VfGH G384/2015

VfGHG384/201529.2.2016

Keine Kompetenzwidrigkeit der Regelung über das Werbeverbot für ästhetische Behandlungen und Operationen; Verbot zur Verminderung der Gefahr leichtfertiger Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter ästhetischer Behandlungen und Operationen geeignet und daher zulässigerweise auf Grund des Kompetenztatbestandes des Gesundheitswesens auch an juristische Personen als Träger privater Krankenanstalten gerichtet

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z12, Art12 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ÄsthOpG §8 Abs4
VStG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2016:G384.2015

 

Spruch:

I. Der Antrag wird insoweit zurückgewiesen, als darin auch die Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen" und des Wortes "Personen" beantragt wird.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, die Wortfolge "'sowie sonstigen physischen und juristischen Personen' [in] §8 Abs4 ÄsthOpG idF BGBl I Nr 80/2012" als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

1. §8 Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen – ÄsthOpG, BGBl I 80/2012, lautet wie folgt:

"Werbebeschränkung und Provisionsverbot

 

§8. (1) Die Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine Werbung im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.

 

(2) Für ästhetische Behandlungen oder Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht geworben werden:

1. mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

2. mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,

3. durch Werbevorträge,

4. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und

5. mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.

Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen.

 

(3) Die Ärztin (Der Arzt) darf sich oder einer (einem) Anderen keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen (Patienten) an sie (ihn) oder durch sie (ihn) versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

 

(4) Die Vornahme der gemäß Abs1 bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen gemäß §52a Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

 

(5) Die Anpreisung oder Werbung im Sinne der Abs1 und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig.

 

(6) Die Abs1 und 2 sind auch auf die entgeltliche Vermittlung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen durch Dritte anzuwenden.

 

(7) Die Österreichische Ärztekammer, die Ärztekammern in den Bundesländern und die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen sind berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere gemäß §14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl Nr 448/1984) vor den Gerichten geltend zu machen."

 

2. §9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 3/2008, lautet wie folgt:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

 

§9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

 

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

 

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs1 sowie Personen im Sinne des Abs3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des §7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

 

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

 

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde des **** gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 18. Februar 2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §8 Abs2 Z2 und Abs4 ÄsthOpG iVm §9 VStG anhängig.

1.2. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **** **** zur Last gelegt, es verantwortet zu haben, dass diese Gesellschaft zumindest am 17. Juni 2014 auf ihrer Website entgegen §8 Abs2 Z2 ÄsthOpG mit folgenden Hinweisen geworben habe: "Neue Aktion Juni 2014: Augenlaser-Operationen jetzt ab € 945,– pro Auge […]" und "Coole Sache! Rabatt auf die Behandlung übermäßigen Schwitzens mit Botulinumtoxid unter den Achseln, an den Händen und Füßen. Achseln jetzt nur € 525,–. Aktion gültig bis 11.07.2014".

1.3. Aus diesem Grunde wurde **** wegen Übertretung des §8 Abs2 Z2 und Abs4 ÄsthOpG iVm §9 VStG zu einer Geldstrafe (im Falle der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

1.4. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde vorgebracht, dass die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft Rechtsträgerin einer Krankenanstalt iSd Wr. Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Wr. KAG) sei. Die erstinstanzliche Behörde habe dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Trägerin einer Krankenanstalt die strittige Werbung als Übertretung des ÄsthOpG angelastet. Das ÄsthOpG sei auf Grund desselben Kompetenztatbestandes wie auch das ÄrzteG erlassen worden (Art10 Abs1 Z12 B‑VG, "Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- oder Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht […]"). Es sei daher die verfassungsgerichtliche Judikatur zur Abgrenzung dieses Kompetenztatbestandes vom Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" des Art12 Abs1 Z1 B‑VG im Bereich des ÄsthOpG zu beachten. Nach dieser unterliege die Werbung eines als Krankenanstalt betriebenen Ambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte hingewiesen werde, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes. Der Beschuldigte habe daher keinesfalls eine Übertretung des §8 ÄsthOpG begangen.

2. Das Verwaltungsgericht Wien führt zunächst aus, dass der **** **** mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. Juni 2000, gemäß §4 Wr. KAG die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (selbständiges Ambulatorium für ästhetische und kosmetische Lasermedizin) erteilt worden ist, und legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ÄsthOpG wird zur gegenständlich bekämpften Bestimmung des §8 ÄsthOpG ausgeführt wie folgt:

 

[…]

 

Ausdrücklich wird daher in dieser Regierungsvorlage die Intention des Gesetzgebers, dass die in §8 [ÄsthOpG] normierten Verbote auch für [Rechtsträger] von Krankenanstalten gelten, hervorgehoben.

 

Bei Zugrundelegung einer historischen Interpretation, welche auch das Gesundheitsministerium offenkundig als die maßgebliche Interpretationsmethode zur Bestimmung des Adressatenkreises des §8 ÄsthOpG einstuft, werden durch die Wortfolge 'sowie sonstigen physischen und juristischen Personen' im §8 Abs4 ÄsthOpG idF BGBl I Nr 80/2012, auch die Träger von Krankenanstalten in ihrer Trägereigenschaft durch diese Bestimmung verpflichtet.

 

Dieses Auslegungsergebnis deckt sich auch mit dem Wortsinn dieser Wendung, zumal diese keinerlei Einschränkung im Hinblick auf den Kreis der physischen und juristischen Personen vornimmt, sodass auch nach dem reinen Wortsinn jedenfalls auch die Rechtsträger von Krankenanstalten Adressaten dieser Norm sind.

 

Somit ist aber zu folgern, dass durch diese Wendung im §8 Abs4 ÄsthOpG auch Krankenanstalten aufgrund einer gesetzlichen Regelung, welche aufgrund [des] Kompetenztatbestands 'Gesundheitswesen' des Art10 Abs1 Z12 B‑VG erlassen worden ist, Adressaten eines Werbeverbots sind.

 

Demgegenüber hat aber der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg 16.295/2001; OGH 28.1.2002, 4 Ob 267/01w) klar zum Ausdruck gebracht, dass Werbeverbote für Krankenanstalten nicht vom Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' des Art10 Abs1 Z12 B‑VG erfasst werden.

 

Es ist daher von der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wendung auszugehen."

 

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst die Rechtslage und deren Entwicklung darstellt und danach den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt:

3.1. Zur Rechtslage:

"1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Wien aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde die Aufhebung der Wortfolge 'sowie sonstigen physischen und juristischen Personen' in §8 Abs4 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBI. I Nr 80/2012, als verfassungswidrig.

 

2. Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl I Nr 80/2012, ist am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. §14 ÄsthOpG).

 

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorbeugende Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen und Patienten sowie der Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation (vgl. §1 Abs1 ÄsthOpG).

 

Die Erläuterungen (RV 1807 BIgNR 24. GP 2) führen in ihrem Allgemeinen Teil dazu (auszugsweise) aus:

 

'Der Wunsch, ästhetische Unzulänglichkeiten oder Altersveränderungen des Körpers zu beeinflussen, gewinnt in der Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Rahmenbedingungen für ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation festlegen und damit zum Schutz und zur Sicherheit der Patientinnen und Patienten und zur einheitlichen Qualitätssicherung beitragen. Österreich ist das dritte europäische Land – nach Frankreich und Dänemark – mit einer derartigen gesetzlichen Regelung.

Schönheitsideale liegen in der subjektiven Wahrnehmung des einzelnen Menschen und ändern sich im Zeitablauf, in den Kulturen und Gesellschaften. Was im Rahmen gesellschaftlicher Normierung als schön gilt, kann in der 'Herstellung' für die solchermaßen 'schön' gemachten Menschen problematische gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Eine sorgfältige Indikationsstellung zu einem derartigen Eingriff ist von ebenso wesentlicher Bedeutung wie die fachgerechte Durchführung. Aus medizinischer, psychologischer und medizinethischer Sicht ist eine Anamnese unbedingt erforderlich, nicht zuletzt um eine Problematik der gestörten Wahrnehmung des eigenen Körpers ('Body Dysmorphic Disorder') auszuschließen. Der Hinweis auf Vielfalt und Individualität sowie das Prinzip, keinen Schaden zu verursachen, müssen die leitenden Werte einer ausgewogenen Beratung und Aufklärung im Vorfeld von ästhetischen Behandlungen und Operationen sein.

[…]'

 

Die Erläuterungen zu §1 setzen diesen Gedanken fort:

 

'[...] Da es sich bei ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation um Eingriffe handelt, die ohne jegliche medizinische Notwendigkeit ausschließlich auf Wunsch eines gesunden Menschen zur subjektiv wahrgenommenen 'Verschönerung' des Körpers vorgenommen werden, müssen die Maßnahmen möglichst so gesetzt werden, dass für diesen Menschen, der eben in diesen Fällen vor dem Eingriff nicht krank, sondern gesund ist, kein Schaden entsteht und das gelindeste Mittel zur Anwendung kommt. Der Risikoabwehr kommt hier vorrangige Bedeutung zu, da weder Zeitdruck vorliegt noch eine Abwägung zu erfolgen hat, die im Falle der Behandlung einer Krankheit im Sinne des geringeren Übels auszufallen hat. Weiters fehlt hier der bei einer Krankenbehandlung, zu der die plastische Korrektur von angeborenen Missbildungen und Anomalien oder die Wiederherstellung von Körperteilen nach Operationen oder Unfällen zählt, vorangegangene Leidensweg der Patientin (des Patienten).

[…]'

 

3. Der Schutz der Patienten soll auch durch die in §8 ÄsthOpG normierte Werbebeschränkung sowie ein Provisionsverbot verwirklicht werden. §8 Abs1 ÄsthOpG legt fest, dass sich die Ärztin (der Arzt) im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen zu enthalten hat. Fachliche Informationen über eigene Tätigkeitsgebiete einschließlich Hinweise auf wissenschaftliche Arbeiten stellen keine solche Werbung dar.

 

Abs2 leg. cit. enthält eine demonstrative Aufzählung von Werbemethoden, mit denen nicht geworben werden darf, nämlich

 

'1. mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird

 

2. mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der ästhetischen Behandlung oder Operation oder dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche,

 

3. durch Werbevorträge,

 

4. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten und

 

5. mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.'

 

Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen (§8 Abs2 letzter Satz ÄsthOpG). §8 Abs3 ÄsthOpG enthält ein Provisionsverbot für Zuweisungen von Patientinnen und Patienten.

 

Abs4 leg. cit. bestimmt, dass die Vornahme der gemäß Abs1 bis 3 verbotenen Tätigkeiten auch Gruppenpraxen gemäß §52a Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt ist.

 

Die Erläuterungen (RV 1807 BIgNR 24. GP 12) führen zu §8 Abs4 ÄsthOpG aus:

 

'Die in §8 normierten Verbote gelten gemäß Abs4 auch für Gruppenpraxen gemäß §52a Ärztegesetz 1998 und sonstige physischen und juristischen Personen (z. B. Rechtsträger von Krankenanstalten und vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens, vor allem aber auch Verantwortungsträger in Medien, etwa für Anzeigenschaltungen in Zeitschriften und Zeitungen).'

 

Die Verbote der §8 Abs1 bis 3 ÄsthOpG richten sich somit nicht nur an Ärztinnen und Ärzte, sondern auch an Gruppenpraxen sowie sonstige physische und juristische Personen, da eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit ästhetischen Behandlungen nicht nur im niedergelassenen Bereich auftreten kann. Die dem vorbeugenden Schutz der Patientinnen und Patienten dienenden Bestimmungen sollen von Heil- und Pflegeanstalten und sonstigen Einrichtungen sohin genauso berücksichtigt werden müssen."

 

3.2. Zum Anfechtungsumfang:

"Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Antrag zu weit gefasst:

 

1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 21.02.2013, G45/12).

 

Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 19.496/2011 nnwN).

 

2. Die im Antrag dargelegten Bedenken richten sich ihrem Inhalt nach nur gegen die Einbeziehung von Krankenanstalten in die Werbebeschränkungen des §8 ÄsthOpG. Ausgehend vom Antragsvorbringen des Verwaltungsgerichts liegt dem Verfahren die Werbung einer Krankenanstalt iSd. Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KaKuG), BGBI. 1/1957, zugrunde, sodass die Wortfolge 'sowie sonstigen physischen und juristischen Personen' in §8 Abs4 ÄsthOpG nicht zur Gänze präjudiziell ist. Sollten die vom antragstellenden Verwaltungsgericht geltend gemachten Bedenken zutreffen, so wäre es nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, die Wortfolge 'und juristischen' in §8 Abs4 ÄsthOpG aufzuheben. Es besteht weder ein untrennbarer Zusammenhang noch ist es erforderlich, die Wortfolge 'sowie sonstigen physischen [...] Personen' aufzuheben, da diese Personengruppe jedenfalls kompetenzkonform in die Regelung miteinbezogen wurde.

 

Der Antrag wäre daher insoweit zurückzuweisen, als er auch die Aufhebung der Wortfolge 'sowie sonstigen physischen' und des Wortes 'Personen' begehrt."

 

3.3. Zu den inhaltlichen Bedenken:

"Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

 

1. Das antragstellende Verwaltungsgericht hegt Bedenken gegen §8 Abs4 Äst-hOpG, da durch diese Bestimmung auch Träger von Krankenanstalten in ihrer Trägereigenschaft verpflichtet würden. §8 Abs4 ÄsthOpG enthalte ein Werbeverbot auch für Krankenanstalten, obwohl es nur auf den Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' des Art10 Abs1 Z12 B‑VG gestützt sei. Demgegenüber hätte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 16.295/2001 klar zum Ausdruck gebracht, dass Werbeverbote für Krankenanstalten vom Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' des Art10 Abs1 Z12 B‑VG nicht erfasst werden. Die angefochtene Wortfolge des §8 Abs4 ÄsthOpG sei daher verfassungswidrig.

 

2. In dem vom antragstellenden Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16.295/2001 war die Auslegung des §53 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998, für die Zulässigkeit eines Verordnungsprüfungsantrags des Obersten Gerichtshofes ausschlaggebend, mit dem dieser die Aufhebung von Bestimmungen der auf §53 Abs4 ÄrzteG 1998 beruhenden Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' begehrt hatte.

 

§53 Abs1 ÄrzteG 1998 normiert, dass der Arzt sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten hat. Gemäß Abs3 leg. cit. ist die 'Vornahme der gemäß Abs1 [...] verbotenen Tätigkeiten [...] auch Gruppenpraxen (§52a) [Anm.: eingefügt durch Bundesgesetz BGBl I Nr 110/2001] und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt'.

 

Der Verfassungsgerichtshof hatte zu beurteilen, ob die Werbung eines Zahn-ambulatoriums (das er als Krankenanstalt iSd. Kranken- und Kuranstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957, qualifizierte) in verfassungskonformer Weise überhaupt unter den, auf Art10 Abs1 Z12 B‑VG gestützten, §53 ÄrzteG 1998 subsumiert werden könne und die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen Bestimmungen daher präjudiziell seien. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus:

 

'[…] Würde aber jegliche Werbetätigkeit eines Zahnambulatoriums undifferenziert unter die 'Ausübung des ärztlichen Berufes' iSd. §53 ÄrzteG 1998 subsumiert und folglich auch die Anwendbarkeit des Art3 der Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' betreffend standeswidriges Verhalten auf Werbemaßnahmen einer Krankenanstalt bejaht, so würde dies der vom Verfassungsgesetzgeber getroffenen unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Zuordnung zuwiderlaufen.

 

Es ist nämlich auch hinsichtlich der Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten danach zu unterscheiden, ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht. Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten sind von dem gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG ('Heil- und Pflegeanstalten') zuständigen Gesetzgeber zutreffen. [...]

 

[...] Die Anwendung des §53 ÄrzteG 1998 und der darauf beruhenden Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' auf [Krankenanstalten] würde – aus oben dargelegten Erwägungen – dem §53 ÄrzteG 1998 und den darauf gestützten Regelungen einen im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Z1 B‑VG verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. [...]'

 

3. Nach Auffassung der Bundesregierung können diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu §53 ÄrzteG 1998 aus folgenden Gründen nicht auf §8 ÄsthOpG übertragen werden:

 

3.1. Die genannten Bestimmungen des ÄsthOpG und des ÄrzteG 1998 verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. Während §53 ÄrzteG 1998 sowie die darauf beruhende Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' eine verstärkte Ausrichtung auf die Wahrung von Ehre und Ansehen des ärztlichen Standes aufweisen, ist demgegenüber das ÄsthOpG auf den Gesundheitsschutz der Patientinnen und Patienten in Zusammenhang mit Schönheitsoperationen und -behandlungen, sohin auf die Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung ausgerichtet. Während der Wortlaut des §53 Abs1 ÄrzteG 1998 allgemein auf unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information im Zusammenhang mit der Berufsausübung abstellt, spricht §8 Abs1 ÄsthOpG speziell von 'im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen' getätigter Werbung. Die Bestimmung will hier also nicht primär allgemein das Verhalten eines Arztes (oder einer Gruppenpraxis oder sonstigen natürlichen oder juristischen Person) bei der Ausübung seines (ihres) Berufes regeln, sondern will die Werbung (egal welcher Personen) für ästhetische Behandlungen und Operationen insgesamt beschränken (siehe auch §8 Abs2 leg.cit.).

 

3.2. Ein eigenständiger Kompetenztatbestand 'Werbung' ist der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung der Art10 bis 15 B‑VG fremd. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Verbreitung von Werbung über Druckwerke ist Art10 Abs1 Z6 B‑VG, der Angelegenheiten des 'Pressewesens' in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zuweist. Ebenfalls Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist das für die Verbreitung von Werbemaßnahmen relevante Rundfunkrecht, welches der Verfassungsgerichtshof dem Kompetenztatbestand 'Post- und Fernmeldewesen' (Art10 Abs1 Z9 B‑VG) zugewiesen hat (VfSlg 2721/1954).

 

Neben diesen beiden für die Verbreitung von Werbung über Massenmedien einschlägigen Kompetenztatbeständen steht es dem Bundes- sowie den Landesgesetzgebern frei, in Anknüpfung an Materien ihres jeweiligen Gesetzgebungsbereiches und nach den daraus entspringenden Gesichtspunkten auch Angelegenheiten von Druckwerken oder des Rundfunkwesens mitzuregeln und werberechtliche Bestimmungen zu erlassen (vgl. bezugnehmend auf Angelegenheiten von Druckwerken Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5 [2014] 57; vgl. auch VfSlg 4927/1965).

 

So steht es den Landesgesetzgebern etwa frei, in ihren die Prostitution regelnden Landesgesetzen aus Gründen des Jugendschutzes (Art15 Abs1 B‑VG) Werbung für Bordelle einzuschränken oder bestimmte Arten dieser Werbung zu verbieten (VfSlg 19.159/2010 mit weiteren Judikaturhinweisen; siehe etwa §3 Abs4 Z3 des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 16/1998).

 

Als kompetenzkonform hat der Verfassungsgerichtshof auch landesgesetzliche Regelungen erachtet, die unter Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes (Art15 Abs1 B‑VG) zur Vermeidung von Verunstaltungen der Landschaft Werbeanlagen etwa außerhalb geschlossener Ortschaften oder Werbeankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen (weitgehend) untersagen (VfSlg 17.212/2004; siehe etwa §4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl Nr 65/1976).

 

In diesem Sinne hat sich der Bundesgesetzgeber auf Art10 Abs1 Z12 B‑VG gestützt, als er aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes weitreichende Werbeverbote für Tabakerzeugnisse erlassen hat (siehe §11 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz [Tabakgesetz], BGBI. Nr 431/1995 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 120/2008; RV 163 BIgNR 19. GP 8f bzw. RV 610 BIgNR 23. GP 4).

 

3.3.1. Im gegenständlichen Fall geht das antragstellende Verwaltungsgericht offenbar davon aus, dass die Regelung von Werbebeschränkungen betreffend ästhetische Behandlungen und Operationen für Krankenanstalten unter die Gesetzgebungskompetenz des Art12 Abs1 Z1 B‑VG ('Heil- und Pflegeanstalten') fällt und nicht unter Art10 Abs1 Z12 B‑VG ('Gesundheitswesen').

 

3.3.2. Zum Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' (Art10 Abs1 Z12 B‑VG) zählen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (vgl. VfSlg 3650/1959, 4609/1963, 7582/1975, 8035/1976 und 16.929/2003).

 

Der Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z1 B‑VG ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass er als Ausnahme vom 'Gesundheitswesen' gemäß Art10 Abs1 Z12 B‑VG formuliert ist, also ein Stück aus der Kompetenz 'Gesundheitswesen' 'herausbricht' (Stöger, Krankenanstaltenrecht [2008] 400 und 402). Daher fallen nur spezifisch krankenanstaltenrechtliche Regelungen unter den Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten'. Eine solche Regelung liegt vor, wenn es um Aspekte geht, die sich aus den Besonderheiten des arbeitsteilig organisierten Betriebs der Krankenanstalt ergeben. Spezifische gesundheitliche Gefahren, die nicht aus dem Anstaltsbetrieb entstehen, sind nicht mehr dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzurechnen (vgl. Stöger, aa0 404 mit Verweis auf Kopetzki, Unterbringungsrecht I [1995] 147).

 

Auch im Bereich von Heil- und Pflegeanstalten können also Vorschriften des Bundes, die auf Grundlage des Art10 Abs1 Z12 B‑VG ('Gesundheitswesen') erlassen wurden, zur Anwendung gelangen.

 

3.3.3. So ist es nach Auffassung der Bundesregierung unstrittig, dass beispielsweise das Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl Nr 185/1983, das Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl Nr 657/1996, oder das Strahlenschutzgesetz (StrSchG), BGBl Nr 227/1969, auch (teilweise) in Krankenanstalten zu beachten sind (vgl. §§50 ff AMG, §§80 ff MPG, §§5 ff StrSchG; vgl. zum StrSchG auch VfSlg 3650/1959; allgemein Stöger, aa0 405 ff; konkret zu Werbebeschränkungen Kopetzki, Krankenanstaltenrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band I [2013] 377 [458]).

 

Auch diese beispielhaft angeführten Bundesgesetze regeln Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung gemäß Art10 Abs1 Z12 B‑VG. Sie dienen gerade nicht der Bekämpfung einer alleine für eine bestimmte Materie typischen Gesundheitsgefahr und kommen daher auch für Krankenanstalten zum Tragen.

 

3.3.4. Ziel der werberechtlichen Beschränkungen des §8 ÄsthOpG ist nicht der Schutz der Patienten vor spezifisch krankenanstaltenrechtlichen Gefahren, sondern, wie oben dargestellt, der Schutz der Bevölkerung vor diskriminierenden, unsachlichen oder unwahren werberechtlichen Maßnahmen betreffend ästhetische Behandlungen und Operationen und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung.

 

Die mit ästhetischen Behandlungen und Operationen verbundenen Gefahren treten sowohl im Rahmen ärztlicher Tätigkeit im niedergelassenen Bereich als auch in Krankenanstalten auf und sind damit nicht allein für die Angelegenheiten der Heil-und Pflegeanstalten typisch.

 

Daraus ergibt sich für den Bereich der Werbung für ästhetische Behandlungen und Operationen insgesamt die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z12 B‑VG ('Gesundheitswesen'). Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 16.295/2001 wurden vor einem anderen Hintergrund getroffen und sind auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar.

 

4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtene Wortfolge in §8 Abs4 ÄsthOpG nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."

 

4. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hat eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien gegen die angefochtene Bestimmung nicht anschließt und ausführt, dass §8 ÄsthOpG auf Krankenanstalten keine Anwendung finde:

"4. Der Rechtsprechung zufolge1 unterliegt die Werbung [eines] als Krankenanstalt betriebenen Ambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes. Gleiches hat auch für die Werbebeschränkungen des ÄsthOpG zu gelten. In der zitierten Entscheidung [VfSlg 16.295/2001] führt der Verfassungsgerichtshof zur Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten wörtlich wie folgt aus:

 

'Es ist nämlich auch hinsichtlich der Kompetenz zur Erlassung von Werbeverboten danach zu unterscheiden, ob sich die Werbung auf Leistungen einer Krankenanstalt (als organisatorische Einheit) oder auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht. Regelungen über Werbebeschränkungen für Krankenanstalten sind von dem gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG ('Heil- und Pflegeanstalten') zuständigen Gesetzgeber zu treffen.'

 

5. In jenen Werbeeinschaltungen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, wurde für keinen bestimmten, in der vom Beschwerdeführer geleiteten Krankenanstalt angestellten oder sonst beschäftigten Arzt geworben. Die Werbung beschränkte sich einzig und allein auf die Leistungen der von der [****] **** getragenen Krankenanstalt. Auf die Bewerbung der Leistungen der von der [****] **** getragenen Krankenanstalt mit dem Sitz in Wien gelangen daher einzig und allein die Bestimmungen des §24 WrKAG zur Anwendung, nicht jedoch jene des §8 ÄsthOpG. Insoweit, als die belangte Behörde die Auffassung vertritt, §8 ÄsthOpG sei auch auf die Bewerbung der Leistungen von Krankenanstalten, ohne dass dabei auf einen bestimmten Arzt Bezug genommen würde, anzuwenden, unterstellt die belangte Behörde dieser Bestimmung im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Z1 B‑VG einen verfassungswidrigen Inhalt.

 

6. An der Unanwendbarkeit des §8 ÄsthOpG auf Krankenanstalten ändert auch die Bestimmung des §8 Abs4 ÄsthOpG nichts, wonach sich die Werbebeschränkungen auch auf Gruppenpraxen sowie sonstige physische und juristische Personen erstreckt. Eine Erstreckung der Werbebeschränkung auf Krankenanstalten enthält das ÄsthOpG – im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art12 Abs1 Z1 B‑VG aus gutem Grund – nicht. Unter die in §8 Abs4 ÄsthOpG erwähnten juristischen Personen fielen allenfalls die seit der Novelle des Ärztegesetzes BGBI I 61/2000 zulässige Ärzte-GmbH (§52a Abs1 Z2 ÄrzteG). Eine Erstreckung der Werbebeschränkungen des §8 ÄsthOpG auf Krankenanstalten bedürfte gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG einer entsprechenden Grundsatzgesetzgebung des Bundes und einer korrespondierenden Ausführungsgesetzgebung des Landes Wien, die allerdings nicht besteht, weshalb es der [****] **** freisteht, Preiswerbung zu betreiben. An diesem Umstand ändern auch die Ausführungen in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ÄsthOpG, wo zum Personenkreis, auf den sich die Werbebeschränkungen erstrecken sollen, beispielhalber – und die Kompetenzverteilung in Art12 Abs1 Z1 B‑VG ignorierend – Rechtsträger von Krankenanstalten angeführt sind, nichts.

 

7. Auch wenn der Beschwerdeführer die verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichtes Wien gegen die Anwendbarkeit des ÄsthOpG auf Krankenanstalten teilt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es der vom Verwaltungsgericht Wien beantragten Aufhebung der Wortfolge 'sowie sonstigen physischen und juristischen Personen' in §8 Abs4 ÄsthOpG für die gesetzeskonforme Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien zu MBA18‑S 28311/14 nicht bedarf. Der Auffassung des Beschwerdeführers zufolge kann mit einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung des §8 Abs4 ÄsthOpG, die der zitierten Rechtsprechung zufolge nur darin bestehen kann, dass die Werbebeschränkungen des ÄsthOpG auf Krankenanstalten nicht zur Anwendung gelangen, das Auslangen gefunden werden. Im Wortlaut des §8 Abs4 ÄsthOpG werden die Krankenanstalten namentlich nicht angeführt. Angeführt werden die Krankenanstalten lediglich beispielhalber in der Regierungsvorlage, der aber kein normativer, sondern allenfalls interpretativer Charakter zukommt. Da die – zweifelsohne verfassungswidrige – Erstreckung der Werbebeschränkungen des ÄsthOpG auf Krankenanstalten im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag findet und mit einer verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des §8 Abs4 ÄsthOpG das Auslangen gefunden werden kann2, fehlt es aus Sicht des Beschwerdeführers an der Präjudizialität der Aufhebung der vom Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien erfassten Gesetzesstelle für die gesetzmäßige Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde.

 

8. Auch wenn aus Sicht des Beschwerdeführers die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien gegen die Erstreckung der Werbebeschränkungen des ÄsthOpG auf Krankenanstalten geteilt werden, wird aus Sicht des Beschwerdeführers die antragsgegenständliche Wortfolge des §8 Abs4 ÄsthOpG nicht wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sein, da Krankenanstalten im Gesetzestext nicht erwähnt werden und für die – verfassungskonforme – Nicht-Erstreckung der Werbebeschränkungen des ÄsthOpG auf Krankenanstalten mit einer verfassungskonformen Auslegung des §8 Abs4 ÄsthOpG das Auslangen gefunden werden kann."

 

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Im Hinblick darauf ist der Antrag nur hinsichtlich der Wortfolge "und juristischen" zulässig: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht – und damit eine natürliche Person – bestraft wurde, ist nicht der angefochtenen Norm, sondern dem Umstand geschuldet, dass er als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, gemäß §9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Soweit sich die Strafnorm auch an nichtärztliche natürliche Personen richtet, ist es nicht denkmöglich, dass sie im Verfahren des antragstellenden Gerichtes präjudiziell ist. Die angefochtene Wendung steht auch in keinem untrennbaren Zusammenhang. Soweit die angefochtene Norm auch natürliche Personen erfasst, ist der Antrag daher unzulässig.

1.2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Soweit zulässig ist der Antrag nicht begründet.

2.3. Die Bedenken des antragstellenden Gerichts beschränken sich darauf, zunächst mit näherer Begründung zu konstatieren, dass sich die strittige Strafnorm zufolge der Adressierung an (nichtärztliche) juristische Personen auch an Krankenanstalten richtet, deren Träger eine juristische Person ist: Durch diese Wendung im §8 Abs4 ÄsthOpG würden auch Krankenanstalten auf Grund einer gesetzlichen Regelung, welche auf Grund des Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen" des Art10 Abs1 Z12 B‑VG erlassen worden sei, Adressaten eines Werbeverbots. Demgegenüber habe aber der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg 16.295/2001; OGH 28.1.2002, 4 Ob 267/01w) klar zum Ausdruck gebracht, dass Werbeverbote für Krankenanstalten nicht vom Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art10 Abs1 Z12 B‑VG erfasst werden.

2.4. Damit ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis aber nicht im Recht:

2.4.1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens im Verfahren VfSlg 16.295/2001 waren der Sache nach Teile einer Verordnung der Wiener Ärztekammer, mit der auf Grund der Verordnungsermächtigung des §53 Abs4 ÄrzteG für Ärzte einerseits standesrechtliche Verhaltensgebote und in Bezug auf die eigene Ordinationsführung Werbeverbote konkretisiert wurden, und zwar einerseits das Verbot der "Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit, sowie die Ankündigung unentgeltlicher Behandlungen, wenn es zum eigenen Vorteil des Arztes erfolgt" und andererseits jenes der "Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und andere Formen der Telekommunikation".

2.4.2. Diese Verbote in einer Verordnung der Wiener Ärztekammer ließen sich im Zweifel (dh. in verfassungskonformer Interpretation der Verordnung) aus kompetenzrechtlichen Gründen schon deshalb nicht auch auf den Betrieb einer Krankenanstalt beziehen, weil Regelungen des Betriebes von Krankenanstalten (wozu auch Werbung für den 'Betrieb der Krankenanstalt' gehört) unter den Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" im Sinne des Art 12 Abs1 Z1 B‑VG zu subsumieren und daher in Vollziehung (wozu auch die Erlassung von Verordnungen gehört) Landessache sind (vgl. VfSlg 13.023/1992).

2.4.3. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass schon der Umstand, dass eine Strafnorm, die unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen" iSd Art10 Abs1 Z12 B‑VG erlassen wurde, schon deshalb kompetenzwidrig wäre, weil sie auch an juristische Personen als Träger von Krankenanstalten adressiert ist. Krankenanstaltenträger als juristische Personen sind wie alle anderen juristischen Personen an im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassene staatliche Gebote und Verbote verschiedenster Art, wie zB steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder auch arzneimittelrechtlicher Art gebunden. Dies gilt auch für Regelungen, die dem Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens zuzurechnen sind. Der Umstand allein, dass (Straf‑)Bestimmungen in einem Gesetz, welches Angelegenheiten des Gesundheitswesens regelt, auch auf Krankenanstalten anwendbar sind, vermag daher für sich allein verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu begründen.

2.4.4. Selbst wenn man aber das Vorbringen des Verwaltungsgerichts dahin deutet, dass seiner Auffassung nach die konkrete Strafbestimmung jener gleicht, die im Vorerkenntnis VfSlg 16.295/2001 Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, und daher wie jene inhaltlich dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" iSd Art12 B‑VG zuzurechnen wäre (eine nähere inhaltliche Analyse, aus der sich das ergäbe, lässt der Antrag des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht freilich vermissen), so trifft auch dieses Bedenken nicht zu:

2.4.4.1. Die Bundesregierung verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen", die – auf die Zielrichtung dieses Kompetenztatbestandes abstellend – ihn als Grundlage für die Erlassung von Normen im Interesse der und zur Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit verstanden hat, sofern diese Maßnahmen nicht auf die Bekämpfung einer für eine andere Kompetenzmaterie allein typischen Abart dieser Gefahr gerichtet sind (vgl. VfSlg 3650/1959, 4609/1963, 7582/1975, 8035/1976, 13.237/1992 und 16.929/2003). Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" in seiner bisherigen Rechtsprechung die Regelungen über Errichtung, Übertragung, Erweiterung, Verlegung, Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und des Berechtigungsumfangs, Genehmigung der Betriebsanlagen, die Genehmigung der Bestellung des leitenden Arztes, also im Wesentlichen die Regelung der Einrichtung und des ordnungsgemäßen Betriebs von öffentlichen und privaten Krankenanstalten, einschließlich der vertraglichen Verhältnisse zu den Patienten zugeordnet (vgl. die Kompetenzfeststellung VfSlg 1990/1950 sowie 13.023/1992). So regelt der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen" zulässigerweise insbesondere auch, inwieweit Tätigkeiten im Rahmen der Heilkunde entsprechend ausgebildeten Ärzten vorbehalten oder auch anderem medizinischen Personal erlaubt sind (vgl. zB das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie [Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG], BGBl I 89/2012, sowie das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste [MTD-Gesetz] BGBl 460/1992 idF BGBl I 33/2015; zur kompetenzrechtlichen Zuordnung von bundesgesetzlichen Regelungen der Tätigkeit der Heilmasseure zum Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" siehe VfSlg 18.032/2006) und zwar unabhängig davon, ob solche Tätigkeiten in Krankenanstalten oder in ärztlichen Ordinationen verrichtet werden.

2.4.4.2. Für Regelungen über zulässige Behandlungsmethoden kann es kompetenzrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit auch nicht darauf ankommen, ob diese in Krankenanstalten oder außerhalb derselben angewendet werden (ebenso Stöger, Krankenanstaltenrecht, 407; Kopetzki, Organgewinnung zu Zwecken der Transplantation, 85 f., 87); ebensowenig wird eine Norm zu einer solchen im Sinne des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten", wenn sie regelt, dass bestimmte Eingriffe nur in Krankenanstalten durchgeführt werden dürfen (und damit zugleich außerhalb von Krankenanstalten verboten werden; vgl. Kopetzki, aaO, 86). Behandlungsfragen, die nicht mit den Besonderheiten der arbeitsteiligen Organisation der Krankenanstalt zusammenhängen, gehören daher zum Gesundheitswesen im Sinne des Art10 Abs1 Z12 B‑VG (so zutreffend resümierend Stöger, aaO, 407).

2.4.4.3. Die angefochtene Verbotsnorm bezieht sich nicht auf eine bestimmte institutionelle Einrichtung, sondern auf ästhetische Behandlungen und Operationen, sohin auf medizinische Leistungen. Das Gesetz unterscheidet das Verbot der "Werbung in eigener Sache" in §8 Abs1 ÄsthOpG von der Werbung für dem Arzt vorbehaltene Tätigkeiten durch wen immer in §8

Abs2 iVm Abs4 leg.cit., also auch durch andere Personen als Ärzte, womit vom Gesetzgeber u.a. auch die Möglichkeit der Umgehung des Verbotes durch nichtärztliche Dritte in Betracht gezogen wird.

2.4.4.4. Das Verbot betrifft aber weder die Organisation noch die Betriebsführung einer Krankenanstalt und beschränkt auch nicht die Werbung für die Krankenanstalt selbst und für ihr fachliches Angebot im Allgemeinen. Die Norm will vielmehr jenen Gefahren gegensteuern, die dadurch entstehen können, dass bestimmte Formen und Inhalte von Werbung Menschen ohne medizinische Indikation dazu veranlassen, sich aus Gründen des günstigen Angebots zu Eingriffen zu entschließen, die mit bestimmten ärztlichen Tätigkeiten der ästhetischen Medizin verbunden und keineswegs risikolos sind, gleichgültig, ob diese Eingriffe in einer Krankenanstalt oder in einer ärztlichen (Gruppen-)Ordination verrichtet werden.

2.4.4.5. Das Verwaltungsgericht zieht die Ausgangsposition des Gesetzgebers, wie sie sich aus den Materialien ergibt, nicht in Zweifel, nämlich, dass die leichtfertige Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter ästhetischer Behandlungen und Operationen Gefahren für die Volksgesundheit (und nicht etwa bloß für ein geordnetes Krankenanstaltenwesen) mit sich bringt und dass das Verbot bestimmter Methoden der Werbung, wie sie in §8 Abs2 ÄsthOpG genannt sind, dazu geeignet ist, die Gefahr leichtfertiger Inanspruchnahmen zu vermindern. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt insoweit keine Zweifel. Davon ausgehend hat der Bundesgesetzgeber mit der angefochtenen Norm aber zulässigerweise Regelungen auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes des Gesundheitswesens getroffen, an die – ebenso zulässigerweise – all jene gebunden sind, die derartige Dienstleistungen auf dem Gesundheitsmarkt anbieten, daher auch juristische Personen als Träger privater Krankenanstalten.

2.5. Die Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichtes erweisen sich daher als unbegründet.

V. Ergebnis

1. Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien ist insoweit zurückzuweisen, als darin auch die Aufhebung der Wortfolge "sowie sonstigen physischen" und des Wortes "Personen" beantragt wird.

2. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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