VfGH G39/2022 ua, V98/2022ua

VfGHG39/2022 ua, V98/2022ua30.6.2022

Aufhebung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien 2017 (ÖSG VO 2018) und der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019) – soweit diese als Verordnungen des Bundes in Geltung standen – mangels Zustimmung der Länder und auf Grund Wegfalls der gesetzlichen Grundlage; Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge der RSG Wien – VO 2019 (betreffend Rehablilitation), soweit er sich auf diese Verordnung als Verordnung des Landes Wien bezieht

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art15a
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art76 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102
B-VG Art105
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art142
Vereinbarung gemäß Art15 B-VG zwischen Bund und Ländern betreffend die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 98/2017 Art4, Art5
Vereinbarung gemäß Art15 B-VG zwischen Bund und Ländern betreffend die Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I 97/2017
Gesundheits-ZielsteuerungsG §18, §19, §20 Abs1, §20 Abs2, §21, §22, §23 Abs1, §23 Abs2, §23 Abs4, §23 Abs6, §23 Abs7
KAKuG §3a, §56a
Wr GesundheitsfondsG 2017 §10
Wr KAG 1987 §5 Abs3a, §5a, §7 Abs2
Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018) §2 Abs5, §2 Abs6, §2 Abs7
Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien 2017 (RSG Wien – VO 2019) Anlage 1
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:G39.2022

 

Spruch:

I. 1. §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4, 6 und 7 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I Nr 26/2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

II. Der Antrag, die §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I Nr 26/2017, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

III. Der Antrag, §10 des Gesetzes über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017), LGBl für Wien Nr 10/2018, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

IV. Der Antrag, §5 Abs3a sowie die Wendung "und 5" in §7 Abs2 zweiter Satz des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl für Wien Nr 23, idF LGBl für Wien Nr 18/2011 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

V. Der Hauptantrag sowie der erste, zweite und dritte Eventualantrag betreffend §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), werden als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), war, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung stand, gesetzwidrig.

VII. §2 Abs5 und 6 und die Wortfolge "bzw je Bundesland gemäß Abs6" in §2 Abs7 Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), waren, soweit die Bestimmungen als Verordnung des Landes Wien in Geltung standen, nicht gesetzwidrig.

VIII. 1. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

IX. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO in der jeweils geltenden Fassung" in Anlage 1 - Blatt 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit sie als Verordnung des Landes Wien in Geltung steht, abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG und Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge:

"[…] §§18, 19, 20 Abs1 und 2, 23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4, 6 und 7 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG), BGBl I Nr 26/2017,

 

[…] §10 des Gesetzes über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017), LGBl Nr 10/2018,

 

[…] §5 Abs3a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl Nr 23, in der Fassung LGBl Nr 10/2018, und die Wendung 'und 5' in §7 Abs2 zweiter Satz Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl Nr 23, in der Fassung LGBl Nr 18/2011

 

in eventu §5 Abs3a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl Nr 23, in der Fassung LGBl Nr 10/2018, und §7 Abs2 zweiter Satz Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl Nr 23, in der Fassung LGBl Nr 18/2011,"

 

als verfassungswidrig aufheben, sowie

 

"[…] den Eintrag '11' in der Spalte der Rehabilitations-Indikationsgruppe 'ONK' in der Zeile für das Bundesland Wien in der Tabelle 'AmbTP - SOLL 2020' in §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen),

 

in eventu die Spalte der Rehabilitations-Indikationsgruppe 'ONK' in der Tabelle 'AmbTP - SOLL 2020' in §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen),

 

in eventu die Zeile betreffend das Bundesland 'Wien' in der Tabelle 'AmbTP - SOLL 2020' in §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen),

 

in eventu §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen),

 

in eventu §2 Abs5, §2 Abs6 und die Wortfolge 'bzw je Bundesland gemäß Abs6' in §2 Abs7 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen),

 

[…] die Wortfolge 'Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG-VO in der jeweils geltenden Fassung' in Anlage 1 - Blatt 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien - VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen),

 

in eventu §1 Abs1 Z1 und die Anlage 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien - VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen)"

 

als gesetzwidrig aufheben.

 

II. Rechtslage

1. Die §§18, 19, 20 bis 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I 26/2017, idF BGBl I 100/2018 (§§21 und 23) lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"6. Abschnitt

Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur

 

Grundsätze der Planung

 

§18. (1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen sowie auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend zu erfolgen. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Die integrative Planung hat insbesondere die folgenden Versorgungsbereiche zu umfassen:

1. Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/-ärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;

2. akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;

3. ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche.

 

(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:

1. Die Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden;

2. der Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne 'kommunizierender Gefäße') für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);

3. das Rettungs- und Krankentransportwesen (inklusive präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (sowohl inklusive als auch exklusive der notärztlichen Komponente) sowie der Krankentransportdienst.

 

(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung haben Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend zu berücksichtigen, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.

 

(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien sicherzustellen.

 

(5) Die integrative Versorgungsplanung hat insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen 'Best Point of Service' unter Sicherstellung hochwertiger Qualität zu verfolgen.

 

(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw den Bereichen, ua durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.

 

(7) Die integrative Versorgungsplanung hat entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten zu setzen:

1. Reorganisation aller in Abs1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.

2. Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen, wobei in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt werden.

3. Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs: insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen.

 

4. Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung hat eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung zu erfolgen.

5. Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.

6. Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.

 

Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit

 

§19. (1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung.

 

(2) Der ÖSG hat verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in §18 Abs1 angeführten Bereiche zu umfassen, die Zielsetzungen gemäß §18 Abs3 bis 7 zu verfolgen, die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität festzulegen.

 

Inhalte des ÖSG

 

§20. (1) Der ÖSG hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:

1. Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;

2. Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;

3. Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina;

4. Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;

5. Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;

6. Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;

7. Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;

8. Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;

9. Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen;

10. Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inklusive österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten);

11. Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;

12. Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.

 

(2) Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bundesweit einheitlich.

 

(3) Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Länder und der Sozialversicherung einvernehmlich abzustimmen.

 

(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichischen Ärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

 

Inhalte des RSG

 

§21. (1) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.

 

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.

 

(3) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:

 

1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);

2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des §18 Abs1 Z1 – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);

3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie §18 Abs7 Z2 und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl I Nr 131/2017 (PrimVG) ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art31 Abs1 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel im jeweiligen Bundesland ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;

4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß §20 Abs1 Z9 inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.

Dabei ist auf die Bestimmungen in Abs3 und 5 des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in §3 Abs2, 2b und 2c und §3a Abs2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.

 

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Abs3 genannten Inhalte umfasst.

 

(5) Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass im Umsetzung des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.

 

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Abs5 eingehalten werden.

 

(7) Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.

 

(8) Eine Primärversorgungseinheit im Sinne des §2 Abs4 des Primärversorgungsgesetzes gilt auch dann als im RSG abgebildet, wenn der Bedarf nach §20 Abs1 Z8 für die Errichtung einer solchen durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission festgestellt wurde.

 

(9) Ergänzend zu Abs3 und 4 obliegt es bei Bedarf auch den gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbieter einen Vorschlag an das Land oder die Sozialversicherung auf Planung der Primärversorgung in einem bestimmten Einzugsgebiet und auf Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu richten. Sofern nicht das jeweilige Land die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zeitnah mit einem solchen Vorschlag befasst, hat dies durch die jeweilige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu erfolgen.

 

(10) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen frühzeitig und strukturiert – mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung einer den RSG betreffenden Angelegenheit in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission – die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

 

Kundmachung des ÖSG und der RSG

 

§22. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at ) zu veröffentlichen.

 

(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at ) zu veröffentlichen.

 

Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG

 

§23. (1) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und -kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen. Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Jene Teile, die Verbindlichkeit erlangen sollen, sind vorab von der Gesundheitsplanungs GmbH einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.

 

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des §21 Abs3 sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.

 

(3) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verbindlicherklärung von in der Bundes-Zielsteuerungskommission oder den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma 'Gesundheitsplanungs GmbH'. Gesellschafter/innen der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafter bestellt, wobei die Geschäftsführung aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern besteht. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin und dessen/deren Stellvertreter/innen ist unentgeltlich. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen.

 

(4) Die Gesundheitsplanungs GmbH erklärt die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und den jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommissionen nach Abs2 ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG – insoweit dies Angelegenheiten des Art10 B‑VG betrifft – durch Verordnung für verbindlich.

 

(5) (Grundsatzbestimmung) Insoweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG Angelegenheiten des Art12 B‑VG betreffen, ist durch die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich erklärt.

 

(6) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at ) kundzumachen.

 

(7) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art10 B‑VG berührt sind – der Aufsicht der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben an die Weisungen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers gebunden und auf dessen/deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.

 

(8) (Grundsatzbestimmung) Durch die Landesgesetzgebung ist vorzusehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft – insoweit Angelegenheiten des Art12 B‑VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der jeweiligen Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet ist."

 

2. §10 des Gesetzes über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017), LGBl 10/2018, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien

 

§10. (1) Die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß §23 Abs3 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz-G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, wird ermächtigt, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach §23 Abs1 G-ZG ausgewiesenen Teile des ÖSG, soweit diese das Land Wien betreffen, und die nach §9 Abs6 ausgewiesenen Teile des RSG – jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art12 B‑VG betrifft – durch Verordnung als verbindlich zu erklären.

 

(2) Jene Teile des RSG, die nach §9 Abs6 rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen, ist über die geänderten Teile des RSG eine nochmalige Beschlussfassung in der Wiener Zielsteuerungskommission herbeizuführen.

 

(3) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art12 B‑VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.

 

(4) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG gemäß §9 Abs6 bzw deren Änderung gemäß Abs2 in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, ist hinsichtlich der Erlassung eines Wiener Krankenanstaltenplans §5a Abs1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl für Wien Nr 23/1987 in der Fassung LGBl für Wien Nr 10/2018, anzuwenden."

 

3. Die §§5, 5a und 7 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG), LGBl 23/1987, idF LGBl 10/2018 (§5a) und LGBl 49/2019 (§§5 und 7) lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung bzw Wortfolge ist hervorgehoben):

"Errichtung von selbständigen Ambulatorien

§5.

 

(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern §64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3 ist zulässig.

 

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondere

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungs fähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen, Zahnärzte, Dentistinnen, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und

4. gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken bestehen.

 

Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.

 

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patientinnen und Patienten,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter gemäß Z3 und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.

 

(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, oder §5a Abs1 geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

 

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Wiener Gesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs3 einzuholen.

 

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs2 Z2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs3 beantragt wird.

 

(7) In der Errichtungsbewilligung sind – ausgenommen im Fall des Abs4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

 

(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des §8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art132 Abs5 B‑VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 B‑VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3.

 

(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeeinrichtung und der Ärztekammer für Wien bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach §14 des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG, BGBl I Nr 131/2017, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeeinrichtung Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

 

(10) Einer Beschwerde der Ärztekammer für Wien an das Verwaltungsgericht Wien und einer Revision der Ärztekammer für Wien an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs8 in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß §339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

§5a.

 

(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im §9 Abs6 und §10 Abs2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl für Wien Nr 10/2018, in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Fondskrankenanstalten einen Wiener Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Wiener Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß §10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

 

(2) Im Wiener Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

1. die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2. die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3. die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4. die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5. Art und Anzahl der medizinischtechnischen Großgeräte je Standort,

6. die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7. die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.

 

(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs2 Z6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit §4 Abs2b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

 

(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den zwischen dem Land Wien und der Sozialversicherung im Wiener Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien auf der Homepage www.wien.gv.at in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

 

Änderung von Krankenanstalten

§7

 

(1) Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

 

(2) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die §§4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch für selbständige Ambulatorien (§1 Abs3 Z5) der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen. Bei wesentlichen Veränderungen von Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen ist §6 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die §§4, 5, 6 und 6a sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die §§5 Abs9 und 6a Abs2 sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Bei Fondskrankenanstalten (§64a Abs1) ist die Bewilligung nach Abs2 und 3 insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw einer Verordnung gemäß §23 oder §24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und die darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind."

 

Der angefochtene §5 Abs3a Wr. KAG wurde zuletzt durch LGBl 10/2018 novelliert. §7 Abs2 zweiter Satz Wr. KAG, in dem eine näher bezeichnete Wortfolge angefochten wird, wurde zuletzt durch LGBl 18/2011 geändert.

4. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), am 9. Juli 2018 kundgemacht unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), lautete auszugsweise wie folgt:

"Rehabilitation für Erwachsene

 

§2. (1) Die Planung des Rehabilitationsbereichs für Erwachsene umfasst die stationären und ambulanten Kapazitäten der antragspflichtigen medizinischen Rehabilitation im Sinne des Sozialversicherungsrechts für Personen ab dem 19. Lebensjahr in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung und in den Vertragspartner-Einrichtungen. Kureinrichtungen sowie die ambulante Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw Therapeutinnen und Therapeuten außerhalb des gesetzlich definierten Bereichs 'Rehabilitation' finden in der Rehabilitationsplanung keine Berücksichtigung.

 

(2) Die stationären und ambulanten Kapazitäten der medizinischen Rehabilitation für Erwachsene sind differenziert nach den folgenden Rehabilitations-Indikationsgruppen (RIG) dargestellt:

 

1. Bewegungs- und Stützapparat sowie Rheumatologie (BSR)

2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE)

3. Zentrales und peripheres Nervensystem (NEU)

4. Onkologische Rehabilitation (ONK)

5. Psychiatrische Rehabilitation (PSY)

6. Atmungsorgane (PUL)

7. Stoffwechselsystem und Verdauungsapparat (STV)

8. Zustände nach Unfällen und neurochirurgischen Eingriffen (UCNC)

9. Spezialbereich Lymphologie (LYMPH)

Rehabilitations-Indikationsgruppen (RIG), die nicht in dieser Aufzählung enthalten sind, können nur durch Anpassung des ÖSG geschaffen werden.

 

(3)-(4) […]

 

(5) Der Bedarf an ambulanter Rehabilitation für Erwachsene auf Ebene der vier Versorgungszonen wird auf Basis der Einheit 'ambulanter Therapieplatz' (AmbTP) pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie pro Rehabilitations-Indikationsgruppe als Soll-Vorgabe für 2020 wie folgt festgelegt, wobei auch die Auslagerungspotenziale von der stationären in die ambulante Rehabilitation der Phase II berücksichtigt sind:

 

 

(6) Aus der Zahl der pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen ambulanten Therapieplätze gemäß Abs5 ergeben sich für den Planungshorizont 2020 die nachfolgenden im Rahmen der ambulanten Rehabilitation von Erwachsenen in der Phase II vorzuhaltenden ambulanten Therapieplätze bzw durchzuführenden Verfahren pro Bundesland und Rehabilitations-Indikationsgruppe:

 

 

(7) Die Soll-Vorgaben je Versorgungszone gemäß Abs4 bzw je Bundesland gemäß Abs6 bilden den für das Jahr 2020 errechneten Bedarf ab. Bestehende Einrichtungen mit aufrechter krankenanstaltenrechtlicher Betriebsbewilligung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über Verträge mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern verfügten, gelten solange als plankonform als diese Verträge bestehen, auch wenn es in dieser Versorgungszone eine Überversorgung in der jeweiligen RIG gibt.

 

[…]

 

Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

 

§6. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft."

 

Die ÖSG VO 2018 wurde mit Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2019), am 5. November 2019 kundgemacht unter Nr 6/2019 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), mit Wirkung vom 6. November 2019 novelliert. §2 der ÖSG VO 2018 wurde von dieser Novelle nicht berührt.

Die ÖSG VO 2018 trat gemäß §6 Abs2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), am 18. Februar 2021 kundgemacht unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), mit Ablauf des 18. Februar 2021 außer Kraft.

5. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), am 8. Jänner 2020 kundgemacht unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), in Kraft getreten am 9. Jänner 2020, lautet samt Anlage 1 Blatt 1 (ohne die weiteren Blätter bzw Anlagen) wie folgt:

"Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019)

 

Verbindlicherklärung

 

§1. (1) Aufgrund des §23 Abs4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 100/2018 und §10 Abs1 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) erlassen wird, LGBl Nr 10/2018, werden folgende von der Wiener Landes-Zielsteuerungskommission mit Beschluss vom 18.3.2019 und 7.6.2019 als verbindlich zu erklärend ausgewiesenen Teile des 'Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien' verordnet:

1. Planung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Wien gemäß Anlage 1

2. Planung von Primärversorgungseinheiten in Wien gemäß Anlagen 2a und 2b

3. Planung des akutstationären Bereichs in Wien gemäß Anlage 3

 

(2) Für die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen ist das Abkürzungsverzeichnis gemäß Anlage 4 maßgebend.

 

(3) Das Umsetzungsziel für die geplante ambulante ärztliche Versorgung und für die Planung von Primärversorgungseinheiten ist das Jahr 2025.

 

(4) Das Umsetzungsziel für den geplanten akutstationären Bereich ist das Jahr 2020.

 

Inkrafttreten

 

§2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2020 anhängig, mit dem das Verwaltungsgericht gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §5 Abs3a Wr. KAG und §2 Abs6 ÖSG VO 2018 sowie gemäß §1 Abs1 Z1 RSG Wien – VO 2019 feststellte, dass die Erweiterung des Leistungsangebotes eines näher bezeichneten selbständigen Ambulatoriums für ambulante Rehabilitation im 10. Wiener Gemeindebezirk um elf Therapieplätze für ambulante Rehabilitation der Phase II für die Rehabilitations-Indikationsgruppe Onkologische Rehabilitation mit §2 Abs6 ÖSG VO 2018 sowie mit §1 Abs1 Z1 RSG Wien – VO 2019 übereinstimme. Weiters stellte das Verwaltungsgericht gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §5 Abs3a letzter Satz und Abs3 Wr. KAG fest, dass ein Bedarf an der Erweiterung des Leistungsangebotes der genannten Krankenanstalt um 300 ambulante Rehabilitationsverfahren der Phase III in der Rehabilitations-Indikationsgruppe Onkologische Rehabilitation pro Jahr bestehe.

2. Aus Anlass dieses Revisionsverfahrens sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen sowie ob der Gesetzmäßigkeit von Zeichen- bzw Wortfolgen näher bezeichneter Verordnungen entstanden, von deren Präjudizialität der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeht.

Der Verwaltungsgerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, der Sache nach wie folgt dar:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof teile die – im Prüfungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, V46/2019 ua (Rz 99 ff.) dargelegten (im Antrag wörtlich zitierten) – Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Verbindlicherklärung des ÖSG und der RSG, weswegen der Antrag auf Aufhebung der §§18, 19, 20 Abs1 und 2, 23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4, 6 und 7 G-ZG und des §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetzes 2017 gestellt werde.

2.2. Die vom Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsprüfung nach den in Ausführung der Grundsatzbestimmung des §3a Abs3a KAKuG ergangenen Bestimmungen des §6a Abs6 Oö KAG 1997 und des §10c Abs3 NÖ KAG in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021, V46/2019 ua, Rz 125 ff dargelegten (im Antrag wörtlich zitierten) Bedenken, welche der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls teile, schienen auch auf den im Revisionsfall anzuwendenden – ebenfalls in Ausführung des §3a Abs3a KAKuG ergangenen – §5 Abs3a Wr. KAG zuzutreffen, weil der entsprechend dieser Bestimmung zur Beurteilung des Bedarfs heranzuziehende §2 Abs6 ÖSG VO 2018 die Anzahl der im Bundesland Wien in der Rehabilitations-Indikationsgruppe Onkologische Rehabilitation vorzuhaltenden ambulanten Therapieplätze offenbar taxativ festsetze, womit selbständige Ambulatorien im Ergebnis starr kontingentiert würden. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Aufhebung des §5 Abs3a Wr. KAG sowie von Teilen des auf diese Bestimmung verweisenden §7 Abs2 zweiter Satz Wr. KAG gestellt.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof teile auch die vom Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der ÖSG VO 2018 (und ÖSG VO 2019) im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung bei der Errichtung bzw Änderung von selbständigen Ambulatorien – in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021, V46/2019 ua, Rz 130 f. dargelegten (im Antrag ebenfalls wörtlich zitierten) – Bedenken, weswegen der Antrag auf Aufhebung von Teilen des §2 Abs5, §2 Abs6 und §2 Abs7 ÖSG VO 2018 gestellt werde.

2.4. Dieselben Bedenken, welche der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der ÖSG VO 2018 formuliert habe, träfen sinngemäß auch auf die RSG Wien – VO 2019 zu. Das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 scheine nämlich keine Festlegung des zur Verbindlicherklärung zuständigen willensbildenden Organs der Gesundheitsplanungs GmbH zu enthalten (Hinweis auf die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021, V46/2019 ua, Rz 114). Auch scheine der in Ausführung des §23 Abs5 G-ZG ergangene §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 die gesonderte Erlassung einer Verordnung für Angelegenheiten im Sinn des Art12 B‑VG vorzusehen, während sich die RSG Wien – VO 2019 sowohl auf Angelegenheiten im Sinne des Art10 B‑VG ('Gesundheitswesen') als auch Angelegenheiten im Sinne des Art12 B‑VG ('Heil- und Pflegeanstalten') zu beziehen scheine. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in Anlage 1 – Blatt 1 der RSG Wien – VO 2019, welche einen integralen Bestandteil dieser Verordnung darstelle, gestellt.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken unter Verweis auf die – beigelegten – Äußerungen in den zu G334‑341/2021 bzw zu G18/2022, G22/2022 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren entgegengetreten wird (diese Äußerungen sind in den zu G334‑341/2021 bzw zu G18/2022, G22/2022 ergangenen Erkenntnissen wörtlich wiedergegeben).

4. Die Wiener Landesregierung, die bereits im Zuge des zu V419/2020 protokollierten Verfahrens ihren Verordnungsakt vorgelegt hat, hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den Antrag abzuweisen; sie tritt den vorgebrachten Bedenken wie folgt entgegen (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…]

 

Allgemeines:

 

Einleitend wird angemerkt, dass die gegenständliche Äußerung im Folgenden nur auf jene Bedenken eingeht, die entweder unmittelbar oder über Grundsatzbestimmungen zumindest mittelbar einen Bezug zu den in Prüfung gezogenen landesrechtlichen Bestimmungen des §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 und des §5 Abs3a sowie des §7 Abs2 Wr. KAG bzw den näher bezeichneten Teilen der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien - VO 2019) aufweisen.

 

Aufgrund der geteilten Kompetenzrechtslage in Bezug auf das Gesundheitswesen (Art10 B‑VG, Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache) einerseits und das Krankenanstaltenrecht (Art12 B‑VG, Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land) anderseits, haben der Bund und die Länder unter anderem die Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I Nr 98/2017, abgeschlossen. Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung betrifft das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich), also insbesondere den niedergelassenen Bereich, die selbständigen Ambulatorien und die bettenführenden Krankenanstalten.

 

Mit dieser Vereinbarung sind Bund und Länder unter anderem übereingekommen, den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) als zentrale Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung einzusetzen und sicherzustellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bzw die Landesgesundheitsfonds bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen sind, die einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG bzw RSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen.

 

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung wurden auf Bundesebene das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG), BGBl I Nr 26/2017, und auf Landesebene das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl Nr 10/2018, erlassen.

 

In §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 ist Folgendes normiert:

 

Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien

 

(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß §23 Abs3 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz-G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017 wird ermächtigt, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach §23 Abs1 G‑ZG ausgewiesenen Teile des ÖSG, soweit diese das Land Wien betreffen, und die nach §9 Abs6 ausgewiesenen Teile des RSG - jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art12 B‑VG betrifft - durch Verordnung als verbindlich zu erklären.

 

(2) Jene Teile des RSG, die nach §9 Abs6 rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen, ist über die geänderten Teile des RSG eine nochmalige Beschlussfassung in der Wiener Zielsteuerungskommission herbeizuführen.

 

(3) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt - insoweit Angelegenheiten des Art12 B‑VG berührt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.

 

(4) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG gemäß §9 Abs6 bzw deren Änderung gemäß Abs2 in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, ist hinsichtlich der Erlassung eines Wiener Krankenanstaltenplans §5a Abs1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl für Wien Nr 23/1987 in der Fassung LGBl für Wien Nr 10/2018, anzuwenden.

 

Zu den Bedenken hinsichtlich der grundsatzgesetzlichen Grundlagen der ÖSG-Verordnungen bzw der RSG Wien - Verordnung 2019 im G-ZG (Punkt 1.1.)

 

Gemäß Art12 Abs1 B‑VG fällt der Kompetenztatbestand der Heil- und Pflegeanstalten (in weiterer Folge Krankenanstaltenrecht) in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und des Landes zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen sind gemäß Art12 Abs2 B‑VG ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Ein Grundsatzgesetz liegt nur dann vor, wenn einerseits die darin enthaltene Regelung nicht so bestimmt ist, dass sie im Hinblick auf Art18 B‑VG einwandfrei vollziehbar ist, andererseits die betreffenden Regelungen doch soweit bestimmt sind, dass sie aufgrund ihres Inhaltes den Kompetenztatbeständen des Art12 Abs1 B‑VG zugeordnet werden können. Ein Grundsatzgesetz kann daher sowohl wegen Überbestimmtheit als auch wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig sein. Ein Ausführungsgesetz ist dann verfassungswidrig, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht. Sind keine Grundsätze aufgestellt, so kann gemäß Art15 Abs6 B‑VG das Land solche Angelegenheiten frei regeln.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bundesgesetzgeber folgende Bestimmungen des G-ZG ausdrücklich als Grundsatzbestimmung bezeichnet:

 

§21 G-ZG:

 

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.

 

[(]4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Abs3 genannten Inhalte umfasst

 

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Abs5 eingehalten werden.

 

§23 G-ZG:

 

(5) (Grundsatzbestimmung) Insoweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG Angelegenheiten des Art12 B‑VG betreffen, ist durch die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich erklärt.

 

(8) (Grundsatzbestimmung) Durch die Landesgesetzgebung ist vorzusehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft - insoweit Angelegenheiten des Art12 B‑VG berührt sind - der Aufsicht und den Weisungen der jeweiligen Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur lederzeitigen Information verpflichtet ist.

 

§24 G-ZG:

 

(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im §23 Abs2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes §10a KAKuG anzuwenden ist.

 

Der Bundesgesetzgeber bestimmt somit ausdrücklich in §23 Abs5 G-ZG in den Grundsätzen, dass in Bezug auf jene von den Zielsteuerungskommissionen ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG, die Krankenanstaltenrecht zum Gegenstand haben, durch die Landesgesetzgebung vorzusehen ist, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich zu erklären hat. Andere als die ausgewiesenen Teile der Strukturpläne sind nicht als Verordnung zu erlassen.

 

Weiters stellt er in §21 Abs4 und 6 G-ZG auch grundsatzgesetzliche Vorgaben einerseits in Bezug auf den Mindestinhalt des RSG sowie andererseits in Bezug auf die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich auf, indem auf die Vorgaben des §21 Abs3 und Abs5 G-ZG verwiesen wird, wodurch diese Vorschriften ebenso als Inhalt der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des §21 Abs4 und 6 G-ZG anzusehen sind.

 

Die nicht als Grundsatzgesetz bezeichneten §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG enthalten generelle Grundsätze über die Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur, allgemeine Aussagen über die Planungsinstrumente des ÖSG und der RSG sowie eine demonstrative Aufzählung von inhaltlichen Vorgaben für den ÖSG in seiner Eigenschaft als objektiviertes Sachverständigengutachten.

 

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Bestimmungen Rechtsgrundlage für die zu erlassenden Verordnungen sind, trifft aufgrund des Inhaltes dieser Bestimmungen nicht zu.

 

Im Ergebnis können die krankenanstaltenrechtlichen Verordnungen durch die zuvor erwähnten grundsatzgesetzlichen Regelungen als ausreichend determiniert angesehen werden.

 

Da der Bundesgesetzgeber über das vor Erlassung der Verordnungen zur Verbindlicherklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG durchzuführende Begutachtungsverfahren keine Grundsätze aufgestellt hat, sind die Länder gemäß Art15 Abs6 B‑VG befugt, diese Angelegenheit frei zu regeln. Die zu §23 Abs1 und 2 G-ZG korrespondierenden Verfahrensbestimmungen finden sich in §§9 und 10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017.

 

Zu den Bedenken, dass die maßgebliche Festlegung des Verordnungsinhaltes der Gesundheitsplanungs GmbH entzogen sei (Punkt 1.2.)

 

Die Gesundheitsplanungs GmbH ist verpflichtet, die von den Zielsteuerungskommissionen ausgewiesenen Teile der Strukturpläne für verbindlich zu erklären. Diese Verpflichtung ist tatsächlich mit keiner Gestaltungsmöglichkeit verbunden.

 

Dass ein Bundes- oder Landesorgan von einer anderen Stelle festgelegte Inhalte für verbindlich erklärt, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, sondern findet sich vielmehr auch in anderen Zusammenhängen in der Rechtsordnung wieder, siehe z. B. die Intimation von Bescheiden des Bundespräsidenten sowie die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN nach §9 Normengesetz 2016. Im zuletzt genannten Fall wird der Inhalt der für verbindlich erklärten Norm von einer anderen Stelle als dem Gesetz- oder Verordnungsgeber, nämlich der mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Normungsorganisation festgelegt.

 

Zur Beleihung einer Stelle mit Aufgaben der Bundes- und Landesverwaltung und den Bedenken im Hinblick auf die Erlassung von 'gemischten' Verordnungen (Punkt 1.3. und 3.)

 

Nach der bisherigen Staatenpraxis wurden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, einen außerhalb der Verwaltungspraxis stehenden privaten Rechtsträger sowohl mit Aufgaben der Bundesverwaltung als auch mit solchen der Landesverwaltung zu betrauen. Als Beispiel zu nennen ist die Bestellung von ein- und derselben Person zum Forstschutzorgan und zum Jagdschutzorgan [Pürgy, die Mitwirkung von Beliehenen an der Landesvollziehung, ZfV 2011, 745 ff., (754)]. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit einer derartigen Konstruktion befasst. Das Erkenntnis VfSlg 17.421/2004 betrifft die GIS Gebühren Info Service GmbH (kurz: GIS GmbH), die bundesgesetzlich als Kapitalgesellschaft eingerichtet und sowohl mit Aufgaben der Bundes- als auch der Landesverwaltung belieben ist. So obliegt der GIS GmbH in Wien etwa die hoheitliche Einhebung des Kulturförderungsbeitrages (§6 Abs1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Konstruktion nun im genannten Erkenntnis nicht etwa deshalb aufgehoben, weil die Doppelfunktion als für den Bund und für die Länder tätige Gesellschaft als verfassungswidrig angesehen wurde, sondern aus hier nicht näher relevanten anderen Gründen.

 

Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichthof die Zulässigkeit einer solchen Konstruktion implizit anerkannt [Mayr, Jahrbuch öffentliches Recht 2010, 102; Pürgy, aaO, ZfV 2011, 746f und 754 sowie Baumgartner, Die Verbindlicherklärung von Strukturplänen durch die Gesundheitsplanungs GmbH ZfV, 3/2018, 255 ff (264)]. Ausgehend davon ist die hier in Rede stehende Konstruktion einer GmbH, die Pläne im Bereich des Art10 B‑VG einerseits und im Bereich des Art12 Abs1 Z1 B‑VG andererseits jeweils durch Verordnung für verbindlich erklären soll, verfassungsrechtlich zulässig.

 

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gesundheitsplanungs GmbH nach dem Wortlaut der Absätze 4 und 5 des §23 G-ZG dazu befugt ist in beiden Wirkungsbereichen Verordnungen zu erlassen. Dementsprechend agiert die Gesundheitsplanungs GmbH bei der Erlassung von Bundesverordnungen funktionell als Bundesorgan und bei der Erlassung von Landesverordnungen funktionell als Landesorgan (Baumgartner, aaO, ZfV, 263). Dies ist ebenso verfassungsrechtlich zulässig.

 

Im Ergebnis ist die gesonderte Erlassung von Verordnungen einerseits für die Angelegenheiten des Art10 B‑VG und andererseits für die Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG nicht erforderlich, da eine eindeutige Zuordnung des Inhaltes der Verordnung zu den jeweiligen Kompetenztatbeständen möglich ist. Die gesetzlichen Grundlagen in §23 G-ZG unterscheiden zwischen jenen Inhalten der Strukturpläne, die Angelegenheiten des Art10 B‑VG betreffen und jenen, die dem Art12 B‑VG unterliegen. Die Trennung lässt sich auch legistisch einwandfrei nachvollziehen: §23 Abs4 G-ZG bezieht sich auf die Angelegenheiten der niedergelassenen Ärzte, das sind Angelegenheiten des Bundes nach Art10 Abs1Z12 B‑VG und enthält aus diesem Grund unmittelbar anwendbares Bundesrecht. §23 Abs5 G-ZG hingegen ist eine Anordnung an den Landesgesetzgeber betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten und erfasst somit Inhalte, die dem Art12 B‑VG unterliegen.

 

Zu den Bedenken betreffend die fehlende Einholung der Zustimmung der Länder (Punkt 1.3.)

 

Die dem Konzept des §23 G-ZG zugrundeliegende Idee der integrativen Gesundheitsplanung ist dem Bund und allen Ländern bereits seit 2013 ein dringendes Anliegen. In diesem Jahr wurde die erste Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG mit dem Titel 'Zielsteuerung - Gesundheit' abgeschlossen (BGBl I Nr 200/2013). Gegenstand der Vereinbarung BGBl I Nr 97/2017 ist die Fortführung und Weiterentwicklung der bereits eingerichteten integrativen partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (siehe Art1 dieser Vereinbarung). Auch an dieser Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG haben alle Länder teilgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber für die Umsetzung der integrativen Gesundheitsplanung im §23 G-ZG von der Zustimmung aller Länder ausgehen konnte.

 

Zu den Bedenken, dass keine exakte Regelung der Behördenzuständigkeit der beliehenen Gesundheitsplanungs GmbH vorliege (Punkt 1.4. und 3.)

 

Die Gesundheitsplanungs GmbH ist ein sowohl vom Bund als auch von den Ländern mit Aufgaben der Vollziehung des Bundes als auch der Länder beliehener privater Rechtsträger. Organisatorisch handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gegründet und in das Firmenbuch eingetragen wurde. Einziger Unternehmensgegenstand der Gesundheitsplanungs GmbH ist die Erlassung von Verordnungen gemäß §23 G-ZG bzw §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 samt Kundmachung einschließlich der Durchführung des dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahrens.

 

Eine gesetzliche Regelung, welches interne Organ der Gesundheitsplanungs GmbH zur Erlassung der Verordnungen zuständig ist, wurde im G-ZG bzw im Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 nicht getroffen, weshalb diesbezüglich auf die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen im GmbH-Gesetz zurückzugreifen ist.

 

Nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften verfügt eine GmbH zwingend über folgende Organe: die Geschäftsführung und die Generalversammlung. Die Geschäftsführung ist das zentrale Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und ist diese an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Bei der Generalversammlung handelt es sich um das allgemeine Willensbildungsorgan der GmbH und besteht diese aus der Gesamtheit der Gesellschafter, das heißt Bund, Ländern sowie Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Generalversammlung hat ausdrückliche gesetzlich zugewiesene Aufgaben (siehe §35 GmbH-Gesetz) und können ihr darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zugewiesen werden. Nachdem der einzige Unternehmensgegenstand der Gesundheitsplanungs GmbH die Erlassung von Verordnungen gemäß §23 G-ZG bzw §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 samt Kundmachung einschließlich der Durchführung des dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren ist, kann dafür als zuständiges Organ nur die Geschäftsführung verantwortlich sein, da bei der Annahme einer Zuständigkeit der Generalversammlung anstelle der Geschäftsführung dieser kein Aufgabenbereich in Bezug auf den einzigen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zukommen würde.

 

Im Ergebnis ist somit die Behördenzuständigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH durch die Bestimmung des §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 in Zusammenschau mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen als hinreichend exakt im Sinne des Art18 in Verbindung mit Art83 B‑VG festgelegt anzusehen.

 

Zu den Bedenken der fehlenden umfassenden und effektiven Steuermöglichkeit der beliehenen Gesundheitsplanungs GmbH durch die obersten Organe der Vollziehung (Punkt 1.5.)

 

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes wirkt das Weisungsprinzip des Art20 Abs1 B‑VG nur innerhalb der Verwaltung. In Fällen der Ausübung von Hoheitsgewalt durch außerhalb der Verwaltung stehende Rechtsträger wirkt Art20 Abs1 B‑VG als Gebot an den einfachen Gesetzgeber, die Rechtslage so zu gestalten, dass dem jeweils obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsmöglichkeit zukommt (VfSlg 15.946/2000, 16.400/2001). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat der Wiener Landesgesetzgeber in §10 Abs3 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 vorgesehen, dass die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH, insoweit Angelegenheiten des Art12 B‑VG berührt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung unterliegt. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet. Der Wiener Landesgesetzgeber ist damit seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur expliziten Anordnung von Weisungsrechten voll und ganz nachgekommen.

 

§23 Abs3 dritter Satz G-ZG sieht nun vor, dass die Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind, die jeweils einen Vertreter in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. §10 Abs3 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 ist aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Charakters so zu verstehen, dass die darin enthaltene Anordnung unabhängig vom Willen der Gesellschafter einer GmbH gilt. Dies bedeutet, dass alle Organe der Gesellschaft, soweit sie Adressat einer Weisung der Wiener Landesregierung sind, bereits ex lege zur Umsetzung der Weisung gesetzlich verpflichtet sind.

 

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ausschließlich ausverhandelte Inhalte in die Verordnung einfließen. Wenn daher die Gesellschaft gesetzwidrig andere Inhalte als diese für verbindlich erklärt oder im Einzelfall Weisungen nicht befolgt, hätten die Gesellschafter natürlich sofort geeignete Maßnahmen zu treffen, die letztlich bis zur Abberufung der betreffenden Organe reichen können.

 

Es bestehen daher aufgrund der gesetzlich normierten Aufsichts-, Weisungs- und Informationsrechte in §10 Abs3 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffsrechte und insbesondere auch im Hinblick auf die rein formalen Aufgaben der Gesundheitsplanungs GmbH eine ausreichende Steuerungsmöglichkeit der obersten Organe der Verwaltung.

 

Zu den Bedenken, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung überschritten würden (Punkt 1.6.)

 

Es wird auf die Ausführungen zu den Punkten 1.3. und 3. verwiesen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

 

Im Bereich der Gesundheit ist eine Kernaufgabe der staatlichen Verwaltung die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung auf hohem Qualitätsniveau und ist, um dieses Ziel zu erreichen, eine auf alle Elemente des Versorgungssystems abgestimmte Planung erforderlich. Diese erfolgt gemeinsam durch Bund, Länder und Sozialversicherung insbesondere mittels ÖSG und RSG.

 

Gemäß §23 Abs1 und 4 G-ZG sowie §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 erstreckt sich die einzige Aufgabe der Gesundheitsplanungs GmbH - abgesehen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Begutachtungsverfahrens - auf den Bereich der Verbindlicherklärung von (Teilen) des ÖSG sowie der RSG durch Erlassung von Verordnungen samt Kundmachung. Es handelt sich um einen reinen Formalakt, der Gesundheitsplanungs GmbH obliegt lediglich die technische Durchführung der Verbindlicherklärung von Plänen, deren Inhalt von den Zielsteuerungskommissionen, denen Vertreter von Bund, den Ländern sowie den Sozialversicherungsträgern angehören, festgelegt werden.

 

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Länder zur Sicherstellung der Krankenanstaltenpflege nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen sowie auch die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger gegenüber den Anspruchsberechtigten auf Gewährung von Leistungen, insbesondere aus dem Versicherungsfall der Krankheit, nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

 

Im Ergebnis wird somit lediglich eine einzelne Aufgabe, nämlich die Verordnungserlassung, an einen beliehenen Rechtsträger übertragen. Es werden jedoch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung überschritten.

 

Zu den Bedenken des Eingriffes in die Landes-Organisationskompetenz (Punkt 1.7.)

 

Zur Frage, ob der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber die Betrauung eines ausgegliederten Rechtsträgers mit Aufgaben der Landesvollziehung nach Art12 B‑VG vorschreiben darf, ist zu bemerken, dass materienspezifische Organisationsvorgaben in den Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten von der Materiekompetenz (Grundsatzgesetzgebung) als mitumfasst angesehen werden können (siehe Baumgartner, Die Verbindlicherklärung von Strukturplänen durch die Gesundheitsplanungs GmbH, ZfV 2018/22).

 

Zu den Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsprüfung (Punkt 2.)

 

§5 Abs3a Wr. KAG lautet:

 

(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG), BGBl. I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, oder §5a Abs1 geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.

 

§7 Abs2 Wr. KAG lautet:

 

(2) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die §§4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch für selbständige Ambulatorien (§1 Abs3 Z5) der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen. Bei wesentlichen Veränderungen von Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen ist §6 sinngemäß anzuwenden.

 

§5 Abs3a Wr. KAG sieht [–] ebenso wie die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, Zlen V 46/2019 ua, angeführten Bestimmungen des Nö. KAG und OÖ. KAG [–] zwar vor, dass dann, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 G‑ZG geregelt ist, hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht bereits zwingend auch eine Verfassungswidrigkeit des §5 Abs3a Wr. KAG. Wenn die Verordnungen gemäß §23 G-ZG die Zahl von Großgeräten taxativ festlegen, ist, sofern sich daraus überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ergeben sollte, allenfalls nur die betreffende Verordnung gesetz- und verfassungswidrig, nicht jedoch auch §5 Abs3a Wr. KAG. Dabei ist zu bedenken, dass es der Behörde, die die Bedarfsprüfung durchführt, möglich ist, §5 Abs3a Wr. KAG trotz einer Festsetzung der Zahl der Großgeräte verfassungskonform so zu interpretieren, dass die Bedarfsprüfung im Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durchgeführt wird und demgemäß einen Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium selbst bei Festsetzung der Zahl der Großgeräte bejaht werden kann. Die Wiener Landesregierung erachtet daher §5 Abs3a Wr. KAG (und somit auch die näher bezeichneten Teile des §7 Abs2 Wr. KAG) nicht als verfassungswidrig."

 

5. Die Gesundheitsplanungs GmbH hat als verordnungserlassende Behörde die Verordnungsakten bereits im Verfahren zu V419/2020 vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie ihre Äußerungen in den zu V419/2020 sowie V77/2022, V80/2022, V81/2022 und V82/2022 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren zum Inhalt der Äußerung im gegenständlichen Verfahren erhebt und die Abweisung des Antrages, im Fall der Aufhebung aber die Setzung einer Frist von 18 Monaten begehrt.

5.1. In ihrer Äußerung in dem zu V419/2020 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren führte die Gesundheitsplanungs GmbH wie folgt aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…]

 

I. Einleitende Bemerkungen:

 

Mit seinem auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien, Kundmachung (RIS) 1/2020, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben bzw in eventu §1 Abs1 Z1 sowie Anlage 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien, Kundmachung (RIS) 1/2020, als gesetzwidrig aufheben.

 

Der Antragsteller erhebt insbesondere Bedenken gegen die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung als er vermeint, dass eine einheitliche bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen umsetzende Verordnung durch die von Bund und Ländern beliehene Gesellschaft insbesondere mangels Zuordnungsbarkeit der Vollzugsbereiche kompetenzwidrig wäre. Aus dem geltenden Recht ergebe sich, dass die GPG (eine) Verordnung(en) erlässt, die sowohl Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes (Art10 B‑VG) als auch Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches der Länder (Art12 B‑VG) regelt (regeln). Es sei fraglich, ob die GPG für jeden Vollziehungsbereich eine gesonderte Verordnung erlassen müsste oder ob in dem Rechtsakt Regelungen enthalten sein dürfen, die beide Vollziehungsbereiche betreffen.

 

Zwar sei die Erlassung kompetenzbereichsübergreifender Bescheide nach der Rechtsprechung zulässig, wobei Wielinger diese Judikatur auch auf Verordnungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich beziehe, jedoch könne dies angesichts der gegenständlichen Problematik, dass einzelne Bestimmungen nicht eindeutig einem Vollziehungsbereich zugeordnet werden können, somit janusköpfigen Charakter aufweisen, für die gegenständliche Verordnung nicht gleichermaßen gelten. Die vorgesehene Weisungskette zum zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten des Art10 B‑VG und zur zuständigen Landesregierung in Angelegenheiten des Art12 B‑VG könne durch den janusköpfigen Charakter von einzelnen Bestimmungen der Verordnung nicht nachvollzogen werden, weshalb der Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche durch die Erlassung dieser 'gemischten' Verordnung nicht eingehalten werde.

 

Vorauszuschicken ist, dass sich die GPG bereits zu einem Antrag des LVwG Salzburg, betreffend die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018), geäußert hat (V46/2019 des VfGH). Die GPG verweist daher auch auf diese Äußerungen.

 

II. In der Sache:

 

A. Allgemeines

 

Die Sicherung der Gesundheitsversorgung ist eine wesentliche öffentliche Aufgabe. Um auf zukünftige Herausforderungen rechtzeitig reagieren zu können, braucht es eine Gesamtsicht sowie Vorgaben, wohin sich das Gesundheitssystem entwickeln soll. Das wird durch bundesweite und regionale Planungsinstrumente erreicht.

 

Die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung ist in Österreich geteilt, sie liegt beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei der Sozialversicherung. Für ein reibungsloses Funktionieren der Gesundheitsversorgung ist es erforderlich, dass die verschiedenen Versorgungssektoren in den verschiedenen Verantwortungsbereichen aufeinander abgestimmt werden und wie ein einheitliches System zusammenarbeiten. Dem entsprechend ist die ganzheitliche Sichtweise in der Versorgungsplanung unverzichtbar.

 

Gerade die Notwendigkeit der ganzheitlichen Sichtweise und die aus Sicht der Patientinnen und Patienten notwendig optimal zu steuernden Versorgungsstrukturen sowie damit verbunden auch der Versorgungsprozesse führte im Jahr 2013 zur Einführung der Zielsteuerung-Gesundheit. Eben diese zuvor angesprochenen verschiedenen Kompetenzen und zahlreichen verschiedenen Zahlungsströme im Gesundheitswesen bargen im Vorfeld die Problematik von Parallelstrukturen, Barrieren an den Schnittstellen und Effizienzverlusten. Nunmehr stehen im Mittelpunkt der Zielsteuerung-Gesundheit die Patientinnen und Patienten sowie ihre bestmögliche medizinische Behandlung durch eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Versorgungsbereich und den Krankenanstalten.

 

Allerdings kann den Zielen der Zielsteuerung-Gesundheit nur dann entsprechend Rechnung getragen werden, wenn der von Bund, Ländern und Sozialversicherung in der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossene Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bzw die in den Landes-Zielsteuerungskommissionen, als Gremien in den Landesgesundheitsfonds bestehend aus jeweiligem Land, Sozialversicherung und Bund, beschlossenen Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) in Teilbereichen einen entsprechenden Verbindlichkeitsgrad erhalten. Nicht zuletzt führte der Umstand, dass der ÖSG bzw RSG allein bisher als qualifiziertes Sachverständigengutachten anzusehen war und darüber hinaus keine Wirkung entfaltete, für die Rechtsanwenderinnen und -anwender zu erheblichen Schwierigkeiten, mit denen sich der Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren immer wieder befasst hat.

 

Das nunmehrige von Bund und Ländern im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG festgelegte Konzept, in dem sich die Vertragspartner über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches verständigen, sieht unter den oben genannten Aspekten und als Beitrag zur Rechtssicherheit der Rechtsunterworfenen nunmehr folgenden Prozess für die Planung und Steuerung vor:

 

Der ÖSG bzw RSG basiert einerseits auf dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G-ZG; BGBl I Nr 26/2017), andererseits auf den zwischen dem Bund und allen Bundesländern getroffenen Vereinbarungen gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I Nr 98/2017) sowie Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl I Nr 97/2017). Zur Verbesserung der Transparenz wird die aktuelle Fassung des ÖSG sowohl im Rechtsinformationssystem des Bundes als auch auf der Webseite des Gesundheitsressorts veröffentlicht. Die aktuelle Fassung des RSG wird ebenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht sowie in Entsprechung von Art5 Abs8 der Vereinbarung gem. Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in den Ländern selbst.

 

Wie erwähnt hat der ÖSG bzw RSG selbst die Qualität eines Sachverständigengutachtens und stellt einen gemeinsamen österreichweiten Rahmenplan dar, den der Bund, alle Länder und die Sozialversicherung gemeinsam in der Bundes-Zielsteuerungskommission (B-ZK), dem Entscheidungsgremium der Bundesgesundheitsagentur, beschließen. Damit wird ungeachtet der geteilten Verantwortlichkeit ein gemeinsames Bild über die Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitssystems geschaffen. Basierend auf dieser bundesweiten Regelung wird sodann in den Bundesländern in den Landes-Zielsteuerungskommissionen (L-ZK), als Gremium bestehend aus Land, Sozialversicherung und Bund in den Landesgesundheitsfonds, der Regionale Strukturplan Gesundheit für das jeweilige Bundesland beschlossen.

 

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung ist es im öffentlichen Interesse, jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG bzw RSG verbindlich zu machen. Dementsprechend sieht §23 G-ZG vor, dass einvernehmlich in der B-ZK als normativ gekennzeichnete Teile des ÖSG bzw einvernehmlich in der L-ZK als normativ gekennzeichnete Teile des RSG als verbindlich festgelegt und durch Verordnung kundgemacht werden. Um eine umfassende und integrative Planung des österreichischen Gesundheitswesens im Rahmen der kompetenz- und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten umzusetzen, wurde zur Sicherstellung, dass diese Verordnungen abgestimmte Vorgaben sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch für den Krankenanstaltenbereich enthalten, die nicht gewinnorientierte Gesundheitsplanungs GmbH eingerichtet und seitens des Bundes und der Länder mit der Erlassung von Verordnungen beliehen.

 

Aufgabe dieser GmbH ist laut §2 des Gesellschaftsvertrages demzufolge die Erlassung von Verordnungen gemäß §23 Abs1, Abs2, Abs4 und Abs5 G-ZG einschließlich der dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren, mit denen die von der B-ZK nach §23 Abs1 G-ZG ausgewiesenen Teile des ÖSG bzw von der jeweiligen L-ZK nach den landesgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesenen Teiles des RSG für verbindlich erklärt werden, und die Kundmachung dieser Verordnungen im RIS.

 

Die B-ZK übermittelt nach Beschlussfassung den durch Verordnung verbindlich zu erklärenden Text des ÖSG samt Erläuterungen an die GmbH. Die GmbH hat hinsichtlich des Inhaltes der von ihr zu erlassenden Verordnungen keinerlei Gestaltungsspielraum (siehe §23 Abs4 und 5 G-ZG). Dasselbe gilt auch für die auf Landesebene durch die Landes-Zielsteuerungskommissionen als verbindlich zu kennzeichnenden Teile des RSG.

 

Der ÖSG bzw RSG ist ein objektiviertes Sachverständigengutachten ohne direkte Bindungswirkung, dessen Verbindlichmachung vor 2017 nicht vorgesehen war. Schrattbauer bot im Jahr 2016 – also vor der Festlegung der Verbindlicherklärung – eine Übersicht über die damaligen bestehenden offenen rechtlichen Fragen und hielt dazu fest, dass die Idee – quasi über den Weg der Selbstbindung der in den Steuerungsprozess involvierten Akteure – zu einer einheitlichen Vorgangsweise zu finden, zwar prima facie als geeignete Ersatzlösung für klare gesetzliche Steuerungsvorgaben erscheine. Dies sei aber problematisch, wenn damit die Erwartung einer Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung auch gegenüber Dritten verbunden sei. Das Problem der Kompetenzzersplitterung im Gesundheitswesen könne aber über derartige Konstruktionen nicht ohne weiteres gelöst werden, dies zeige das Bestehen verfassungsrechtlicher Fragen, die die gewählte Vorgangsweise aufwerfe, wenn es um Optionen der Schaffung einer Außenwirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der vereinbarten Planungen gegenüber Dritten gehe (Schrattbauer, Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen, SozSi 2016, 168 [179]). Die in diesem Beitrag dargelegten rechtlichen Unklarheiten wurden durch die Möglichkeit der Verbindlicherklärung von Teilen der Planungsinstrumente größtenteils beseitigt und eine jahrelange Diskussion um deren rechtliche Verbindlichkeit beendet.

 

Die nunmehr geschaffene Möglichkeit der Verbindlichmachung von Planungsgrundlagen bzw Planungsvorgaben hat einerseits die Rechtssicherheit und -klarheit sowohl für Behörden als auch für Bewilligungswerber deutlich erhöht, andererseits besteht nunmehr auch eine Rechtsschutzmöglichkeit, da es durch die gewählte Verordnungslösung erstmals möglich ist, deren fachlichen Inhalt durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen (was im vorliegenden Verfahren allerdings nicht gegenständlich ist). Darüber hinaus können nur so für sämtliche Versorgungsbereiche eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung auf hohem Qualitätsniveau gewährleistet und Versorgungslücken verhindert werden.

 

B. Zur Erlassung einer gemeinsamen Verordnung in verschiedenen

Vollziehungsbereichen

 

Der Antragssteller vertritt die Auffassung, dass die Verordnungsermächtigungen in §23 Abs4 und 5 G-ZG einerseits und §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 andererseits es bei verfassungskonformer Interpretation ausschließen würden, dass die Verbindlichmachung des RSG lediglich durch einen Rechtsakt erfolge.

 

Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

1. §23 Abs4 und 5 G-ZG sehen vor, dass die Gesundheitsplanungs GmbH bestimmte Teile von ÖSG und RSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären hat, und zwar einerseits Teile, die Angelegenheiten des Art10 B‑VG betreffen (Abs4), andererseits Teile, die Angelegenheiten des Art12 B‑VG betreffen (Abs5). Dass die Gesundheitsplanungs GmbH (eine) Verordnung(en) erlässt, die sowohl Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes (Art10 B‑VG) als auch Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches der Länder (Art12 B‑VG) regelt (regeln), ergibt sich somit aus den geltenden einfachen Gesetzen.

 

2. Die Erlassung kompetenzbereichsübergreifender hoheitlicher Rechtsakte ist zulässig: Durch die ständige Rechtsprechung des VfGH ist gesichert, dass die Zusammenfassung von Bescheiden mehrerer Behörden in einer Ausfertigung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (VfSlg 9380/1982 und VfSlg 8304/1978 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Es gibt keinen Grund, dies für Verordnungen anders zu sehen. Auch ist diese Rechtsfrage keineswegs neu: Es gibt zahlreiche Verwaltungsorgane, die funktionell sowohl in der Bundesvollziehung als auch in der Landesvollziehung tätig werden und dabei auch jeweils Verordnungen erlassen. In der Literatur hat ua Wielinger (Das Verordnungsrecht der Gemeinden, 109) die Frage aufgegriffen, ob Angelegenheiten aus dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder in ein und derselben Verordnung geregelt werden können, und er hat diese Frage auch unter Berücksichtigung des Aufsichtsrechts bejaht, dies mit Hinweis auf Berchtold (Gemeindeaufsicht, 132) und Petz (Gemeindeverfassung, 151); diese Rechtsansicht bestätigend Jabloner (Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, ZÖR 1989, 225 [242]).

 

3. Es spricht daher nichts dagegen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH, soweit sie durch §23 Abs4 G-ZG und durch in Ausführung des §23 Abs5 G-ZG ergangenen Landesgesetze mit der Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG bzw der RSG beliehen ist, eine einzige Verordnung zur Verbindlichmachung erlässt.

 

4. Selbst wenn – was bestritten wird – einzelne Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht eindeutig einem Vollziehungsbereich zugeordnet werden könnten, somit janusköpfigen Charakter aufweisen sollten, erachtet dies etwa Jabloner, aaO 242f, auf untergesetzlicher Ebene als zulässig.

 

5. Das Verwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass eine gegenteilige Sichtweise im Widerspruch zu Art20 Abs1 B‑VG stünde, da die vorgesehene Weisungskette zum zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten des Art10 B‑VG und zur zuständigen Landesregierung in Angelegenheiten des Art12 B‑VG durch den janusköpfigen Charakter von einzelnen Bestimmungen der Verordnung nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche durch die Erlassung 'gemischter' Verordnungen nicht eingehalten werde. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass einander widersprechende Weisungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, würde dieses Problem nicht dadurch gelöst, dass die widersprüchlichen Weisungen in getrennten Verordnungen umzusetzen wären. Es ergäbe sich dann eben ein inhaltlicher Konflikt solcher getrennten Verordnungen. Der Fall, dass ein funktionell für verschiedene Rechtsträger tätiges Organ von diesen widersprüchliche Weisungen erhält, hat nämlich nichts damit zu tun, ob diese Weisungen in einer oder mehreren Verordnungen umgesetzt werden. Durch die Verteilung auf zwei oder mehrere Verordnungen würde ein allfälliger inhaltlicher Widerspruch ja nicht behoben, sondern allenfalls verschleiert. Es wird allerdings bestritten, dass bei korrekter Weisungserteilung und -befolgung ein solcher Widerspruch überhaupt entstehen kann, da Weisungen immer nur für den eigenen Kompetenzbereich erteilt werden dürfen. Weisungen, die diesen Kompetenzbereich überschreiten, wären solche eines unzuständigen Organs und dürften daher hinsichtlich dieser Überschreitung nicht befolgt werden. Gemäß Art20 Abs1 B‑VG kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ua ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, wobei dieses 'kann' nach einhelliger Auffassung als 'muss' zu verstehen ist. Unproblematisch bzw gut lösbar sieht auch Stöger die parallele Weisungserteilung durch mehrere Bundes- und Landesorgane (Jahrbuch Öffentliches Recht 2018: Die Gesundheitsreform 2017 im Überblick, 11 [22f]). Dessen Ausführungen zufolge wurde diese Form der Regelung bereits bei den im Krankenanstaltenrecht gepflogenen Schiedskommissionen gewählt. Auch das Beispiel des Salzburger Festspielfonds zeigt, dass es in Österreich keinesfalls unzulässig ist, wenn eine außerhalb der Verwaltungsorganisation stehende juristische Person von Bund und Ländern gemeinsam getragen wird. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Vertreter der Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH und zwar Bund, Länder bzw Sozialversicherung gem. §23 Abs7 und Abs8 G-ZG bzw auch im konkreten Fall gem. §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 je nach betroffener Verordnungserlassung entweder dem zuständigen BM oder der zuständigen LReg aufsichts- bzw weisungsunterworfen sind, womit einhergeht, dass die für die GmbH tätigen Organwalter funktionell entweder als Bundes- oder Landesorgane tätig werden. Laut Stöger mag diese Konstruktion ungewöhnlich sein, verfassungswidrig sei sie deswegen aber noch nicht.

 

6. Festzuhalten ist daher, dass die durch die ÖSG VO 2018 wie auch RSG Wien-VO 2019 in Anspruch genommene gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Verbindlicherklärung von Planungsgrundlagen (Festlegungen etwa für Therapieplätze, Großgeräte oder Bettenzahlen) sowohl für Behörden als auch Bewilligungswerber gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage (Planungsgrundlagen als bloße objektivierte Sachverständigengutachten gem. §59k KAKuG) ein deutliches Plus an Rechtssicherheit brachte. Vgl. dazu auch Probst/Souhrada, in GS Rebhahn 471 f, die ausführen, dass die Gesundheitsreform 'interessierten Anbietern mehr Sicherheit für Planungen gegeben' habe sowie die Zugänglichkeit der Planungen und deren Zusammenfassung 'zu einem koordinierten Ganzen' erheblich verbessert hat.

 

7. Diese Rechtssicherheit kann ihren vollständigen Nutzen nur durch eine einheitliche, landesgrenzenübergreifende Planung erreichen, die ihrerseits auch verbindlich ist und für alle beteiligten Gebietskörperschaften und Gesundheitsdienstleister gilt. Schon vor der Gesundheitsreform 2017 war es so, dass der ÖSG eine bundesweite Planung sowohl für den stationären, den ambulanten als auch den niedergelassenen Bereich vorgenommen hat.

 

8. Damit wurde den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen. Zu dieser bundesweit einheitlichen, sektorenübergreifenden Planung besteht auch keine Alternative: Zum einen werden im von der Planung erfassten öffentlichen Gesundheitswesen öffentliche Gelder in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Eine landesgrenzübergreifende Planung ist daher schon auf Grund des Effizienzprinzips der Bundesverfassung zwingend geboten (zu diesem Prinzip zB Hengstschläger, Art51 B VG Rz 78 in Korinek/Holoubek ua [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2017]; Kroneder-Partisch, Art126b B VG Rz 36 f, in Korinek/Holoubek ua [Hrsg] Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2001]; Kroneder-Partisch, Art126c B VG Rz 6, ebendort). Zum anderen ergibt sich die Notwendigkeit einer landesgrenzübergreifenden Planung auch aus der ständigen Rechtsprechung von VfGH und VwGH, die bei krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungen eine landesgrenzübergreifende Berücksichtigung des Bedarfs einfordern; eine ausdrückliche Begrenzung des zu berücksichtigenden Bedarfs auf das Gebiet eines Bundeslandes wurde vom VfGH sogar als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 16.059/2000; vgl weiters zB VwGH 19.6.2007, 2005/11/0195; 15.7.2011, 2008/11/0049).

 

9. Aus den dargestellten Gründen ergibt sich zwingend die Notwendigkeit einer bundesweiten Planung durch den – im Zusammenwirken von Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung entstandenen – ÖSG. Soweit es nunmehr darum geht, den ÖSG im Wege einer Verordnung für verbindlich zu erklären, kann nichts Anderes gelten. Die Verbindlicherklärung kann ihr Ziel nur dann erreichen, wenn sie die gesamte, überregionale (und damit auch landesgrenzüberschreitende) Planung des ÖSG 'aus einem Guss' übernimmt. Dazu bedarf es einer Verbindlicherklärung in einem einzigen Rechtsakt.

 

10. Die 'Aufteilung' der Planungsfestlegungen des ÖSG auf mehrere Verordnungen, wäre daher schon aus gesundheitspolitischer Sicht nicht verwirklichbar und würde das ganze Prinzip einer österreichweiten Planung ad absurdum führen. Im Gegensatz zur einheitlichen Verbindlicherklärung durch die ÖSG VO 2018/RSG Wien - VO 2019 wäre dies sogar ein Rückschritt hinter die zuvor bestehende Rechtslage, in welcher der ÖSG nur ein objektiviertes Sachverständigengutachten war, aber dennoch einheitliche Vorgaben über Landesgrenzen hinaus enthielt.

 

11. Die bereits verfassungsrechtlich und auf Grund der Rechtsprechung vorgegebene Notwendigkeit einer einheitlichen Verbindlicherklärung trifft auch auf keine sonstigen rechtlichen Bedenken: Dass eine Verordnung auf mehrere verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt wird, ist keinesfalls unüblich und gerade dort angezeigt, wo es um die einheitliche Verbindlicherklärung von Vorgaben geht, die ihrerseits das Ergebnis eines koordinierten auf eine Art15a Vereinbarung gestützten Planungsprozesses unter Beteiligung von Bund, Ländern und Sozialversicherung sind (dazu Probst/Souhrada, in GS Rebhahn 478 ff). Ein rechtliches Problem würde nur dann bestehen, wenn es den zuständigen Behörden oder Gesundheitsdienstleistern (Bewilligungswerbern) nicht möglich wäre, sofort zu erkennen, welche Teile der Verordnung von ihnen zu vollziehen sind bzw auf sie anwendbar sind. Das ist aber weder bei der ÖSG VO 2018 noch bei der RSG Wien - VO 2019 ein Problem: Vielmehr ist aus den einzelnen Planfestlegungen stets erkennbar, ob sie sich auf den stationären, den ambulanten, den niedergelassenen oder auf alle Bereiche des Gesundheitswesens beziehen. Im letzteren Fall sind dann auch Bund, Länder und Sozialversicherung berufen, die allgemeinen Ziele unter Bedachtnahme auf das Handeln der anderen Akteure einheitlich zu verfolgen.

 

Die in der Beschwerde angeführte Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien liegt auch aus nachstehenden Gründen nicht vor:

 

1. Die Absätze 4 und 5 des §23 G-ZG beziehen sich auf die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit Agenden des Art10 B‑VG (Absatz 4) und Art12 B‑VG (Absatz 5). Diese Trennung war schon deswegen erforderlich, da Absatz 4 auf Art10 B‑VG gestützt ist, wohingegen es sich bei Absatz 5 um eine Grundsatzbestimmung handelt. Aus dieser Trennung kann nicht – wie vom Antragsteller – geschlossen werden, dass das G-ZG nach Kompetenzmaterien getrennt zu erlassende Verordnungen vorschreibt.

2. Vielmehr führen die entsprechenden Erläuterungen zum G-ZG (1333 BlgNR 25. GP 10) aus, dass 'einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichnete Teile des ÖSG bzw einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichnete Teile des RSG als verbindlich festgelegt und durch Verordnung kundgemacht werden. Um eine umfassende und integrative Planung des österreichischen Gesundheitswesens im Rahmen der kompetenz- und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten umzusetzen, wird zur Sicherstellung, dass diese Verordnungen abgestimmte Vorgaben sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch für den Krankenanstaltenbereich enthalten, die Einrichtung einer nicht gewinnorientierten GmbH vorgesehen, die seitens des Bundes und der Länder mit der Erlassung dieser Verordnungen beliehen wird.'

3. Aus der Formulierung 'sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch den Krankenanstaltenbereich' ergibt sich deutlich, dass das G-ZG Verordnungen vorsieht, die sowohl Art10 als auch Art12 Materien beinhalten. Da jedenfalls eine ÖSG-Verordnung und neun RSG-Verordnungen vorgesehen sind, wurde der Plural beim Begriff 'Verordnung' verwendet.

4. Da es somit auch materiengesetzlich nicht verboten ist, eine mehrere Kompetenzbereiche umfassende Verordnung zu erlassen, ist auch diesbezüglich keine Gesetzwidrigkeit der ÖSG bzw RSG-Verordnung gegeben.

 

Abschließend weist die GPG darauf hin, dass die verbindliche Planung nicht nur im Interesse der Versicherten eine effiziente Versorgung sicherstellt, sie schafft auch im Interesse der Gesundheitsdienstleiter Rechtssicherheit und Transparenz (Schrattbauer, SozSi 2020, 62).

Eine Aufhebung der Konstruktion hätte zur Folge, dass wieder der Status vor Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2017 eintreten würde. Dieser Zustand ist zu vermeiden. Die Fortsetzung einer bestmöglich objektivierten Gesundheitsplanung und deren stringente Umsetzung sind wesentlich für das österreichische Gesundheitssystem. Am Ziel einer lückenlosen, beide Sektoren des Gesundheitswesens und das gesamte Bundesgebiet umfassenden Gesundheitsplanung, ist unbedingt festzuhalten."

 

5.2. Die in ihrer Äußerung in den zu V77/2022, V80/2022, V81/2022 und V82/2022 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren enthaltenen Ausführungen, auf welche die Gesundheitsplanungs GmbH ebenfalls verweist, entsprechen weitgehend wörtlich jenen der Bundesregierung in dem zu G18/2022, G22/2022 protokollierten Verfahren (die Äußerung ist in den zu G18/2022, G22/2022 ergangenen Erkenntnissen wörtlich wiedergegeben).

6. Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Äußerung erstattet, in der es den Bedenken entgegentritt und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages beantragt. Es führt (auszugsweise) Folgendes aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"[…]

 

1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die ÖSG VO 2018 mit §6 Abs2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 19. Februar 2021 im RIS unter Nr 2/2021, außer Kraft getreten ist.

 

2. Nach Auffassung der Verwaltungsgerichtes Wien kommt der Wortfolge 'Rehabilitation (Erwachsene) – siehe ÖSG-VO in der jeweils geltenden Fassung' in Anlage 1 – Blatt 1 der RSG Wien – VO 2019 kein (eigenständiger) normativer Inhalt zu und ist lediglich als (nicht verbindlicher) Hinweis auf die jeweilige ÖSG VO zu verstehen.

 

3. §2 der im Ausgangsverfahren anzuwendenden ÖSG VO 2018 betrifft ausschließlich die Planung der antragspflichtigen medizinischen Rehabilitation im Sinne des Sozialversicherungsrechtes in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger und in den Vertragspartner-Einrichtungen und somit nur den Leistungsbereich der Sozialversicherung im Sinne des Art10 Abs1 Z11 B‑VG. Soweit die ÖSG VO 2018 im Bereich der Rehabilitation daher gemäß §5 Abs3a Wr KAG im krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligungs- bzw gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §5 Abs3a Wr KAG im Regelung im Sinne des Art12 Abs1 Z1 B‑VG, also eine Regelung, die sich aus den Besonderheiten des arbeitsteilig organisierten Betriebs der Krankenanstalt ergibt (vgl VfGH 29. Februar 2016, G384/2015).

 

4. Die §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG nehmen nicht ausdrücklich auf Krankenanstalten Bezug und enthalten auch keine spezifisch krankenanstaltenrechtlichen Regelungen. Eine Erlassung dieser Bestimmungen (auch) als Grundsatzgesetz ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei den §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG lediglich um Bestimmungen über die Grundsätze der Planung und über den ÖSG und RSG als die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung, die als solche – vorbehaltlich einer Verbindlicherklärung durch die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß §23 Abs4 G-ZG bzw gemäß §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 – auch hinsichtlich eines allfälligen spezifisch krankenanstaltenrechtlichen Planungsinhalts [–] jedenfalls für nicht an der Beschlussfassung beteiligte Dritte [–] nicht verbindlich sind.

 

5. Bei §23 Abs1 vorletzter und letzter Satz und Abs2 letzter und vorletzter Satz G-ZG handelt es sich auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien um unmittelbar anwendbares Bundesrecht zur Verbindlicherklärung von Planungsinhalten des ÖSG und des RSG, die das Sozialversicherungswesen im Sinne des Art10 Abs1 Z11 B‑VG oder das Gesundheitswesen im Sinne des Art10 Abs1 Z12 B-[V]G betreffen. Soweit der ÖSG und der RSG Wien krankenanstaltenrechtliche Planungsinhalte im Sinne des Art12 Abs1 Z1 B‑VG umfassen, ist das Verfahren zur Verbindlicherklärung auf Basis der Grundsatzbestimmung des §23 Abs5 G-ZG landesgesetzlich in §10 Wiener Gesundheits-Fonds Gesetz 2017 in einer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien verfassungskonformen Weise geregelt.

6. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sind die Zielsteuerungskommissionen auch im Rahmen der §23 Abs1 und Abs2 G-ZG nicht hoheitlich tätig. Auch bei der Auswahl (Ausweisung) der Teile des ÖSG, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen bzw der Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, handelt es sich um keine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens. Vielmehr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch diese Auswahl ('Ausweisung') Teil des ÖSG bzw des RSG und somit Teil des 'objektivierten Sachverständigengutachtens'. Die Gesundheitsplanung GmbH ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch keineswegs verpflichtet, die von der zuständigen Zielsteuerungskommission gemäß §23 Abs1 erster Satz und §23 Abs2 erster Satz G-ZG bzw §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 ausgewiesenen Teile des ÖSG bzw des RSG unverändert für verbindlich zu erklären. Dies ergibt sich aus §23 Abs1 dritter und vierter Satz und §23 Abs2 vierter und fünfter Satz G-ZG sowie aus §10 Abs2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, nach denen ein Begutachtungsverfahren durchzuführen ist und – soweit sich Änderungen ergeben – eine neuerliche Beschlussfassung der zuständigen Zielsteuerungskommissionen herbeizuführen ist.

 

7. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sämtliche Länder Gesellschafter der Gesundheitsplanung GmbH sind, dass die Länder der Errichtung der der Gesundheitsplanung GmbH und deren Betrauung mit der Erlassung von Verordnungen auch auf dem Gebiet des Gesundheitswesens im Sinne des Art102 Abs1 zweiter Satz und Abs4 B‑VG zugestimmt haben. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgericht Wien im Anlassfall angewendete Bestimmung des §2 ÖSG VO 2018 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ausschließlich das sozialversicherungsrechtliche Leistungsrecht und somit das Sozialversicherungswesen im Sinne des Art10 Abs1 Z11 B‑VG betrifft.

 

8. Aus §18 Abs1 GmbHG ergibt sich nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass die Gesundheitsplanungs GmbH nach außen von den Geschäftsführern vertreten wird. Zuständig für den Akt der Verordnungserlassung können daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch nur die Geschäftsführer und nicht die Generalversammlung sein. Eine besondere Regelung über das zur Verordnungserlassung zuständige Organ im G‑ZG bzw im Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 ist daher auf Grund der klaren Regelung in §18 Abs1 GmbHG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, zumal sich für eine Zuständigkeit der Generalversammlung keinerlei Anhaltspunkte finden.

 

9. Im Falle einer Missachtung von Weisungen des zuständigen obersten Organs der Verwaltung durch die Geschäftsführer der Gesundheitsplanungs GmbH, deren einzige Aufgabe die Erlassung von Verordnungen und somit eine hoheitliche Tätigkeit ist, müssen die Geschäftsführer mit strafrechtlichen Folgen (§302 StGB) rechnen. Sollte die für eine Abberufung eines Geschäftsführers, der Weisungen nicht nachkommt, erforderliche einstimmige Beschluss der Gesellschafter nicht zustande kommen, können die nicht zustimmenden Gesellschafter nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß §16 Abs2 GmbHG auf Zustimmung zur Abberufung geklagt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sind die den obersten Organen der Verwaltung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Missachtung von Weisungen abzustellen, auf Grund der strafrechtlichen Sanktionierungsmöglichkeiten und der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffsmöglichkeiten ausreichend effektiv.

 

10. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist ausschließlich mit der Verbindlicherklärung von durch die jeweiligen Zielsteuerungskommissionen bezeichneten Teilen des ÖSG und der RSG durch Verordnung betraut. Die Planung als solche [–] also die Beschlussfassung des ÖSG und der RSG und die Auswahl der Teile des ÖSG und des RSG, die für verbindlich erklärt werden sollen [–] ist eine nichthoheitliche Tätigkeit der jeweiligen Zielsteuerungskommissionen. Es handelt sich somit bei der Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH lediglich mit der Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG und der RSG durch Verordnung um keine Übertragung von staatlichen Kernaufgaben, da die integrative Versorgungsplanung als solche nicht an die Gesundheitsplanungs GmbH übertragen wurde.

 

11. Die Mitwirkung der Länder an der Gründung der Gesundheitsplanungs GmbH erfolgte freiwillig (siehe auch Punkt 7.). Bei der Gesundheitsplanungs GmbH handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien daher schon deshalb um keine Landesbehörde im funktionellen Sinn, zu deren Einrichtung der Landesgesetzgeber verpflichtet wäre, da es keine den Ländern oktroyierte Verpflichtung zur Beteiligung als Gesellschafter an der Gesundheitsplanungs GmbH gab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien steht dem Bund als Grundsatzgesetzgeber allerdings auch die Kompetenz zu, die Zuständigkeit zu Vollzugsakten grundsatzgesetzlich beliehenen Rechtsträgern zuzuordnen, soweit diese beliehenen Rechtsträger – wie anlassbezogen die Gesundheitsplanungs GmbH [–] einem effektiven Weisungs- und Aufsichtsrecht der obersten Verwaltungsorgane der Länder unterliegen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgericht Wien im Anlassfall angewendete Bestimmung des §2 ÖSG VO 2018 ausschließlich das sozialversicherungsrechtliche Leistungsrecht und somit die Vollziehung im Bereich des Sozialversicherungswesens betrifft.

 

12. Anders als der Großgeräteplan, der gemäß §4 Abs3 ÖSG VO 2018 bzw §4 Abs3 ÖSG VO 2020 neben Großgeräten, deren Betreiber über einen Kassenvertrag verfügen, auch solche Großgeräte umfasst, für deren Leistungen die Sozialversicherung Kostenersatz an die Anspruchsberechtigten leistet ('Wahleinrichtungen mit Kostenerstattung nach Sozialversicherungsrecht'), betrifft §2 der ÖSG VO 2018 ausschließlich den Sachleistungsbereich der Sozialversicherung im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation außerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsbereichs ist daher von der ÖSG VO 2018 und §5 Abs3a Wr KAG überhaupt nicht berührt. Für diesen Bereich ist vielmehr eine Bedarfsprüfung nach §5 Abs3 Wr KAG durchzuführen. Eine Kontingentierung liegt daher – wenn überhaupt – im Bereich der medizinischen Rehabilitation ausschließlich für den Bereich der Vertragspartner-Einrichtungen der Sozialversicherungen vor. Ein allfälliger Eingriff in die Erwerbsfreiheit ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien im Sachleistungsbereich der Sozialversicherung allerdings schon deshalb nicht gegeben, da Art6 StGG kein individuelles Recht auf einen Vertragsabschluss mit den Sozialversicherungsträgern garantiert bzw die Sozialversicherungsträger zu einem Vertragsabschluss verpflichtet, zumal die Sozialversicherungsträger Sachleistungen auch in eigenen Einrichtungen erbringen können. Weiters erscheint eine Interpretation des §5 Abs3 a letzter Satz Wr KAG dahingehend denkbar, dass für den Fall, dass keine Plankonformität besteht, noch das Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des §5 Abs3 Wr KAG zu prüfen ist, mit anderen Worten, dass §5 Abs3a Wr KAG dahingehend zu verstehen ist, dass bei Plankonformität ein Bedarf jedenfalls gegeben ist.

 

13. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien liegt auch keine unzulässige 'Mischverordnung' vor. §2 der ÖSG VO 2018 regelt – klar getrennt von den anderen Bestimmungen der ÖSG VO 2018 [–] ausschließlich den sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsbereich und regelt somit ausschließlich Angelegenheiten des Sozialversicherungswesens und enthält keine spezifisch krankenanstaltenrechtlichen Planungsinhalte im Sinne des Art12 Abs1 Z1 B‑VG.

 

14. Aus §18 Abs1 GmbHG ergibt sich, dass die Gesundheitsplanungs GmbH nach außen von den Geschäftsführern vertreten wird. Zuständig für den Akt der Verordnungserlassung können daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch nur die Geschäftsführer und nicht die Generalversammlung sein. Die ÖSG VO 2018 und die RSG Wien - VO 2019 wurden daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch vom zuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen.

 

15. Zusammenfassend sind daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien die angefochtenen Bestimmungen des G-ZG, der Wiener Gesundheitsfonds-Gesetzes 2017 und des Wr KAG verfassungskonform sowie die angefochtenen Bestimmungen der ÖSG VO 2018 und der RSG Wien - VO 2019 gesetzeskonform und vom Verfassungsgerichtshof nicht aufzuheben."

 

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen

1.2.1. Die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmungen wurde im Verfahren nicht bestritten. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen.

1.2.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.2.3. Die Bundesregierung erachtet das Gesetzesprüfungsverfahren insofern teilweise als unzulässig, als der Prüfungsumfang nicht zutreffend abgegrenzt sei:

1.2.3.1. Hinsichtlich des Bedenkens, dass die §§18, 19, 20 Abs1 und 2 G-ZG als gesetzliche Determinanten von (auch) krankenanstaltenrechtlichen Verordnungen entgegen Art12 Abs1 Z1 B‑VG nicht als Grundsatzbestimmungen erlassen worden seien, führt die Bundesregierung ins Treffen, dass die Determinierung der RSG (auch) durch den nicht vom Prüfungsumfang mit umfassten §21 G-ZG erfolge, der ebenfalls inhaltliche Vorgaben für die RSG enthalte und damit in untrennbarem Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen stehe. Durch eine allfällige Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen könne die angenommene Verfassungswidrigkeit nicht gänzlich beseitigt werden.

1.2.3.2. Dieser Einwand der Bundesregierung ist nicht berechtigt: Im Unterschied zu den angefochtenen Bestimmungen unterscheidet §21 G-ZG zwischen grundsatzgesetzlichen und anderen Bestimmungen, weshalb sich die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf diese Bestimmungen erstreckten. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ist §21 G-ZG trennbar.

1.2.3.3. Weiters vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Bedenkens, dass §23 Abs4 G-ZG den Anforderungen der Art20 Abs1, Art76 Abs1, Art105 Abs2 und Art142 B‑VG an die Leitungsbefugnis oberster Organe der Vollziehung widerspreche, weil die maßgebliche Festlegung des Verordnungsinhaltes der Bundes- und den Landes-Zielsteuerungskommissionen überantwortet sei, zu eng gefasst sei. Es hätten auch §23 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz G-ZG mit in Prüfung gezogen werden müssen, aus denen sich dies erst ergeben würde.

1.2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der Bundesregierung nicht: Zwar trifft es zu, dass die Bundes-Zielsteuerungskommission bzw die Landes-Zielsteuerungskommissionen die Grundlage für die – als bedenklich erachtete – Verordnungserlassung herstellen. Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich jedoch dagegen, dass eine Verwaltungsbehörde Verordnungen zu erlassen hat, deren Inhalte nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Ingerenz oberster Organe stünden, weshalb der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §23 Abs4 G-ZG liegt. Im Fall der Aufhebung dieser Bestimmungen bliebe es bei unverbindlichen Planungsakten der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw der Landeszielsteuerungskommissionen, wogegen der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken vorgebracht hat.

1.2.4. Die Bundesregierung zieht in ihrer Äußerung weiters teilweise die hinreichend präzise Darlegung der Bedenken gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG in Zweifel: Das antragstellende Gericht hege das Bedenken, dass die Übertragung der (auch finanziellen) Planung für wesentliche Bereiche der staatlichen Daseinsvorsorge auf einen privaten Rechtsträger gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung verstoße (Hinweis auf Seite 27 f. des Antrages). Es ordne jedoch in der Folge dieses Bedenken keiner spezifischen Bestimmung des G-ZG zu. Der Antrag sei daher auch aus diesem Grund insoweit unzulässig.

1.2.5. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung ergibt sich aus dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, der auf den Seiten 27 f. (Punkte 5.1.1.6. und 5.1.1.7.) die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung thematisiert, mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich dieses Bedenken gegen §23 Abs4 G-ZG und die damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des G-ZG richtet.

1.2.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig.

1.3. Zu den Verordnungsprüfungsanträgen

1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich mit seinen Hauptanträgen gegen eine Zeichenfolge in der ÖSG VO 2018 in der Stammfassung bzw gegen eine Wortfolge in der RSG Wien – VO 2019.

1.3.2. Die Präjudizialität dieser Bestimmungen wurde im Vorverfahren nicht bestritten. Auch der Verfassungsgerichtshof hält es jedenfalls für denkmöglich, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmungen in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren anzuwenden hat. Daran ändert – angesichts der für den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Rechtslage im Revisionsverfahren – auch der Umstand (auf den das Verwaltungsgericht Wien in seiner Äußerung hingewiesen hat), dass die ÖSG VO 2018 bereits außer Kraft getreten ist, ebenso wenig wie die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass der angefochtene Passus der RSG Wien – VO 2019 bloß als nicht verbindlicher Verweis zu verstehen sei (weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Präjudizialitätsprüfung nicht berechtigt ist, den Verwaltungsgerichtshof an eine bestimmte Rechtsanschauung zu binden).

1.3.3. Der Hauptantrag auf Aufhebung des Eintrages "11" in der Spalte der Rehabilitations-Indikationengruppe "ONK" in der Zeile für das Bundesland Wien in der Tabelle "AmbTP - SOLL 2020" in §2 Abs6 der ÖSG VO 2018 erweist sich schon deshalb als zu eng gefasst, weil sich bei einer – allfälligen – Aufhebung in diesem Umfang entsprechende Bedarfsfestlegungen aus §2 Abs5 ÖSG VO 2018 (in Verbindung mit der Einwohnerzahl Wiens) ergeben würden. Entsprechendes gilt für den ersten, zweiten und dritten Eventualantrag. Hingegen ist der vierte Eventualantrag, der auch §2 Abs5 ÖSG VO 2018 umfasst, nicht zu eng. Der Hauptantrag und der erste, zweite und dritte Eventualantrag zur ÖSG VO 2018 sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

1.3.4. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der vierte Eventualantrag zur ÖSG VO 2018 und der Hauptantrag zur RSG Wien – VO 2019 als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag zur RSG Wien – VO 2019.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG sowie der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003; zur Gesetzmäßigkeit einer Verordnung VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 15.644/1999, 17.222/2004).

2.1. Die Anträge sind teilweise begründet.

2.1.1. Zu den §§18, 19, 20 Abs1 und 2, 23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz, Abs4, 6 und 7 G-ZG

2.1.1.1. Die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334‑341/2021 erhoben hat. Diese Bedenken haben sich hinsichtlich §23 Abs4 G-ZG (und des damit in Zusammenhang stehenden §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz, Abs6 und 7 leg cit) wegen Widerspruches zu Art102 B‑VG aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334-341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als zutreffend erwiesen. Diese Bestimmungen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.

2.1.1.2. Die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen die §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334-341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G-ZG ist daher abzuweisen.

2.1.2. Zu §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017

2.1.2.1. Die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334-341/2021 gegen diese Bestimmung erhoben hat. Diese Bedenken haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334-341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 ist daher abzuweisen.

2.1.3. Zu §5 Abs3a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

2.1.4. Die vom Verwaltungsgerichthof geltend gemachten Bedenken gegen §5 Abs3a (und die Wendung "und 5" in §7 Abs2 zweiter Satz) Wr. KAG entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334‑341/2021 gegen die entsprechenden Bestimmungen des §10c Abs3 NÖ KAG bzw §6a Abs6a Oö KAG 1997 erhoben hat. Diese Bedenken haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334‑341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Aus denselben Gründen sind auch die vom Verwaltungsgerichtshof gegen §5 Abs3a Wr. KAG geltend gemachten Bedenken nicht begründet. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §5 Abs3a und der Wendung "und 5" in §7 Abs2 zweiter Satz Wr. KAG ist daher abzuweisen.

2.1.5. Zu §2 Abs5, 6 und 7 ÖSG VO 2018

2.1.5.1. Die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen §2 Abs5 und 6 und eine näher bezeichnete Wortfolge in §2 Abs7 ÖSG VO 2018 entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334-341/2021, V265/2021, gegen §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2018 erhoben hat.

2.1.5.2. Diese Bedenken haben sich insoweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es den vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen der ÖSG VO 2018 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.

2.1.5.3. Infolge der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B‑VG (siehe oben 2.1.1.) entbehren §2 Abs5 und 6 und eine näher bezeichnete Wortfolge in §2 Abs7 ÖSG VO 2018 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmungen ihre Grundlage in §23 Abs4 G-ZG haben) der gesetzlichen Grundlage.

2.1.5.4. Gemäß Art139 Abs3 B‑VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art139 Abs3 Z1 B‑VG) oder, wenn die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung gesetzwidrig war (Art139 Abs4 letzter Satz B‑VG). Der Fall des Art139 Abs3 Z1 (iVm Abs4 letzter Satz) B‑VG liegt hier vor.

2.1.5.5. Die ÖSG VO 2018 wurde durch §6 Abs2 der ÖSG VO 2020 (RIS Sonstige Kundmachungen [Strukturpläne Gesundheit], Nr 2/2021) mit Ablauf des 18. Februar 2021 aufgehoben. Es ist daher auszusprechen, dass die ÖSG VO 2018 – soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung stand – zur Gänze gesetzwidrig war.

2.1.5.6. Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie infolge Aufhebung von §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 auch in ihrer Funktion als Verordnung des Landes Wien der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie insofern gegen ihre gesetzlichen Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechtes nicht zulassen würden, als unzutreffend erwiesen (auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021 wird verwiesen; zur Nicht-Aufhebung von §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 siehe oben 2.1.2.).

2.1.5.7. Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bereits außer Kraft getreten sind, ist daher auszusprechen, dass §2 Abs5 und 6 und die Wortfolge "bzw je Bundesland gemäß Abs6" in §2 Abs7 ÖSG VO 2018 nicht gesetzwidrig waren, soweit sie als Verordnungsbestimmungen des Landes Wien in Geltung standen.

2.1.6. Zur RSG Wien – VO 2019

2.1.6.1. Die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen die Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO in der jeweils geltenden Fassung" in Anlage 1 – Blatt 1 der RSG Wien – VO 2019 entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334-341/2021, V265/2021, gegen §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2018 erhoben hat.

2.1.6.2. Diese Bedenken haben sich insoweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Wortfolge der RSG Wien – VO 2019 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.

2.1.6.3. Infolge der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B‑VG (siehe oben 2.1.1.) entbehrt die Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO in der jeweils geltenden Fassung" in Anlage 1 – Blatt 1 der RSG Wien – VO 2019 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmung ihre Grundlage in §23 Abs4 G-ZG hat) der gesetzlichen Grundlage.

2.1.6.4. Gemäß Art139 Abs3 B‑VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art139 Abs3 Z1 B‑VG). Der Fall des Art139 Abs3 Z1 B‑VG liegt hier vor.

2.1.6.5. Die RSG Wien – VO 2019 ist daher – soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht – zur Gänze aufzuheben.

2.1.6.6. Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie infolge Aufhebung von §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 auch als Verordnung des Landes Wien der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie insofern gegen ihre gesetzlichen Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechtes nicht zulassen würde, als unzutreffend erwiesen (auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021 wird verwiesen; zur Nicht-Aufhebung von §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 siehe oben 2.1.2.).

2.1.6.7. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO in der jeweils geltenden Fassung" in Anlage 1 – Blatt 1 der RSG Wien – VO 2019 ist daher, soweit er sich auf diese Verordnung als Verordnung des Landes Wien bezieht, abzuweisen.

V. Ergebnis

1. §23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs4, 6 und 7 G-ZG, BGBl I 26/2017, ist als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG.

1.2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

1.3. Der Ausspruch, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche verpflichtet ist, kann hier entfallen, weil diese Verpflichtung bereits im Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021, enthalten ist.

2. Die Anträge auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G-ZG, BGBl I 26/2017, des §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl 10/2018, und des §5 Abs3a sowie die Wendung "und 5" in §7 Abs2 zweiter Satz des Wr. KAG, LGBl 23/1987, idF LGBl 18/2011, sind abzuweisen.

3. Der Hauptantrag sowie der erste, zweite und dritte Eventualantrag betreffend §2 Abs6 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), sind als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), war, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung stand, gesetzwidrig.

Der Ausspruch, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche verpflichtet ist, kann hier entfallen, weil diese Verpflichtung bereits im heutigen Erkenntnis zu G334‑341/2021, V265/2021, enthalten ist.

5. Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs5 und 6 und der Wortfolge "bzw je Bundesland gemäß Abs6" in §2 Abs7 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), ist, soweit die Bestimmungen als Verordnung des Landes Wien in Geltung standen, abzuweisen.

6. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), ist, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, aufzuheben.

6.1. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B‑VG.

6.2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus den Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

7. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "Rehabilitation (Erwachsene) - siehe ÖSG VO in der jeweils geltenden Fassung" in Anlage 1 - Blatt 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), ist, soweit die Wortfolge als Verordnung des Landes Wien in Geltung steht, abzuweisen.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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