VwGH 2008/11/0049

VwGH2008/11/004915.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der K GmbH in S, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. September 2007, Zl. 20901-SKA/29/15-2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt gemäß Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita Z1;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita Z2;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita;
KAG Slbg 2000 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita Z1;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita Z2;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita;
KAG Slbg 2000 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 26. April 2007 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Sonderkrankenanstalt (Rehabilitationszentrum) an einer näher genannten Anschrift in Bad Dürrnberg. Die beschwerdeführende Partei brachte unter anderem vor, zur Errichtung der Sonderkrankenanstalt würden keine Mittel gemäß § 8 Z. 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) in Anspruch genommen. Es sei beabsichtigt, eine Sonderkrankenanstalt (Rehabilitationszentrum) zur Behandlung von Krankheiten des zentralen und peripheren Nervensystems im Rahmen der neurologischen Rehabilitation und im Rahmen von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge zu errichten. Die Sonderkrankenanstalt weise zwei Trakte auf, verfüge in den Obergeschoßen über 105 Zimmer (60 Einbettzimmer und 45 Zweibettzimmer) und sie sei auf eine Maximalkapazität von 150 Betten ausgelegt. Es sei beabsichtigt, Patienten aufzunehmen, die die Aktivitäten des täglichen Lebens eigenständig bzw. zumindest teilweise eigenständig (neurologische Rehabilitation von Betroffenen ab der Phase C) erfüllen könnten. Hinsichtlich des Einzugsgebietes sei die Aufnahme von Patienten der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich und der an das Bundesland Salzburg angrenzenden Gebiete der Bundesländer Tirol, Kärnten und Steiermark vorgesehen. Zum Bedarf führte die beschwerdeführende Partei Statistiken über die Patientenhäufigkeit hinsichtlich neurologischer Erkrankungen in den Bundesländern Salzburg, Oberösterreich, Tirol, Kärnten und der Steiermark an, verwies unter anderem auf den Rehabilitationsplan 2004 des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und brachte insbesondere auch vor, dass in Tirol nach einer Studie der ÖBIG ein Bedarf von 220 Neuro-Reha-Betten bestehe, wovon nur 74 Betten durch das Landeskrankenhaus Hochzirl abgedeckt seien. Aus den von der beschwerdeführenden Partei (im Antrag näher) ausgeführten Angaben sei somit im Bereich Rehabilitation ein weiterer Bedarf nach einer Sonderkrankenanstalt für neurologische Rehabilitation abzuleiten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. a SKAG von diversen Institutionen Stellungnahmen ein und richtete insbesondere auch an die Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH, das A.ö. Krankenhaus Oberndorf, das A.ö. Krankenhaus Hallein, das A.ö. Krankenhaus der Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH in Schwarzach, das A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg, das A.ö. Krankenhaus Zell am See, das A.ö. Krankenhaus Mittersill, das A.ö. Krankenhaus Tamsweg, das Rehabilitationszentrum Bad Hofgastein, die Sonderkrankenanstalt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Bad Gastein, das Rehabilitationszentrum der Pensionsversicherungsanstalt in Saalfelden, das Rehabilitationszentrum Großgmain und das Rehabilitationszentrum für Stoffwechsel- und gastroenterologische Erkrankungen in Hallein sowie an die Wirtschaftskammer Salzburg, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die "SAGES" und an die Abteilung für Gesundheitsplanung des Amtes der Salzburger Landesregierung Anfragen, zum Antrag der beschwerdeführenden Partei Stellung zu nehmen. In den diesbezüglichen - gleichlautenden - Aufforderungsschreiben wurde jeweils eine Frist gesetzt und der Satz aufgenommen "Langt bis zu dem genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, wird davon ausgegangen, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwände bestehen."

Nachdem Äußerungen von sechs der Angeschriebenen eingelangt waren, die übrigen jedoch keine Äußerung abgegeben hatten, forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28. Juni 2007 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auf.

Die beschwerdeführende Partei erstattete daraufhin ihre Stellungnahme vom 24. September 2007, in welcher sie im Wesentlichen die Richtigkeit der den Bedarf ablehnenden Äußerungen bestritt und insbesondere auch darauf verwies, dass zum Einzugsgebiet auch die westlich von Salzburg gelegenen Bundesländer gehörten, und brachte erneut vor, dass im gesamten angrenzenden Bundesland Tirol lediglich 74 Betten für neurologische Akut-Nachbehandlung (LKH Hochzirl) eingerichtet seien und dass auch diesbezüglich ein Bedarf an der von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigten Sonderkrankenanstalt bestehe. Zusammenfassend halte die beschwerdeführende Partei fest, dass entgegen der vorgelegten Stellungnahmen ein Bedarf an der beantragten Rehabilitationseinrichtung bestehe und in der Größenordnung der Bettenzahl zu berücksichtigen sei.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 28. September 2007, mit welchem sie aussprach, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung zur Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für neurologische Rehabilitation mit 150 systemisierten Betten gemäß § 7 Abs. 1 SKAG wegen fehlenden Bedarfs nach dieser Krankenanstalt abgewiesen werde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die Bewilligung persönliche und sachliche Voraussetzungen zu erfüllen seien. Die persönlichen Voraussetzungen seien nach § 6 Abs. 2 SKAG als erfüllt anzusehen. Zu den sachlichen Voraussetzungen zähle gemäß § 7 Abs. 1 SKAG insbesondere der notwendige Bedarf für die beabsichtigte Krankenanstalt. Als Leistungsangebot sei neurologische Rehabilitation mit 150 Betten anzusehen, das Versorgungsgebiet sei auf Grund des Leistungsangebotes "das gesamte Gebiet des Bundeslandes Salzburg", welches der Bedarfserhebung zu Grunde gelegt worden sei. Im Zuge des Bedarfsprüfungsverfahrens seien Äußerungen der Wirtschaftskammer Salzburg, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Abteilung Gesundheitsplanung des Amtes der Salzburger Landesregierung, der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH als Rechtsträgerin der Christian-Doppler-Klinik Salzburg - Universitätskliniken der PMU, des ärztlichen Leiters der Christian-Doppler-Klinik Salzburg und der Pensionsversicherungsanstalt-Hauptstelle eingelangt. Die anderen zur Äußerung aufgeforderten Institutionen hätten keine Äußerung abgegeben. Aus den abgegebenen Stellungnahmen (diese werden im angefochtenen Bescheid im Einzelnen zitiert) folge, dass ein Bedarf an 150 systemisierten Betten für die beabsichtigte Sonderkrankenanstalt für neurologische Rehabilitation nicht bestehe. Bei der Prognoseentscheidung, die die Behörde bei der Ermittlung des Einzugsgebietes zu treffen habe, habe sie unter Einbeziehung der Verkehrsverhältnisse im Bereich des Standortes, aber ohne Bindung an "Bezirks- oder Gemeindegrenzen" den Kreis jener Personen zu ermitteln, die das konkrete Leistungsangebot der geplanten medizinischen Einrichtung am konkret in Aussicht genommenen Standort voraussichtlich in Anspruch nehmen. Die geplante Betriebsstätte in Dürrnberg liege in der Ortschaft Bad Dürrnberg der Stadtgemeinde Hallein und sei verkehrsmäßig "eher ungünstig" erschlossen. Für die "Bewohner des Bundeslandes Salzburg (aber natürlich auch des Bundeslandes Oberösterreich)" sei die geplante Betriebsstätte zwar mittels Auto erreichbar, die Anbindung an den öffentlichen Verkehr sei jedoch "nicht optimal". Nach Darstellung der Bevölkerungssituation in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich führt die belangte Behörde ferner aus, dass im Versorgungsgebiet näher genannte Krankenanstalten in der Stadt Salzburg, in Hallein (Tennengau), in Salzburg-Umgebung (Flachgau), in St. Johann im Pongau (Pongau), in Tamsweg (Lungau) und in Zell am See (Pinzgau) bestünden. Auf Grund einer im angefochtenen Bescheid dargestellten Aufstellung folge, dass in der "Versorgungszone Nord" (Oberösterreich und Salzburg) folgende "Betten" bestünden:

1. Herz- und Kreislaufzentrum Bad Hall: Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems: 42

2. Sonderkrankenanstalt Bad Hofgastein: Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems: 4

3. Sonderkrankenanstalt Bad Schallerbach: Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems: 30

4. Sonderkrankenanstalt Großgmain: Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems: 10 (Schwerpunkt: Schlaganfall) und

5. Klinik Wilhering GmbH: Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems: 120/130 (Schwerpunkte: Schlaganfall, multiple Sklerose, Kinderrehabilitation für Neurologie und Kinderorthopädie und Kinderrehabilitation).

Insgesamt seien daher 206/216 systemisierte Betten (ohne Berücksichtigung der Klinik Wilhering GmbH insgesamt 86 systemisierte Betten) gegeben.

Im Rehabilitationsplan 2004 des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen (ÖBIG), der im Auftrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erstellt worden sei, weise die "Versorgungszone Nord" (Oberösterreich und Salzburg) einen Bedarf von 149 zusätzlichen Betten für das Jahr 2010 für den Bereich Rehabilitation von Krankheiten des zentralen und peripheren Nervensystems (neu) aus. Bei einer Aufteilung dieses zusätzlichen Bedarfes auf die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg nach der Bevölkerungszahl ergebe sich theoretisch ein zusätzlicher Bedarf für das Bundesland Salzburg von ca. 56 systemisierten Betten. Aus der vorgenannten Darstellung ergebe sich, dass im Bundesland Salzburg die Sonderkrankenanstalt Bad Hofgastein mit 4 Betten und die Sonderkrankenanstalt Großgmain mit 10 Betten besehe, es ergebe sich daher lediglich ein Fehlbestand von maximal 42 systemisierten Betten. Im März 2005 sei die Sonderkrankenanstalt Wilhering mit insgesamt 151 Betten (nach Erstellung des Rehabilitationsplanes 2004) in Betrieb genommen worden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass ein zusätzlicher Bedarf in der Größenordnung von maximal 30 systemisierten Betten bei Berücksichtigung der "Versorgungszone Nord" (Oberösterreich und Salzburg) und von maximal 42 systemisierten Betten bei isolierter Betrachtung des Bundeslandes Salzburg für die Rehabilitation von Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems im Bundesland Salzburg bestehe. In Würdigung der erhobenen Bedarfssituation im festgelegten Versorgungsgebiet - insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Versorgungsangebotes durch gemeinnützige Krankenanstalten (hiezu zählten auch die Einrichtungen der Sozialversicherung bzw. der Pensionsversicherung) oder sonstige Krankenanstalten, die Verträge mit Trägern der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen hätten, sowie unter Bedachtnahme auf die bestehenden Sonderklassen der gemeinnützigen Krankenanstalten und das Erfordernis, diese Krankenanstalten wirtschaftlich zu führen - sei die Behörde zur Auffassung gelangt, dass ein Bedarf nach einer weiteren Sonderkrankenanstalt für neurologische Rehabilitation mit 150 systemisierten Betten nicht bestehe und es sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 2175/07-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl. Nr. 24/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 55/2007, lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"…

Einteilung der Krankenanstalten

§ 2

(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

2. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen

Bewilligung zur Errichtung

§ 5

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

Sachliche Voraussetzungen

§ 7

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf weiters nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot (§ 2) bestehen.

Der Bedarf ist zu beurteilen:

1. nach der Anzahl, der Betriebsgröße und der Verkehrslage der vergleichbaren gemeinnützigen Krankenanstalten oder sonstigen Krankenanstalten, die Verträge mit Trägern der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen haben,

2. bei Allgemeinen Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten und Sanatorien überdies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Sonderklassen der gemeinnützigen Krankenanstalten und auf das Erfordernis, diese Krankenanstalten wirtschaftlich zu führen;

b) der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die zweckentsprechende Benützung der Betriebsanlage gestattet;

(2) Die Errichtung von Krankenanstalten, für die nach dem Antrag des Rechtsträgers (§ 8 Z 2) Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch genommen werden sollen, kann darüber hinaus nur bewilligt werden, wenn der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot mit den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmen.

Antrag auf Bewilligung der Errichtung

einer Krankenanstalt

§ 8

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt hat zu enthalten:

1. die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (§ 2) der Krankenanstalt;

2. Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen;

3. die beabsichtigte Bezeichnung und den geplanten Standort der Krankenanstalt;

4. die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;

5. von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung.

…"

Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerdeergänzung insbesondere gegen die Ermittlung des Bedarfes durch die belangte Behörde. Die Durchführung einer Bedarfsprüfung nach dem SKAG diene der Gewährleistung der bestmöglichen flächendeckenden medizinischen Versorgung. Durch die unrichtige Beurteilung des maßgeblichen Einzugsgebiets, die fälschliche und rechtswidrige Nichtberücksichtigung des Versorgungsgebietes außerhalb der Landesgrenzen und die unrichtige Beurteilung der Verkehrserschließung für die beantragte Krankenanstalt sowie die unrichtige Beurteilung des Verhaltens der zur Stellungnahme aufgeforderten Institutionen sei die gesetzmäßige Durchführung einer Bedarfsprüfung nach dem SKAG nicht gegeben. Insbesondere trägt die beschwerdeführende Partei vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Antrag eine Sonderkrankenanstalt betreffe, durch deren Leistungsangebot die Betreuung der Patienten im Bereich der Neuro-Rehabilitation im relevanten Einzugsgebiet wesentlich erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werde. Die Größe des relevanten Einzugsgebietes hänge wesentlich unter anderem auch vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet ab. Bei dem hier gegenständlichen Leistungsangebot der Neuro-Rehabilitation handle es sich um ein solches, das - im Verhältnis zu anderen medizinischen Leistungen, wie etwa auf dem Gebiet der Zahnmedizin - von den Patienten nicht so häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müsse; im Hinblick auf diese relative Seltenheit derartiger Behandlungen sei das Einzugsgebiet jedenfalls wesentlich größer und es könne den Patienten auch eine längere Anreise zugemutet werden. Eine Bindung an Bezirks- oder Landesgrenzen sei bei der Bedarfsprüfung nicht zulässig.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

Zu Unrecht rügt die beschwerdeführende Partei zunächst, dass die belangte Behörde über einen Antrag auf Bewilligung einer Krankenanstalt mit 150 Betten abgesprochen und nicht die Errichtung einer Landeskrankenanstalt mit (zumindest) 30 Betten bewilligt habe, zumal im durchgeführten Bedarfsprüfungsverfahren ein Bedarf von - "immerhin" - 30 Betten für Neuro-Rehabilitation gesehen worden sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass weder den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen ist noch in der Beschwerde konkret dargelegt wird, an welcher Stelle die Beschwerdeführerin ihr die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt mit 150 Betten umfassendes Vorhaben in der behaupteten Weise modifiziert hätte. Auch in ihrer Stellungnahme, die die beschwerdeführende Partei nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Zumittlung der von den erwähnten Institutionen abgegebenen Stellungnahmen - in denen teilweise von einem allfälligen Bedarf hinsichtlich einer geringeren Bettenanzahl die Rede war - erstattet hat, hielt die beschwerdeführende Partei ihren Antrag aufrecht und schränkte ihr Begehren nicht auf eine eine geringere Bettenzahl umfassendes Vorhaben ein. Soweit die beschwerdeführende Partei in dieser Stellungnahme vorbrachte, dass sie festhalte, dass "entgegen der vorgelegten Stellungnahmen ein Bedarf nach der beantragten Rehabilitationseinrichtung besteht und in der Größenordnung der Bettenanzahl zu berücksichtigen ist", ist darin keine Änderung ihres Antrages zu erblicken. Schon deshalb erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Beschwerdevorbringen.

Im Übrigen jedoch, soweit die beschwerdeführende Partei rügt, dass die belangte Behörde das Leistungsangebot im Einzugsbereich unrichtig erhoben habe, ist die Beschwerde begründet.

Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfes ist, dass das Einzugsgebiet für die beabsichtigte Krankenanstalt klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist. Dabei hängt die Größe des Einzugsgebietes unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet ab. Bei selten in Anspruch genommenen Fachgebieten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem größeren Einzugsgebiet auszugehen als bei häufig konsultierten Fachgebieten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2005/11/0145). Ferner sind dazu insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und der Betriebsgröße der in relevanter Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0028).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat es die belangte Behörde unterlassen, das in Frage kommende Einzugsgebiet der von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigten Krankenanstalt schlüssig festzustellen. Dem kommt Bedeutung zu, weil eine abschließende Beurteilung des Bedarfs - wie oben ausgeführt - erst dann möglich ist, wenn die Größe des Einzugsgebietes der Krankenanstalt nachvollziehbar feststeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0083, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, dass Gebiete außerhalb der Grenzen Salzburgs bzw. Oberösterreichs aus dem Einzugsgebiet auszuschließen seien, inhaltlich hat sie sich jedoch auf die Prüfung des Leistungsangebotes in Salzburg und Oberösterreich beschränkt, ohne den Grund dafür konkret zu nennen. Sie hat es unterlassen zu prüfen, ob nicht - wie dies von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf die Bevölkerungszahlen auch außerhalb von Salzburg und Oberösterreich, und unter Bezugnahme darauf, dass etwa in Tirol eine nur sehr eingeschränkt gegebene Versorgung hinsichtlich des gegenständlichen Leistungsangebot gegeben sei, behauptet wurde - im Hinblick darauf, dass das Einzugsgebiet der geplanten Sonderkrankenanstalt ohne Bedachtnahme auf Landesgrenzen festzulegen ist, ein Bedarf an dem von der beschwerdeführenden Partei in Aussicht genommenen Leistungsangebot besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, ist die Einschränkung der Bedarfsprüfung auf jegliche politische Grenzen (Bezirks-, aber auch Landesgrenzen) rechtswidrig, sodass eine über die politischen Grenzen hinausgehende Prüfung des Bedarfes erforderlich sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2001/11/0132, unter Bezugnahme auf die zu Bestimmungen des SKAG ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 16.058 f.). Daran ändert auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf den Rehabilitationsplan 2004 nichts. Die belangte Behörde behauptet nicht, dass dieser eine - der genannten Rechtslage im Übrigen entgegenstehende - Beschränkung der Bedarfsprüfung auf die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg oder gar Salzburg allein verbindlich vorschreibe, sie verweist aber darauf, das auch die beschwerdeführende Partei diesen Rehabilitationsplan "als zulässige Informationsquelle bezüglich des prognostizierten Bedarfs" nicht in Zweifel gezogen habe. Dies schließt jedoch nicht aus, die Patienten aus anderen Bundesländern unter Bedachtnahme des hier in Rede stehenden Leistungsangebots im Bereich der neurologischen Rehabilitation in die Betrachtung des Einzugsgebiets einzubeziehen.

Diesbezügliche Feststellungen hat die belangte Behörde unterlassen, sie wird sie daher im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen haben, weil erst dann beurteilt werden kann, ob ein Bedarf nach der beabsichtigten Sonderkrankenanstalt besteht.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei vollständiger Ermittlung des Sachverhalts und Vermeidung des genannten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Juli 2011

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