)“, wobei Variante A) ohne Berücksichtigung des Konzessionsansuchens M und Variante B) unter Berücksichtigung des Konzessionsansuchens M erstattet wurde.Den beiden Gutachten waren insbesondere 2 Studien („anonymisierte Hausapothekenstudie“ und Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten der TU ***, Fachbereich Stadt- und Regionalforschung, (Endbericht)) angeschlossen.

 

3.3. In beiden Gutachten wird nach Einleitung und Darlegung der rechtlichen Grundlagen von der Apothekerkammer ihre Methode wie folgt dargestellt:

 

„III. METHODE

 

Das gegenständliche Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) basiert hinsichtlich der zu versorgenden Personen, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO At-las/StreetMap Address, Datenstand September 2019). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von GeoMagis angereichert und stehen in allen – individuell wählbaren – Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 10.7.1. Dazu gehören unter anderem Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern – ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte – werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Dieses Programm ermöglicht jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Standardmäßig erstellt dieses Computerprogramm den Halbierungspunkt auf der kürzesten Verbindung zwischen Start- und Endpunkt. Zur Darstellung der Versorgungspolygone ist es notwendig neben der kürzesten Route auch die Nebenstrecken zu halbieren. Mittels händisch gesetzten Stopppunkten ist es möglich jede beliebige Route zwischen den Betriebsstätten streckenmäßig zu halbieren. Zur Ermittlung des Halbierungspunktes wird sowohl auf den Hin- als auch Rückweg Bedacht genommen und die aus beiden Strecken gebildete Summe halbiert. Die Versorgungspolygone entstehen durch Verbindung der ermittelten Halbierungspunkte. Dabei sind Straßenstücke, welche sogenannte Stichstraßen darstellen und nur eine einzige Einmündung in eine andere Straße haben und welche sich innerhalb des jeweiligen Polygons befinden, diesem jeweiligen Versorgungsgebiet zuzuordnen. Einbahnstraßen werden der räumlich näheren und leichter erreichbaren Apotheke zugeordnet. Gegebenenfalls ist eine konkrete Zuordnung der in bestimmten Straßenzügen und Häusern wohnhaften Bevölkerung zum Versorgungspotential der einen oder der anderen Apotheke vorzunehmen (VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0090). Auf Basis dieser Versorgungspolygone erfolgt die Zurechnung der zu versorgenden Personen.

 

Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen – getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen – erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt.

 

Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2019, die der Nebenwohnsitze dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner 2019. Die Beschäftigtenzahlen entstammen der Arbeitsstättenzählung vom 31. Oktober 2017.

 

Zur Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen, dass es dann, wenn die dafür erforderlichen einzelfallbezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (VwGH vom 4. Juli 2005, Zl. 2003/10/0295 u.a.).

 

Die in den von der Österreichischen Apothekerkammer über mehrere Jahre verwendeten Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren herangezogene Methodik wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass eine bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (VwGH 22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004).

 

Dementsprechend hat die Österreichische Apothekerkammer die Technische Universität *** mit der Erstellung einer neuen, auf einem methodisch anderweitigen Zugang basierenden Studie beauftragt, um durch Einsatz aller verfügbaren Daten ein realitätsnahes Ergebnis zu erzielen.

 

Das Projekt der Technischen Universität *** zum Versorgungspotential von Apothekenstandorten in Österreich hat ein Standardverfahren zur Ermittlung des Beitrags sogenannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß Apothekengesetz zum Ziel. Dabei steht die Abschätzung des Kundenpotentials bestehender Apotheken im Fokus, welche für jeden Apothekenstandort eine kleinräumig differenzierte Beurteilungsgrundlage des Potentials aufgrund ständiger Einwohner und weiterer zusätzlich zu versorgender Personen an den jeweils bestehenden Standorten schafft. Um die oben genannte Inanspruchnahme der Apotheken in einem Modell abbilden zu können, wurde ein multiples Regressionsmodell erarbeitet, welches die Umsatzbeiträge von anderen Nachfragekategorien als den ständigen Einwohnern in Österreich erfasst.

 

Ausgangspunkt der multiplen linearen Regressionsrechnung ist, dass ein Sachverhalt (die abhängige Variable) durch mehrere erklärende Sachverhalte (die unabhängigen Variablen) erklärt werden soll. Das grundlegende Ziel einer multiplen Regressionsanalyse liegt also darin, die Streuung einer abhängigen Variable Y möglichst gut (zu einem möglichst großen Anteil) durch unabhängige Variablen X1, X2,...,XN zu erklären. In der vorliegenden Studie ist die abhängige Variable der (bereinigte) Umsatz der Apothekenstandorte in Österreich, die unabhängigen Variablen sind die ständigen Einwohner sowie die Einflutungserreger.

 

Wesentliches Element der Analyse ist dabei, dass mit Hilfe eines Interaktionsmodells die Anziehungskraft von Apotheken und somit eine distanzabhängige Komponente der Nachfrage und Inanspruchnahme von einzelnen Apotheken durch Nachfrager in das Modell integriert ist. Die Technische Universität hat in Zusammenarbeit mit GeoMagis basierend auf ihrer Expertise ein Einwohnergleichwerte-Tool entwickelt, welches die Österreichische Apothekerkammer im Begutachtungsverfahren einsetzt (siehe beiliegende Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten der Technischen Universität *** vom 3.8.2018).

 

Die von der Technischen Universität *** erstellte Studie ist eine Grundlagenstudie, im Zuge derer mittels statistischer Standardverfahren Versorgungsäquivalente erhoben wurden. Bei diesen handelt es sich um allgemein gültige Faktoren, die für die Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) als Basis dienen, um eine Umrechnung von zusätzlich zu versorgenden Personen in Einwohnergleichwerte – die sich an der Maßstabsfigur des ständigen Einwohners orientiert – zu ermöglichen (siehe Seite 6 ff. der Studie).“

 

3.4. Dem Gutachten betreffend M ist darauf aufbauend im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

„…

IV. Befund

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in ***

 

2.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** 9.538 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 9.538 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2, 3, 5 und 6) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

2.2. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

2.2.1. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.282 Personen ihren Nebenwohnsitz (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.282 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 574 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.282 x 47,1 x 1,671 = 574.155 … = 574 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 4.513 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 4.513 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 1.299 „Einwohnergleichwerten“.

4.513 x 0,5 x 101,161 = 1.298,950 … = 1.299 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

rotes Polygon

ständige Einwohner

9.538

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

574

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.299

Summe

11.411*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.411 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

3. Bestehende öffentliche T-Apotheke in ***

 

3.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen T-Apotheke in *** 9.736 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 9.736 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelblauen Polygons (vgl. Anlagen 2, 5 und 6) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

3.2. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen

 

3.2.1. Hier sind zunächst die 645 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des mittelblauen Polygons (vgl. Anlagen 2, 5 und 6) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche T-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 1.453 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellblauen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 5) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche T-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 1.453 Hauptwohnsitze des hellblauen Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** – zu 22 % (= 320 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen T-Apotheke in *** zuzurechnen.

 

3.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen T-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.348 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelblaues Polygon: = 1.163 Personen mit Nebenwohnsitz; mittelblaues Polygon: = 115 Personen mit Nebenwohnsitz; hellblaues Polygon: = 70 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** werden die 317 Personen mit Nebenwohnsitz im hellblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.348 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 604 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.348 x 47,1 x 1,671 = 603,714 … = 604 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.122 Beschäftigten (dunkelblaues Polygon: = 2.794 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon: = 255 beschäftigte Personen; hellblaues Polygon: = 73 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** werden die 331 Beschäftigten im hellblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 3.127 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 899 „Einwohnergleichwerten“.

 

3.122 x 0,5 x 101,161 = 898,587 … = 899 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen T-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

9.736

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

645

hellblaues Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapo-theken in *** und *** zu 22 % be-rücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

320

Personen mit Nebenwohnsitz

(mit o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

604

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

899

Summe

12.204*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 12.204 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

4.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** 3.260 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

Hierbei wurden die 3.260 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 5 und 6) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

4.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

4.2.1. Hier sind zunächst die 464 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des mittelgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2, 4 und 5) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 4.598 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2, 4 und 5) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 4.598 Hauptwohnsitze des hellgrünen Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** – zu 22 % (= 1.012 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** zuzurechnen.

 

4.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 961 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelgrünes Polygon: = 650 Personen mit Nebenwohnsitz; mittelgrünes Polygon: = 111 Personen mit Nebenwohnsitz; hellgrünes Polygon: = 200 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** werden die 911 Personen mit Nebenwohnsitz im hellgrünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 961 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 430 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

961 x 47,1 x 1,671 = 430,392 … = 430 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 2.007 Beschäftigten (dunkelgrünes Polygon: = 1.585 beschäftigte Personen; mittelgrünes Polygon: = 192 beschäftigte Personen; hellblaues Polygon: = 230 und beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** werden die 1.045 Beschäftigten im hellgrünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 2.007 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 578 „Einwohnergleichwerten“.

 

2.077 x 0,5 x 101,161 = 577,663 = 578 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.260

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

464

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** zu 22 % be-rücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

1.012

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

430

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

578

Summe

5.744*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.744 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

5. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

 

Zu den weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (insbesondere zu der D-Apotheke in *** und zu der N-Apotheke in ***) ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu angesuchten Apotheke in *** zuzurechnen sind, bisher durch die oben untersuchten Apotheken versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren umliegenden Apotheken durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in *** (***) zu erwarten.

 

V. Gutachten

 

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 9.538 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 1.873 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der A-Apotheke „***“ in *** und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3. Bestehende öffentliche T-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche T-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 9.736 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 2.468 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der T-Apotheke in *** und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.260 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 2.484 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der G-Apotheke in *** und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

5. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

 

Die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter IV. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

VI. Zusammenfassung

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben ist, da

 

 sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und

 

 die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und

 

 die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird.

 

VII. Sonstige Anmerkungen

 

Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) weist darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** in *** ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: „Gebiet in ***, das umschlossen wird vom Straßenzug beginnend im Nordwesten an der Kreuzung ***/Gemeindegrenze – der Gemeindegrenze folgend in die *** und weiter bis zur Kreuzung ***/*** – der *** Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung ***/***, der *** nach Osten folgend bis zur Kreuzung ***/*** – der *** ohne deren Anschriften folgend bis zur Kreuzung mit den *** – den *** südwestlich folgend bis zur Kreuzung ***/*** - der *** in Richtung Nordwesten folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig“.

 

Das gegenständliche Gutachten ist nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhaltbar.

 

Bezugnehmend auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.06.2019 nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) wie folgt ergänzend Stellung:

 

Zu Punkt 1)

Aufgrund der zwischenzeitlichen Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke in *** hat sich die Entfernung der Betriebsstätte dieser Apotheke zur Betriebsstätte der A-Apotheke „***“ in einem Maße vergrößert, dass aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Divisionsmethode nicht mehr anwendbar ist. Deshalb wurde in obigem Gutachten auch das der A-Apotheke „***“ in *** verbleibende Versorgungspotential getrennt erhoben.

 

Zu Punkt 2)

Die Daten in obigem Gutachten wurden aktualisiert und die derzeit aktuellsten bei Statistik Austria verfügbaren Daten verwendet.

 

Zu Punkt 3)

Bezugnehmend auf die jeweils anderen Versorgungspotentiale der bestehenden Apotheken hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) fest, dass bei der Ermittlung des Bedarfs gemäß § 10 Apothekengesetz (ApG) grundsätzlich von der Entfernung und Erreichbarkeit der bestehenden und der beantragten Apotheke aus Sicht der zu versorgenden Personen auszugehen ist. Aufgrund dieses Umstandes, dass bei der Ermittlung der Versorgungsgebiete immer die konkret beantragte Apotheke mitzuberücksichtigen ist, ist es systemimmanent, dass die Polygongrenzen in den verschiedenen Konzessionsverfahren voneinander abweichen.“

 

3.5. Dem Gutachten betreffend L ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

 

„…

A.IV. Befund

 

A.1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

A.2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in ***

 

2.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** 7.427 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 7.427 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2, 3, 4 und 8) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

A.2.2. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

A.2.2.1. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.021 Personen ihren Nebenwohnsitz (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.021 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 457 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.021 x 47,1 x 1,671 = 457,264 … = 457 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 5.369 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 5.369 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 1.545 „Einwohnergleichwerten“.

 

5.369 x 0,5 x 101,161 = 1.545,328 … = 1.545 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

rotes Polygon

ständige Einwohner

7.427

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

457

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.545

Summe

9.429*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 9.429 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

A.3. Bestehende öffentliche D-Apotheke in ***

 

A.3.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** 3.353 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 3.353 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des violetten Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 6 und 8) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

A.3.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

A.3.2.1. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 469 Personen ihren Nebenwohnsitz (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 469 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 210 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

469 x 47,1 x 1,671 = 210,045 … = 210 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.392 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 1.392 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 401 „Einwohnergleichwerten“.

 

1.392 x 0,5 x 101,161 = 400,651 … = 401 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Die Beschäftigten sind nicht nur selbst als Nachfrager nach Apothekenprodukten zu qualifizieren, sondern die Einzelhandelsbeschäftigten werden darüber hinaus gleichzeitig als Näherungswert für die potentielle Kundenfrequenz verwendet. Daher ist der Einflutungserreger Einzelhandel neben den Beschäftigten in das Modell zur Einwohnergleichwerteermittlung an Apothekenstandorten in Österreich integriert worden.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus dem Einflutungserreger Einzelhandel basiert – mangels Vorliegens konkreter flächendeckender und systematischer Daten - auf den von der Technischen Universität *** im Rahmen der Studie ermittelten Einzelhandelskonzentrationen. Ausgangspunkt für die Ermittlung sind die Beschäftigten im Einzelhandel. Anhand der Verteilung von Einzelhandelsstandorten und der Beschäftigtendichte wurden „bedeutende“ Ballungen festgelegt (EHK; siehe Seite 20 ff. der Studie). Mithilfe von statistischen Methoden wurde die Dichte der Einzelhandelsstandorte und Versorgungsäquivalente festgelegt. Aus der Regressionsanalyse resultiert für die Einzelhandelsbeschäftigten ein Regressionskoeffizient von 101,161 (RK, siehe Studie Seite 31). Die Gewichtung dafür beträgt laut der Studie der Technischen Universität *** (siehe Seite 28 der Studie). Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen. Aus der Summe der Einzelhandelskonzentrationen in einem Versorgungsgebiet wird gemäß o.a. Studie ein Versorgungsäquivalent für die darin befindlichen Einzelhandelskonzentrationen (VEHK) ermittelt.

 

Einwohnergleichwerte EHK = VEHK x 1 x RK Einzelhandel (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Einzelhandelskonzentrationen sind der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** - aufgrund des in der Studie ermittelten Versorgungsäquivalents in Höhe von 55,68 - weitere 32 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

 

55,68 x 1 x 101,161 = 32,052 … = 32 Einwohnergleichwerte

175,734

 

In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener der ständigen Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus dem Einflutungserreger Ambulanzen basiert auf den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) der Technischen Universität *** für die Erstellung der Studie exklusiv zur Verfügung gestellten Patientenfrequenzen. Unter Zugrundelegung dieser Daten wurde jeder einzelnen Krankenanstalt in Österreich die Anzahl der ambulanten Kontakte zugeordnet (siehe Seite 25 der Studie).

 

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Patienten einer Ambulanz, welche sich nach dem Besuch in einer öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen, nicht immer nur die nächstgelegene Apotheke aufsuchen. Um ein möglichst realitätsnahes Bild darzustellen, wurde anstelle eines einfachen entfernungsbasierten Modells ein - in der Regionalwissenschaft üblicher - auf Wahrscheinlichkeiten beruhender, gravitationsbasierter Ansatz gewählt. Hierbei werden die ambulanten Patienten (Patientenfrequenz) einer Ambulanz aufgrund der entfernungsgewichteten Attraktivität auf die umliegenden öffentlichen Apotheken bzw. das Neukonzessionsansuchen nach den in der Studie beschriebenen Verfahren (Interaktionsmodell, siehe Seite 9 ff.) aufgeteilt.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** das Landesklinikum ***, Standort ***, einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die D-Apotheke in *** hat.

 

Aus der Regressionsanalyse resultiert für die Patientenfrequenz ein Regressionskoeffizient (RK, siehe Studie Seite 31) von 31.737,016. Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen.

 

Einwohnergleichwerte PF = VPF x RK Patientenfrequenz (31.737,016))

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Das ergibt aufgrund der ermittelten Werte in der Studie der Technischen Universität *** und der Entfernung der D-Apotheke in *** zu den Ambulanzen im Landesklinikum ***, Standort ***, ein Versorgungsäquivalent Patientenfrequenz (VPF) in der Höhe von 2,6608. Der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** sind daher weitere 481 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

 

2,6608 x 31.737,016 = 480,532 … = 481 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Mangels Vorliegens flächendeckender Fahrgast- und Umsteigefrequenzen für ganz Österreich wurde in der Studie der Technischen Universität *** näherungsweise aufgrund der Art und der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafen-bus, Stadtbus) die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Für diese Ermittlungen wurden die Daten der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaften OG (vgl. Homepage der ARGE OEVV) eingesetzt (siehe Seite 22 ff. der Studie). Das Modell der Technischen Universität *** geht von der Annahme aus, dass Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln, welche sich im Zuge des Ein-, Aus- oder Umsteigens mit Arzneimitteln versorgen, nicht immer nur die nächstgelegene Apotheke aufsuchen. Herangezogen wurden nur bedeutende Verkehrsknoten. Die Kriterien für diese Auswahl sind in der Studie der Technischen Universität *** auf Seite 23 f. beschrieben.

 

Um ein möglichst realitätsnahes Bild darzustellen, wurde in der Studie anstelle eines einfachen entfernungsbasierten Modells ein - in der Regionalwissenschaft üblicher - auf Wahrscheinlichkeiten beruhender, gravitationsbasierter Ansatz gewählt. Hierbei werden die Verkehrsknotenpunkte aufgrund der entfernungsgewichteten Attraktivität auf die umliegenden öffentlichen Apotheken bzw. das Neukonzessionsansuchen nach den in der Studie beschriebenen Verfahren (Interaktionsmodell, siehe Seite 9 ff.) aufgeteilt.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** als Verkehrsknotenpunkt der Bahnhof *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die D-Apotheke in *** hat.

 

Aus der Regressionsanalyse resultiert für den öffentlichen Verkehr (ÖV) ein Regressionskoeffizient (RK, siehe Studie Seite 31) von 2.734,361. Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen.

 

Einwohnergleichwerte ÖV = VÖV x RK öffentlicher Verkehr (2.734,361)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität und der Entfernung der D-Apotheke in *** zum Bahnhof *** ergibt sich ein Versorgungsäquivalent „Öffentlicher Verkehr“ (VÖV) in Höhe von 15,2364. Der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** sind daher weitere 237 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

 

15,2364 x 2.734,361 = 237,073 … = 237 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

 

rotes Polygon

ständige Einwohner

3 353

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

210

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

401

Einzelhandeslkonzentrationen

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

32

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

481

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

237

Summe

4.714

  

 

A.4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

A.4.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** 3.843 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 3.843 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2, 5 und 8) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

A.4.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

A.4.2.1. Hier sind zunächst die 418 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des mittelgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 5) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 4.506 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 5) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

Die 4.506 Hauptwohnsitze des hellgrünen Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** – zu 22 % (= 991 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** zuzurechnen.

 

A.4.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.112 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelgrünes Polygon: = 814 Personen mit Nebenwohnsitz; mittelgrünes Polygon: = 101 Personen mit Nebenwohnsitz; hellgrünes Polygon: = 197 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 895 Personen mit Nebenwohnsitz im hellgrünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.112 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 498 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.112 x 47,1 x 1,671 = 498,019 … = 498 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 2.774 Beschäftigten (dunkelgrünes Polygon: = 2.388 beschäftigte Personen; mittelgrünes Polygon: = 161 beschäftigte Personen; hellgrünes Polygon: = 225 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 1.024 Beschäftigten im hellgrünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 2.774 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 798 „Einwohnergleichwerten“.

 

2.774 x 0,5 x 101,161 = 798,424 … = 798 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.832

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

418

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)Einwohnergleichwerte

 

991

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)Einwohnergleichwerte

498

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

798

Summe

6.548*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 6.548 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

A.5. Bestehende öffentliche N-Apotheke in ***

 

A.5.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** 3.922 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 3.922 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelrosa Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 6 und 8) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

A.5.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

A.5.2.1. Hier sind zunächst die 53 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des mittelrosa Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 6 und 8) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche N-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 4.269 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellrosa Polygons (vgl. Anlagen 2 und 6) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche N-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 4.269 Hauptwohnsitze des hellrosa Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** – zu 22 % (= 939 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** zuzurechnen.

 

A.5.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.027 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelrosa Polygon: = 844 Personen mit Nebenwohnsitz; mittelrosa Polygon: = 1 Person mit Nebenwohnsitz (hier wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Minimalwert“ von 1 Person ausgegangen, da Statistik Austria Werte, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben darf); hellrosa Polygon: = 182 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 828 Personen mit Nebenwohnsitz im hellrosa Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.027 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 460 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.027 x 47,1 x 1,671 = 459,951 … = 460 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.115 Beschäftigten (dunkelrosa Polygon: = 921 beschäftigte Personen; mittelrosa Polygon: = 1 beschäftigte Person (hier wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Minimalwert“ von 1 Person ausgegangen, da Statistik Austria Werte, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben darf); hellrosa Polygon: = 193 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 878 Beschäftigten im hellrosa Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 1.115 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 321 „Einwohnergleichwerten“.

 

1.115 x 0,5 x 101,161 = 320,923 … = 321 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelrosa Polygon

ständige Einwohner

3.922

mittelrosa Polygon

Hauptwohnsitz

53

hellrosa Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)Einwohnergleichwerte

 

939

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

460

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

321

Summe

5.695

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.695 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

A.6. Bestehende öffentliche HH Apotheke *** in ***

 

A.6.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen HH Apotheke *** in *** 6.794 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 6.794 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des orange-farbigen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 7) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

A.6.2. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

A.6.2.1. Hier sind zunächst die 259 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelgelben Polygons (vgl. Anlagen 2 und 7) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche HH Apotheke *** in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 9.058 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellgelben Polygons (vgl. Anlagen 2 und 7) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche HH Apotheke *** in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 9.058 Hauptwohnsitze des hellgelben Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** – zu 22 % (= 1.993 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH Apotheke *** in *** zuzurechnen.

 

A.6.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.554 Personen ihren Nebenwohnsitz (orange-farbiges Polygon: = 1.061 Personen mit Nebenwohnsitz; dunkelgelbes Polygon: = 44 Personen mit Nebenwohnsitz; hellgelbes Polygon: = 449 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** werden die 2.039 Personen mit Nebenwohnsitz im hellgelben Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.554 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 696 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.554 x 47,1 x 1,671 = 574.155 … = 696 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 5.100 Beschäftigten (orangefarbiges Polygon: = 4.665 beschäftigte Personen; dunkelgelbes Polygon: = 53 beschäftigte Personen; hellgelbes Polygon: = 382 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** werden die 1.737 Beschäftigten im hellgelben Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Techni-schen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 5.100 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 1.468 „Einwohnergleichwerten“.

 

5.100 x 0,5 x 101,161 = 1.467,903 … = 1.468 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

orange-farbiges Polygon

ständige Einwohner

6.794

dunkelgelbes Polygon

Hauptwohnsitze

259

hellgelbes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % berücksichtigt)Einwohnergleichwerte

 

1.993

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

696

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.468

Summe

11.210*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.210 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

A.7. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

 

Zu den weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (insbesondere zu der V-Apotheke in ***) ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu angesuchten Apotheke in *** zuzurechnen sind, bisher durch die oben untersuchten Apotheken versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren umliegenden Apotheken durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in *** (***) zu erwarten.

 

A.8. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG

 

Gemäß § 10 Abs. 6a ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist.

 

Da im konkreten Fall das Versorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** unterschritten wird, ist hier weiter zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können beispielsweise bei einer besseren Erreichbarkeit, einer erheblichen Verkürzung der Wegstrecke für die örtliche Wohnbevölkerung, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, bei einem bedeutenden Verkehrsknotenpunkt und/oder bei einer im Umkreis befindlichen größeren medizinischen Einrichtung liegt, gegeben sein.

 

Das Ausmaß des Vorteils durch eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist in Relation zu den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden gefährdeten öffentlichen Apotheken zu setzen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl infolge der Neuerrichtung so erheblich, dass dieser ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist oder diese ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurde.

 

Die angesuchte Apotheke liegt weder in einem sich stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, noch in der Nähe einer größeren medizinischen Einrichtung oder eines bedeutenden Verkehrsknotenpunktes. Die nächstgelegene bestehende öffentliche Apotheke befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km.

 

Darüber hinaus liegen auch sonst keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die ein Unterschreiten der im Apothekengesetz festgelegten Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen für die umliegenden betroffenen öffentlichen Apotheken gebieten.

A.V. Gutachten

 

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

 

A.1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

A.2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 7.427 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 2.002 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

A.3. Bestehende öffentliche D-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche D-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.353 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.361 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

 

A.4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.843 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 2.705 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

A.5. Bestehende öffentliche N-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche N-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.922 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 1.773 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

A.6. Bestehende öffentliche HH-Apotheke *** in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche HH-Apotheke *** in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.794 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 4.416 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

A.7. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

 

Die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter IV. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

A.8. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG

 

Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken nicht geboten.

 

A.VI. Zusammenfassung

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 6a ApG an der neu angesuchten öffentlichen Apotheke in *** (***) nicht gegeben ist, da die Zahl der von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und unter 5.500 betragen wird und die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG nicht geboten erscheint.

 

B.IV. Befund

 

B.1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

B.2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in ***

 

B.2.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** 6.469 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 6.469 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) des roten Polygons (vgl. Anlage 10) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

B.2.2. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

B.2.2.1. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke in „***“ in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 871 Personen ihren Nebenwohnsitz (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 871 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 390 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

871 x 47,1 x 1,671 = 390,085 … = 390 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.881 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 3.881 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 1.117 „Einwohnergleichwerten“.

 

3.881 x 0,5 x 101,161 = 1.117,045 … = 1.117 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

rotes Polygon

ständige Einwohner

6.469

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

390

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.117

Summe

7.976*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 7.976 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

B.3. Bestehende öffentliche D-Apotheke in ***

 

B.3.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** 3.353 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 3.353 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des violetten Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 6 und 8) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

B.3.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

B.3.2.1. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 469 Personen ihren Nebenwohnsitz (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 469 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 210 zusätzlich zu versorgende Personen.

469 x 47,1 x 1,671 = 210,045 … = 210 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.392 Beschäftigten (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 1.392 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 401 „Einwohnergleichwerten“.

 

1.392 x 0,5 x 101,161 = 400,651 … = 401 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Die Beschäftigten sind nicht nur selbst als Nachfrager nach Apothekenprodukten zu qualifizieren, sondern die Einzelhandelsbeschäftigten werden darüber hinaus gleichzeitig als Näherungswert für die potentielle Kundenfrequenz verwendet. Daher ist der Einflutungserreger Einzelhandel neben den Beschäftigten in das Modell zur Einwohnergleichwerteermittlung an Apothekenstandorten in Österreich integriert worden.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus dem Einflutungserreger Einzelhandel basiert – mangels Vorliegens konkreter flächendeckender und systematischer Daten - auf den von der Technischen Universität *** im Rahmen der Studie ermittelten Einzelhandelskonzentrationen. Ausgangspunkt für die Ermittlung sind die Beschäftigten im Einzelhandel. Anhand der Verteilung von Einzelhandelsstandorten und der Beschäftigtendichte wurden „bedeutende“ Ballungen festgelegt (EHK; siehe Seite 20 ff. der Studie). Mithilfe von statistischen Methoden wurde die Dichte der Einzelhandelsstandorte und Versorgungsäquivalente festgelegt. Aus der Regressionsanalyse resultiert für die Einzelhandelsbeschäftigten ein Regressionskoeffizient

 

von 101,161 (RK, siehe Studie Seite 31). Die Gewichtung dafür beträgt laut der Studie der Technischen Universität *** (siehe Seite 28 der Studie). Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen. Aus der Summe der Einzelhandelskonzentrationen in einem Versorgungsgebiet wird gemäß o.a. Studie ein Versorgungsäquivalent für die darin befindlichen Einzelhandelskonzentrationen (VEHK) ermittelt.

 

Einwohnergleichwerte EHK = VEHK x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Einzelhandelskonzentrationen sind der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** - aufgrund des in der Studie ermittelten Versorgungsäquivalents in Höhe von 55,68 - weitere 32 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

 

55,68 x 1 x 101,161 = 32,052 … = 32 Einwohnergleichwerte

175,734

 

In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener der ständigen Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus dem Einflutungserreger Ambulanzen basiert auf den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) der Technischen Universität *** für die Erstellung der Studie exklusiv zur Verfügung gestellten Patientenfrequenzen. Unter Zugrundelegung dieser Daten wurde jeder einzelnen Krankenanstalt in Österreich die Anzahl der ambulanten Kontakte zugeordnet (siehe Seite 25 der Studie).

 

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Patienten einer Ambulanz, welche sich nach dem Besuch in einer öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen, nicht immer nur die nächstgelegene Apotheke aufsuchen. Um ein möglichst realitätsnahes Bild darzustellen, wurde anstelle eines einfachen entfernungsbasierten Modells ein - in der Regionalwissenschaft üblicher - auf Wahrscheinlichkeiten beruhender, gravitationsbasierter Ansatz gewählt. Hierbei werden die ambulanten Patienten (Patientenfrequenz) einer Ambulanz aufgrund der entfernungsgewichteten Attraktivität auf die umliegenden öffentlichen Apotheken bzw. das Neukonzessionsansuchen nach den in der Studie beschriebenen Verfahren (Interaktionsmodell, siehe Seite 9 ff.) aufgeteilt.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** das Landesklinikum ***, Standort ***, einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die D-Apotheke in *** hat.

 

Aus der Regressionsanalyse resultiert für die Patientenfrequenz ein Regressionskoeffizient (RK, siehe Studie Seite 31) von 31.737,016. Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen.

 

Einwohnergleichwert PF = VPF x RK Patientenfrequenz (31.737,016)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Das ergibt aufgrund der ermittelten Werte in der Studie der Technischen Universität *** und der Entfernung der D-Apotheke in *** zu den Ambulanzen im Landesklinikum ***, Standort ***, ein Versorgungsäquivalent Patientenfrequenz (VPF) in der Höhe von 2,3930. Der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** sind daher weitere 432 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

2,3930 x 31.737,016 = 432,168 … = 432 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Mangels Vorliegens flächendeckender Fahrgast- und Umsteigefrequenzen für ganz Österreich wurde in der Studie der Technischen Universität *** näherungsweise aufgrund der Art und der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafen-bus, Stadtbus) die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Für diese Ermittlungen wurden die Daten der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaften OG (vgl. Homepage der ARGE OEVV) eingesetzt (siehe Seite 22 ff. der Studie). Das Modell der Technischen Universität *** geht von der Annahme aus, dass Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln, welche sich im Zuge des Ein-, Aus- oder Umsteigens mit Arzneimitteln versorgen, nicht immer nur die nächstgelegene Apotheke aufsuchen. Herangezogen wurden nur bedeutende Verkehrsknoten. Die Kriterien für diese Auswahl sind in der Studie der Technischen Universität *** auf Seite 23 f. beschrieben.

 

Um ein möglichst realitätsnahes Bild darzustellen, wurde in der Studie anstelle eines einfachen entfernungsbasierten Modells ein - in der Regionalwissenschaft üblicher - auf Wahrscheinlichkeiten beruhender, gravitationsbasierter Ansatz gewählt. Hierbei werden die Verkehrsknotenpunkte aufgrund der entfernungsgewichteten Attraktivität auf die umliegenden öffentlichen Apotheken bzw. das Neukonzessionsansuchen nach den in der Studie beschriebenen Verfahren (Interaktionsmodell, siehe Seite 9 ff.) aufgeteilt.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** als Verkehrsknotenpunkt der Bahnhof *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die D-Apotheke in *** hat.

 

Aus der Regressionsanalyse resultiert für den öffentlichen Verkehr (ÖV) ein Regressionskoeffizient (RK, siehe Studie Seite 31) von 2.734,361. Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen.

 

 

Einwohnergleichwert ÖV = VÖV x RK öffentlicher Verkehr (2.734,361)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität und der Entfernung der D-Apotheke in *** zum Bahnhof *** ergibt sich ein Versorgungsäquivalent „Öffentlicher Verkehr“ (VÖV) in Höhe von 13,0859. Der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** sind daher weitere 204 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

 

13,0859 x 2.734,361 = 203,612 … = 204 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

violettes Polygon

ständige Einwohner

3353

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)Einwohnergleichwerte

 

210

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

401

Einzelhandelskonzentration

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

32

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

432

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

204

Summe

 

  

 

B.4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

B.4.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** 3.260 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 3.260 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) des dunkelgrünen Polygons (vgl. Anlagen 9, 11 und 12) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

B.4.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

B.4.2.1. Hier sind zunächst die 268 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) des mittelgrünen Polygons (vgl. Anlagen 11 und 12) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 4.506 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1, da es durch das Ansuchen von Frau M zu keiner Änderung des Polygons kommt) des hellgrünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 5) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

Die 4.506 Hauptwohnsitze des hellgrünen Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** – zu 22 % (= 991 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** zuzurechnen.

 

B.4.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 931 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelgrünes Polygon: = 649 Personen mit Nebenwohnsitz; mittelgrünes Polygon: = 85 Personen mit Nebenwohnsitz; hellgrünes Polygon: = 197 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 895 Personen mit Nebenwohnsitz im hellgrünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlagen 1 und 1a).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 931 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 417 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

931 x 47,1 x 1,671 = 416,946 … = 417 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.288 Beschäftigten (dunkelgrünes Polygon: = 939 beschäftigte Personen; mittelgrünes Polygon: = 124 beschäftigte Personen; hellgrünes Polygon: = 225 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 1.024 Beschäftigten im hellgrünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlagen 1 und 1a) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 1.288 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 371 „Einwohnergleichwerten“.

 

1.288 x 0,5 x 101,161 = 370,717 … = 371 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.260

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

268

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)Einwohnergleichwerte

991

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

417

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

371

Summe

5.307

  

 

B.5. Bestehende öffentliche N-Apotheke in ***

 

B.5.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** 3.922 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 3.922 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelrosa Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 6 und 8) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

B.5.2. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

B.5.2.1. Hier sind zunächst die 53 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des mittelrosa Polygons (vgl. Anlagen 2, 4, 6 und 8) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche N-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 4.269 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellrosa Polygons (vgl. Anlagen 2 und 6) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche N-Apotheke in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Haus-besuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 4.269 Hauptwohnsitze des hellrosa Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** – zu 22 % (= 939 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** zuzurechnen.

 

B.5.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.027 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelrosa Polygon: = 844 Personen mit Nebenwohnsitz; mittelrosa Polygon: = 1 Person mit Nebenwohnsitz (hier wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Minimalwert“ von 1 Person ausgegangen, da Statistik Austria Werte, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben darf); hellrosa Polygon: = 182 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 828 Personen mit Nebenwohnsitz im hellrosa Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.027 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 460 zusätzlich zu versorgende Personen.

1.027 x 47,1 x 1,671 = 459,951 … = 460 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 1.115 Beschäftigten (dunkelrosa Polygon: = 921 beschäftigte Personen; mittelrosa Polygon: = 1 beschäftigte Person (hier wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Minimalwert“ von 1 Person ausgegangen, da Statistik Austria Werte, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben darf); hellrosa Polygon: = 193 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 878 Beschäftigten im hellrosa Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 1.115 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 321 „Einwohnergleichwerten“.

 

1.115 x 0,5 x 101,161 = 320,923 … = 321 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

dunkelrosa Polygon

ständige Einwohner

3.922

mittelrosa Polygon

Hauptwohnsitze

53

Hellrosa Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** zu 22 % berücksichtigt)Einwohnergleichwerte

 

939

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

460

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

321

Summe

5.695

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.695 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

B.6. Bestehende öffentliche HH Apotheke *** in ***

 

B.6.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen HH Apotheke *** in *** 6.794 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 6.794 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des orangefarbigen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 7) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

B.6.2. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

B.6.2.1. Hier sind zunächst die 259 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des dunkelgelben Polygons (vgl. Anlagen 2 und 7) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche HH Apotheke *** in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Weiters sind die 9.058 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) des hellgelben Polygons (vgl. Anlagen 2 und 7) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche HH Apotheke *** in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Hauptwohnsitzen aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.“ (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, hat die Österreichische Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische repräsentative Studie durchgeführt (vgl. Beilage).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

 

Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

 

Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 9.058 Hauptwohnsitze des hellgelben Polygons sind demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** – zu 22 % (= 1.993 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH Apotheke *** in *** zuzurechnen.

 

B.6.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.554 Personen ihren Nebenwohnsitz (orange-farbiges Polygon: = 1.061 Personen mit Nebenwohnsitz; dunkelgelbes Polygon: = 44 Personen mit Nebenwohnsitz; hellgelbes Polygon: = 449 Personen mit Nebenwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** werden die 2.039 Personen mit Nebenwohnsitz im hellgelben Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1).

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 1.554 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 696 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

1.554 x 47,1 x 1,671 = 695,973 … = 696 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso sind die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 5.100 Beschäftigten (orangefarbiges Polygon: = 4.665 beschäftigte Personen; dunkelgelbes Polygon: = 53 beschäftigte Personen; hellgelbes Polygon: = 382 beschäftigte Personen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** werden die 1.737 Beschäftigten im hellgelben Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 5.100 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 1.468 „Einwohnergleichwerten“.

 

5.100 x 0,5 x 101,161 = 1.467,903 … = 1.468 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** stellt sich somit wie folgt dar:

orange-farbies Polygon

ständige Einwohner

4.665

dunkelgelbes Polygon

Hauptwohnsitze

53

hellgelbes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % berücksichtigt)Einwohnergleichwerte

 

 

1.993

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

696

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.468

Summe

11.210

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.210 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

B.7. Neu angesuchte öffentliche Apotheke von M in *** (EZ ***)

 

B.7.1. Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke von L in *** an der Adresse *** wird nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen die neu angesuchte öffentliche Apotheke von M in *** 1.621 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu versorgen haben.

 

Hierbei wurden die 1.621 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) des dunkelblauen Polygons (vgl. Anlagen 9 und 10) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

B.7.2. Da die Zahl der in der Versorgung aus der angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

B.7.2.1. Hier wären zunächst die 155 Hauptwohnsitze (lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) des türkisenen Polygons (vgl. Anlage 9) zu berücksichtigen, da für diese Personen die neu angesuchte öffentliche Apotheke von M in *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle wäre.

 

B.7.2.2. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher zieht die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen – wie bereits oben ausgeführt – eine Studie der Technischen Universität *** heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mithilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, welche der Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt wird (vgl. beiliegende Studie). Im konkreten Fall ist der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** relevant.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 364 Personen ihren Nebenwohnsitz (dunkelblaues Polygon: = 334 Personen mit Nebenwohnsitz; türkises Polygon: = 30 Personen mit Nebenwohnsitz (hier wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen von einem „Maximalwert“ von 30 Personen ausgegangen, da Statistik Austria Werte, die kleiner oder gleich 30 Personen sind, nicht bekannt geben darf); lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a).

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte NWS = NWS x Anzahl der Tage an NWS (47,1)x RK nicht ständiger Einwohner (1,671)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** ergeben die 364 Personen mit Nebenwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 163 zusätzlich zu versorgende Personen.

 

364 x 47,1 x 1,671 = 163,020 … = 163 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Ebenso wären die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 3.914 Beschäftigten (dunkelblaues Polygon: = 3.877 beschäftigte Personen; türkises Polygon: = 37 beschäftigte Personen; lt. Statistik Austria vom 9. März 2020; vgl. Anlage 1a) zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität *** (siehe beiliegende Studie) aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 31 der Studie) und der von der Technischen Universität *** ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 28 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:

 

Einwohnergleichwerte Beschäftigte = Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität *** entsprechen die 3.914 Beschäftigten des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 1.127 „Einwohnergleichwerten“.

 

3.914 x 0,5 x 101,161 = 1.126,543 … = 1.127 Einwohnergleichwerte

175,734

 

In die Bedarfsermittlung sind die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt, die von keiner Anstaltsapotheke versorgt werden, im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz auf Grund der Inanspruchnahme von Einrichtungen in diesem Gebiet als zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Die Bedeutung von Spitalsambulanzen in Österreich, welche Rückschlüsse auf das Ausmaß der Inanspruchnahme der Apotheke durch Ambulanzpatienten im Verhältnis zu jener der ständigen Einwohner geben, hat die Technische Universität *** in ihrer Studie erhoben.

 

Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus dem Einflutungserreger Ambulanzen basiert auf den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) der Technischen Universität *** für die Erstellung der Studie exklusiv zur Verfügung gestellten Patientenfrequenzen. Unter Zugrundelegung dieser Daten wurde jeder einzelnen Krankenanstalt in Österreich die Anzahl der ambulanten Kontakte zugeordnet (siehe Seite 25 der Studie).

 

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Patienten einer Ambulanz, welche sich nach dem Besuch in einer öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen, nicht immer nur die nächstgelegene Apotheke aufsuchen. Um ein möglichst realitätsnahes Bild darzustellen, wurde anstelle eines einfachen entfernungsbasierten Modells ein - in der Regionalwissenschaft üblicher - auf Wahrscheinlichkeiten beruhender, gravitationsbasierter Ansatz gewählt. Hierbei werden die ambulanten Patienten (Patientenfrequenz) einer Ambulanz aufgrund der entfernungsgewichteten Attraktivität auf die umliegenden öffentlichen Apotheken bzw. das Neukonzessionsansuchen nach den in der Studie beschriebenen Verfahren (Interaktionsmodell, siehe Seite 9 ff.) aufgeteilt.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** das Landesklinikum ***, Standort ***, einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die neu angesuchte öffentliche Apotheke von M in *** hätte.

 

Aus der Regressionsanalyse resultiert für die Patientenfrequenz ein Regressionskoeffizient (RK, siehe Studie Seite 31) von 31.737,016. Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen.

 

Einwohnergleichwert PF = VPF X RK Patientenfrequenz (31.737,016)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Das ergibt aufgrund der ermittelten Werte in der Studie der Technischen Universität *** und der Entfernung der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** zu den Ambulanzen im Landesklinikum ***, Standort ***, ein Versorgungsäquivalent Patientenfrequenz (VPF) in der Höhe von 0,5648. Der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** wären daher weitere 102 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

 

0,5648 x 31.737,016 = 102,001 … = 102 Einwohnergleichwerte

175,734

 

Mangels Vorliegens flächendeckender Fahrgast- und Umsteigefrequenzen für ganz Österreich wurde in der Studie der Technischen Universität *** näherungsweise aufgrund der Art und der Anzahl der jeweils an die Haltestellen angebundenen Linien (Bahn, Schnellbahn, U-Bahn, Regionalbus, Straßenbahn, Flughafen-bus, Stadtbus) die Bedeutung von Verkehrsknotenpunkten in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erhoben. Für diese Ermittlungen wurden die Daten der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Verkehrsverbund-Organisationsgesellschaften OG (vgl. Homepage der ARGE OEVV) eingesetzt (siehe Seite 22 ff. der Studie). Das Modell der Technischen Universität *** geht von der Annahme aus, dass Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln, welche sich im Zuge des Ein-, Aus- oder Umsteigens mit Arzneimitteln versorgen, nicht immer nur die nächstgelegene Apotheke aufsuchen. Herangezogen wurden nur bedeutende Verkehrsknoten. Die Kriterien für diese Auswahl sind in der Studie der Technischen Universität *** auf Seite 23 f. beschrieben.

 

Um ein möglichst realitätsnahes Bild darzustellen, wurde in der Studie anstelle eines einfachen entfernungsbasierten Modells ein - in der Regionalwissenschaft üblicher - auf Wahrscheinlichkeiten beruhender, gravitationsbasierter Ansatz gewählt. Hierbei werden die Verkehrsknotenpunkte aufgrund der entfernungsgewichteten Attraktivität auf die umliegenden öffentlichen Apotheken bzw. das Neukonzessionsansuchen nach den in der Studie beschriebenen Verfahren (Interaktionsmodell, siehe Seite 9 ff.) aufgeteilt.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass aufgrund der Ausführungen in der Studie der Technischen Universität *** als Verkehrsknotenpunkt der Bahnhof *** einen versorgungsrelevanten Einfluss auf die neu angesuchte öffentliche Apotheke von M hätte.

 

Aus der Regressionsanalyse resultiert für den öffentlichen Verkehr (ÖV) ein Regressionskoeffizient (RK, siehe Studie Seite 31) von 2.734,361. Als Vergleichswert wird der Regressionskoeffizient eines ständigen Einwohners herangezogen.

 

Einwohnergleichwert ÖV = VÖV x RK öffentlicher Verkehr (2.734,361)

RK ständige Einwohner (175,734)

 

Unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität und der Entfernung der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** zum Bahnhof *** ergibt sich ein Versorgungsäquivalent „Öffentlicher Verkehr“ (VÖV) in Höhe von 6,1606. Der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M wären daher weitere 96 zusätzlich zu versorgende Personen zuzurechnen.

6,1606 x 2.734,361 = 95,856 … = 96 Einwohnergleichwerte

175,734

Das Versorgungspotential der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** (EZ ***) stellt sich somit wie folgt dar:

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

1.621

türkises Polygon

Hauptwohnsitze

155

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

163

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.127

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

102

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

96

Summe

3.264

  

 

B.8. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

 

Zu den weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (insbesondere zu der V-Apotheke in ***) ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu angesuchten Apotheke in *** zuzurechnen sind, bisher durch die oben untersuchten Apotheken versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren umliegenden Apotheken durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in *** (***) zu erwarten.

 

B.9. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG

 

Gemäß § 10 Abs. 6a ApG ist die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken geboten ist.

 

Da im konkreten Fall das Versorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** und der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** unterschritten wird, ist hier weiter zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Solche besonderen örtlichen Verhältnisse können beispielsweise bei einer besseren Erreichbarkeit, einer erheblichen Verkürzung der Wegstrecke für die örtliche Wohnbevölkerung, wenn die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, bei einem bedeutenden Verkehrsknotenpunkt und/oder bei einer im Umkreis befindlichen größeren medizinischen Einrichtung liegt, gegeben sein.

 

Das Ausmaß des Vorteils durch eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist in Relation zu den aus der Neuerrichtung resultierenden Nachteilen für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden gefährdeten öffentlichen Apotheken zu setzen. Reduziert sich nämlich die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl infolge der Neuerrichtung so erheblich, dass dieser ein wirtschaftlicher Weiterbestand nicht möglich ist oder diese ihr Leistungsspektrum im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erheblich einschränken muss, trifft dieser Umstand die Wohnbevölkerung in jenem Gebiet, das bisher von der bestehenden öffentlichen Apotheke versorgt wurde.

 

Die angesuchte Apotheke liegt weder in einem sich stetig entwickelnden Siedlungsgebiet, noch in der Nähe einer größeren medizinischen Einrichtung oder eines bedeutenden Verkehrsknotenpunktes. Auch würde es bei Schließung der öffentlichen G-Apotheke in *** zu einer maßgeblichen Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Wohnbevölkerung dieser Gemeinde kommen. Die nächstgelegene bestehende öffentliche Apotheke befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km.

 

Darüber hinaus liegen auch sonst keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, die ein Unterschreiten der im Apothekengesetz festgelegten Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen für die umliegenden betroffenen öffentlichen Apotheken gebieten.

 

B.V. Gutachten

 

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

 

B.1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

B.2. Bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche A-Apotheke „***“ in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.469 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 1.507 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

B.3. Bestehende öffentliche D-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche D-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.353 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.279 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

B.4. Bestehende öffentliche G-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche G-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.260 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 2.047 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

B.5. Bestehende öffentliche N-Apotheke in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche N-Apotheke in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 3.922 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 1.773 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

B.6. Bestehende öffentliche HH-Apotheke *** in ***

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche HH-Apotheke *** in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.794 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 4.416 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

B.7. Neu angesuchte öffentliche Apotheke von M in *** (EZ ***)

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die neu angesuchte öffentliche Apotheke von Frau M in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke von L in *** weniger als 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 1.621 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 1.643 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

B.8. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

 

Die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter IV. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

B.9. Besondere örtliche Verhältnisse gemäß § 10 Abs. 6a ApG

 

Aufgrund des o.a. Befundes ist im konkreten Einzelfall eine Unterschreitung der Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken nicht geboten.

 

B.VI. Zusammenfassung

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 6a ApG an der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von Frau L in *** (***) nicht gegeben ist, da die Zahl der von den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** und der G-Apotheke in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und unter 5.500 betragen wird bzw. die Zahl der von der beantragten neuen öffentlichen Apotheke von M aus in Zukunft zu versorgenden Personen ebenso unter 5.500 betragen wird und die Unterschreitung der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG nicht geboten erscheint.

…“

 

3.6. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 27.4.2020 wurden den Verfahrensparteien die Gutachten der Apothekerkammer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.

3.7. Von den von der J Rechtsanwälte GmbH vertretenen bestehenden Apotheken wurde mit Stellungnahme vom 5.Juni 2020 Folgendes vorgebracht:

„…

STELLUNGNAHME

 

(1) Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 3.4.2020 ist unvollständig, unterlässt jede Bezugnahme auf die Verfahrensgemeinschaft und basiert auf unrichtige Festlegungen der Versorgungspotentiale der umliegenden öffentlichen Apotheken. Dieses Gutachten darf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.

 

(2) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt in seinem Schreiben vom 27.4.2020 aus, dass die Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** von Frau M, LVwG-AV-666/001 und Frau L zu LVwG-AV-667/001, sowie das Verfahren von Frau I auf Verlegung ihrer öffentlichen Apotheke außerhalb des Standortes samt Standorterweiterung gem. § 14 Abs. 2 ApG, LVwG-AV-756/001, als Verfahrensgemeinschaft geführt werden.

 

(3) Selbst wenn die Aktenführung dieser Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesplittet erfolgt, ist eine Gesamtbeurteilung dieser Verfahren und der daraus für die benachbarten Apotheken hervorkommenden Folgen unumgänglich. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 3.4.2020, welches schematisch abgefasst wurde, lässt jedoch jede Bezugnahme auf die in der Verfahrensgemeinschaft befindlichen Verfahren vermissen.

 

(4) Der Befund und das darauf basierende Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 3.4.2020 sind daher in Anbetracht der fehlenden Bezugnahme auf die bestehende Verfahrensgemeinschaft unrichtig und unvollständig.

 

Dazu kommt:

 

(5) Zum gegenständlichen Konzessionsansuchen liegen nunmehr drei Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vor. Ein Gutachten vom 10.4.2017, ein weiteres Gutachten gemeinsam mit der in Verfahrensgemeinschaft befindlichen Antragstellerin L vom 26.6.2018 und das gegenständliche Gutachten vom 3.4.2020. Das nunmehr den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 3.4.2020 kann daher nicht losgelöst von den vorangegangenen Gutachten analysiert und überprüft werden.

 

(6) Bei Vergleich dieser genannten Gutachten fällt zunächst auf, dass die verbleibenden Versorgungspotentiale der benachbarten öffentlichen Apotheken nicht nachvollziehbar festgesetzt werden.

 

(7) Bei Vergleich des verbleibenden Versorgungspotentials der nächstgelegenen öffentlichen A-Apotheke im Gutachten vom 26.6.2018 (gemeinsam mit der D-Apotheke mit 11.695 bzw. 12.082 Personen beschrieben) mit dem Gutachten vom 3.4.2020 kommt eine enorme Steigerung des Versorgungspotentials hervor, das demnach allein für die A-Apotheke nunmehr 11.411 Personen umfasst. Das Versorgungspotential der A-Apotheke hat sich sohin seit 2018 nahezu verdoppelt.

 

(8) Das Versorgungspotential der benachbarten G-Apotheke hingegen wurde im Gutachten vom 10.4.2017 mit 5.810 Personen bestimmt, im Gutachten vom 3.4.2020 mit 5.744 Personen. Das Versorgungspotential dieser benachbarten Apotheke hat sich seit 2017 demnach verringert, obgleich *** seit 2017 nachweislich ein Bevölkerungswachstum erfahren hat.

 

(9) So das Gebiet *** tatsächlich nunmehr mehr zu versorgende Personen (mehr Hauptwohnsitze, Nebenwohnsitze, Beschäftigte, etc.) umfasst, müsste diese Tatsche bei allen benachbarten Apotheken entsprechend hervorkommen, nicht aber der mit den verglichenen Zahlen einhergehende Widerspruch.

 

(10) Das Gutachten lässt weiters unberücksichtigt, dass das Versorgungspotential der G-apotheke bei Konzessionserteilung an FF in *** (***) unter 5500 Personen sinkt. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Gutachten vom 24.1.2017 zu *** den Bedarf an der Neuerrichtung der von FF beantragten öffentlichen Apotheke in ***, ***, bestätigt. Bei Konzessionserteilung durch die BH Korneuburg an Herrn FF ist der Bedarf an der hier gegenständlich beantragten Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke von Frau M (LVWG-AV-666/001-2019). sowie auch der von Frau L (LVWG-AV-667/001-2019) beantragten öffentlichen Apotheke jedenfalls nicht gegeben.

 

(11) Bei Vergleich der Anlage ./1 zum Gutachten vom 10.4.2017 und dem Gutachten vom 3.4.2020 kommen noch dazu unterschiedliche Grenzen der Versorgungspolygone hervor.

 

(12) Die Festsetzung der Grenzen der Versorgungspolygone hat ausschließlich aufgrund der Regelungen des § 10 ApG zu erfolgen, die sich in den letzten Jahren in keiner Weise geändert haben. Die geänderten Methoden der Erhebung der Einwohnergleichwerte haben keinerlei Auswirkungen auf die Festsetzung dieser Grenzen. Die unterschiedlichen Grenzen der Versorgungspolygone in den Gutachten vom 10.4.2017 und vom 3.4.2020 werden im Gutachten vom 3.4.2020 nicht erklärt und sind einer Überprüfung der Richtigkeit unzugänglich.

 

(13) Daraus entsteht der Eindruck, dass die Grenzen der Versorgungspolygone willkürlich festgesetzt werden. Die widersprüchliche Festlegung der Versorgungspolygone ist von der Österreichischen Apothekerkammer aufzuklären.

 

(14) Zudem hat die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich übersehen, im Gutachten vom 3.4.2020 das Versorgungspotential der benachbarten D-Apotheke E KG zu erfassen. Allein die Tatsache, dass die Betriebsstätte dieser benachbarten öffentlichen Apotheke zwischenzeitlich von der *** nach *** verlegt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass sie eine - hinsichtlich des verbleibenden Versorgungspotentials zu prüfende - nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Das Gutachten ist auch aus diesem Grund unvollständig.

 

(15) Ein Bedarf an der beantragten Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke ist jedenfalls nicht gegeben.

 

(16) Bei sorgfältiger und ordnungsgemäßer Bedarfserhebung würde hervorkommen, dass die Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke die unzulässige Existenzgefährdung der bestehenden öffentlichen Nachbarapotheken mit sich bringt.

…“

 

Beantragt wurde, der Österreichischen Apothekerkammer aufzutragen, Befund und Gutachten im Sinn der Stellungnahme zu überarbeiten und zu ergänzen, insbesondere das Versorgungspotential der umliegenden öffentlichen D-Apotheke zu erheben, die unterschiedlichen Versorgungspolygone aufzuklären und ein Gutachten in Anbetracht der oben bezeichneten Verfahrensgemeinschaft unter Berücksichtigung der weiteren Verfahren von L (wie im Gutachten vom 26.6.2018 für L) und I und weiters unter Berücksichtigung des Ansuchens von FF in *** (***) zu erstatten.

3.8. Von L wurde am 10.6.2020 nachstehende Stellungnahme zum Gutachten betreffend M erstattet:

 

„…

Laut dem genannten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) bestehe an der Errichtung und dem Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an der Adresse *** kein Bedarf, wobei der Bedarf anhand von zwei unterschiedlichen Szenarien ermittelt wurde. Teil A des Gutachtens beruht auf dem Szenario, dass einem anderen Konzessionsantrag — jenem von Frau M — nicht stattgegeben wird; Teil B des Gutachtens wird das Szenario zugrundegelegt, dass dem Konzessionsantrag von Frau M stattgegeben wird und demnach in *** eine weitere Apotheke besteht;

 

ln Teil A des Gutachtens wird das Ergebnis, dass kein Bedarf an der Errichtung einer öffentlichen Apotheke bestehe, vor allem damit begründet, dass die Zahl der von der bestehenden D—Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und unter 5.500 betragen werde und diese Unterschreitung nicht iSd § 10 Abs 6a ApG geboten erscheine (Gutachten der ÖAK, Seite 34/65).

 

ln Teil B des Gutachtens wird der angeblich fehlende Bedarf an der Errichtung einer öffentlichen Apotheke durch die Antragstellerin damit begründet, dass die Zahlen der von der bestehenden D-Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen sowie der G—Apotheke in *** sich infolge der Neuerrichtung verringern und unter 5.500 betragen werden und diese Unterschreitung nicht iSd g 10 Abs 6a ApG geboten erscheine (Gutachten der ÖAK, Seite 64/65). Darüber hinaus würde die Zahl der von der von M beantragten neuen öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen ebenfalls unter 5.500 betragen und sei auch diese Unterschreitung nicht iSd § 10 Abs 6a ApG geboten (Gutachten der ÖAK, Seite 64/65).

 

I. Zu Teil B des Gutachtens: Mein Antrag stammt aus dem Jahr 2006 und ist daher prioritär

 

Teil B des Gutachtens liegt die Annahme zugrunde, dass der Konzessionsantrag von M gegenüber meinem Antrag prioritär zu beurteilen sei. Diese Rechtsansicht ist unrichtig.

 

Wie bereits in meiner Beschwerde vom 6.6.2019 (Seiten 11ff) ausgeführt, habe ich meinen Konzessionsantrag lange vor dem Konzessionsantrag von M gestellt. Wie schon mehrfach erwähnt, habe ich bereits mit Schreiben vom 20.12.2006 um die Erteilung einer Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit einem näher umschriebenen Standort angesucht. Dieser ist im Wesentlichen ident mit dem Standort, der Gegenstand des angefochtenen Konzessionsgutachtens ist.

 

Mit Schreiben vom 09.09.2010 habe ich mich mit der von der ÖAK in ihrem Gutachten vom 02.08.2010 vorgeschlagenen eingeschränkten Standort — für den seitens der ÖAK ein Bedarf ermittelt wurde — einverstanden erklärt.

 

1. Bedingte Einschränkung

 

Diese Standorteinschränkung — soweit davon überhaupt die Rede sein kann — erfolgte somit als unmittelbare Reaktion auf das positive Bedarfsgutachten der ÖAK, auf dessen Inhalt ich vertraut habe und erfolgte selbstverständlich nur unter der Bedingung, dass das Konzessionsgutachten auch positiv ist bzw bleibt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt dieses Schreibens. lm Nachtragsgutachten vom 16.02.2011 hat die ÖAK allerdings festgehalten, es wäre kein Bedarf für die öffentliche Apotheke in ***, ***, gegeben. Die Zahl der von der öffentlichen N—Apotheke in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen würde sich auf unter 5.500 Personen verringern. Die Bedingung eines positiven Gutachtens wurde also nicht erfüllt, weshalb die Standorteinschränkung nie eingetreten ist.

 

 

2. Jedenfalls kein Neuantrag

 

Selbst, wenn das LVwG NÖ meine Ansicht, dass die Standorteinschränkung nicht eingetreten ist, nicht teilt, ist es jedenfalls offensichtlich, dass in der Standorteinschränkung, mit der ich mich wie gesagt lediglich einverstanden erklärt habe, weil die ÖAK dies vorgeschlagen hat, jedenfalls keine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung meines Konzessionsansuchens erblickt werden kann. Bezugspunkt für die Beurteilung der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern bildet demnach nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Standorteinschränkung, sondern das Einlangen des ursprünglichen Antrages bei der Behörde.

 

Die Behörde schien im (negativen) Bescheid vom 8.5.2019 nun davon auszugehen, dass ich in der gegen den Bescheid vom 30.04.2014 erhobenen Beschwerde (wieder) den ursprünglichen Standort beantragt hätte, mithin also ein auf den 02.06.2014 datierender Neuantrag vorliegen würde und daher das letztmalig mit Schreiben vom 25.01.2014 abgeänderte Konzessionsansuchen von M Priorität erlangt hätte.

 

Hierbei übersieht die belangte Behörde, dass sie selbst in ihrem damaligen Bescheid über den ursprünglichen und nicht über den von mir mit Schreiben vom 09.09.2010 eingeschränkten Standort abgesprochen hat. Mein damaliger Beschwerdeantrag kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der Aktenlage daher nicht dahingehend gedeutet werden, dass ich eine Ausdehnung des Standortes beantragt hätte. Der in Frage stehende Beschwerdeantrag zielt vielmehr — wie sich auch aus den übrigen Ausführungen in der Beschwerde einwandfrei ergibt — ausschließlich auf die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung der Konzession ab. Ein darüberhinausgehender Erklärungswert kommt ihm nicht zu.

 

Dies zeigt sich schon darin, dass die (lediglich aufgrund des Bescheidspruches gewählte) weite Formulierung des Beschwerdeantrages logischerweise (auch) den eingeschränkten Standort mitumfasst, mit dem ich mich mit Schreiben vom 09.09.2010 ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Außerdem hätte eine Standorterweiterung — jedenfalls soweit man wie die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass jedwede Standorterweiterung eine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages darstellt — auch unmittelbar bei der Behörde und nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim LVwG beantragt werden müssen. Diesem würde es schließlich schlichtweg an der erforderlichen Zuständigkeit mangeln. Es ist also — wie bereits in der Beschwerde vom 6.6.2019 ausgeführt — offensichtlich, dass mein Beschwerdeantrag entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Standorterweiterungsantrag aufgefasst werden kann.

 

Mangels Beantragung einer Standorterweiterung steht aber auch fest, dass dem damaligen Beschwerdeantrag entgegen der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde nicht die Rechtsqualität eines Neuantrages beizumessen ist. Den maßgeblichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern bildet somit nach wie vor mein mit Schreiben vom 20.12.2006 eingebrachter Konzessionsantrag. Dies gilt —worauf ich Übrigen auch in meiner Stellungnahme vom 21.09.2018 nachdrücklich hingewiesen habe — auch und insbesondere für das Konzessionsansuchen von Frau M, das erst Jahre später eingereicht wurde.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass mangels Beantragung einer Standorterweiterung in meiner Beschwerde vom 02.06.2014 nach wie vor mein Antrag vom 20.12.2006 den maßgeblichen Bezugspunkt für die Prioritätsbeurteilung darstellt.

 

Da mein Konzessionsansuchen also jedenfalls prioritär zu beurteilen ist, ist Teil B des Gutachtens und dessen Ergebnis nicht maßgeblich.“

 

Beantragt wurde das Konzessionsansuchen prioritär zu behandeln und der Apothekerkammer die Ergänzung des gegenständlichen Gutachtens aufzutragen, wobei die Apothekerkammer darin von der Priorität ihres Konzessionsansuchens ausgehen solle.

 

3.9. Am 16.9.2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Die Rechtsanwälte von Frau L brachten in dieser Verhandlung vor, dass zu Unrecht nicht mehr die Divisionsmethode hinsichtlich der beiden Stadtapotheken zur Anwendung gelange. Durch eine Verlegung der Betriebsstätte der D Apotheke um etwa 200 m hätten sich die Kundenströme keinesfalls wesentlich geändert. Hinzu komme, dass in diesem Zusammenhang nochmals auf die wirtschaftlichen Verflechtungen der bestehenden *** Apotheken verwiesen werde. Daher liege jedenfalls ein Sonderfall vor, der nach Rechtsprechung des EuGH jedenfalls zu berücksichtigen wäre.

Die Rechtsanwältin der bestehenden Apotheken sprach sich ebenfalls gegen die Anwendung der Divisionsmethode aus. Die neuen Gutachten hätten hervorgebracht, dass die D Apotheke in ihrer Existenz gefährdet sei. Der in § 10 Apothekengesetz verankerte Schutz dürfe hier nicht umgangen werden.

 

Die Rechtsanwältin von M brachte vor, dass die Gutachten nach der herrschenden Judikatur erstellt, diese schlüssig und einwandfrei seien und zu dem eindeutigen Ergebnis kommen, dass zum einen der Bedarf zum Ansuchen von Frau M gegeben ist und der Bedarf für das Konzessionsansuchen von L nicht gegeben ist. Insbesondere zum Ansuchen von Frau M seien die Versorgungspotentiale im Gutachten der Apothekerkammer im Detail ausgeführt und nachvollziehbar.

 

Die Rechtsanwältin der bestehenden Apotheken entgegnete, dass das Gutachten betreffend M nicht Bezug auf die Ansuchen von L, II und FF nehme.

Die Rechtsanwältein von M hielt dem entgegen, dass der gegenständliche Konzessionsbescheid auch FF zugestellt worden sei und von diesem kein Rechtsmittel erhoben wurde.

 

Die Sachverständige der Apothekerkammer informierte, dass zwischenzeitig II einen positiven Konzessionsbescheid erhalten habe (Bescheid vom 06.12.2019, Zl. ***). Auf Grund der Positionierung der Betriebsstätte von II könne eine gegenseitige Konkurrenz mit den Verfahren M und L ausgeschlossen werden, da zwischen den beiden Verfahrensstandorten mehrere weitere Apotheken liegen würden.

 

Die Rechtsanwältin von L brachte vor, dass im Gutachten der Apothekerkammer bislang nicht diverse bekannte Bauvorhaben Berücksichtigung gefunden hätten. Wären diese entsprechend ermittelt worden und im Gutachten berücksichtigt worden, so würde das Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommen. Im Detail seien der in Bau befindliche Raiffeisenbüroturm und die geplanten Bauvorhaben im Hafenbereich nicht berücksichtigt. Ungeachtet dessen seien offenbar nur die Zahl an Beschäftigten, nicht aber (neue) Selbständige in den Einzugsgebieten berücksichtigt. Die Einwohnerzahlen würden zudem auf Statistiken aus Jänner 2019 beruhen und seien nicht mehr aktuell.

 

Anhand von Google Maps wurde in der Verhandlung erkundet, dass die Betriebsstätte der D Apotheke nun ca. 550 m von der Apotheke „***“ entfernt ist, entgegen zuvor 260 m.

 

Die Sachverständige der Apothekerkammer erörterte in der Folge die Methodik der Polygonerstellung.

Die Rechtsanwältin von L brachte vor, dass hinsichtlich der D Apotheke keine negative Auswirkung auf das Bedarfsgutachten vorliegen könne; jedenfalls liege ein zu berücksichtigender Sonderfall vor. L hätte bereits 2010 ein positives Gutachten erhalten. Auch damals habe es die D Apotheke bereits gegeben. Die nachträgliche Verlegung, die erst 2019 erfolgte, könne keine Rolle spielen, insbesondere, weil die D Apotheke nur wenige 100 m abgerückt ist und laut heute in der Verhandlung erfolgten digitalen Abfrage im Internet noch immer nur gesamt ca. 500 m entfernt ist. Es sei daher noch immer die Divisionsmethode anzuwenden, dies zumindest im theoretisch überschneidenden Bereich zwischen der D Apotheke und der A-apotheke. Die vorgenommene Aufteilung der Polygone sei auf Grund der geringen Distanz nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus seien in diesem Einzugsbereich auch die Einfluter durch die Auto- und Radfähre nicht berücksichtigt worden.

 

Im Übrigen wäre die D-Apotheke auch im Verfahren M zu berücksichtigen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen werde, bei Errichtung der Apotheke „L“ würde ein Kundenverlust eintreten, hingegen bei Errichtung der Apotheke „M“ nicht.

 

Zur vorgebrachten Auto- und Radfähre wurde in der Verhandlung erhoben, dass laut Website der „Rollfähre ***“ diese eine Fährsaison jeweils von etwa Ende März bis 2. November hat. Die Betriebszeiten beginnen dabei Montag bis Freitag (Werktag) um 07:00 Uhr bzw. Samstag, Sonntag und Feiertag um 08:00 Uhr und dauern bis Einbruch der Dämmerung an.

 

Die Sachverständige der Apothekerkammer führte aus, dass bei der Erstellung des Gutachtens die Daten von Jänner 2019 bzw. hinsichtlich der Beschäftigtenzahlen von 2017 die Neuesten waren; seit kurzem könnte auf neuere Datensätze (Stand Jänner 2020 bzw. 2018) zugegriffen werden. Im Detail wurde dargelegt, dass die Bauvorhaben im Hafengebiet nicht im Polygon der D-Apotheke liegen und daher diese dieser nicht zuzurechnen seien bzw. würden sich diese noch nicht im Bau befinden (Baubeginn voraussichtlich 2022).

 

Die Rechtsanwälte von L brachten vor, dass auch die der D Apotheke zugerechneten Einwohnerwerte betreffend des Landeskrankenhaus *** viel zu niedrig angesetzt seien, da erfahrungsgemäß sämtliches Potential von der D Apotheke angezogen werde.

 

Die Sachverständige der Apothekerkammer legte dar, dass das Wohnbauvorhaben „***“ mit 154 Wohneinheiten je nach Baufortschritt mit 347 Einwohnergleichwerten berücksichtigt werden könnte. Hinsichtlich der Beschäftigtenzahl bräuchte es validere Daten, um diese allenfalls berücksichtigen zu können.

 

Das Landesverwaltungsgericht NÖ ersuchte sodann die Apothekerkammer, die vorliegenden Gutachten mit neuen Datensätzen von Statistik Austria zu aktualisieren und zudem auch eine Prüfung hinsichtlich der von L beantragten Eventualbetriebsstätten *** und *** durchzuführen.

 

Nachdem auch in der Verhandlung für die weitere Eventualbetriebsstätte in der *** von L keine Verfügungsbefugnis vorgelegt werden konnte, erklärten die Rechtsanwälte von L, dass die vierte Eventualbetriebsstätte in der *** gegenstandslos ist.

 

3.10. Schließlich erstattete die österreichische Apothekerkammer am 13.10.2020 2018, GZ: *** *** u. ***, nachstehende ergänzende Stellungnahme:

 

„Angesichts der nunmehr aktueller zur Verfügung stehenden Daten, werden die Gutachten aktualisiert. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) stellt nachstehend die Ergebnisse der aktuellen Bedarfserhebung zusammengefasst dar und verweist hinsichtlich der Berechnungen, Ausführungen und Anlagen auf die zuletzt verfassten Gutachten aus dem Jahr 2020.

 

Unter Zugrundelegung der aktuell verfügbaren Daten stellen sich die Versorgungspotentiale der geprüften Apotheken wie folgt dar:

 

i) M; (Statistik Austria vom 28. September 2020; vgl. Anlage 1) Ansuchen um die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** (***)

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

rotes Polygon

ständige Einwohner

9.497

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

586

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.391

Summe

11.474*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.474 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen T-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

9.802

mittelblaues Polygon

Hauptwohnsitze

653

hellblaues Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

327

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

618

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

909

Summe

12.309*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 12.309 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.281

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

467

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in *** und *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

1.014

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

439

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

553

Summe

5.754*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.754 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

ii) L;

 

1) Ansuchen um die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** (***);

 

1a) Ohne Berücksichtigung des Konzessionsansuchens M (Statistik Austria vom 28. September 2020; vgl. Anlage 1a)

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

rotes Polygon

ständige Einwohner

7.365

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

473

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.586

Summe

9.424*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 9.424 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

violettes Polygon

ständige Einwohner

3.528

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

201

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

410

Einzelhandelskonzentration

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

32

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

481

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

237

Summe

4.889

  

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.852

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

417

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

994

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

509

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

770

Summe

6.542*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 6.542 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelrosa Polygon

ständige Einwohner

3.984

mittelrosa Polygon

Hauptwohnsitze

51

hellrosa Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

952

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

465

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

357

Summe

5.809*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.809 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** stellt sich somit wie folgt dar:

orange-farbiges Polygon

ständige Einwohner

6.879

dunkelgelbes Polygon

Hauptwohnsitze

246

hellgelbes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

1.998

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

708

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.500

Summe

11.331*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.331 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

1.b) Unter Berücksichtigung des Konzessionsansuchens M (Statistik Austria vom 28. September 2020; vgl. Anlagen 1a und 1b)

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

rotes Polygon

ständige Einwohner

6.455

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

398

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.169

Summe

8.022*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 8.022 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

violettes Polygon

ständige Einwohner

3.528

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

201

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

410

Einzelhandelskonzentration

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

32

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

432

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

204

Summe

4.807

  

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.281

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

268

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

994

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

426

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

336

Summe

5.305

  

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelrosa Polygon

ständige Einwohner

3.984

mittelrosa Polygon

Hauptwohnsitze

51

hellrosa Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

952

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

465

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

357

Summe

5.809*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.809 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

Orange-farbiges Polygon

ständige Einwohner

6.879

dunkelgelbes Polygon

Hauptwohnsitze

246

hellgelbes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

1.998

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

708

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.500

Summe

11.331*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.331 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** (EZ ***) stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

1.559

türkises Polygon

Hauptwohnsitze

152

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

173

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.125

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

102

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

96

Summe

3.207

  

 

2) Ansuchen um die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** (***)

 

Unter Berücksichtigung des Konzessionsansuchens Mr (Statistik Austria vom 28. September 2020; vgl. Anlage 1c und Anlagen 2, 2a und 2b)

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** stellt sich somit wie folgt dar:

rotes Polygon

ständige Einwohner

6.524

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

404

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.186

Summe

8.114*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 8.114 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen D-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

violettes Polygon

ständige Einwohner

3.524

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

200

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

410

Einzelhandelskonzentration

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

32

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

452

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

210

Summe

4.828

  

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner

3.281

mittelgrünes Polygon

Hauptwohnsitze

268

hellgrünes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

994

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

426

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

336

Summe

5.305

  

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen N-Apotheke in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelrosa Polygon

ständige Einwohner

3.984

mittelrosa Polygon

Hauptwohnsitze

42

hellrosa Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

872

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

459

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

355

Summe

5.712*)

  

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.712 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen HH-Apotheke *** in *** stellt sich somit wie folgt dar:

 

orange-farbiges Polygon

ständige Einwohner

6.879

dunkelgelbes Polygon

Hauptwohnsitze

246

hellgelbes Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in ***, ***, ***, *** und *** zu 22 % berücksichtigt)

Einwohnergleichwerte

 

 

1.978

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

704

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.499

Summe

11.306*)

  

 

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 11.306 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

Das Versorgungspotential der neu angesuchten öffentlichen Apotheke von M in *** (EZ ***) stellt sich somit wie folgt dar:

 

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner

1.496

türkises Polygon

Hauptwohnsitze

152

Personen mit Nebenwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

166

Beschäftigte

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

1.065

Ambulanzen

(Landesklinikum ***, Standort ***)

Einwohnergleichwerte

 

107

Verkehrsknoten

(Bahnhof ***)

Einwohnergleichwerte

 

99

Summe

3.085

  

 

3) Zur beantragten Eventualbetriebsstätte *** von L

 

Betreffend das Ansuchen um die Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke von L wurde der Bedarf unter Berücksichtigung des Ansuchens von M ausgehend von der Betriebsstätte *** und ausgehend von der Betriebsstätte ***, beide in *** erhoben. Die dritte beantragte Betriebsstätte *** in *** befindet sich zwischen den beiden oben angeführten und geprüften Betriebsstätten. Da sich alle drei Betriebsstätten Richtung stadtauswärts hintereinander auf dem gleichen Straßenzug befinden, wurden aus verfahrensökonomischen Gründen nur die beiden „Extrempunkte“ begutachtet. Da der Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von *** weder an der Adresse *** noch an der Adresse *** in *** gegeben ist, trifft dies im konkreten Fall auch für die zwischen diesen beiden Adressen gelegene Betriebsstätte an der Adresse *** in *** zu.

 

Aufgrund obiger Ausführungen konnte somit eine gesonderte Bedarfserhebung für die Betriebsstätte *** in *** unterbleiben, da diese aufgrund der geschilderten örtlichen Verhältnisse ebenso zu einer negativen Bedarfsbeurteilung wie im Falle der beiden untersuchten Betriebsstätten führen würde.

 

4) Zu den künftigen Entwicklungen

 

Die grundsätzliche Berücksichtigung von in Errichtung befindlichen Wohneinheiten stützt sich auf den Durchführungserlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Apothekengesetznovelle 1984 vom 5. Juli 1985, Zl. IV-51.301/13-4/85. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Für die Feststellung der zu versorgenden Personen ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (§ 56 AVG 1950). Zukünftige Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, sofern ihre Auswirkungen mit Sicherheit vorherzusehen sind (z.B. in Errichtung begriffene Neubauten, nicht aber ein Flächenwidmungsplan).“

 

Hinsichtlich des Wohnbauprojekts „***“ (154 Wohneinheiten) ist festzuhalten, dass die Schlüsselübergabe an die neuen Mieter bereits am 17. April 2019 erfolgte (s. Anlage 3). Da den obigen Bedarfserhebungen die Einwohnerdaten mit Stand Jänner 2020 zugrundgelegt wurden, sind diese Wohneinheiten bereits in den aktuellen Daten erfasst und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Betreffend die Bauvorhaben auf dem Areal der ehemaligen *** ist auszuführen, dass dieses im Versorgungsgebiet der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** gelegen ist und demnach allfällige Bauvorhaben dort dieser zuzuordnen sind und nicht der bestehenden öffentlichen D-Apotheke.

 

Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) hält fest, dass sich die Berücksichtigung von künftigen Entwicklungen auf in Errichtung befindliche Wohneinheiten stützt. Künftige Beschäftigte werden im Rahmen der Bedarfserhebung im Allgemeinen nicht berücksichtigt. Trotz dieses Umstandes legt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) die Situation unter Berücksichtigung der künftigen Beschäftigten des ***-Konzerns dar. Unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität *** würden die 500 neuen Beschäftigten (vgl. Anlage 4) 144 „Einwohnergleichwerten“ entsprechen.

 

Festzustellen ist, dass die bestehende öffentliche D-Apotheke auch im Falle einer Berücksichtigung der 500 neuen Arbeitsplätze des JJ Konzerns kein ausreichendes Versorgungspotential von mindestens 5.500 zu versorgenden Personen hätte und auch bei Berücksichtigung dieser Beschäftigten kein anderes Bedarfsergebnis erzielt werden kann.“

 

500 x 0,5 x 101,161 = 143,912 … = 144 Einwohnergleichwerte

175,734

 

3.11. Dazu äußerte sich M, nunmehr vertreten durch KK Rechtsanwälte, mit Stellungnahme vom 20.11.2020 wie folgt:

 

„…

Die Österreichische Apothekerkammer kommt in ihrer Ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 nach Aktualisierung der Daten abermals — wie bereits in ihrem Gutachten vom 03.04.2020 — zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Bedarf für die von mir angesuchte neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** gegeben ist. Mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 03.04.2020 vorgeschlagenen Standorteinschränkung in Punkt VII. erkläre ich mich im Übrigen einverstanden.

 

Ebenso eindeutig kommt die Österreichische Apothekerkammer neuerlich zum Ergebnis, dass der Bedarf für die von Frau L beantragte neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** sowohl für die Betriebsstätte *** als auch für die beiden Eventualbetriebsstätten *** und *** nicht gegeben ist.

 

Die davor ergangenen Gutachten samt Ergänzender Stellungnahme sind allesamt vollständig, schlüssig und fachlich einwandfrei.

 

Somit wurden in den Verfahren vor dem LVwG NÖ letztlich wiederholt die Gutachtensergebnisse aus den Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zu GZ. *** und GZ. *** bestätigt.

 

Richtigerweise wurde auch mein Ansuchen im Gutachten zum Konzessionsantrag von Frau L bzw. in der Eränzenden Stellungnahme entsprechend berücksichtigt, da dieses zeitlich prioritär ist.

 

Zur grundsätzlichen Priorität meines Konzessionsansuchens gegenüber dem Ansuchen von Frau L ist ergänzend zu den bisherigen Verfahrensergebnissen Folgendes zu sagen:

 

Frau L hat mit Bescheidbeschwerde vom 02.06.2014 den erstinstanzlichen Bescheid der BH Korneuburg, mit welchem ihr Konzessionsantrag abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Dabei hat sie auch ausdrücklich auf den Spruch des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, welcher den von ihr ursprünglich mit Ansuchen vom 20.12.2006 beantragten Standort abgewiesen hat.

 

In ihrem Beschwerdeantrag hat Frau L die Stattgebung ihrer Beschwerde unter Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Konzessionserteilung für eben diesen ursprünglichen Standort - wie am 20.12.2006 beantragt - noch einmal ausdrücklich beantragt.

 

AII dies erfolgte in Kenntnis dessen, dass dieser ursprüngliche Antrag infolge ihrer Standorteinschränkung vom 09.09.2010 nicht mehr aufrecht war und daher auch nicht mehr entscheidungsgegenständlich sein konnte. Der Beschwerdeantrag in der Bescheidbeschwerde vom 02.06.2014 stellte somit eindeutig eine Standorterweiterung im Verhältnis zum verfahrensgegenständlichen eingeschränkten Standort dar, der zum Verlust der Priorität führt. Der Beschwerdeführerin musste bei der Formulierung ihres Beschwerdeantrags klar sein, dass eine neuerliche Beantragung des ursprünglichen Standortes zu einer Standorterweiterung im apothekenrechtlichen Sinn mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen führt. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen und im Sinne einer ordnungsgemäßen Beschwerdeausführung auch geboten gewesen, die Stattgabe der Beschwerde und Konzessionserteilung nicht in Bezug auf ihren ursprünglichen Antrag, sondern eben in Bezug auf den eingeschränkten Standort vom 09.09.2010 zu beantragen.

 

Aus alldem folgt rechtlich eindeutig, dass der Beschwerdeantrag in der Beschwerde vom 02.06.2014 als Standorterweiterung unter Verlust der Priorität zu verstehen ist. Es kann von Frau L auch nicht argumentiert werden, dieser Antrag hätte sich an eine unzuständige Behörde - nämlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet - da der Antrag bei der BH Korneuburg eingebracht wurde und dort auch als Einbringungsstelle einzubringen war, welcher vor der Befassung und Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens auch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offenstand. Der objektive Erklärungswert des Beschwerdeantrags im Sinne einer Standorterweiterung ist eindeutig.

 

Abschließend möchte ich festhalten, dass eine „bedingte Einschränkung“ des beantragten Standorts, wie dies in der Stellungnahme vom Frau L vom 10.06.2020 zu LVwG-AV-666/001 — 2019, S. 2 f ausgeführt wurde, rechtlich nicht möglich ist.

 

Gegenständlich handelt es sich um ein Antragsverfahren, es muss der Antrag daher hinreichend konkret sein, insbesondere im Apothekenkonzessionsverfahren muss der Standort determiniert sein. Eine bedingte Antragsstellung ist daher bereits dem Grunde nach rechtswidrig, da keine konkreten Ausnahmeregelungen bestehen.

 

Im Apothekenkonzessionsverfahren ist eine bedingte Standorteinschränkung insbesondere auch rechtswidrig iSv § 9 ApG.

 

Eine Bedingung macht den Eintritt von Rechtswirkungen vom Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig und ist im Verwaltungsrecht nur in bestimmten gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (zB im Anwendungsbereich des KFG: „Erteilung von Typengenehmigungen f. Kfz unter der Bedingung, dass bestimmte Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erfüllt sein müssen“) als Nebenbestimmung zum Hauptinhalt von Bescheiden vorgesehen.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Antragsverfahren. Einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt — wie hier die Apothekenkonzession — muss ein Antrag zugrunde liegen, der so konkret ist, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, beurteilen zu können, was Gegenstand des Verfahrens ist. Die "Angelegenheit" in einem Apothekenkonzessionsverfahren — soweit die räumliche Komponente angesprochen wird — wird durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Verwaltungserfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort. Vor diesem Hintergrund ist eine bedingte Standortumschreibung — wie von der Konzessionswerberin hier in Aussicht gestellt — rechtswidrig iSv § 9 ApG.

 

Überdies wurde die Standorteinschränkung nicht bedingt abgegeben.“

 

Beantragt wurde die Beschwerden sowie sämtliche Beschwerdeanträge abzuweisen und den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Standorteinschränkung in Punkt VII. des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 03.04.2020 betreffend ihr Ansuchen zu bestätigen.

 

3.12. Von L, nunmehr vertreten von K Rechtsanwalts GmbH, wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

„1. Nochmals zur Priorität meines Konzessionsansuchens

 

1.1 Wie ich bereits in meinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.06.2019 sowie in meiner Stellungnahme vom 10.06.20202 ausführlich dargelegt habe, ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach der in meiner Beschwerde gegen den negativen Konzessionsbescheid vom 30.04.2014 formulierte Beschwerdeantrag als Standorterweiterung und damit als Neuantrag aufzufassen sei, unrichtig. Den maßgeblichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Priorität zu allfälligen Mitbewerbern bildet somit nach wie vor mein mit Schreiben vom 20.12.2006 eingebrachter Konzessionsantrag. Dies gilt auch und insbesondere für das Konzessionsansuchen von Frau M, das erst Jahre später eingereicht wurde. Die von Frau M beantragte Apotheke ist daher bei der meinen Konzessionsantrag betreffenden Bedarfsbeurteilung außer Betracht zu lassen.

 

1.2 Im Hinblick auf die (nunmehr aktualisierte) Bedarfserhebung der ÖAK bedeutet das, dass für die Beurteilung des Bedarfs an der von mir angesuchten öffentlichen Apotheke nur jenes Szenario von Bedeutung ist, in dem richtigerweise von der Nachrangigkeit des Konzessionsansuchens von Frau M ausgegangen wird. Ob bei Stattgebung meines Konzessionsantrages (auch) für die von Frau M beantragte Apotheke ein ausreichendes Versorgungspotential verbleibt, ist hingegen irrelevant. Der sich mit diesem Szenario befassende Teil B des Bedarfsgutachtens "L" vom 03.04.2020 sowie die diesbezüglichen Aktualisierungen in der nunmehr übermittelten ergänzenden Stellungnahme der ÖAK vom 13.10.2020 sind dementsprechend unbeachtlich. Eine nähere Auseinandersetzung mit den dort getroffenen Feststellungen kann daher unterbleiben.

 

2. Zur Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der aktualisierten Bedarfserhebung der ÖAK

 

2.1 Überblick

 

2.1.1 Wie schon in ihrem Bedarfsgutachten vom 03.04.2020 kommt die ÖAK auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 zu dem Ergebnis, dass — selbst bei Außerachtlassung des Konzessionsansuchens von Frau M — an der Errichtung und dem Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit der von mir beantragten Hauptbetriebsstätte *** kein hinreichender Bedarf bestehe. So wird von der ÖAK weiterhin vertreten, dass im Falle der Neuerrichtung der angesuchten Apotheke die Zahl der von der bestehenden D-Apotheke aus zu versorgenden Personen die in § 10 Abs 1 Z 3 ApG festgesetzte Schwelle von 5.500 Personen unterschreiten werde. Daran würde sich —wie die ÖAK betont — auch bei Berücksichtigung der 500 neuen Arbeitsplätze in der JJ-Unternehmenszentrale nichts ändern. Wie im Folgenden gezeigt werden wird, basiert diese Auffassung jedoch auf einer unzureichenden Befundaufnahme bzw lässt wesentliche Einflussfaktoren unberücksichtigt; ebenso hat die ÖAK in entscheidenden Punkten die maßgebliche Rechtslage verkannt. All dies führt dazu, dass für die D-Apotheke ein deutlich geringeres verbleibendes Versorgungspotential ausgewiesen wird, als dies tatsächlich der Fall ist.

 

2.1.2 Hinsichtlich der beiden von mir beantragten Eventualbetriebsstätten *** und *** ist vorweg außerdem noch anzumerken, dass die diesbezügliche Bedarfsprüfung in der ergänzenden Stellungnahme der ÖAK vom 13.10.2020 nach wie vor unvollständig bzw mangelhaft ist. So wird zwar nunmehr (auch) für die Betriebsstätte *** eine eigene Bedarfserhebung angestellt; dabei wird jedoch von der unrichtigen Prämisse ausgegangen, dass dem Konzessionsantrag von Frau M stattgegeben werde und somit in *** eine weitere Apotheke bestehe. Eine Betrachtung der Bedarfslage unter Außerachtlassung des Konzessionsantrages von Frau M erfolgt — anders als bei der von mir beantragten Hauptbetriebsstätte — nicht. Dies gilt gleichermaßen für die beantragte Eventualbetriebsstätte ***. Die Bedarfserhebung der ÖAK wird dementsprechend noch insofern zu ergänzen sein, als auch im Hinblick auf die beiden vorgenannten Eventualbetriebsstätten der Bedarf an der von mir beantragten neuen Apotheke unter Außerachtlassung des Konkurrenzansuchens von Frau M ermittelt wird.

 

2.2 Zur gebotenen einheitlichen Betrachtung der beiden "LL-Apotheken"

 

2.2.1 Zur Beurteilung der „LL-Apotheken" in den bisherigen Bedarfsgutachten

 

lm Rahmen des (fortgesetzten) behördlichen Konzessionsverfahrens wurden von der ÖAK mehrere Bedarfsgutachten erstattet. In den betreffenden Gutachten wurde dabei das Versorgungspotenzial der D-Apotheke und der A-Apotheke "***" (gemeinsam als "LL-Apotheke" bezeichnet) stets gemeinsam erhoben. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der genannten Apotheken eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich sei. Derart geringe Entfernungsunterschiede würden die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, für gewöhnlich nicht beeinflussen. In einem solchen Fall sei es nach der Rechtsprechung des VwGH gerechtfertigt, eine gemeinsame Betrachtung des Versorgungspotentials vorzunehmen (sog "Divisionsmethode").

 

In diesem Sinne wurde von der ÖAK etwa in ihrem zuletzt im fortgesetzten Behördenverfahren erstatteten Gutachten vom 26.06.2018 festgestellt, dass im Falle der Neuerrichtung der von mir beantragten Apotheke mit der Betriebsstätte *** den "LL-Apotheken" ein Gesamtpotential von mindestens 11.695 Personen verbleibe. Führt man sich vor Augen, dass die ÖAK bei ihrer damaligen Beurteilung (fälschlicherweise) auch das Konzessionsansuchen von Frau M berücksichtigt hat, ist klar, dass das gemeinsame Versorgungspotential der beiden Apotheken tatsächlich noch wesentlich höher anzusetzen ist. Dies bestätigt nicht zuletzt auch ein Blick in die nunmehr vorliegende ergänzende Stellungnahme der ÖAK vom 13.10.2020 (Variante ohne Berücksichtigung des Konzessionsansuchens Frau M). Laut dieser würde sich unter Zugrundelegung einer einheitlichen Betrachtungsweise das Gesamtversorgungspotential der "LL Apotheken" auf mindestens 14.457 Personen belaufen. Bei einer nach der Divisionsmethode gebotenen gleichteiligen Aufteilung des gemeinsamen Versorgungspotentials wäre somit die maßgebliche Schwelle von 5 .500 weiterhin zu versorgenden Personen für beide Bestandsapotheken deutlich überschritten.

 

2.2.2 Zur Beurteilung des Versorgungpotential der "LL—Apotheken " in der aktuellen Bedarfserhebung

 

Gleichwohl gelangt die ÖAK in ihrer aktuellen Bedarfserhebung im Hinblick auf die D-Apotheke zu einer negativen Bedarfsbeurteilung. Dies ist unter anderem (aber nicht ausschließlich) darauf zurückzuführen, dass die ÖAK in ihrem Bedarfsgutachten vom 03.04.2020 bzw in ihrer nunmehr übermittelten ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 das Versorgungspotential der "LL-Apotheken" erstmals getrennt erhoben hat. Begründet wird dieser Methodenwechsel mit der zwischenzeitig vorgenommenen Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke in ***. Aufgrund der besagten Betriebsstättenverlegung habe sich laut der ÖAK" die Entfernung der Betriebsstätte dieser Apotheke zur Betriebsstätte der A-Apotheke, *** in einem Maße vergrößert, dass aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Divisionsmethode nicht mehr anwendbar ist. Deshalb wurde im (…) Gutachten sowohl das der A-Apotheke ,***` als auch das der D-Apotheke (beide in ***) verbleibende Versorgungspotenzial getrennt erhoben.

 

Ausgehend von dieser Beurteilungsmethodik kommt die ÖAK in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 (Variante ohne Berücksichtigung des Konzessionsansuchens von Frau M) zu dem Ergebnis, dass im Falle der Neuerrichtung der von mir beantragten Apotheke mit der Betriebsstätte ***

 

+ der A-Apotheke "***" ein Versorgungspotential von mindestens 9.424 Personen und

 

+ der D-Apotheke ein Versorgungspotential von 4.889 Personen bzw (bei Berücksichtigung der 500 neuen Arbeitsplätze in der JJ-Unternehmenszentrale) von 5.033 Personen

 

verbleibe. Unter Zugrundlegung einer einheitlichen Betrachtungsweise zeigt sich somit, dass ca zwei Drittel des Gesamtversorgungspotential der "LL-Apotheken" der A-Apotheke "***" zugerechnet werden; der D-Apotheke wird hingegen nur ca ein Drittel zugeschrieben.

 

2.2.3 Zur Anwendbarkeit der Divisionsmethode trotz Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke

 

Anders als die ÖAK in ihrer aktuellen Bedarfserhebung vermeint, sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Divisionsmethode aber weiterhin gegeben. Daran vermag auch die geringfügige Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke nichts zu ändern. So verkennt die ÖAK, dass die Beantwortung der Frage, ob die Divisionsmethode für die Ermittlung des verbleibende Versorgungspotential von Nachbarapotheken herangezogen werden kann, nicht allein von der Distanz zwischen den Betriebsstätten der zu betrachten Bestandsapotheken abhängt. Vielmehr sind auch andere Faktoren, wie insbesondere die Lage der Betriebsstätten und die Wirkung von Einflutungserregern, zu berücksichtigen.“ In diesem Sinne hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 04.07.2005, 2003/10/0295, die Anwendung der Divisionsmethode als zulässig gebilligt, da die beiden in Frage stehenden Apotheken einerseits in einem Ort mit Zentrumsfunktion gelegen und daher zahlreichen Einflutungserregern ausgesetzt waren und sie andererseits in einer solchen Distanz zueinander situiert waren, dass die Entfernungsunterschiede bei Erreichung der jeweiligen Apotheke letztlich nicht als die entscheidenden Gesichtspunkte für die Auswahl der Apotheke durch die Kunden gelten können.

 

Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. So besteht trotz der zwischenzeitigen Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke zwischen dieser und der Betriebsstätte der A-Apotheke "***" nach wie vor ein derart enges örtliches Naheverhältnis, dass eine Zuordnung der konkreten Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten, dass das relevante Apothekenpublikum in der Vergangenheit lange Zeit je nach Lust und Laune entweder die eine oder die andere Apotheke aufgesucht haben. Es wäre dementsprechend lebensfremd anzunehmen, dass sich dieses (langjährig eingeübte) Verhalten tatsächlich durch die geringfügige Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke um wenige 100 m geändert hat. Hinzu kommt, dass sich beide Apotheken in absoluter Zentrumslage befinden und dementsprechend zahlreichen Einflutungserregern ausgesetzt sind. Auch aus diesem Grund ist eine konkrete Zuordnung der Versorgungspotentiale nicht möglich und muss daher auf die Divisionsmethode zurückgegriffen werden.

 

Nochmals sei in diesem Zusammenhang außerdem darauf hingewiesen, dass die D-Apotheke und die A-apotheke "***" beides Konzernapotheken des LL Konzernes sind. Durch Treuhandverträge mit den Konzessionären ist sichergestellt, dass diese ein ausreichendes Einkommen haben. Der wirtschaftliche Erfolg der Apothekenunternehmer kommt aber dem LL Konzern zugute. Durch die vertraglichen Konstruktionen ist auch gesichert, dass der LL Konzern die Apotheken als Großhändler beliefert. Auch diese engen wirtschaftlichen Verflechtungen sprechen klar dafür, dass beide Apotheken notwendigerweise als Einheit zu betrachten sind und dementsprechend die Divisionsmethode Anwendung zu finden hat. Bei einer gemeinsamen Betrachtung war das Versorgungspotenzial dabei immer ausreichend. Daran hat auch die Verlegung der Apotheke nichts geändert. Tatsächlich hat die D-Apotheke den ursprünglichen Umsatz von ca EUR 3 Mio durch die neue Betriebsstätte auf ca EUR 6 Mio verdoppelt. Ihre wirtschaftliche Existenzfähigkeit ist daher auch im Falle der Neuerrichtung der von mir beantragten Apotheke jedenfalls gesichert.

 

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass für die beiden "LL-Apotheken" nach wie vor ein gemeinsames Versorgungspotential zu ermitteln ist. Wie bereits oben in Punkt II.2.2.2 erwähnt, wird in der ergänzenden Stellungnahme der ÖAK vom 13.10.2020 (Variante ohne Berücksichtigung des Konzessionsansuchens von Frau M) für die A-Apotheke "***" ein verbleibendes Versorgungspotential von mindestens 9.424 Personen und für die D-Apotheke ein verbleibendes Versorgungspotential von 5.033 Personen ausgewiesen. Bei einheitlicher Betrachtung und Anwendung der Divisionsmethode ergibt sich somit ein verbleibendes Gesamtversorgungspotential von mindestens 14.457 Personen bzw ein Versorgungspotential von ca 7.229 Personen je Apotheke. Damit wird die maßgebliche Versorgungsschwelle des §10 Abs 2 Z 3 ApG freilich klar überschritten. Da dies auch auf all übrigen in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Apotheken zutrifft, ist der Bedarf an der von mir angesuchten öffentlichen Apotheke konsequenterweise zu bejahen.

 

2.3 Zur Aufteilung bzw Abgrenzung der Versorgungspotenziale der „LL-Apotheken“

 

2.3.1 Doch selbst wenn man fälschlicherweise annehmen wollte, dass die Divisionsmethode nicht zur Anwendung gebracht werden kann, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. So habe ich bereits in meiner Stellungnahme vom 10.06.202014 ausführlich dargelegt, dass auch die von der ÖAK vorgenommene Aufteilung der Versorgungspotentiale der beiden "LL-Apotheken" nicht nachvollziehbar ist. So ist es lebensfremd anzunehmen, die Zahl der Kunden der (vormals gemeinsam betrachteten) Apotheken würde sich durch die geringfügige Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke so umverteilen, dass dieser nur noch etwa ein Drittel des gemeinsamen Versorgungspotentials zugerechnet werden kann. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass sich bei der D-Apotheke um eine der ältesten Apotheken in *** handelt, die über die letzten Jahre und Jahrzehnte einen größeren Kreis an Stammkunden aufbauen konnte. In Anbetracht des Umstandes, dass Beziehungen zwischen Kunden und Apothekern nicht nur auf der örtlichen Nähe, sondern vor allem auch auf einem gewissen Vertrauensverhältnis beruhen, ist anzunehmen, dass diese der Apotheke auch nach der Betriebsstättenverlegung treu geblieben sind. Hätte die ÖAK dies bei ihrer Bedarfserhebung berücksichtigt, wäre sie zwangsläufig zu einem höheren (verbleibendem) Versorgungspotential für die D-Apotheke gekommen.

 

2.3.2 Besonders ist aber Folgendes zu erwähnen:

 

Die Wohnbevölkerung zwischen Eisenbahn und *** (im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone der beiden "LL-Apotheken") wird fälschlicherweise zur Gänze der A-Apotheke "***" zugerechnet. Dies ergibt sich daraus, dass es nur eine Eisenbahnunterführung gibt und bei der Abgrenzung der Versorgungsbereiche offenbar davon ausgegangen wird, dass diese Eisenbahnunterführung näher bei der A-Apotheke "***" als bei der D-Apotheke liegen soll. Das ist allerdings — wie im Folgenden gezeigt werden wird — unrichtig:

 

Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, steht bei der Zuordnung des Versorgungspotentials im Allgemeinen die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Nur wenn es um Entfernungen von wenigen 100 m geht, könne der Erreichbarkeit der Betriebsstätte zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Da die Entfernung vom Gebiet zwischen Eisenbahn und *** zu den beiden "LL-Apotheken" teilweise mehrere Kilometer beträgt, ist es selbstverständlich, dass die dort ansässigen Personen die Strecke mit dem Kraftfahrzeug zurücklegen. Tatsächlich zeigt auch eine stichprobenartige Überprüfung der Eisenbahnunterführung, dass pro Stunde ca 400 PKWs und nur ca 20 Fußgänger die Unterführung queren. Für die Frage, welcher der beiden "LL-Apotheken" die betreffende Wohnbevölkerung im Überschneidungsbereich ihrer 4 km-Polygone zuzurechnen ist, ist daher die Erreichbarkeit der jeweiligen Betriebsstätte mittels Kraftfahrzeug maßgeblich. Die Zuordnung hat sich dabei an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden Trennlinie zu orientiere.

 

2.3.3 Davon ausgehend wurden zwischenzeitig mehrere Messungen betreffend die Erreichbarkeit der beiden "LL-Apotheken" durchgeführt; die diesbezüglichen Ergebnisse sind in den als Beilage ./1 angeschlossenen Messskizzen (Skizze 1 bis 5) dokumentiert. Zunächst wurde die Strecke zwischen Eisenbahnunterführung und den beiden "LL-Apotheken" vermessen. Der Weg von der Eisenbahnunterführung bis auf Höhe des Einganges beträgt zur D-Apotheke 640 m (Skizze 1) und zur A-apotheke 714 m (Skizze 2). Die Entfernung zur D-Apotheke ist damit um 74 m kürzer als zur A-Apotheke "***".

 

Außerdem wurde noch eine alternative Vermessung durchgeführt. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Beantwortung der Frage, welche Apotheke die für die Einwohner bestimmter Gebiete "nächstgelegene" ist, nicht etwa auf die Möglichkeit des Zufahrens mit einem Kraftfahrzeug bis vor dem Eingang der Betriebsstätte ankommt. Vielmehr ist auf die Erreichbarkeit jenes Umgebungsbereiches abzustellen, von dem nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann, dass die Konsumenten den

Fußweg vom geparkten Fahrzeug zur Apotheke in Kauf nehmen werden. In der alternativen Vermessung wird daher davon ausgegangen, dass mit dem Kraftfahrzeug der nächstgelegene Parkplatz zur A-Apotheke "***" bzw zur D-Apotheke benützt und das letzte Stück zu Fuß zum Eingang der Betriebsstätte zurückgelegt wird. Diese Vermessung hat eine Entfernung zwischen Eisenbahnunterführung und Parkplatz bei der D-Apotheke von 752 m und einen Fußweg von 14 m ergeben, damit eine Gesamtentfernung von 766 m (Skizze 3). Die Entfernung von der Eisenbahnunterführung zum nächstgelegenen Parkplatz zur A-apotheke beträgt 901 m, der Fußweg 30 m, insgesamt damit 931 m (Skizze 4). Bei dieser Betrachtung ist die D-Apotheke also sogar um 165 m näher als die A-apotheke.

 

2.3.4 Es zeigt sich somit, dass die Wohnbevölkerung wesentlicher Gebiete zwischen der Eisenbahnstrecke und der *** (siehe Skizze 5) eigentlich dem Versorgungspotential der D-Apotheke zuzurechnen ist. Bei ordnungsgemäßer Zuordnung der Einwohner in diesem Bereich an die D-Apotheke wird deren verbleibendes Versorgungspotential auch im Falle der Neuerrichtung der von mir beantragten Apotheke deutlich über 5.500 Personen betragen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnbevölkerung im Bereich zwischen Eisenbahn und *** zwischen der D-Apotheke und der A-Apotheke "***" aufgeteilt wird. Selbst wenn man die Divisionsmethode also nicht zur Anwendung bringen wollte, würde der D-Apotheke dennoch ein ausreichendes Versorgungspotential verbleiben und wäre dementsprechend der Bedarf an der von mir angesuchten Apotheke zu bejahen.

 

2.4 Zur mangenden Berücksichtigung der Gemeindeentwicklung und von Einflutungserregern

 

Mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 hat die ÖAK ihre Bedarfsprognose insofern aktualisiert, als diese nunmehr auf den Bevölkerungszahlen vom Jänner 2020 beruht; im Hinblick auf die Beschäftigtenzahlen wird auf die Arbeitsstättenzählung vom 31.10.2018 abgestellt. Ungeachtet dieser Aktualisierung bleiben bei der Bedarfsbeurteilung der ÖAK aber nach wie vor wesentliche Einflussfaktoren unberücksichtigt. Das betrifft auch und insbesondere das für die D-Apotheke angenommen Versorgungspotential.

 

Im Detail ist dazu Folgendes auszuführen:

 

2.4.1 Zur Wohnhausanlage „***“ und dem neu errichteten ***

 

Hinsichtlich der Wohnhausanlage "***" wird von der ÖAK in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 angemerkt, dass die Schlüsselübergabe an die neuen Mieter bereits am 17.06.2019 erfolgt sei. Diese Wohneinheiten seien daher bereits in den aktuellen Daten erfasst. Das kann allerdings nicht sein. So wird in der ergänzenden Stellungnahme die Anzahl der ständigen Einwohner im Versorgungsbereich der D-Apotheke mit 3.528 Personen angegeben. Im Vergleich zum Bedarfsgutachten vom 03.04.2020 hat sich dieser Wert also lediglich um 175 Personen erhöht. Zufolge der Publikation "Wohnen 2018" der Statistik Austria ergibt sich für Österreich eine durchschnittliche Belegzahl von 2,22 Personen bzw für Niederösterreich eine durchschnittliche Belegzahl von 2,28 Personen pro Wohnung. Da alleine die Wohnhausanlage "***" aus 154 Wohnungen besteht, hätte sich die Anzahl der ständigen Einwohner im Versorgungsbereich der D-Apotheke also um etwa 350 Personen erhöhen müssen. Die Differenz ist wohl damit zu erklären, dass die Personen erst nach und nach eingezogen sind und dementsprechend auch in den neuen Daten nur ein Teil dieser Personen berücksichtigt wurde.

 

Wie ich auch schon in meiner Stellungnahme vom 10.06.2020 angemerkt habe, wurde in der Wohnhausanlage zudem ein 1.600 m² *** errichtet. Dieser *** wurde erst vor ca einem Jahr gemeinsam mit der D-Apotheke eröffnet. Es ist klar, dass ein Lebensmittelmarkt dieser Größe als massiver Einflutungserreger fungiert und zusätzliches Kundenpotential für die nicht einmal 100 m entfernte Apotheke generiert. Auch dieser Umstand findet in der aktualisierten Bedarfserhebung der ÖAK nach wie vor keine ausreichende Berücksichtigung. So wird in der ergänzenden Stellungnahme der ÖAK vom 13.10.2020 im Hinblick auf die Einzelhandelskonzentration lediglich ein Einwohnergleichwert von 32 Personen ausgewiesen. Tatsächlich müsste dieser Wert aber wesentlich höher sein.

 

2.4.2 Aktuelle Wohnneubauten

 

In den von der ÖAK ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 zugrunde gelegten Wohnbevölkerungsdaten der Statistik Austria wird vom Stand Jänner 2020 ausgegangen. Später eingetreten Bevölkerungsentwicklungen finden darin somit keinen Niederschlag. Ebenso bleiben in dem von der Statistik Austria zur Verfügung gestellten Datensatz auch aktuell in Errichtung befindliche Wohnbauvorhaben unberücksichtigt, die allerdings sehr wohl in die Bedarfsprüfung miteinzubeziehen sind. Es wurde daher bei der Stadtgemeinde *** als für das Gemeindegebiet zuständige Baubehörde eine Aufstellung der in den letzten Jahren erteilten Baubewilligungen sowie der eingegangen Baubeginns- und Fertigstellungsanzeigen angefragt.

 

Die diesbezüglichen Aufstellungen liegen mittlerweile vor (siehe Beilage ./2) und zeigen, dass im von der ÖAK angenommenen Versorgungsbereich der D-Apotheke aktuell mindestens zwei neue Einfamilienhäuser errichtet werden. Weiters wurden im betreffendem Versorgungsbereich seit dem 01.08.2019 zumindest ein weiteres Einfamilienhaus fertiggestellt.

 

Rechnet man ordnungsgemäß auch das Gebiet zwischen *** und Eisenbahn der D-Apotheke zu, so kommen zumindest neun weitere (aktuell in Errichtung befindliche oder jüngst fertiggestellte) Wohneinheiten hinzu. Außerdem wurde für das nördlich der *** gelegene Grundstück ***, KG ***, eine Baubeginnsanzeige für 213 Wohneinheiten erstattet; auch die zukünftigen Bewohner dieser Wohneinheiten werden bei richtiger Abtrennung der Versorgungsbereiche der beiden "LL-Apotheken" (zumindest teilweise) dem Versorgungspotential der D-Apotheke zuzuschreiben sein.

 

2.4.3 Zur neuen JJ-Unternehmenszentrale

 

Wie der als Beilage ./3 angeschlossenen Bestätigung des Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates der JJ, …, zu entnehmen ist, wurde die neue JJ-Unternehmenszentrale in *** mittlerweile bezogen. Anders als die ÖAK in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 ausführt, bietet die Unternehmenszentrale auch nicht Arbeitsplätze für 500, sondern für ca 550 Mitarbeiter. Diesbezüglich ist die Bedarfserhebung also noch zu ergänzen bzw zu aktualisieren. Ebenso ist der von der neuen Unternehmenszentrale ausgehende Fall-Faktor für Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern der von hier aus servicierten Lagerhäuser zu beachten. Auch diese Einfluter wären gemäß § 10 Abs 5 ApG in die Bedarfsprüfung einzubeziehen.

 

2.4.4 Zur verkehrsgünstigen Lage der D-Apotheke

 

Der überwiegende Teil jener Personen, die durch die Eisenbahnunterführung kommen, fährt Richtung D-Apotheke. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Viele *** nach *** pendeln und der Weg zur Autobahnauffahrt bei der D-Apotheke vorbeiführt. Andererseits liegt auch — wie bereits oben in Punkt II.2.4.1 erwähnt — der größte Supermarkt in ***, der ***, direkt neben der D-Apotheke. Dieser Supermarkt wird von vielen *** als Einkaufsmöglichkeit genutzt. Die D-Apotheke ist also verkehrstechnisch äußert günstig gelegen und kann massiv von Aus- und Einpendlern sowie von Laufkundschaft profitieren. Auch diesem Umstand wurde bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der D-Apotheke nicht ausreichend Rechnung getragen.

 

2.4.5 Weitere Einflutungserreger

 

Schließlich sind bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der D-Apotheke auch das MM sowie das Landesgericht *** nach wie vor unberücksichtigt geblieben. Bei beiden Einrichtungen handelt es sich um Einflutungserreger, die zusätzliches Kundenpotential für die D-Apotheke generieren. Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 10.06.2020 ausgeführt habe, wären die vom MM bzw dem Landesgericht *** angezogenen Einfluter daher bei der Feststellung des Versorgungspotentials entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Das hat die ÖAK jedoch auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2020 unterlassen.

 

2.5 Zum Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG

 

Mit seinem Urteil vom 13.02.2014, C-367/12 , Sokoll-Seebacher I, sowie dem daran anknüpfenden Präzisierungsbeschluss vom 30.06.2016, C-634/15 , Sokoll-Seebacher II, hat der EuGH klargestellt, dass es den nationalen Behörde im Rahmen des apothekengesetzlichen Bedarfsprüfungsverfahrens in jedem Einzelfall möglich sein muss, zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse ein Abgehen von der starren Grenze der 5 .500 weiterhin zu versorgenden Personen gebieten. Infolge des EuGH-Urteils in der Rs Sokoll-Seebacher hat der österreichische Bundesgesetzgeber mit dem BGBl I 30/2016 in § 10 ApG einen neuen Abs 6a eingefügt. Dieser wurde in weiterer Folge aufgrund des Präzisierungsbeschlusses des EuGH in der Rs Sokoll-Seebacher II durch das BGBl I 103/2016 entsprechend adaptiert und sieht nunmehr vor, dass die „Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 (…) zu unterschreiten (ist), wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“

 

2.5.2 Eine Unterschreitung der starren Versorgungsgrenze des § 10 Abs2 Z 3 ApG ist also immer dann zulässig bzw geboten, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine Verringerung des Versorgungspotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen geboten erscheinen lassen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Besondere örtliche Verhältnisse können aber beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die neu zu errichtende Apotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liegt, sich im näheren Umkreis größerer medizinischer Einrichtungen befindet, oder wenn es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa Flughäfen oder Hauptbahnhöfen geht.

 

2.5.3 Dies Voraussetzungen wird man auch im Hinblick auf die von mir beantragte Apotheke als erfüllt ansehen müssen. Wie schon in meiner Stellungnahme vom 10.06.2020 angemerkt, handelt es sich beim Bezirk Korneuburg um den Österreichweit am stärksten wachsenden Bezirk. Allein in der Stadtgemeinde *** ist die Bevölkerung von 2011 bis 2019 um 7,9 % gewachsen; das ergibt einen jährlichen Bevölkerungszuwachs von ca 1 %. Dass dieser Trend auch in Zukunft anhalten wird, zeigt ein Blick in die von der Stadtgemeinde *** übermittelte Aufstellung der Baubewilligungen, Baubeginnsanzeigen und Fertigstellungsanzeigen (siehe Beilage ./2). Dabei ist es evident, dass mit der zunehmenden Bevölkerungszahl naturgemäß auch ein steigender Arzneimittelbedarf einhergeht.

 

Ebenso ist zu beachten, dass sich die von mir beantragte Apotheke im unmittelbaren Nahebereich des Landesklinikums *** befindet. All dies lässt darauf schließen, dass besondere Örtliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs 6a ApG vorliegen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung eine allfällige Verringerung des Versorgungspotentials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgenden Personen geboten erscheinen lassen. Selbst wenn sich das Versorgungspotential der D-Apotheke infolge der Neuerrichtung der von mir beantragten Apotheke also tatsächlich auf unter 5.500 Personen verringern sollte (wovon freilich — wie dargelegt — nicht auszugehen ist), wäre die Bedarfsfrage somit dennoch zu bejahen.

 

3. Zusammenfassung

 

3.1 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die mittlerweile aktualisierte Bedarfserhebung der ÖAK nach wie vor auf einer unzureichenden Befundaufnahme beruht bzw wesentliche Einflussfaktoren unberücksichtigt bleiben. Ebenso hat die ÖAK in entscheidenden Punkten die maßgebliche Rechtslage verkannt. Dies betrifft insbesondere die Annahme, dass aufgrund der geringfügigen Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke nunmehr eine getrennte Ermittlung der Versorgungspotentiale der D-Apotheke und der A-Apotheke "***" stattzufinden habe. Wie ausführlich aufgezeigt, ist diese Auffassung jedoch nicht korrekt; tatsächlich ist die Divisionsmethode weiterhin anzuwenden und daher das Versorgungspotential der "LL-Apotheken" gemeinsam zu erheben und gleichteilig auf die beiden Apotheken aufzuteilen.

 

3.2 Ungeachtet dessen ist aber auch die von der ÖAK vorgenommene Abgrenzung der Versorgungspotentiale der D-Apotheke und der A-Apotheke "***" nicht nachvollziehbar. So werden wesentliche im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone gelegene Gebiete der A-Apotheke "***" zugeschrieben, obwohl diese eigentlich der D-Apotheke zuzurechnen sind. Auch wurden bei der Ermittlung des Versorgungspotentials wesentliche Einflussfaktoren (nach wie vor) unberücksichtigt gelassen. All dies führt dazu, dass für die D-Apotheke ein deutlich geringeres verbleibendes Versorgungspotential ausgewiesen wird, als dies tatsächlich der Fall ist. Schließlich hat die ÖAK auch verkannt, dass aufgrund der vorliegenden besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs 6a ApG selbst im Falle einer (nicht anzunehmenden) Verringerung des Versorgungspotentials der D-Apotheke auf unter 5.500 Personen, der Bedarf an der von mir beantragten Apotheke dennoch zu bejahen wäre.

 

Die von der ÖAK vorgenommene Bedarfserhebung wird daher im Sinne der obigen Ausführungen (umfassend) zu ergänzen bzw zu überarbeiten sein.“

 

3.13. In der am 1.12.2020 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ wurde das Vorbringen betreffend die Polygonerstellung hinsichtlich der beiden Stadtapotheken erörtert.Die Sachverständigee der Apothekerkammer legte dar, dass sie zum Ergebnis komme, dass die bisherige Polygonerstellung richtig erfolgt sei. Im Detail führte sie aus, dass die Messung hinsichtlich der D-Apotheke in der Form erfolgt ist, als die Zufahrt zur D-Apotheke über die *** erfolgt. Auf Grund der dort bestehenden Einbahnregelung erfolgt die Ausfahrt über die ***. Der Ausgangspunkt der Messung ist graphisch als roter Punkt dargestellt; von diesem roten Punkt werde die Distanz auch bis zur jeweiligen Einfahrt bzw. Ausfahrt zum öffentlichen Straßennetz gemessen. Diese Distanz sei in der vorgelegten Skizze zwar nicht grafisch dargestellt, wohl aber in der Berechnung miterfasst. Selbst wenn man diese Distanzen von der D-Apotheke zu den Straßen in Abzug bringt, sei die Distanz von der Eisenbahnkreuzung zur D-Apotheke immer noch größer. Aus dem Plan sei erkennbar, dass eine gedachte Linie von der Einfahrt *** bis zur Ausfahrt *** jedenfalls weniger als 200 m betrage. Die Distanzen zur Eisenbahnkreuzung würden auch im Fall einer fußläufigen Benützung unverändert so bleiben, dass die A-apotheke die nächstgelegene wäre. Der Fußweg sei aber aus Sicht der Apothekerkammer nicht zu berücksichtigen, da die Eisenbahnkreuzung mehr als 500 m von der Apotheke entfernt liege.

 

Die Rechtsanwälte von L brachten vor, dass von ihnen die Distanz mehrmals physisch mit einem Laufrad nachgemessen wurde. Im Ergebnis komme es dabei immer dazu, dass die D-Apotheke die näher gelegene zur Eisenbahnkreuzung sei. Dabei sei die Messung bei der Eisenbahnkreuzung begonnen (genau in der Mitte der Eisenbahnkreuzung in der Unterführung) worden und dem Straßenverlauf insofern gefolgt worden, als eine Route gewählt wurde, wie sie auch ein PKW wählen würde. Als Endpunkt bei der D-Apotheke sei die *** gewählt worden; dabei gebe es im Kreuzungsbereich zur *** ein Zugangsportal zur Apotheke und hier wurde wieder - nachdem in der *** eine Wende durchgeführt wurde - zur Eisenbahnkreuzung zurückgegangen. Dabei sei eine Distanz von 1.304 m gemessen worden. In einer weiteren Variante sei eine Zufahrt zum Parkplatz und eine Ausfahrt über die *** gemessen worden; dabei sei eine Distanz von 1.553 m gemessen worden.

 

Ebenso seien Messungen von der Eisenbahnkreuzung zur A-apotheke durchgeführt worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass ein Umkehren im Bereich der *** unmittelbar vor der A-apotheke nicht möglich ist, da die *** eine Vorrangstraße ist. Aus diesem Grund sei als Route eine Rückfahrt zur Eisenbahnkreuzung über die *** gewählt worden; dabei sei eine Distanz von 1.437 m gemessen worden. Als Variante sei ein Ziel im Bereich des auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Parkplatzes angenommen worden, welcher der zur Apotheke nächst gelegene wäre; die Distanz habe dabei 1.639 m betragen.

 

Die Rechtsanwältin der bestehenden Apotheken brachte vor, dass die Richtigkeit der von L vorgelegten Messungen bestritten werde. Diese seien von keinem Sachverständigen durchgeführt und seien aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar und von subjektivem Parteiwunsch geprägt. Mit freiem Auge sei erkennbar, dass die A-apotheke näher zur Eisenbahnkreuzung liegt als die D-Apotheke. Zudem seien die Messungen ohne jede Relevanz, weil nach ständiger Judikatur keine Messung von Parkplatz zu Parkplatz statt zu finden habe; maßgeblich sei der Eingang zur nächstgelegenen Apotheke. Gerade der Eingang der A-apotheke und der D-Apotheke sei dabei nicht gleichwertig an der Straße gelegen, weshalb die Apothekerkammer richtig zu den ausgewiesenen Messergebnissen gelangt ist. Bei der öffentlichen D-Apotheke - auch bei allfälliger Zurechnung von wenigen 100 zu versorgenden weiteren Personen – würde ein gefordertes Versorgungspotenzial von 5.500 Personen bei Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke von Frau L nicht verbleiben.

 

Der Rechtsanwalt von M sprach sich gegen die Richtigkeit der vorgelegten Messungen durch L aus, da diese von keinem Sachverständigen durchgeführt wurden und im Allgemeinen gegen deren Berücksichtigung aus, weil selbst wenn diese richtig wären, es sich dabei um keine neuen und vor allem keine wesentlichen Tatsachen handle, die zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden und L mit diesem Vorbringen daher auch präkludiert sei.

 

Die Rechtsanwälte von L brachten zudem vor, dass es bei der Aufteilung des Kundenpotentials für den einen oder anderen Apotheker nach der Judikatur um die leichtere Erreichbarkeit und die Berücksichtigung der Verkehrsmöglichkeiten gehe. Erreichbarkeit meine den Umgebungsbereich der Apotheke, bei dem nach der Verkehrsauffassung der Fußweg vom parkenden Fahrzeug angenommen werde. Ausschlaggebend sei somit nicht der unmittelbare Eingangsbereich. Zur durchgeführten Messung sei anzumerken, dass diese mit einem von einem Ziviltechnikerbüro für Vermessungswesen geliehenen und geeichten Messrad durchgeführt wurde. Die korrekte Durchführung der selben könne von L, NN und OO bezeugt werden. Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene durch einen Sachverständigen für Vermessungswesen sei hier nicht erforderlich, da schon an Hand dieser einfach durchgeführten Vermessung die unrichtigen Annahmen im Gutachten der Apothekerkammer aufgezeigt werden könnten. Ungeachtet dessen verfüge die Apothekerkammer selbst über keinen Sachverstand im Vermessungswesen, sondern greife lediglich auf technische Hilfsmittel wie Google Maps und Ähnliches zurück.

Zur vorgebrachten Präklusion sei anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot herrsche.

 

Zur Frage weiterer feststellbarer Einwohnergleichwerte auf Grund diverser anderer Gegebenheiten im Polygon der D-Apotheke wurde von der Sachverständigen der Apothekerkammer dargelegt, dass hinsichtlich des JJ Unternehmenszentrale bereits 500 Beschäftigte berücksichtigt wurden; wenn man die weiteren 50 dargelegten zusätzlich hinzurechne, könnten weitere 14 Einwohnergleichwerte hinzugerechnet werden, somit insgesamt 158 für dieses Unternehmen.

 

Von den vorgelegten Wohnbauvorhaben befinde sich nur das Grundstück Nr. *** im Polygon der D-Apotheke, die beiden anderen Grundstücke Nr. *** und *** seien der A-apotheke zuzurechnen. Das eine Einfamilienhaus ergebe unter Zugrundelegung des gültigen Wohnungsbelegungsfaktors für Niederösterreich von 2,24 2 Einwohnergleichwerte und würde man die Wohnhausanlage von *** (siehe dazu jedoch die schriftliche Stellungnahme, wonach bereits im März 2019 eine Übergabe an die Bewohner erfolgte) voll berücksichtigen, würden sich daraus 345 Einwohnergleichwerte ergeben. Das wären in Summe 5.394 Einwohnergleichwerte, die immer noch unter dem Mindestversorgungspotential liegen würden. Angemerkt werde nochmals, dass das Landesgericht nicht im Polygon der D-Apotheke liegt. Weiters würden das ***gelände und weitere neun Wohneinheiten nicht im von der Apothekerkammer ausgewiesenen Polygon der D-Apotheke liegen. Zum vorgebrachten weiteren Potential auf Grund des vorhandenen *** wurde ausgeführt, dass eine Einzelberücksichtigung dieser Einrichtung nicht möglich sei, jedoch die Daten in der zur Anwendung gelangten Studie - soweit verfügbar - in Ansatz gebracht wurden.

 

In ihren Schlussausführungen verwiesen die Rechtsanwälte von M und der bestehenden Apotheken auf das bisherige Vorbringen.

 

Die Rechtsanwälte von L bestritten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten der Apothekerkammer. Schon eine einfache Anfrage an die Baubehörde habe gezeigt, dass nicht alle Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte berücksichtigt wurden, insbesondere auch nicht die Potentiale durch die Einflutungserreger wie *** und Arztpraxen. Daran ändere auch die heutige Ergänzung des Gutachtens nichts. Es könne nicht sein, dass ein Einflutungserreger - wie der *** - nicht berücksichtigt werde. Die Aussage seitens der Apothekerkammer dazu, die Daten seien im Ansatz berücksichtigt worden, sei nicht nachvollziehbar, weil sie nach eigenen Aussagen gerade nicht berücksichtigt worden seien. Weiters habe die durchgeführte Vermessung gezeigt, dass die von der Kammer angewendeten Methoden, die bei den beiden Apotheken (A-apotheke bzw. D-Apotheke) unterschiedlich angenommen worden seien und damit das Ergebnis verfälscht sei. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen: Würde man der Ansicht der Apothekerkammer folgen, so wäre ein Bedarf auch für die Apotheke von Frau M zu verneinen, weil hier jedenfalls auch die D-Apotheke berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen im Verfahren verwiesen.

 

4. Feststellungen:

 

4.1. Das Konzessionsansuchen von M ist gegenüber jenen Ansuchen von L und I prioritär.

4.2. In der Stadtgemeinde *** befindet sich keine ärztliche Hausapotheke.

4.3. In der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke hat ein Arzt seinen ständigen Berufssitz.

4.4. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von M und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke beträgt mehr als 500 m.

4.5. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von M und der von I beantragten Betriebsstätte beträgt weniger als 500 m.

4.6. Den bestehenden umliegenden Apotheken in ***, *** und *** verbleibt in Folge der Neuerrichtung der von M beantragten öffentlichen Apotheke jedenfalls jeweils ein Versorgungspotential von 5.500 Personen.

 

4.7. Es besteht ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von M.

 

4.8. Es besteht kein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von L (an allen beantragten Betriebsstättenstandorten), da in Folge dieser beantragten Neuerrichtung der D-Aptotheke, der G-Apotheke und der von Mr neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Folge der Neuerrichtung jeweils kein Versorgungspotential von 5.500 Personen verbleiben würde.

 

4.9. Es besteht kein Bedarf an der Standortverlegung bzw. -erweiterung von I.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen konnten aufgrund des vorhandenen unbedenklichen Aktenmaterials sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

Dass den bestehenden Apotheken in *** und *** ein Mindestversorgungspotenzial von 5.500 Personen auch weiterhin bei Errichtung und Betrieb der von M beantragten Apotheke bzw. der bestehenden D-Apotheke, der bestehenden G-Apotheke und der neu zu errichtenden Apotheke von M bei Errichtung und Betrieb der von L beantragten Apotheke kein Mindestversorgungspotenzial von 5.500 Personen verbleiben wird, ergibt sich aus den Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme dazu sowie den Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

6. Rechtslage:

 

6.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes 1907 (ApG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 9.

Konzession.

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.

Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.

Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

 

Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder

2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

1. eine ärztliche Hausapotheke und

2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.

(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.

 

Verlegung

§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.

 

Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke.

§ 46. (1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.

(2) Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1

bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der

Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.

[…]

§ 48.

Verlautbarung bei Neuerrichtungen.

Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

[…]

 

§ 51.

Entscheidung über den Konzessionsantrag

(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.

(2) Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer

Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.

Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(3) Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(4) Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.

(5) Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.“

 

7. Erwägungen:

 

7.1. Vorweg ist anzumerken, dass als entscheidungsrelevante Wendepunkte in den in Verfahrensgemeinschaft abgewickelten Verfahren die Antragserweiterung von L in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.4.2014, womit das Ansuchen von M prioritär wurde, sowie zuletzt die Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden D-Apotheke vom Zentrum weg, womit sich die Entfernung der Betriebsstätten dieser Apotheke zur A-Apotheke „***“ auf 550 m vergrößerte, hervorzuheben sind.

 

7.2. Im Allgemeinen unterscheidet das Apothekengesetz grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.Gemäß § 9 Abs. 2 Apothekengesetz ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Die Betriebsstätte dagegen ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl. Serban/Heisler², Seite 119). Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 26.9.1994, Zl. 92/10/0459) klargelegt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotential der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.

 

Im Neukonzessionsverfahren definiert der Standort die Sache des Verwaltungsverfahrens. Eine Änderung der Standortgrenzen – ausgenommen eine Einschränkung des Standortgebietes – im laufenden Verfahren ist nicht zulässig. Die Behörde darf von sich aus die Standortgrenzen auch nicht ändern, ausgenommen zur Verringerung des Standortgebietes, wenn ihr dieses als zu groß erscheint. Eine vom Konzessionswerber beantragte Veränderung der Standortgrenzen über das beantragte Standortgebiet hinaus ist neuerlich kundzumachen (vgl. Serban/Heisler, w.o. Seite 120).

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459) bestimmt der Standort, und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die Angelegenheit – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Dies ergibt sich auch aus § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht auch die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes setzt eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 ApG voraus. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird - durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort.

 

Zur gegenständlichen Standorteinschränkung betreffend das Konzessionsansuchen von M – diese wurde von der Konzessionswerberin zustimmend zur Kenntnis genommen - ist festzustellen, dass in verfassungskonformer Interpretation des § 14 Apothekengesetz die Standortgrenzen eines neu festgesetzten Standortes so zu wählen sind, dass für den gesamten Standort die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz gegeben sind. Die vorgeschlagene Standorteinschränkung war erforderlich, damit das Versorgungspotential der umliegenden Apotheke nicht gefährdet wird.

 

7.3. Wie oben ausführlich dargelegt, wurde von L im Zuge des Verfahrens der Umfang des beantragten Standortes mehrmals abgeändert. So erklärte sich L insbesondere mit Schreiben vom 9.9.2010 mit der von der Österreichischen Apothekerkammer in ihrem Gutachten vom 2.8.2010 vorgeschlagenen Standorteinschränkung einverstanden. In weiterer Folge wurde mit Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.04.2014, ***, von L – wieder - beantragt, ihr die Konzession für die Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort: „Gebiet in ***, beginnend an der Kreuzung ***/***, die *** bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Kreuzung ***, diesem folgend bis zur Stadtgemeindegrenze Richtung ***, *** bis zur nördlichen Stadtgemeindegrenze, dieser westlich entlang bis zur ***, dieser folgend bis zur Kreuzung ***, dieser folgend bis zur Einmündung in die ***, von hier der *** folgend bis zum Ausgangspunkt (alle Straßenzüge beidseitig)“ und der Betriebsstätte *** in eventu ***, in eventu ***, zu erteilen.

 

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Auch im Rahmen einer Bescheidbeschwerde ist eine Antragsänderung – mit weiteren, hier nicht relevanten Schranken – möglich. Während eine Standorteinschränkung kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken notwendig macht, stellt eine Standorterweiterung eine Antragsänderung dar, die die Sache ihrem Wesen nach ändert. Soweit aber eine Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betraf, wurde sie vom VwGH in stRsp als Stellung eines neuen Antrags unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet (vgl VwGH 8. 11. 1994, 93/04/0079; 29. 10. 1996, 95/07/0227; 23. 3. 1999, 98/05/0215).

Nachdem die relevante Beschwerde samt beantragter Erweiterung des Standortes von L erst nach Antragstellung von M erfolgte, wurde das Konzessionsansuchen von M prioritär.

 

7.4. Zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und – für sich gesehen – die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, besteht eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303). Dabei ist die zeitliche Priorität des Einlangens der Konzessionsanträge das einzige Kriterium für die Entscheidung der Frage, welchem Bewerber die Konzession zu erteilen ist (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129).

 

Der VwGH geht grundsätzlich auch in jenen Konstellationen von einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft aus, in denen mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke unter 5.500 zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber die Folge der Erteilung (dieser und) einer weiteren beantragten Konzession wäre. Im Hinblick auf die Bedarfslage ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden kann (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063).

Das Ansuchen von M ist gegenüber jenem von L, aber auch dem Konzessionserweiterungsansuchen von I prioritär.

 

7.5. Gem. § 10 Abs. 1 ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat (Z 1) und ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht (Z 2).

 

Da in *** ohne Zweifel die Z 1 leg. cit. erfüllt ist, ist die wesentliche Frage, ob ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke im Sinne der Z 2 leg. cit. besteht. Zu dieser Frage hat die Apothekerkammer mehrere Gutachten erstattet und zuletzt mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 im Wesentlichen die Daten aktualisiert.

 

7.6. Zum Polygonmodell und zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens:

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. u.a. VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022; VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die gemäß § 10 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotenzials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die leichtere Erreichbarkeit im Allgemeinen auf Grund der Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen und nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel zu beurteilen (vgl. VwGH vom 26.09.1993, Zl. 92/10/0459 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2005/10/0123). Auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge der Lage der Haltestellen hat der VwGH für die Bedarfsfrage als ohne Bedeutung erklärt, da für die Beurteilung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0110, VwGH vom 20.12.1993, 92/10/0359, VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459).

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Annahme, es würden sich Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0249, VwGH 21.5.2008, Zl. 2006/10/0254, VwGH 21.5.2008, Zl. 2007/10/0029, VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/ 0287, VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199).

 

Was als besonderer Grund gelten kann, der eine andere Zurechnung erfordert, hat der VwGH in einigen Erkenntnissen dargestellt:

 

Die prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 10 Apothekengesetz hat unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit zu erfolgen. Die Erreichbarkeit ist in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu bestehenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zur beantragten Apotheke zu beurteilen (vgl. zum Beispiel das hg Erkenntnis vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, und die dort zitierte Vorjudikatur); daneben können in Ausnahmefällen auch andere Umstände - wie z.B. erhebliche Höhenunterschiede oder besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke - eine Rolle spielen (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 16.12.1996, Zl. 92/10/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040, VwGH 16.6.2009, Zl. 2005/10/0002).

 

Weder die Möglichkeit einer Verzögerung durch einen Verkehrsstau noch Wartezeiten etwa vor einer ampelgeregelten Kreuzung oder einem Bahnschranken stellen Umstände dar, die bereits für sich geeignet wären, die ungehinderte Benützbarkeit eines Verkehrsweges in Frage zu stellen; vielmehr müssen entsprechende Wartezeiten bei lebensnaher Betrachtung im Straßenverkehr generell ins Kalkül gezogen werden. Das Vorliegen eines solchen Umstandes ändert daher nichts an der Erreichbarkeit einer Apotheke über die betroffene Straße (VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040).

 

Der für die Zurechnung der Einwohner maßgebliche objektive Umstand ist die jeweils kürzeste Straßenentfernung zur Apothekenbetriebsstätte. Der Umstand, dass für die Anfahrt zur Apotheke eine steilere, kurvenreichere und häufiger von Häusern gesäumte Straße zu befahren ist, mag zwar für Personen subjektiv ausschlaggebend dafür sein, den etwas weiteren Weg zur Apotheke PP zu wählen, stellt aber objektiv keinen besonderen Grund dar, der es rechtfertigen könnte, die Einwohner des hinteren *** der weiter entfernten Apotheke PP als Kundenpotenzial zuzuordnen (VwGH 30.9.2015, Zl. Ra 2014/10/0002).

7.7. Gemäß § 10 Abs. 7 ApG ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Diese hat für die Erstattung derartiger Gutachten grundsätzlich auf Basis der Rechtsprechung des VwGH ein Programm zur Gestaltung von Versorgungspolygonen entwickelt. In ihren Gutachten hat sie ausführlich die Methode für die Ermittlung der Versorgungspolygone dargestellt. Ausgangspunkt für die Messung der Entfernungen ist dabei immer die Apothekenbetriebsstätte. Nach Maßgabe dieser Judikatur ist festzuhalten, dass die Apothekerkammer das Prinzip der kürzesten Straßenentfernungen bei der Polygonerstellung berücksichtigt hat. In *** sind keine topographischen oder sonstigen Umstände feststellbar, die ein Abgehen von den dargestellten höchstgerichtlichen Grundprinzipien – beispielsweise durch von. L vorgebrachte alternative Distanzmessungen, wonach Ausgangspunkt für die Messung ein fiktiver Punkt (hier:) im Bereich der Eisenbahnkreuzung und nicht die Apothekenbetriebsstätte ist - rechtfertigen würden.

Die von der Apothekerkammer zur Anwendung gelangte Methode an sich, insbesondere mit der Möglichkeit, anhand von bestimmten Anknüpfungspunkten genau definierte Versorgungspolygone zu erhalten, in Verbindung mit den der Österreichischen Apothekerkammer zur Verfügung stehenden statistischen Möglichkeiten der Erhebung sowie der Heranziehung der Studie der TU *** erscheinen dem Landesverwaltungsgericht genau genug.

 

Zur TU-Studie wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht diese Studie nach aktuellem Kenntnisstand als geeignetes mittelbares Instrument zur Feststellung zusätzlichen Bedarfes erachtet und diese in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nachvollzieh- und anwendbar erachtet wurde. Die im Gutachten der Apothekerkammer ermittelten Einwohnergleichwerte unter Zugrundelegung der TU-Studie konnten daher bei Feststellung des Versorgungspotentials berücksichtigt werden.

 

7.8. Bei der Bedarfsermittlung nach § 10 Apothekengesetz wäre zudem ausnahmsweise die so genannte "Divisionsmethode" als Ermittlungsmethode zugelassen, und zwar dann, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotenziale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotenzial von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist. Die Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann demnach insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung von Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen; in solchen Fällen kann gesagt werden, dass relativ - im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz - geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte (vgl. VwGH 13.11.2000, Zlen 99/10/0246, 0255, und die dort zitierte Vorjudikatur) (VwGH 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 28.1.2008, Zl. 2006/10/0178, VwGH 31.7.2009, Zl. 2007/10/0124, VwGH Zl. 2009/10/0251). Im Gegenstand beträgt auf Grund der zuletzt erfolgten Verlegung der Betriebsstätte der D-Apotheke die Distanz zur A-apotheke nun ca. 550 m. Die Versorgungspotentiale der jeweiligen Apotheke konnten entgegen der früheren Sachlage zweifelsfrei getrennt voneinander festgestellt werden. Es liegen auch keine relevanten Gründe (mehr) vor, die die Divisionsmethode als Ermittlungsmethode rechtfertigen würden.Auf Grund der nun getrennten Betrachtung folgt auch, dass der von M beantragte Standort – im Gegensatz zu jenem von L - keine Auswirkungen auf das Versorgungspotential der D-Apotheke hat, da diese gänzlich durch andere Apotheken „abgeschirmt“ ist.

7.9. Entgegen der Auffassung von L ist darüber hinaus die von ihr beantragte Apothekenkonzession auch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG zu erteilen: Nach der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung zählt zu den darin geforderten Voraussetzungen (u.a.) eine „Versorgungslücke“ (der Wohnbevölkerung im Fall der Nichterrichtung der beantragten Apotheke) (VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103). Eine solche Versorgungslücke liegt allerdings schon mit Blick auf die in der Stadtgemeinde *** sowie in den umliegenden Gemeinden vorhandenen öffentlichen Apotheken keinesfalls vor.

 

7.10. Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu der dem Gutachten der Apothekerkammer zugrunde gelegten „Hausapothekenstudie“ verwiesen, wonach diese nicht auf Bedenken stößt (vgl. zuletzt VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0023).

7.11. Die Gutachten der Apothekerkammer vom 3.April 2020 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke erweisen sich im Ergebnis für das Gericht daher als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie der Entscheidung zugrunde zu legen waren.

 

7.12. Für die Feststellung der zu versorgenden Personen ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (§ 56 AVG). Zukünftige Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, sofern ihre Auswirkungen mit Sicherheit vorherzusehen sind (z.B. in Errichtung begriffene Neubauten, nicht aber ein Flächenwidmungsplan).

7.13. Der bestehenden öffentlichen A-Apotheke „***“ in *** wird folglich bei Erteilung der Konzession einer neu zu errichtenden Apotheke von M in ***, ***, ein Mindestversorgungspotential von 11.474 zu versorgenden Personen verbleiben, davon alleine 9.497 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern.

Als Mindestversorgungspotential der bestehenden öffentlichen T-Apotheke in *** werden 12.309 zu versorgende Personen verbleiben, davon alleine 9.802 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen G-Apotheke in *** wurde von der Apothekerkammer mit 5.754 weiterhin zu versorgenden Personen nachvollziehbar ermittelt.

 

7.14. Bei Erteilung einer Konzession an L für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***, ***, unter Berücksichtigung des prioritären Ansuchens von M würde der A-Apotheke „***“ in *** ein Mindestversorgungspotential von 8.022 zu versorgenden Personen verbleiben, davon alleine 6.455 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern. Der N – Apotheke in *** würde ein Mindestversorgungspotential von 5.809 zu versorgenden Personen und der HH-Apotheke in *** von 11.331 verbleiben, davon alleine 6.879 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern.Keine ausreichenden Mindestversorgungspotentiale würden der D-Apotheke in ***, der G-Apotheke in *** und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von M in *** verbleiben.Der D-Apotheke wurden im aktualisierten Gutachten der Apothekerkammer 4.807 versorgende Personen zugesprochen. Darüber hinaus können zumindest 158 Einwohnergleichwerte für die JJ-Unternehmenszentrale und 2 Einwohnergleichwerte für ein Wohnbauvorhaben im Versorgungspolygon der D-Apotheke berücksichtigt werden. Das Wohnbauvorhaben „***“ konnte (nicht mehr) berücksichtigt werden, da die Bewohner der Wohnhausanlage auf Grund erfolgter Übergabe bereits als ständige Einwohner bzw. Personen mit Nebenwohnsitz erfasst sind, womit eine Doppelwertung erfolgen würde. Das Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen wird jedenfalls deutlich unterschritten.

 

Auch der G-Apotheke in *** würde nur ein Mindestversorgungspotential von 5.305 zu versorgenden Personen verbleiben.Schließlich würde auch der neu zu errichtenden Apotheke von M nur ein Mindestversorgungspotential von 3.207 zu versorgenden Personen verbleiben.

 

7.15. Bei Erteilung einer Konzession an L für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke und der (Eventual-)Betriebsstätte in ***, ***, unter Berücksichtigung des prioritären Ansuchens von M würde der A-Apotheke „***“ in *** ein Mindestversorgungspotential von 8.114 zu versorgenden Personen verbleiben, davon alleine 6.524 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern. Der N – Apotheke in *** würde ein Mindestversorgungspotential von 5.712 zu versorgenden Personen verbleiben, der HH-Apotheke in *** 11.306, davon alleine 6.879 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern.

 

Kein ausreichendes Mindestversorgungspotential würde auch in dieser Konstellation der D-Apotheke in ***, der G-Apotheke in *** und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von M in *** verbleiben.

 

Der D-Apotheke wurden im aktualisierten Gutachten der Apothekerkammer nur 4.828 versorgende Personen zugesprochen. Darüber hinaus können auch hier 158 Einwohnergleichwerte für die JJ-Unternehmenszentrale und 2 Einwohnergleichwerte für ein Wohnbauvorhaben im Versorgungspolygon der D-Apotheke zusätzlich berücksichtigt werden. Auch die G-Apotheke in *** würde nur ein Mindestversorgungspotential von 5.305 zu versorgenden Personen erreichen.Schließlich würde auch der neu zu errichtenden Apotheke von M nur ein Mindestversorgungspotential von 3.085 zu versorgenden Personen verbleiben.

7.16. Die dritte von L beantragte Betriebsstätte in der *** befindet sich zwischen den beiden anderen geprüften Betriebsstätten und führt daher nachvollziehbar auch zu einer negativen Bedarfserhebung.

7.17. Schließlich war noch zu prüfen, ob der Antrag von I zurecht abgewiesen wurde. Nachdem das Ansuchen von I gegenüber jenem von M nachrangig ist, erfolgte schon auf Grund der Unterschreitung der Mindestentfernung der beantragten Betriebsstätte zur Betriebsstätte von M die Abweisung dieses Antrages zu Recht, da bei Unterschreitung des Mindestabstandes gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ApoG kein Bedarf besteht und im Übrigen keine feststellbaren besonderen örtlichen Verhältnisse vorliegen. Darüber hinaus konnte die Begründung der Behörde, wonach bei beantragter Verlegung des Apothekenstandortes eine Verschlechterung der Versorgungssituation für einen beträchtlichen Personenkreis eintreten würde, von I nicht entkräftet werden.

 

7.18. Zusammengefasst hat M die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausreichend nachgewiesen und waren die sachlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung gegeben, sodass gegenständlich die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke - mit eingeschränktem Standort - zu Recht erteilt wurde. Dagegen liegen die sachlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung an L nicht vor. Für keine der in Aussicht genommenen Betriebsstätten konnte ein hinreichendes Mindestversorgungspotential festgestellt werden. Schließlich wäre auch die von I beantragte Betriebsstätte zu nah an jener von M.

Sämtliche Anträge der Mitbewerberinnen wurden daher zu Recht abgewiesen.

 

7.19. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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