Normen
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art15a
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art76 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102
B-VG Art105
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art142
Vereinbarung gemäß Art15 B-VG zwischen Bund und Ländern betreffend die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 98/2017 Art4, Art5
Vereinbarung gemäß Art15 B-VG zwischen Bund und Ländern betreffend die Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I 97/2017
Gesundheits-ZielsteuerungsG §1, §18, §19, §20, §23 Abs4, §23 Abs5, §41
Krnt KAO 1999 §13
Krnt GesundheitsfondsG §15a, §15b Abs1, §15b Abs3
2. Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Kärnten 2025 (RSG Kärnten V 2025) §1, Anlage 1
VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:G18.2022
Spruch:
I. 1. Soweit sich die Gesetzesprüfungsanträge auf die Wortfolge "und die nach §23 Abs2 G-ZG ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG)" in §15b Abs1 und auf §15b Abs3 des Gesetzes vom 3. Oktober 2013, über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl für Kärnten Nr 67/2013, idF LGBl für Kärnten Nr 69/2017 beziehen, werden sie abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Gesetzesprüfungsanträge als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Aufhebung von §1 Abs1 Z3 und Anlage 1 Punkt 9 der zweiten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), kundgemacht am 7. September 2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit) unter Nr 5/2021, werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten und zu G18/2022, G22/2022 protokollierten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, der Verfassungsgerichtshof möge §23 Abs4 und 5 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl I 26/2017, und §15b Kärntner Gesundheitsfondsgesetz (K-GFG), LGBl 67/2013, idF LGBl 69/2017 als verfassungswidrig aufheben.
Mit seinem weiteren, unter einem gestellten, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten und zu V77/2022 protokollierten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, der Verfassungsgerichtshof möge "§1 Abs1 Z3 und Anlage 1 Punkt 9 der zweiten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), kundgemacht im RIS am 7. September 2021 unter Nr 5/2021", in eventu diese Verordnung "zur Gänze" als gesetzwidrig aufheben.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellte mit drei weiteren Eingaben drei weitere, gleichgerichtete, auf Art139 bzw 140 B‑VG gestützte Anträge auf Aufhebung der zitierten Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmungen, die beim Verfassungsgerichtshof zu G19/2022, G23/2022, V80/2022, zu G20/2022, G24/2022, V81/2022 und zu G21/2022, G25/2022, V82/2022 protokolliert sind.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Art4 und 5 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 98/2017, lauten wie folgt:
"2. Abschnitt
Planung und Gesundheitstelematik
Art4
Grundsätze der Planung
(1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen und erfolgt auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist es, die Realisierung einer integrativen Planung insbesondere für die folgenden Versorgungsbereiche sicherzustellen:
1. Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene ÄrztInnen und ZahnärztInnen mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
2. Akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
3. Ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche;
(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
1. Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden
2. Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne 'kommunizierender Gefäße') für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
3. Rettungs- und Krankentransportwesen (inkl. präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (inkl. und exkl. der notärztlichen Komponente) sowie Krankentransportdienst.
(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien im Sinne der Bestimmungen gemäß Art8 sicherzustellen.
(5) Die integrative Versorgungsplanung verfolgt insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen 'Best Point of Service' unter Sicherstellung hochwertiger Qualität.
(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw den Bereichen, ua durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
(7) Die integrative Versorgungsplanung setzt entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten:
1. Reorganisation aller in Abs1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
2. Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen.
3. Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs, insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen sowie die Weiterentwicklung einzelner Krankenanstalten zu Einrichtungen für eine Grund- und Fachversorgung.
4. Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung erfolgt eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung.
5. Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
6. Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, die für die integrative Versorgungsplanung notwendigen Datengrundlagen (inkl. bundesweit einheitlicher Datengrundlagen für alle Gesundheitsberufe) in ausreichender Qualität entsprechend Art10 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art15 Abs4 ist die Implementierung einer flächendeckenden verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im ambulanten Bereich auf Basis von ICD-10 bzw im Bereich der Primärversorgung alternativ auch auf Basis von ICPC-2 vorgesehen.
Art5
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
(1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung. ÖSG und RSG sind integrale Bestandteile der Zielsteuerung-Gesundheit und mit den Zielen und Maßnahmen der Gesundheitsreform abgestimmt.
(2) Der ÖSG umfasst verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in Art4 Abs1 angeführten Bereiche, verfolgt die Zielsetzungen gemäß Art4 Abs3 bis 7, legt die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität fest und stellt damit eine Grundlage für die Abrechenbarkeit von Leistungen der Gesundheitsversorgung dar.
(3) Die Inhalte des ÖSG umfassen insbesondere:
1. Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
2. Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
3. Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina;
4. Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
5. Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
6. Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
7. Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
8. Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art6.
9. Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen.
10. Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inkl. österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten).
11. Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
12. Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
(4) Der ÖSG ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur nach den Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit kontinuierlich gesamthaft weiterzuentwickeln. Ergänzungen und Weiterentwicklungen des ÖSG erfolgen gemeinsam zwischen Bund, Bundesländern und Sozialversicherung nach partnerschaftlich festgelegten Prioritäten gemäß Art4 Abs7. Der Schwerpunkt der Ergänzungen liegt entsprechend der Zielsteuerung-Gesundheit im ambulanten Bereich. Es werden jedenfalls folgende Entwicklungsschritte vereinbart:
1. Aktualisierung von Ist-Stand und Bedarfsprognosen
2. jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrizen für den ambulanten und den akutstationären Bereich und sukzessive Festlegung weiterer verbindlicher Mindestfallzahlen für medizinische Leistungen bzw Leistungsbündel entsprechend international vorhandener Evidenz;
3. Weiterentwicklung der Planungsgrundlagen und Qualitätskriterien für alle Bereiche, insbesondere für interdisziplinäre und multiprofessionelle Versorgungsformen;
4. Weiterentwicklung der überregionalen Versorgungsplanung auf Basis einer entsprechenden Beobachtung und bei Bedarf Ergänzung weiterer Versorgungsbereiche;
5. Planung der ambulanten Rehabilitation der Phase III, die zur Stabilisierung der Erfolge aus der ambulanten Rehabilitation der Phase II oder auch der stationären Rehabilitation der Phase II dienen soll, muss bestehende integrierte Versorgungsstrukturen (insbesondere Primärversorgung), fachärztliche Versorgung und die vorhandenen Evidenzen berücksichtigen;
6. Präzisierung der notwendigen Schritte zur Berücksichtigung der präklinischen Versorgung inkl. Rettungs- und Krankentransportdienst in der Planung;
7. Weiterentwicklung von morbiditätsbasierten Methoden der Bedarfsschätzung in der Gesundheitsversorgung und pilothafte Anwendung (Versorgungsforschung);
(5) Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von maximal fünf Jahren vorgenommen. Die notwendige Wartung einzelner Teile des ÖSG sowie Ergänzungen haben bei Bedarf während der Laufzeit dieser Vereinbarung zeitnah zu erfolgen.
(6) Der ÖSG sowie Revisionen, Wartungen und Ergänzungen des ÖSG sind gemäß Abs9 Z1 zu veröffentlichen.
(7) Die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sind je Bundesland entsprechend den Vorgaben des ÖSG gemäß Abs3 Z12 bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten bundesweit einheitlich. Die Schwerpunkte der RSG sind jedenfalls:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich;
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Fachversorgung – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) bzw bei Bedarf auch auf tieferen regionalen Ebenen;
3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne des Art4 Abs5 und Art4 Abs7 Z3; Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;
4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Abs3 Z9 inkl. Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer GastpatientInnen;
(8) Die RSG sind auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung des RSG ist in geeigneter Weise kundzumachen und auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
(9) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im ÖSG Folgendes sicherzustellen:
1. Der ÖSG und seine Änderungen sind von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Bundesgesetzblatt II gemäß §4 Abs2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl I Nr 100/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums unbeschadet Z2 als Sachverständigengutachten zu veröffentlichen.
2. Die Bundesgesundheitsagentur ist bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen, die einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind.
(10) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im RSG Folgendes sicherzustellen:
1. Der RSG und seine Änderungen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Landesgesetzblatt sowie auf der Website der jeweiligen Landesregierung zu veröffentlichen.
2. Der Landesgesundheitsfonds ist bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen, die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.
3. Der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen; der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(11) Soweit krankenanstaltenrechtliche oder ärzterechtliche Bedarfsprüfungen durchzuführen sind, sind die durch Verordnungen gemäß Abs9 und 10 verbindlichen Inhalte des RSG als verbindliche Grundlage anzuwenden. Im Fall von erforderlichen Bedarfsprüfungen in Bezug auf Versorgungsstrukturen, die nicht im RSG enthalten sind, sind die im ÖSG und RSG festgelegten Planungskriterien anzuwenden. Die Bundesgesetzgebung bzw die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die verbindlichen Inhalte des ÖSG und des jeweiligen RSG in ihren Bereichen als verbindlicher rechtlicher Rahmen für die bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften umzusetzen sind.
(12) Kommt in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen über den verbindlichen Teil des RSG bzw dessen Änderung zustande, bleiben die Planungskompetenzen des jeweiligen Landes bzw der Sozialversicherung unberührt.
(13) Im Einklang mit dem ÖSG und den RSG sind die den GesundheitsdiensteanbieterInnen erteilten bzw bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(14) Die Abrechenbarkeit von Leistungen über die Landesgesundheitsfonds bzw über die Krankenversicherungsträger ist an die Einhaltung der verpflichtenden qualitativen Inhalte in ÖSG und RSG durch die GesundheitsdiensteanbieterInnen zu binden und entsprechend gesetzlich festzulegen. Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die GesundheitsdiensteanbieterInnen hat im Einklang mit dem ÖSG und den RSG zu erfolgen.
(15) Die Festlegungen im ÖSG und in den RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann."
2. Die §§1, 18 bis 30 und 41 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I 26/2017, idF BGBl I 100/2018 (§§21, 23 Abs3 sowie 29) und BGBl I 9/2022 (§41) lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§1. (1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
1. Versorgungsziele,
2. Planungswerte,
3. Versorgungsprozesse und -strukturen und
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter
zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte
5. Finanzzielsteuerung
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
6. Abschnitt
Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
Grundsätze der Planung
§18. (1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungs-struktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen sowie auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend zu erfolgen. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Die integrative Planung hat insbesondere die folgenden Versorgungsbereiche zu umfassen:
1. Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/-ärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
2. akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
3. ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche.
(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
1. Die Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden;
2. der Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne 'kommunizierender Gefäße') für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
3. das Rettungs- und Krankentransportwesen (inklusive präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (sowohl inklusive als auch exklusive der notärztlichen Komponente) sowie der Krankentransportdienst.
(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung haben Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend zu berücksichtigen, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien sicherzustellen.
(5) Die integrative Versorgungsplanung hat insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen 'Best Point of Service' unter Sicherstellung hochwertiger Qualität zu verfolgen.
(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw den Bereichen, ua durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
(7) Die integrative Versorgungsplanung hat entsprechend den Prinzipien der Ziel-steuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten zu setzen:
1. Reorganisation aller in Abs1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
2. Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen, wobei in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt werden.
3. Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs: insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen.
4. Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung hat eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung zu erfolgen.
5. Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
6. Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
§19. (1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung.
(2) Der ÖSG hat verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in §18 Abs1 angeführten Bereiche zu umfassen, die Zielsetzungen gemäß §18 Abs3 bis 7 zu verfolgen, die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität festzulegen.
Inhalte des ÖSG
§20. (1) Der ÖSG hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
1. Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
2. Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
3. Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina;
4. Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
5. Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
6. Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
7. Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
8. Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multi-professionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
9. Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen;
10. Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inklusive österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten);
11. Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
12. Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
(2) Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bundesweit einheitlich.
(3) Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung einvernehmlich abzustimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichischen Ärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
Inhalte des RSG
§21. (1) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
(3) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des §18 Abs1 Z1 – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie §18 Abs7 Z2 und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl I Nr 131/2017 (PrimVG) ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art31 Abs1 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel im jeweiligen Bundesland ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß §20 Abs1 Z9 inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen in Abs3 und 5 des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in §3 Abs2, 2b und 2c und §3a Abs2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Abs3 genannten Inhalte umfasst.
(5) Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass im Umsetzung des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Abs5 eingehalten werden.
(7) Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
(8) Eine Primärversorgungseinheit im Sinne des §2 Abs4 des Primärversorgungsgesetzes gilt auch dann als im RSG abgebildet, wenn der Bedarf nach §20 Abs1 Z8 für die Errichtung einer solchen durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission festgestellt wurde.
(9) Ergänzend zu Abs3 und 4 obliegt es bei Bedarf auch den gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbieter einen Vorschlag an das Land oder die Sozialversicherung auf Planung der Primärversorgung in einem bestimmten Einzugsgebiet und auf Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu richten. Sofern nicht das jeweilige Land die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zeitnah mit einem solchen Vorschlag befasst, hat dies durch die jeweilige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu erfolgen.
(10) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen frühzeitig und strukturiert – mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung einer den RSG betreffenden Angelegenheit in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission – die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
Kundmachung des ÖSG und der RSG
§22. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at ) zu veröffentlichen.
(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at ) zu veröffentlichen.
Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG
§23. (1) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und ‑kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen. Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Jene Teile, die Verbindlichkeit erlangen sollen, sind vorab von der Gesundheitsplanungs GmbH einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des §21 Abs3 sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(3) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verbindlicherklärung von in der Bundes-Zielsteuerungskommission oder den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma 'Gesundheitsplanungs GmbH'. Gesellschafter/innen der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafter bestellt, wobei die Geschäftsführung aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern besteht. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin und dessen/deren Stellvertreter/innen ist unentgeltlich. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesundheitsplanungs GmbH erklärt die von der Bundes-Zielsteuerungs-kommission nach Abs1 und den jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommissionen nach Abs2 ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG – insoweit dies Angelegenheiten des Art10 B‑VG betrifft – durch Verordnung für verbindlich.
(5) (Grundsatzbestimmung) Insoweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG Angelegenheiten des Art12 B‑VG betreffen, ist durch die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich erklärt.
(6) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at ) kundzumachen.
(7) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art10 B‑VG berührt sind – der Aufsicht der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben an die Weisungen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers gebunden und auf dessen/deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(8) (Grundsatzbestimmung) Durch die Landesgesetzgebung ist vorzusehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft – insoweit Angelegenheiten des Art12 B‑VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der jeweiligen Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet ist.
Landeskrankenanstaltenpläne
§24. (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im §23 Abs2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes §10a KAKuG anzuwenden ist.
7. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation
Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß §56a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)
§25. (1) Organe in der Bundesgesundheitsagentur sind:
1. Bundes-Zielsteuerungskommission
2. Ständiger Koordinierungsausschuss.
(2) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird.
Bundes-Zielsteuerungskommission
§26. (1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.
(2) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
1. Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Z2 ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
2. Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Abs4 Z2 lita sowie Abs4 Z2 litb, sofern es sich um Mittel gemäß §§59d und 59f KAKuG handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit
a) Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß §10,
b) Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
c) Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags,
d) Monitoring und Berichtswesen gemäß dem achten Abschnitt einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
e) Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem neunten Abschnitt,
f) Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
g) (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,
h) Qualität,
i) Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
j) Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural) sowie einschließlich der abschließenden Festlegung der verbindlich zu machenden Teile gemäß §23 Abs1,
k) Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
l) Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
m) Richtlinien über die wesentlichen Eckpunkte für die Verwendung der Mittel gemäß Art31 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
n) Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung und
o) Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
2. Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
a) Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur,
b) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in §§59d bis 59f KAKuG,
c) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln zur Reallokation nach Maßgabe der Bestimmungen im §59g KAKuG und
d) laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen.
3. Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art4 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit (inklusive Strategien zur Umsetzung),
b) Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
c) Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Art7 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und
d) Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG).
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs4 Z1 litb, d, h und k, Z2 lita und d sowie Z3 lita und c an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.
Ständiger Koordinierungsausschuss
§27. (1) Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
(2) Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
(3) Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des §26 Abs3 analog anzuwenden.
(4) Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
2. Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
3. Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
4. Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
5. Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
6. Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung insbesondere zur Umsetzung des Art7 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden und
7. Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gemäß Art15 Abs9 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
§28. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Gesundheitsplattform und eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
(2) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes kann gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art15a B‑VG, den Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Veto einlegen.
Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
§29. (1) Der Dachverband hat eine Vertreterin/einen Vertreter ohne Stimmrecht in die jeweilige Gesundheitsplattform im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
(2) Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag des jeweiligen Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie dessen/deren Stellvertreter/in, und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission bilden die von der gesetzlichen Krankenversicherung nominierten Vertreterinnen/Vertreter eine Kurie mit einer Stimme. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Landes-Zielsteuerungskommission sind innerhalb der Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung zu akkordieren.
(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse hat
1. die Funktion der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform wahrzunehmen und
2. gleichberechtigt mit dem vom Land bestellten Mitglied der Landesregierung den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission (Co‑Vorsitz) zu führen sowie
3. die Stimmabgabe für die Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Abs3 wahrzunehmen.
(5) Ist zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ein Präsidium vorgesehen, hat die gesetzliche Krankenversicherung in dieses Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Koordinatorin/ein Koordinator namhaft zu machen. Diese/dieser ist gleichberechtigt mit der/dem vom Land bestellten Koordinatorin/Koordinator für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig. Die/Der von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellte Koordinatorin/Koordinator ist als solcher ausschließlich der Vorsitzende/dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer/seiner Funktion als Co‑Vorsitzende/Co‑Vorsitzender verantwortlich.
(7) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der gesetzlichen Krankenversicherung informieren einander in den Organen der Landesgesundheitsfonds wechselseitig über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich. Darüber hinaus erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission rechtzeitig eine Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen.
(8) Im Fall eines vertragslosen Zustandes in Folge Kündigung eines Gesamtvertrages tragen die landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten unter Berücksichtigung von §26 Abs1 Z3 KAKuG dazu bei, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung bei Mehrleistungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, wobei die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe zu leisten hat.
(9) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesgesundheitsfonds hat die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesgesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass dieser eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sicherstellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge absichert.
Bundesgesundheitskommission
§30. (1) Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2) Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
1. vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
2. neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
3. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
4. neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
6. drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
8. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
9. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
10. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
12. zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
13. eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
14. eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
15. eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
16. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
(3) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
1. die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
2. die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
3. der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) §21 Abs3 Z3 sowie Abs8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art15a B‑VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§10 Abs3 Z1, 17 Abs3, §21 Abs9, 23 Abs3, 29 Abs1, 2, 4, und 6 sowie §38 Abs2 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§9 Abs1, §10 Abs1, 2 und 4 Z1 und 2, §11, §13 Abs2, §14 Abs2, §15 Abs2, §16 Abs1, 6 und 7, §34, §35, die Paragrafenüberschriften zu §§36, 37 und 38, §36 Abs2 und 4, §37 Abs1 und 2 sowie §38 Abs1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft."
§23 Abs4 und 5 G-ZG steht in der Stammfassung BGBl I 26/2017 in Geltung; die Novelle BGBl I 100/2018 hat lediglich §23 Abs3 G-ZG zum Gegenstand.
3. Die §§15a und 15b des Gesetzes vom 3. Oktober 2013, über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl 67/2013, idF LGBl 69/2017 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"3a. AbschnittPlanung der regionalen Gesundheitsversorgungsstruktur
§15aRegionaler Strukturplan Gesundheit
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert wird.
(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
1. die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
2. die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des §18 Abs1 Z1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf der Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
3. die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/ oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend dem Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie §18 Abs7 Z2 G-ZG und die Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art31 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
4. die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß §20 Abs1 Z9 G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. die transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen des Art6 Abs3 bis 5 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie die §§8 Abs1, 9 Abs2 und 3 und 13 Abs2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.
(3) Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob Primärversorgungseinheiten in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden sollen, nach Maßgabe der im Art6 Abs3 der Vereinbarung gemäß 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannten Kriterien festzulegen.
(4) Zur Umsetzung des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.
(5) Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Kärnten insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(7) Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.
§15b Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und des Regionalen Strukturplans Gesundheit
(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß §23 Abs3 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) wird ermächtigt, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach §23 Abs1 G-ZG ausgewiesenen Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG), soweit diese das Bundesland Kärnten betreffen, und die nach §23 Abs2 G-ZG ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) – jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art12 B‑VG betrifft – durch Verordnung als verbindlich zu erklären. Diese Verordnung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes kundzumachen.
(2) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in den Angelegenheiten des Art12 B‑VG, soweit sie das Bundesland Kärnten betreffen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Gesellschaft unterliegt bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben dem Weisungsrecht der Landesregierung. Auf Verlangen der Landesregierung ist sie zur jederzeitigen Information bezüglich dieser Aufgaben verpflichtet.
(3) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderung gemäß den Bestimmungen des §23 Abs2 G-ZG in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, ist hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplans §3 Abs1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 anzuwenden."
4. §13 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl 26/1999, idF LGBl 38/2020 lautet:
"§13
Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung; §6 Abs2a und Abs4 §§7, 8 und §§10 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlagen nachgewiesen sind;
c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
d) der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen nach §8 erfüllt.
(2a) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
b) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
d) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß litc und
e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 oder §24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/26 , geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs2 lita in Verbindung mit Abs3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw Verfahren zur Vorabfeststellung ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds nach dem Kärntner Gesundheitsfondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs2 litb bis d ist nicht erforderlich, wenn nur eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs3 beantragt wird.
(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Falle des Abs4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des §8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art132 Abs5 B‑VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 und 9 B‑VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach §14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
(10) Einer Beschwerde der Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs8 kommt in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß §339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu."
5. Die zweite Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), kundgemacht am 7. September 2021 unter Nr 5/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), lautet (ohne Anlagen; die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Aufgrund des §23 Abs4 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl I Nr 26/2017 idF. BGBl I Nr 100/2018 in Verbindung mit §15b Abs1 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes – K-GFG, LGBl Nr 67/2013 zuletzt in der Fassung LGBl Nr 38/2020, wird verordnet:
§1Verbindlicherklärung
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 folgende Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025 als verbindlich erklärt:
1.Planung der spitalsambulanten und akutstationären Versorgung gemäß Anlage 1;
2. Planung der ambulanten Hämodialyse gemäß Anlage 1;
3. Planung der psychosozialen Versorgung gemäß Anlage 1,
wobei jeweils die blau hinterlegten Teile verbindlich, die übrigen Teile aus dem Regionalen Strukturplan Gesundheit – Kärnten 2025 erklärend sind.
(2) Für die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen ist das Abkürzungsverzeichnis gemäß Anlage 2 maßgeblich.
(3) Sofern in der Anlage 1 nicht anderes festgelegt ist, gilt als Umsetzungsziel der 31.12.2025.
(4) Für den Aufbau der angegebenen Bettenkapazitäten der Bereiche Chirurgie, Innere Medizin und Neurologie des Klinikum Klagenfurt am Wörthersee sowie der angegebenen Bettenkapazitäten der Gailtalklinik Hermagor gilt ein Planungshorizont bis 31.12.2030.
§2Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), kundgemacht am 28. Juli 2020, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft."
6. Anlage 1 der zweiten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), kundgemacht am 7. September 2021 unter Nr 5/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"[…]
1 Einleitung
[…]
2 Grundsätze und Zielsetzungen der Planung
[…]
3 Allgemeinmedizinische Primärversorgung
[…]
4 Ambulante fachärztliche Versorgung
[…]
5 Akutstationäre Versorgung
[…]
6 Medizinisch-technische Großgeräte
[…]
7 Hämodialyse
[…]
8 Palliativversorgung
[…]
9 Psychosoziale Versorgung
[…]
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den zu G18/2022, G22/2022, V77/2022 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Kärntner Landesregierung erteilte der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) mit Bescheid vom 19. August 2021, Zl 05‑K‑BEW‑504/2‑2021, gemäß §13 Abs1, Abs2 und Abs3a Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie an einem näher bezeichneten Standort in Villach unter bestimmten Auflagen. Das Ambulatorium stehe in Einklang mit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025, kundgemacht am 28. Juli 2020 unter Nr 5/2020 im RIS (Sonstige Kundmachung/Strukturpläne Gesundheit), sodass für dieses gemäß §13 Abs3a K-KAO ein verordnungsgemäßer Bedarf bestehe.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Ärztekammer für Kärnten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, in der auch (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegen die von der Behörde angewendeten Bestimmungen dargelegt wurden.
1.3. Aus Anlass dieses Bescheidbeschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vorliegenden, zu G18/2022, G22/2022, V77/2022 protokollierten Anträge.
2. Den zu G19/2022, G23/2022, V80/2022 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Kärntner Landesregierung erteilte der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) mit Bescheid vom 19. August 2021, Zl 05-K-BEW-505/2-2021, gemäß §13 Abs1, Abs2 und Abs3a K-KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (Erwachsene) an einem näher bezeichneten Standort in Klagenfurt unter bestimmten Auflagen. Das Ambulatorium stehe in Einklang mit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025, kundgemacht am 28. Juli 2020 unter Nr 5/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), sodass für dieses gemäß §13 Abs3a K-KAO ein verordnungsgemäßer Bedarf bestehe.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Ärztekammer für Kärnten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, in der auch (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegen die von der Behörde angewendeten Bestimmungen dargelegt wurden.
2.3. Aus Anlass dieses Bescheidbeschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vorliegenden, zu G19/2022, G23/2022, V80/2022 protokollierten Anträge.
3. Den zu G20/2022, G24/2022, V81/2022 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1. Die Kärntner Landesregierung erteilte der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) mit Bescheid vom 19. August 2021, Zl 05-K-BEW-503/2-2021, gemäß §13 Abs1, Abs2 und Abs3a K-KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (Erwachsene) an einem näher bezeichneten Standort in Villach unter bestimmten Auflagen. Das Ambulatorium stehe in Einklang mit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025, kundgemacht am 28. Juli 2020 unter Nr 5/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), sodass für dieses gemäß §13 Abs3a K-KAO ein verordnungsgemäßer Bedarf bestehe.
3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Ärztekammer für Kärnten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, in der auch (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegen die von der Behörde angewendeten Bestimmungen dargelegt wurden.
3.3. Aus Anlass dieses Bescheidbeschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vorliegenden, zu G20/2022, G24/2022, V81/2022 protokollierten Anträge.
4. Den zu G21/2022, G25/2022, V82/2022 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4.1. Die Kärntner Landesregierung erteilte der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) mit Bescheid vom 19. August 2021, Zl 05-K-BEW-506/2-2021, gemäß §13 Abs1, Abs2 und Abs3a K-KAO die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie an einem näher bezeichneten Standort in Klagenfurt unter bestimmten Auflagen. Das Ambulatorium stehe in Einklang mit der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit – Kärnten 2025, kundgemacht am 28. Juli 2020 unter Nr 5/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), sodass für dieses gemäß §13 Abs3a K-KAO ein verordnungsgemäßer Bedarf bestehe.
4.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Ärztekammer für Kärnten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, in der auch (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegen die von der Behörde angewendeten Bestimmungen dargelegt wurden.
4.3. Aus Anlass dieses Bescheidbeschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vorliegenden, zu G21/2022, G25/2022, V82/2022 protokollierten Anträge.
5. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legt seine Bedenken in allen Anträgen übereinstimmend wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"5. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes
5.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen der zweiten RSG Kärnten VO 2025
5.1.1. Einleitend wird folgendes angemerkt:
Vergleicht man die gesetzlichen Grundlagen der RSG Wien — Verordnung 2019, zu denen der VfGH das amtswegige Normprüfungsverfahren eingeleitet hat (VfGH 6.10.2021, V46/2019 ua Zlen), mit jenen der zweiten RSG Kärnten V2025, sind diese
1. im Hinblick auf §23 Abs4 G-ZG ident und
2. besteht aufgrund der grundsatzgesetzlich Regelung in §23 Abs5 G-ZG eine inhaltliche Gleichartigkeit der Ausführungsbestimmung im §15b K-GFG (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz) zu §10 Wiener Gesundheitsfondsgesetz.
Die diesbezüglich vom VfGH angeführten Bedenken zu den gesetzlichen Grundlagen der RSG Wien — Verordnung 2019 (VfGH 6.10.2021, V46/2019 ua Zlen) erstrecken sich daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auch auf die gegenständliche zweite RSG Kärnten V2025.
5.1.2. Aufgrund der rechtlichen Konstruktion im G-ZG dürfte — wie der VfGH im Beschluss vom 06.10.2021, V46/2019-11 ua Zlen ausführlich darlegt — keine effektive Leitung und Steuerung durch die obersten Organe gewährleistet sein (idS auch Baumgartner, Die Verbindlicherklärung von Strukturplänen durch die gesundheits GmbH, ZfV 3/2018, 255 ff; Kopetzki/Perthold-Stroitzner, Die Verbindlicherklärung der Strukturpläne aus verfassungsrechtlicher Sicht, RdM 2018, 44 ff); im Beschluss vom 06.10.2021, V46/2019-11 ua Zlen werden vom VfGH (auszugsweise) folgende Bedenken dargelegt:
'5.1.1.3. Die ÖSG- und RSG-Verordnungen kommen, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, derart zustande, dass zunächst der ÖSG zwischen Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung bzw die RSG zwischen Vertretern der Länder und der Sozialversicherung (unter Einbeziehung des Bundes) akkordiert werden. Dieser Abstimmungsvorgang dürfte zumindest teilweise nicht hoheitlicher Natur sein (so dürfte etwa die Beteiligung von Bundesvertretern am Abstimmungsvorgang hinsichtlich des ÖSG in Belangen, die der Sache nach Krankenanstaltenrecht betreffen, schon aus Gründen der Kompetenzverteilung nicht hoheitlich deutbar sein). In einem weiteren Schritt dürfte das Ergebnis dieser Abstimmungen von den Zielsteuerungskommissionen zu beschließen sein (womit ihm zunächst einmal der Charakter eines "objektivierten Sachverständigengutachtens" zukommen dürfte; vgl §59k Z1 KAKuG) und dürften Teile für die Verbindlicherklärung auszuwählen sein. Die Tätigkeit dieser Zielsteuerungskommissionen dürfte, wenn sie hoheitlich als Teilschritt des Verordnungserlassungsverfahrens zu deuten wäre, mangels Weisungsingerenz der obersten Organe der Vollziehung (siehe zur Konstruktion der Zielsteuerungskommissionen oben 4.4.3.1. und 4.4.3.2.) verfassungswidrig sein. Die — zweifellos hoheitlich handelnde — Gesundheitsplanungs GmbH dürfte hingegen keinen Einfluss auf den Inhalt der ÖSG- und RSG-Verordnungen haben, insbesondere dürfte sie nicht zu entscheiden haben, welche Teile eines ÖSG oder von RSG für verbindlich zu erklären sind. Sie dürfte vielmehr verpflichtet sein, abgestimmte und von der zuständigen Zielsteuerungskommission beschlossene, ausgewiesene Teile des ÖSG bzw der RSG als verbindlich zu erklären.
Damit dürfte aber die maßgebliche Festlegung des Verordnungsinhaltes — zumindest in wesentlichen Teilen — der Gesundheitsplanungs GmbH entzogen und (zumindest teilweise) nicht-hoheitlich handelnden oder (zumindest teilweise) der lngerenz der (im Hinblick auf Art10 Abs1 Z12 bzw Art12 Abs1 Z1 B‑VG zuständigen) obersten Organe der Vollziehung nicht unterworfenen Organen überantwortet sein. Dies dürfte wiederum die verfassungsrechtlich gebotenen Verantwortungszusammenhänge unterlaufen. Daran dürfte auch nichts ändern, dass nach der Gesamtkonstruktion — zumindest in der Praxis — ein Verordnungsinhalt, der nicht vom Willen sowohl des Bundes als auch des Landes getragen ist, ausgeschlossen oder zumindest unwahrscheinlich scheint. Im Ergebnis dürfte damit die gewählte Konstruktion, die in §23 Abs4 und 5 G-ZG und den entsprechenden Landes-Ausführungsbestimmungen ihren Sitz hat, den Anforderungen der Art20 Abs1, Art76 Abs1, Art105 Abs2 und Art142 B‑VG an die Leitungsbefugnis oberster Organe der Vollziehung widersprechen.'
5.1.3. Weiters dürfte eine Verletzung des Art102 B‑VG vorliegen; diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 06.10.2021, V46/2019-11 ua Zlen verwiesen:
'5.1.1.4 §23 G-ZG und die für verbindlich zu erklärenden Teile des ÖSG und der RSG dürften nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes auch Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens iSv Art10 Abs1 Z12 B‑VG enthalten bzw zu enthalten haben. Auch wenn die Anlassfälle lediglich die Wirkung des ÖSG und der RSG in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B‑VG zum Gegenstand haben dürften, dürfte §23 G-ZG diese beiden Kompetenzangelegenheiten in einer Weise verbinden, dass eine allfällige Verfassungswidrigkeit des §23 Abs4 G-ZG in Bezug auf Art10 Abs1 Z12 iVm Art102 B‑VG auf die Verfassungskonformität der Gesamtregelung durchschlagen dürfte. Dies jedenfalls dann, wenn sich — entgegen der unten (5.3.2.) dargelegten Annahme — ergeben sollte, dass §23 G-ZG die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts vorsieht.
Art102 B‑VG sieht für die Belange des Gesundheitswesens den Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung vor, wonach die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder "der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden" ausüben. Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, "Bundesbehörden" mit der Vollziehung betraut werden, unterstehen diese Bundesbehörden dem Landeshauptmann und es dürfen Gesetze, die die Einbindung von Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann anordnen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden (Art102 Abs1 zweiter Satz B‑VG). Die Einrichtung von eigenen "Bundesbehörden" für andere als die in Art102 Abs2 B‑VG genannten Angelegenheiten kann nach Art102 Abs4 B‑VG ebenfalls nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass auch mit der Erlassung von Verordnungen beliehene Rechtsträger als (funktionelle) "Bundesbehörden" iSv Art102 B‑VG zu verstehen sind (vgl VfSlg 20.323/2019 und VfGH 12.6.2020, G252/2019 zu Fällen der mittelbaren Staatsverwaltung durch beauftragte Rechtspersonen des öffentlichen Rechts).
Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die Betrauung der Gesundheitsplanungs GmbH (auch) mit der Erlassung von Verordnungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mangels — soweit ersichtlich — Zustimmung der Länder weder den Anforderungen des Art102 Abs1 zweiter Satz noch jenen des Art102 Abs4 B‑VG entsprechen dürfte; ein Fall des Art102 Abs1 zweiter Satz B‑VG dürfte schon deshalb nicht vorliegen, weil die Gesundheitsplanungs GmbH in den Belangen des Gesundheitswesens nicht den Landeshauptleuten unterstellt sein dürfte. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass auch die Vereinbarung nach Art15a B‑VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 98/2017, schon deshalb nicht als Zustimmung iSv Art102 B‑VG gedeutet werden kann, weil Art5 Abs9 und 10 dieser Vereinbarung vorsieht, die Bundesgesundheitsagentur (hinsichtlich des ÖSG) bzw die Landesgesundheitsfonds (hinsichtlich der RSG), nicht aber die Gesundheitsplanungs GmbH als Urheber dieser Verordnungen einzusetzen. Somit hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die Beleihung nach §23 Abs4 G-ZG in Widerspruch zu Art102 B‑VG steht.'
5.1.4. Da gemäß §23 Abs3 G-ZG die Gesundheitsplanungs GmbH (zumindest) über zwei Organe, nämlich das Kollegialorgan Generalversammlung, die schon kraft gesetzlicher Anordnung ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen hat, und die monokratisch organisierte Geschäftsführung (arg.: Geschäftsführer und zwei Stellvertreter) verfügt, könnte mangels genauer Festlegung der Behördenzuständigkeiten im §23 Abs4 G-ZG ein Verstoß gegen Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B‑VG vorliegen; aus den gesetzlichen Bestimmungen geht nicht eindeutig hervor, welches Organ für die Verordnungserlassung zuständig ist. Dieses Bedenken wird auch im Beschluss des VfGH vom 06.10.2021, V46/2019-11 ua Zlen, ausführlich dargelegt.
5.1.5. Den Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 6.10.2021, V46/2019 ua Zlen, dass die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit den gegenständlichen Aufgaben verfassungswidrig sein könnte, wird gefolgt; darin führt der VfGH wie folgt aus:
'5.1.1.6 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung setzt diese insbesondere voraus, dass eine mit Hoheitsgewalt beliehene Rechtsperson der Weisungsbefugnis (letztlich) des zuständigen obersten Organs der Vollziehung unterworfen ist und dass hinreichende Instrumente zur Effektuierung der Weisungsbefugnis vorhanden sind (vgl nur VfSlg 14.473/1996). Zwar ist die Gesundheitsplanungs GmbH bundesrechtlich (§23 Abs7 G-ZG) bzw landesrechtlich (§17 Abs2 NÖGUS-G 2006, §17a Abs5 Oö GesundheitsfondsGesetz 2013, §4 Abs1 SKAG, §10 Abs3 Wr. Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) den Weisungen und der Aufsicht (letztlich) des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung unterworfen. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch das Bedenken, dass diese Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse nach der Konstruktion der Gesundheitsplanungs GmbH nicht hinreichend effektiv sein dürften: So dürften es die zitierten Bestimmungen nicht ermöglichen, eine Missachtung von Weisungen effektiv abzustellen. Auch die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Gesundheitsplanungs GmbH dürften angesichts des Umstandes, dass der Bund bzw die Länder nur jeweils ein Mitglied in die Generalversammlung der Gesundheitsplanungs GmbH, die kraft Gesetzes einstimmig zu entscheiden hat, zu entsenden befugt sein dürften, nicht ausreichen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektive Steuerungsmöglichkeiten zu erfüllen. Sollten sich die Steuerungsmöglichkeiten des Bundes bzw des Landes also als unzureichend erweisen, so dürfte die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit der Befugnis zur Verordnungserlassung (§23 Abs4 und 5 G-ZG, §17 Abs1 NÖGUS-G 2006, §17a Abs4 Oö Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, §4 Abs1 SKAG, §10 Abs1 Wr. Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) verfassungswidrig sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass §23 G-ZG nicht festzulegen scheint, im Ausmaß welcher Gesellschaftsanteile der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger an der Gesundheitsplanungs GmbH beteiligt sind.
5.1.1.7. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Beleihung weiters auf einzelne Aufgaben der staatlichen Verwaltung beschränkt und sind jedenfalls Kernaufgaben von der Übertragung auf Beliehene ausgeschlossen (vgl abermals VfSlg 14.473/1996). Der Verfassungsgerichtshof hegt idS auch Zweifel, ob die Übertragung der (auch finanziellen) Planung für wesentliche Bereiche der staatlichen Daseinsvorsorge die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung überschreitet.'
5.1.6. Abschließend ist noch auszuführen, dass §23 Abs5 G-ZG offensichtlich in die Landes-Organisationskompetenz eingreift; die vom VfGH im Beschluss vom 6.10.2021, V46/2019 ua Zlen dargelegten Bedenken werden geteilt:
'5.1.1.8. §23 Abs5 G-ZG regelt als Grundsatzbestimmung, dass die Landesgesetzgebung vorzusehen hat, dass die Gesundheitsplanungs GmbH Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG, welche Angelegenheiten des Art12 B‑VG betreffen, für verbindlich zu erklären hat. Im Rahmen der Kompetenz des Art12 Abs1 Z1 B‑VG dürfte der Bundesgesetzgeber zwar auch befugt sein, wenn grundsätzliche Fragen betroffen sind, die Zuständigkeit zu Vollzugsakten auf dem Gebiet der Krankenanstalten grundsatzgesetzlich — bestehenden — Landesbehörden zuzuordnen, weil die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit zum materiellen Recht iSv Art12 Abs1 Z1 B‑VG zählen dürfte (vgl VfSlg 17.232/2004). Dem Bundesgesetzgeber dürfte es im Rahmen des Art12 Abs1 Z1 B‑VG jedoch verwehrt sein, den Landesgesetzgeber zur Einrichtung neuer Landesbehörden zu verpflichten, weil er damit in die Landes-Organisationskompetenz (Art15 Abs1 B‑VG) eingreifen dürfte (vgl VfSlg 8833/1980, 8834/1980). Entsprechend dürfte es dem Bundes-Grundsatzgesetzgeber aber auch verwehrt sein, die Länder zu Beleihungen zu verpflichten, weil auch damit ein — organisatorisches — Abweichen von der landesrechtlich zu regelnden Landesorganisation verbunden sein dürfte. §23 Abs5 G-ZG begegnet daher dem Bedenken, dass diese Bestimmung in Widerspruch zu Art12 Abs1 Z1 B‑VG steht.'
5.1.7. Aufgrund dieser Bedenken dürften die gesetzlichen Grundlagen für die zweite RSG Kärnten V2025, nämlich §23 Abs4 G-ZG und §15b K-GFG (sowie §23 Abs5 K-GFG als grundsatzgesetzliche Vorgabe), verfassungswidrig sein.
5.2. Zur zweiten RSG Kärnten VO 2025
Da sich die zweite RSG Kärnten VO 2025 auf die dargelegten gesetzlichen Grundlagen stützt, dürften diese Verordnung mit einer Gesetzwidrigkeit behaftet sein. Falls die oben dargelegten Bedenken gegen §23 Abs4 und Abs5 G-ZG und §15b K-GFG zutreffen sollten, dürfte es der Verordnung an einer gesetzlichen Grundlage fehlen.
Auch im Falle, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnung verfassungskonform sein sollten, besteht nachfolgendes Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung: Aus den Regelungen im §23 Abs4 und 5 G-ZG dürfte sich — wie der VfGH auch in seinem Prüfungsbeschluss ausgeführt hat — ergeben, dass die gesonderte Erlassung von Verordnungen einerseits für Angelegenheiten nach Art10 B‑VG und anderseits für Angelegenheiten nach Art12 Abs1 Z1 B‑VG erforderlich ist. In der zweiten RSG Kärnten VO 2025 werden beide Bereiche 'vermischt', sodass ein Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen besteht. "
6. Die Bundesregierung hat jeweils eine Äußerung erstattet, in der – jeweils übereinstimmend – die Zulässigkeit der Anträge bestritten und den in den Anträgen erhobenen Bedenken in der Sache wie folgt entgegengetreten wird:
"IV. In der Sache:
1. Allgemeines
Das antragstellende Gericht bringt gegen die mitangefochtene Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), Kdm. Nr 5/2021, vor, diese erfülle die gesetzlichen Vorgaben nicht. Die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage – die auch Gegenstand im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren ist – sei in verfassungskonformer Weise einschränkend zu interpretieren. Aus §23 Abs4 und 5 G-ZG ergebe sich, 'dass die gesonderte Erlassung von Verordnungen einerseits für Angelegenheiten nach Art10 B‑VG und anderseits für Angelegenheiten nach Art12 Abs1 Z1 B‑VG erforderlich' sei. Da die angefochtene Verordnung diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei sie gesetzwidrig.
Die Bundesregierung verkennt nicht, dass die Prüfung der Übereinstimmung der Verordnung mit den in Anspruch genommenen gesetzlichen Grundlagen nicht Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art140 B‑VG, sondern des Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art139 B‑VG ist. Im Hinblick darauf, dass das antragstellende Gericht die Auffassung vertritt, §23 Abs4 und 5 G-ZG – der auch Gegenstand im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren ist – sei in verfassungskonformer Weise einschränkend zu interpretieren, nimmt die Bundesregierung der Vollständigkeit halber nunmehr auch zur Verfassungskonformität des §23 Abs4 und 5 G-ZG im Hinblick auf das Bedenken der Unzulässigkeit 'gemischter' Verordnungen Stellung.
2. Zur Erlassung einer 'gemischten' Verordnung
2.1. Die Bundesregierung hält zunächst fest, dass es im Folgenden nicht darum geht, ob eine (durch Bundesgesetz geregelte) Gesellschaft des Privatrechts vor dem Hintergrund der Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern mit der Vollziehung von Angelegenheiten sowohl der Bundes- als auch der Landesvollziehung beliehen werden darf. Dass dies zulässig ist, dürfte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss V46/2019-11 ua, aber auch bereits im Erkenntnis VfSlg 17.421/2004 (vgl Mayr, Organisationsrechtliche Fragen einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle, in Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht. Jahrbuch 2010 [2010] 93 [102 f]; Pürgy, Die Mitwirkung von Beliehenen des Bundes an der Landesvollziehung, ZfV 2011, 745 [746 f, 753]) implizit voraussetzen. In Frage steht vielmehr, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass eine Behörde, die zur Vollziehung von Angelegenheiten sowohl der Bundes- als auch der Landesvollziehung ermächtigt ist, diese durch Erlassung einer 'gemischten' Verordnung besorgt.
2.2. Unter einer 'gemischten' Verordnung, die sowohl Angelegenheiten der Bundesvollziehung als auch der Landesvollziehung regelt, kann zweierlei verstanden werden:
Erstens kann damit eine Verordnung gemeint sein, in der sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Vorschriften enthalten sind, die auch textlich voneinander unterschieden werden können. So könnte eine Verordnung, die ihrer äußeren Erscheinung nach eine Einheit darstellt, in einer Bestimmung eine Angelegenheit der Bundesvollziehung und in einer anderen Bestimmung eine Angelegenheit der Landesvollziehung regeln.
Verordnungen dieser Art sind nach Auffassung der Bundesregierung von vornherein als unproblematisch zu qualifizieren. So hat es etwa der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde in einem (textlich eine Einheit bildenden) Straferkenntnis Strafen sowohl in den Angelegenheiten der Landesvollziehung als auch – in mittelbarer Bundesverwaltung – in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung verhängt (siehe zB VfSlg 4774/1964; vgl auch VfSlg 2932/1955, 5546/1967). Nach Ansicht der Bundesregierung ist kein Grund ersichtlich, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Rechtsakte in Bezug auf den Rechtsquellentyp Verordnung anders zu beurteilen (vgl Wielinger, Das Verordnungsrecht der Gemeinden [1974] 110; siehe auch Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht [1988] 657 f).
2.3. Zweitens kann unter einer 'gemischten' Verordnung eine Verordnung verstanden werden, durch die sowohl Angelegenheiten der Bundesvollziehung als auch der Landesvollziehung geregelt werden, wobei – anders als im vorhin beschriebenen Fall – eine textliche Trennung der bundes- und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen voneinander nicht möglich ist (wozu §23 Abs4 und 5 G-ZG nach Ansicht der Bundesregierung ermächtigt).
In der Literatur über die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH durch das G‑ZG wird die Erlassung einer solchen 'gemischten' Verordnung, durch die Angelegenheiten sowohl der Bundesvollziehung als auch der Landesvollziehung – ohne textliche Trennung – geregelt werden, überwiegend als verfassungswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern qualifiziert (siehe Kopetzki, Die Rechtsetzungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, RdM 2017, 1 [1]; Souhrada, Verbindliche Planung, SV‑Verträge und Krankenanstalten, SozSi 2017, 104 [117]; Baumgartner, Die Verbindlicherklärung von Strukturplänen durch die Gesundheitsplanungs GmbH, ZfV 2018, 255 [262 f]; Kopetzki/Perthold-Stoitzner, Die Verbindlicherklärung der Strukturpläne aus verfassungsrechtlicher Sicht, RdM 2018, 44 [47]; Stöger, Die Gesundheitsreform 2017 im Überblick – Neue Rechtsprobleme in der Gesundheitsplanung, Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, 11 [22 f]; Friedrich, Strukturprobleme und Lösungen im österreichischen Gesundheitswesen anhand der 'Gesundheitsplanungs GmbH', SPRW 2019, 25 [46]; wohl aA aber Schrattbauer, Verbindlichkeit der Gesundheitsplanung – ÖSG-VO 2018 verfassungskonform? SozSi 2020, 56 [59 f]).
Die Bundesregierung vermag sich dieser Ansicht aus den folgenden Gründen nicht anzuschließen.
2.4. Ob die Erlassung 'gemischter' Verordnungen, durch die ohne textliche Trennung Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung geregelt werden, verfassungsrechtlich zulässig ist, hängt nach Auffassung der Bundesregierung zunächst davon ab, ob der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eine diesbezügliche (implizite) Regelung zu entnehmen ist (vgl zum Folgenden Wielinger, Verordnungsrecht 109 f), nämlich ob die Kompetenzverteilung als Trennung der Zuständigkeit zur Erzeugung von unterschiedlichen Rechtsnormen oder als Trennung der Zuständigkeit zur Erzeugung von unterschiedlichen Normtexten zu verstehen ist.
Welche dieser Deutungen richtig sind, kann nur im Hinblick auf das positive Recht geklärt werden. Jabloner (Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, ZÖR 1989, 225 [242 f]) hat darauf hingewiesen, dass die Frage für die verschiedenen bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtssatzformen differenziert beantwortet werden muss:
Was Gesetze im formellen Sinn betrifft, regeln die Art41 ff und Art97 ff B‑VG zwei unterschiedliche Gesetzgebungsverfahren für Bundes(verfassungs)gesetze einerseits und Landes(verfassungs)gesetze andererseits. Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt (Art49 Abs1 B‑VG), Landesgesetze vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt (Art97 Abs1 B‑VG) kundzumachen. Die Erzeugung eines Normtextes, der zugleich ein Bundes- und ein Landesgesetz ist, ist insofern ausgeschlossen. Im Rahmen der Erzeugung von Gesetzen im Gesetzgebungsverfahren gemäß den Art41 ff bzw Art97 ff B‑VG verlangt die bundesstaatliche Kompetenzverteilung also, dass Rechtsakte des Bundes und der einzelnen Länder in Form von jeweils unterschiedlichen Normtexten erlassen werden.
2.5. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben für Bundes- und Landesrecht in Gesetzesform können auf Bundes- und Landesrecht in Verordnungsform jedoch nicht übertragen werden, da für die Erzeugung von Verordnungen verfassungsgesetzlich keine gesonderten Erzeugungsverfahren für Verordnungen des Bundes einerseits und der Länder andererseits bestehen (was vor dem Hintergrund des Stufenbaus der Rechtsordnung auch nicht weiter verwunderlich ist; siehe in Bezug auf Kundmachungsvorschriften Novak, Die Fehlerhaftigkeit von Gesetzen und Verordnungen [1967] 76; siehe zu fehlenden verfassungsrechtlichen Kundmachungsvorschriften für Verordnungen VfSlg 15.907/2000).
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Bundesregierung davon auszugehen, dass die Erzeugung eines Verordnungstextes, der zugleich eine Verordnung des Bundes und eines Landes oder mehrerer Länder ist, verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Entgegenstehen könnten dem lediglich unterverfassungsgesetzliche (insbesondere einfachgesetzliche) Vorschriften, die die separate Kundmachung bestimmter Verordnungen verlangen (siehe zB §4 Abs1 Z2 BGBlG). Von solchen Vorschriften kann aber – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – durch eine gesetzliche Sondervorschrift als lex specialis abwichen werden (vgl VfSlg 17.338/2004).
2.6. Durch die Erzeugung eines Verordnungstextes, der zugleich eine Verordnung des Bundes und der Länder ist, werden auch die Vollziehungsbereiche von Bund und Ländern nicht unzulässig 'vermischt':
Zwar erscheint eine solche Verordnung nach außen hin als einheitlicher Normtext.
Dies schließt es aber nicht aus, jene Rechtsnormen, die sich im Normtext ausdrücken, durch Interpretation zu erkennen. Im konkreten Fall ist also – unter Heranziehung der jeweiligen Kompetenztatbestände und der gesetzlichen Ermächtigungen – zu ermitteln, inwiefern durch den (einheitlichen) Normtext eine Rechtsnorm, die als Verordnung des Bundes zu qualifizieren ist, und Rechtsnormen, die als Verordnungen der Länder zu qualifizieren sind, zum Ausdruck gebracht werden. Durch eine 'gemischte' Verordnung werden demnach nicht etwa einheitliche 'gemischte' Rechtsnormen erzeugt, die zugleich bundes- und landesrechtliche Normen wären. Vielmehr kann ein (einheitlicher) Normtext unterschiedliche bundes- und landesrechtliche Normen 'enthalten', die durch Interpretation als solche erkennbar sind. Dass Rechtsnorm und Normtext nicht ident sind, ist im Übrigen keine Besonderheit 'gemischter' Verordnungen, sondern in der Rechtsordnung relativ häufig der Fall, wenn nämlich Rechtsakte der unteren Stufe unvollständige Rechtsnormen darstellen, deren Inhalt erst unter Heranziehung ihrer Erzeugungsnormen zu ermitteln ist (vgl mit Beispielen F. Herbst, Die Abgrenzung von Bescheid und Verordnung [2017] 130 f).
Auch im Fall der auf Grundlage des §23 G-ZG ergangenen Verordnungen lässt sich feststellen, inwiefern der Verordnungstext Angelegenheiten des Art10 B‑VG und inwiefern er Angelegenheiten des Art12 B‑VG regelt, sodass eine Zuordnung der verschiedenen, durch die Verordnung erzeugten Rechtsnormen zu den jeweiligen Vollziehungsbereichen möglich ist (vgl Schrattbauer, Verbindlichkeit der Gesundheitsplanung – ÖSG-VO 2018 verfassungskonform? SozSi 2020, 56 [59 f]).
So ist etwa auch im Anlassverfahren erkennbar, inwiefern die angefochtene Verordnung die Bedarfsprüfung im Rahmen der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums in Kärnten – und damit eine Angelegenheit des Art12 Abs1 Z1 B‑VG betreffend – regelt. Dies wird auch durch das antragstellende Gericht nicht in Frage gestellt.
2.7. Die Bundesregierung gibt weiters zu bedenken, dass Normtexte, die – ohne textliche Trennung – Rechtsnormen unterschiedlicher Kompetenzbereiche 'enthalten', der Rechtsordnung keineswegs fremd sind. Dieses Phänomen begegnet insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsüberleitung, was anhand von Beispielen verdeutlicht werden soll:
Das Gesetz, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl Nr 388/1919, ist durch die Konstituierende Nationalversammlung erlassen worden. Es enthält neben abgabenrechtlichen Vorschriften auch Vorschriften, die gemäß dem später in Kraft getretenen Art15 Abs1 B‑VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Das Gesetz galt insoweit gemäß §4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 (im Folgenden: ÜG 1920), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 368/1925, seit 1. Oktober 1925 als jeweiliges Landesgesetz fort (vgl VfSlg 1477/1932, S 149).
Die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung) wurde durch die Zweite Verordnung zur Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Städtebaus und des Wohnungs- und Siedlungswesens in der Ostmark, dRGBl I S 2305/1939, in Österreich eingeführt und gemäß §2 des Rechts-Überleitungsgesetzes – R-ÜG, StGBl Nr 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift vorläufig in Geltung gesetzt. Insoweit sie baurechtliche Vorschriften enthält (vgl Art15 Abs1 B‑VG), hatte die Reichsgaragenordnung (nach dem Vollwirksamwerden des B‑VG mit 19. Dezember 1945) den Charakter einer gesetzlichen Norm des jeweiligen Landesrechts (siehe näher VfSlg 2977/1956; siehe auch VfSlg 6025/1969).
Solange die Länder nichts Anderes regeln (oder regelten), gelten bzw galten somit jene Vorschriften des fraglichen Gesetzes (betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens) und der Reichsgaragenordnung, die gemäß Art15 Abs1 B‑VG in Gesetzgebung Landessache sind, als Landesgesetze der jeweiligen Länder. Als Normtext allerdings 'bestehen' das Gesetz und die Reichsgaragenordnung jeweils nur einmal. Das Gesetz und die Reichsgaragenordnung 'enthalten' bzw 'enthielten' damit als einheitliche Normtexte Rechtsnormen unterschiedlicher Länder, die aber durch Interpretation den jeweiligen Kompetenzbereichen der unterschiedlichen Länder zuordenbar sind bzw waren. Für Vollzugsanweisungen und Verordnungen (im formellen Sinn) galt dasselbe wie für Gesetze, vollzog sich deren Überleitung doch nach denselben Grundsätzen (vgl §5 ÜG 1920). Alle von den Reichsbehörden der Monarchie in Angelegenheiten, die nach der bundesstaatlichen Verfassung in Vollziehung Landessache waren, erlassenen Verordnungen wurden daher mit dem Inkrafttreten der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung zu 'gemischten' Verordnungen.
2.8. In der Literatur ist gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit 'gemischter' Verordnungen auch Art139 B‑VG ins Treffen geführt worden. Kopetzki und Perthold-Stoitzner (Die Verbindlicherklärung der Strukturpläne aus verfassungsrechtlicher Sicht, RdM 2018, 44 [47 Fn. 31]), führen dazu Folgendes aus:
'Dass sich dieses Trennungsgebot [der Bundes- und Landesverwaltung] auch auf [Verordnungen] bezieht, folgt auch aus Art139 Abs1 Z5 und 6 B‑VG, die eine differenzierte Anfechtungslegitimation für [Verordnungen] von Bundes- und Landesbehörden vorsehen. Das setzt voraus, dass eine [Verordnung] einem der beiden Vollzugskreise exklusiv zuordenbar ist; ebenso Art139 betreffen die Kundmachung der Aufhebung.'
Nach Auffassung der Bundesregierung verfängt auch dieses Argument bei näherer Betrachtung nicht:
Zweifellos trifft es zu, dass die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Verordnungen einer Bundesbehörde bzw einer Landesbehörde (Art139 Abs1 Z5 und 6 B‑VG) und über die Kundmachung der Aufhebung einer Verordnung (Art139 Abs5 B‑VG) voraussetzen, dass die in einer Verordnung zum Ausdruck gebrachten Rechtsnormen einem Vollziehungsbereich exklusiv zugeordnet werden können. Hat man aber erkannt, dass durch eine 'gemischte' Verordnung keine 'gemischten' Rechtsnormen, sondern mehrere Rechtsnormen jeweils unterschiedlicher Vollziehungsbereiche erzeugt werden (siehe oben Punkt IV.2.6.), lässt sich hieraus kein Argument gegen die Verfassungskonformität solcher Verordnungen gewinnen.
Die Bundesregierung verkennt dabei nicht, dass bei der Anwendung des Art139 B‑VG auf solche Verordnungen gewisse Besonderheiten bestehen: Die (abstrakten) Anfechtungsbefugnisse gemäß Art139 Abs1 Z5 und 6 B‑VG sind ebenso wie die Verpflichtungen zur Kundmachung gemäß Art139 Abs5 B‑VG jeweils auf Verordnungen eines bestimmten Vollziehungsbereichs bezogen. Dies gilt auch für 'gemischte' Verordnungen. Daher kann zB eine Landesregierung gemäß Art139 Abs1 Z5 B‑VG eine 'gemischte' Verordnung nur insofern anfechten, als sie die Verordnung 'einer Bundesbehörde' ist, also bundesrechtliche Normen enthält. Umgekehrt kann die Bundesregierung gemäß Art139 Abs1 Z6 B‑VG eine 'gemischte' Verordnung nur insofern anfechten, als sie die Verordnung 'einer Landesbehörde' ist, also landesrechtliche Normen enthält.
Auch aus der Aufhebungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes lässt sich nichts für die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit 'gemischter' Verordnungen gewinnen. Wie die Anfechtungsbefugnis kann sich auch die Aufhebungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes auf einen Vollziehungsbereich beschränken. Sollte der Verfassungsgerichtshof eine 'gemischte' Verordnung – etwa aufgrund des Antrags einer Landesregierung – insofern aufheben, als sie bundesrechtliche Normen enthält, wäre allein die zuständige oberste Behörde des Bundes zur Kundmachung der Aufhebung verpflichtet (vgl Art139 Abs5 B‑VG). Die Kundmachung würde bewirken, dass die Aufhebung (nur) hinsichtlich der bundesrechtlichen Normen in Kraft träte. Sollte der Verfassungsgerichtshof dagegen die Verordnung insofern aufheben, als sie eine Verordnung eines bestimmten Landes ist, wäre allein die zuständige oberste Behörde dieses Landes zur Kundmachung der Aufhebung verpflichtet. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Verordnung aber 'als Ganze' (iSv. Art139 Abs3 B‑VG) aufheben, so wären die obersten Behörden sowohl des Bundes als auch der betroffenen Länder zur Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
Im Falle einer 'gemischten' Verordnung können sich die Anfechtungsbefugnisse gemäß Art139 Abs1 Z5 und 6 B‑VG und die Aufhebungsbefugnisse des Verfassungsgerichtshofes somit auf denselben Verordnungstext beziehen, aber jeweils unterschiedliche Vollziehungsbereich betreffen. Dies mag zunächst ungewöhnlich erscheinen, ist aber durch Art139 B‑VG keineswegs ausgeschlossen, wie insbesondere auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 14.715/1996 hervorgeht:
Wie bereits ausgeführt wurde, gilt (oder galt) das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens gemäß §4 ÜG 1920 als Gesetz des jeweiligen Landes. Im Erkenntnis VfSlg 14.715/1996 hat der Verfassungsgerichtshof infolge eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes, der über Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landesregierung zu entscheiden hatte, eine Wortfolge dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Da die Aufhebung auf Grund des Anlassverfahrens (lediglich) das Gesetz insoweit es im Land Wien galt, betreffen konnte, hat der Verfassungsgerichtshof zur Kundmachung der Aufhebung alleine den Landeshauptmann von Wien verpflichtet (siehe auch VfSlg 15.356/1998 betreffend die Geltung des Gesetzes im Land Steiermark; der Spruch des Erkenntnisses unterscheidet sich vom Spruch des Erkenntnisses VfSlg 14.715/1996 insoweit, als dort ausdrücklich auf 'Abs5 des im Bundesland Steiermark als Landesgesetz geltenden §1 des Gesetzes ...' Bezug genommen wird). Durch die (Kundmachung der) Aufhebung wurde die fragliche Wortfolge, insofern sie eine gesetzliche Vorschrift des Landes Wien ist, aufgehoben. Die Geltung der Wortfolge als landesgesetzliche Regelung der anderen Länder, soweit sie dort noch in Geltung stand, blieb hierdurch freilich unberührt. So steht die fragliche Wortfolge als Gesetz des Landes Burgenland bis heute – in abgeänderter Form (vgl §1 Abs4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 388/1919, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 36/2020) – in Geltung.
Eine 'partielle', auf den Bereich der Gesetzgebung eines (des jeweiligen) Landes beschränkte Aufhebung eines 'gemischten' Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ist nach Art140 B‑VG also ohne weiteres möglich und in der Vergangenheit bereits erfolgt. Ob die Beschränkung der Rechtswirkungen einer solchen Gesetzesaufhebung auf den Bereich der Gesetzgebung des jeweiligen Landes im Spruch des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses explizit zum Ausdruck gebracht wird (wie im Spruch des Erkenntnisses VfSlg 15.356/1998) oder lediglich im Ausspruch betreffend die Kundmachungsverpflichtung durch Nennung des zur Kundmachung verpflichteten Organs eines bestimmten Landes indirekt zum Ausdruck gebracht wird (wie im Erkenntnis VfSlg 14.715/1996), ist dabei sekundär, denn dies ist nur eine Frage der Formulierung.
Für eine 'partielle' Aufhebung einer 'gemischten' Verordnung nach Art139 B‑VG kann diesfalls nach Ansicht der Bundesregierung nichts Anderes gelten.
2.9. Im Übrigen steht der Auffassung der Bundesregierung auch eine Aussage des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 2271/1952 nicht entgegen: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass es seit Inkrafttreten der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern unmöglich ist, dass 'ein und derselbe Verwaltungsakt eine Angelegenheit der Bundesverwaltung (Gewerbewesen) und der Landesverwaltung (Bauwesen) regelt' (VfSlg 2271/1952, S 34).
Diese Aussage könnte für sich genommen den Schluss zulassen, dass der Verfassungsgerichtshof 'gemischte' Rechtsakte per se als verfassungswidrig erachtet. Aus dem Kontext der Aussage erhellt aber, dass der Verfassungsgerichtshof darauf Bezug genommen hat, dass eine landesgesetzliche Bestimmung, die zur Erlassung eines Verwaltungsakts ermächtigt, nicht (auch) auf einen Kompetenztatbestand, der eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet, gestützt werden darf. Über die Frage der Verfassungskonformität 'gemischter' Verwaltungsakte, die Normen unterschiedlicher Vollziehungsbereiche enthalten, welche ihrerseits auf unterschiedliche gesetzliche Ermächtigungen gestützt werden, ist damit nichts ausgesagt.
2.10. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass die Erlassung einer 'gemischten' Verordnung, durch die Angelegenheiten der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung – ohne textliche Trennung – geregelt werden, verfassungsrechtlich zulässig ist.
Das Verfassungsrecht steht daher einer Auslegung des §23 Abs4 und 5 G-ZG nicht entgegen, wonach die Bestimmung (auch) zur Erlassung einer übergreifenden, 'gemischten' Verordnung ermächtigt, die sich sowohl auf Angelegenheiten iSv. Art10 B‑VG als auch auf Angelegenheiten iSv. Art12 Abs1 Z1 B‑VG bezieht."
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre – beigelegte – Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G334-341/2021 (diese Äußerung ist im Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021 wörtlich wiedergegeben).
7. Die Kärntner Landesregierung hat zu den Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsanträgen eine gemeinsame Äußerung erstattet, in der die Zulässigkeit der Anträge bestritten und den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"I.
Zur Zulässigkeit der Anträge:
Was die Gesetzesanfechtung anbelangt, ersetzt das Landesverwaltungsgericht die Darlegung der Bedenken zur Gänze durch eine Verweisung auf Teile der Begründung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, V46/2019-11 ua Dabei vertritt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht, dass sich die in der Begründung dargestellten vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu den gesetzlichen Grundlagen der RSG Wien‑Verordnung 2019 'auch auf die gegenständliche zweite RSG Kärnten V2025' (sic!) – mithin offenbar nicht auf deren gesetzliche Grundlagen – erstrecken. Während die in der Folge wiedergegebenen Bedenken zwar in den Punkten 5.1.2. bis 5.1.6. der Anträge mehr oder weniger deutlich den angefochtenen Bestimmungen des §23 Abs4 und 5 G-ZG zugeordnet werden, ist dies hinsichtlich des – einleitend beim Rechtsvergleich und sodann erst in der Zusammenfassung des Punktes 5.1.7. genannten – §15b K-GFG (als Sitz der Beleihungsnorm in den hier maßgeblichen Angelegenheiten gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG) völlig unterblieben. Damit dürfte jedoch dem Gebot der deutlichen und hinlänglich klaren Darlegung der Bedenken, wie sie §62 Abs1 VfGG für jede einzelne Rechtsvorschrift erfordert, nicht entsprochen sein.
Soweit das Landesverwaltungsgericht die Aufhebung des §23 Abs5 G-ZG beantragt, ist einzuwenden, dass es sich dabei um eine als 'Grundsatzbestimmung' bezeichnete Regelung handelt, die an den Ausführungsgesetzgeber adressiert ist. Da jedoch erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes von der zuständigen Verwaltungsbehörde und vom Verwaltungsgericht angewandt werden, kann §23 Abs5 G-ZG nicht präjudiziell sein. Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, es habe auch die genannte Grundsatzbestimmung anzuwenden, erscheint denkunmöglich (vgl VfSlg 15.576/1999 und 16.244/2001).
Wenn das Landesverwaltungsgericht den Anfechtungsumfang auf §23 Abs4 und 5 G-ZG beschränkt, übersieht es, dass die angefochtenen Normen in einem konkreten Regelungszusammenhang und damit in untrennbarer Einheit mit anderen Bestimmungen des §23 G-ZG stehen, soweit sich diese auf die Verbindlicherklärung des RSG beziehen. Zu diesen Regelungen, die im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen inhaltsleer und unanwendbar wären, zählen insbesondere §23 Abs2 zweiter Satz G-ZG ('Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt.'), Abs2 vierter und letzter Satz ('Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen[,] ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.') und Abs3 (betreffend Gründung einer GesmbH auch 'zur Verbindlicherklärung von in [...] den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich'). Infolge der – nach Wortlaut und Sinn – untrennbaren Einheit mit den genannten, auf die Verordnungsgebung bezogenen Regelungen wäre der Antrag auf Aufhebung des §23 Abs4 und 5 G-ZG, weil zu eng gefasst, zurückzuweisen.
Andererseits erscheint der Anfechtungsantrag insofern zu weit gefasst und daher unzulässig, als er sich pauschal auf §23 Abs4 G-ZG erstreckt und nicht auf die Verbindlicherklärung der ausgewiesenen Teile des RSG durch die Landes-Zielsteuerungskommission beschränkt. Die nicht vom Anfechtungsumfang ausgenommenen Wortfolgen 'der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und' und 'des ÖSG und' bilden aus Sicht der Kärntner Landesregierung offenkundig keine Voraussetzung der Entscheidung im Anlassfall und sind sohin nicht präjudiziell.
Aus demselben Grund erscheint die Anfechtung des §15b K-GFG insoweit als unzulässig, als sie sich auch auf die (nicht präjudizielle) Wortfolge 'die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach §23 Abs1 G-ZG ausgewiesenen Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG), soweit diese das Bundesland Kärnten betreffen, und' erstreckt.
Trifft es zu, dass das Gesetzesprüfungsverfahren aus den oben angeführten Gründen (keine hinreichende Darstellung der Bedenken zu §15b K-GFG; zu enger Anfechtungsumfang in Bezug auf §23 G-ZG; Grundsatzbestimmung des §23 Abs5 G-ZG) unzulässig ist, kann unter dem Aspekt der Bedenklichkeit der gesetzlichen Grundlagen eine Verordnungsprüfung nicht in Betracht kommen.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §1 Abs1 Z3 und der Anlage 1 Punkt 9 der geltenden Verordnung 'RSG Kärnten V2025', in eventu der Verordnung zur Gänze, dürfte ferner der Umstand sprechen, dass nicht für jede einzelne Rechtsvorschrift nach §57 Abs1 zweiter Satz VfGG gesetzmäßig dargelegt wird, weshalb sie gesetzwidrig sei. Zumindest das pauschal vorgetragene Bedenken, die Verordnung sei gesetzwidrig, weil darin Angelegenheiten nach Art10 B‑VG und Angelegenheiten nach Art12 Abs1 Z1 B‑VG 'vermischt' werden, erscheint als eine nicht substantiierte allgemeine Behauptung, deren Präzisierung in Bezug auf die einzelnen Verordnungsbestimmungen, insbesondere der Anlage 1 Punkt 9 der Verordnung, nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein kann (vgl VfSlg 17.661/2005 und 17.797/2006).
Aufgabe des antragstellenden Verwaltungsgerichts wäre es gewesen, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist. Dies ist jedoch im Hautpantrag in Bezug auf die Anlage 1 Punkt 9 der Verordnung, im Eventualantrag in Bezug auf jene Bestimmungen der Verordnung einschließlich ihrer Anlagen unterblieben, die infolge ihres sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs nicht zu den rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung im jeweiligen Ausgangsverfahren zählen und damit nicht präjudiziell sind.
II. Zur Sache:
1. Zum behaupteten Fehlen der Weisungsingerenz hinsichtlich des Verordnungsinhalts:
Das Landesverwaltungsgericht bringt vor, '[a]ufgrund der rechtlichen Konstruktion im G-ZG dürfte [...] keine effektive Leitung und Steuerung durch die obersten Organe gewährleistet sein'; in der Folge wird der Abschnitt 5.1.1.3. der Begründung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, V46/2019-11 ua, auszugsweise wörtlich wiedergegeben.
Diesen Bedenken sind zunächst die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen entgegenzuhalten, die in ihrer Zusammenschau sicherstellen, dass sowohl die Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des RSG (einschließlich der Festlegung des künftigen Verordnungsinhaltes) durch die Landes-Zielsteuerungskommission als auch die Verbindlicherklärung von Teilen des RSG durch die Gesundheitsplanungs GmbH jeweils der vollen Ingerenz der Landesregierung unterliegen. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (zur Ausblendung des §23 Abs4 G-ZG siehe unter Abschnitt II.2., zur denkunmöglichen Anwendung des §23 Abs5 G-ZG siehe unter den Abschnitten I. und II.5.):
Die Landes-Zielsteuerungskommission, die als Organ des (gesetzlich als öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichteten) Kärntner Gesundheitsfonds fungiert (§5 Abs1 Z3 K-GFG), dient der Erfüllung der Aufgaben des Fonds, vorliegend der Aufgabe 'regionen- und sektorenübergreifende Planung und Steuerung des Gesundheitswesens im Land Kärnten unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen' (§1 Abs3 Z2 K-GFG). Die Tätigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission ist gesetzlich determiniert, indem Grundsätze der Aufgabenbesorgung einschließlich gesundheitspolitischer Grundsätze (§2 Abs1 iVm §16 K-GFG) statuiert und die Aufgaben sowie das Verfahren der Kommission im Einzelnen geregelt sind. Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Beratung und Beschlussfassung ua in 'Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) gemäß den Art3 bis 6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbindlicherklärung gemäß §23 Abs2 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes' (§12 Abs2 Z6 erster Satzteil K-GFG). Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der RSG entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert wird (§15a Abs1 K-GFG). Zur Umsetzung des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen (§15a Abs4 K-GFG). Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Kärnten insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan; dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln (§15a Abs6 K‑GFG). Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen (§15a Abs7 K‑GFG).
Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Mitgliedern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Mitgliedern sowie ein vom Bund entsandter Vertreter an (§10 Abs1 erster Satz K‑GFG). Die Kurie des Landes besteht aus den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung (den jeweiligen Gesundheits-, Sozial- und Finanzreferenten) und (grundsätzlich zwei) weiteren Vertretern des Landes, die von der Landesregierung entsandt werden (siehe näher §10 Abs2 K‑GFG). Die Kurie der Träger der Sozialversicherung besteht aus Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse sowie aus einem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich entsandten Mitglied (siehe näher §10 Abs3 K-GFG). Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und jede Kurie mit jeweils mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend ist (§11 Abs1 K-GFG). Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder (§11 Abs3 erster Satz K-GFG). Die Willensbildung in den Kurien hat jeweils getrennt voneinander zu erfolgen (§11 Abs3 letzter Satz K-GFG). Für die Beschlussfassung der Landes-Zielsteuerungskommission, in der jede Kurie eine Stimme hat (§11 Abs4 erster Satz K-GFG), ist (grundsätzlich) das Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich (siehe §11 Abs5 K-GFG, der ferner eine Vetomöglichkeit des Bundesvertreters wegen Verstoßes gegen geltendes Recht vorsieht). Aus den genannten Regelungen ergibt sich, dass die Beschlussfassung über den RSG und die Ausweisung jener Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (§12 Abs2 Z6 erster Satzteil K‑GFG iVm §23 Abs2 G-ZG), nicht gegen den Willen der Kurie des Landes erfolgen können.
Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen entsprechend dem §23 Abs2 G-ZG in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, subsidiär einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen (siehe näher §4 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO; ferner §15b Abs3 K-GFG).
Nach §15b Abs1 erster Satz K-GFG ist die Gesundheitsplanungs GmbH ermächtigt, ua die nach §23 Abs2 G-ZG ausgewiesenen Teile des RSG – jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art12 B‑VG betrifft – durch Verordnung als verbindlich zu erklären. Diese Verordnung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes kundzumachen (§15b Abs1 letzter Satz K-GFG). Hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Gesundheitsplanungs GmbH bestimmt §15b Abs2 K-GFG ausdrücklich: 'Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in den Angelegenheiten des Art12 B‑VG, soweit sie das Bundesland Kärnten betreffen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Gesellschaft unterliegt bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben dem Weisungsrecht der Landesregierung. Auf Verlangen der Landesregierung ist sie zur jederzeitigen Information bezüglich dieser Aufgaben verpflichtet.'
Wie aus obiger Darstellung ersichtlich, stellen die Mitentscheidungsbefugnis der Kurie des Landes in der Landes-Zielsteuerungskommission und das Leitungs- und Aufsichtsrecht der Landesregierung über die Gesundheitsplanungs GmbH – neben der Möglichkeit zur Ausübung der Gesellschafterrechte – jeweils einen Verantwortungszusammenhang zur Landesregierung her (zur Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH siehe näher unter Abschnitt II. 4.).
Die vorgebrachten Bedenken richten sich offensichtlich dagegen, dass der Landes-Zielsteuerungskommission die Erstellung des RSG obliegt und ihr ein maßgeblicher Einfluss auf die künftigen Verordnungsinhalte zukommt (indem sie die für verbindlich zu erklärenden Teile des RSG ausweist), ohne der Leitungsbefugnis (Art20 Abs1 B‑VG) eines obersten Organs der Vollziehung unterworfen zu sein, und dass die Funktion der Gesundheitsplanungs GmbH bloß auf die technische Verordnungserlassung reduziert ist. In Erfüllung von Vereinbarungen gemäß Art15a B‑VG liegt der Sinn dieser spezifischen Konstruktion darin, dass die Planung und Identifizierung der maßgeblichen Planungsvorgaben auf dem institutionalisierten Zusammenwirken der wesentlichen Finanzierungspartner – auf Landesebene dem jeweiligen Land und den Sozialversicherungsträgern – beruhen sollen (siehe insbesondere Art5 Abs7 und 8 und Art26 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; ferner Art9 Abs2 Z5 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit; die Präambel der letztgenannten Vereinbarung enthält ua den programmatischen Satz: 'Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.'). Die Erstellung und Auswahl der Planungsvorgaben (hier: im Bereich der ambulanten psychosozialen Versorgung) soll damit bewusst der einvernehmlichen Entscheidung des Landes und der Träger der Sozialversicherung vorbehalten werden (siehe ferner unter Abschnitt II. 4.).
Die gegen diese Konstruktion vorgebrachten Bedenken lassen sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zerstreuen: Eine Antragsbefugnis Dritter auf Erlassung eines Verwaltungsaktes darf keineswegs immer oder schlechthin als unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des mit der Erlassung des Verwaltungsaktes gesetzlich betrauten Verwaltungsorgans verstanden werden. Eine Antragsbefugnis bildet nämlich dann keinen derartigen Eingriff, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen dient, die wahrzunehmen der Antragsteller berufen ist (VSlg. 12.183/1989, 12.472/1990, 14.977/1997, 17.137/2004). Wird jedoch in einem solchen Fall sogar der Eingriff in die Entscheidungsbefugnis eines obersten Organs als zulässig angesehen, muss dies umso mehr für ein dem Leitungs- und Aufsichtsrecht der Landesregierung unterstehendes Verwaltungsorgan wie die Gesundheitsplanungs GmbH gelten. Auszugehen ist nämlich von der gesetzlich übertragenen Aufgabe der Landes-Zielsteuerungskommission zur Durchsetzung der in den Planungsvorgaben zum Ausdruck gebrachten – partnerschaftlich koordinierten – Interessen (§1 Abs3 Z2, §12 Abs2 Z6 erster Satzteil, §15a und §15b K-GFG iVm §23 Abs2 G-ZG und §4 K-KAO; siehe die obige Darstellung der Rechtslage). Der 'Antragsbefugnis' iSd zitierten Judikatur entspricht materiell die Zuständigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission zur Ausweisung der Teile des RSG, die durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH Verbindlichkeit erlangen sollen (siehe §15b Abs1 K-GFG iVm §23 Abs2 G-ZG); vergleichbar einem Antrag handelt es sich doch bei der Ausweisung durch die Landes-Zielsteuerungskommission um einen 'Akt der Teilnahme am Normerlassungsvorgang' (vgl VfSlg 6.495/1971 und 12.183/1989), der Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Verordnung hat.
Angesichts der (oben dargestellten) Mitentscheidungsbefugnis der Kurie des Landes und unter Zugrundelegung der genannten Judikaturlinie zur Antragsbefugnis Dritter erscheint es daher im Ergebnis unbedenklich, wenn hinsichtlich der Tätigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission der Verantwortungszusammenhang zur Landesregierung verdünnt ist (zur Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH siehe näher unter Abschnitt II. 4.).
2. Zum behaupteten Widerspruch des §23 Abs4 G-ZG zu Art102 B‑VG:
Das Landesverwaltungsgericht bringt unter Verweisung auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, V46/2019‑11 ua, vor, dass die Beleihung gemäß §23 Abs4 G-ZG dem Art10 Abs1 Z12 iVm Art102 B‑VG widerspreche.
Zwar ist in der Promulgationsklausel der Verordnung ('RSG Kärnten V2025') die Bestimmung des §23 Abs4 G-ZG eigens als gesetzliche Grundlage angegeben. Doch ist nicht ersichtlich, dass sich die präjudiziellen Vorschriften des §1 Abs1 Z3 iVm Anlage 1 Punkt 9 der Verordnung auf die genannte bundesgesetzliche Bestimmung gründen würden. Vielmehr betreffen die blau hinterlegten Teile unter Punkt 9 der Anlage 1 ('Regionaler Strukturplan Gesundheit – Kärnten 2025') – ausschließlich diese sind nach §1 Abs1 der Verordnung verbindlich – jeweils die Standorte und die Zahl der Ambulatorien iSv §2 Z5 und §13 K-KAO zur Versorgung von Erwachsenen bzw von Kindern und Jugendlichen, während sich die Regelung zur Durchführung von Hausbesuchen durch die Ambulatorien auf §2 Z5 letzter Satz und §13 Abs7 K-KAO stützt (vgl auch die Grundsatzbestimmungen des §2 Abs1 Z5 letzter Satz und §3a Abs7 KAKuG); Regelungen zu Ordinationen niedergelassener Ärzte finden sich hingegen nicht. Die verbindlich erklärten planerischen Vorgaben des §1 Abs1 Z3 iVm der Anlage 1 Punkt 9 der Verordnung haben daher ausschließlich Angelegenheiten gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG, nicht jedoch gesundheitsrechtliche Regelungen gemäß Art10 Abs1 Z12 B‑VG zum Gegenstand (vgl VfSlg 13.023/1992 zum unterscheidenden Merkmal zwischen Ambulatorien, die dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzurechnen sind, und den dem Kompetenztatbestand 'Gesundheitswesen' zuzuzählenden Ärztepraxen: Bei Ambulatorien ist eine organisatorische Einrichtung, bei Ordinationen die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten maßgeblich). Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des §15b Abs1 K-GFG, nicht jedoch jener des §23 Abs4 G-ZG eröffnet. Unter dem Aspekt der Präjudizialität erübrigt es sich daher, auf die genannten Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes einzugehen.
3. Zum behaupteten Mangel der genauen Festlegung der Behördenzuständigkeit:
Für das Landesverwaltungsgericht gehe aus §23 Abs4 K-ZG nicht eindeutig hervor, welches Organ von den gemäß §23 Abs3 G-ZG vorgesehenen Organen (Generalversammlung, monokratisch organisierte Geschäftsführung) für die Verordnungserlassung zuständig ist. Dies sei ein Verstoß gegen Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B‑VG.
Dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichts ist entgegenzuhalten, dass der Gesundheitsplanungs GmbH in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gesetzlich die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen eingeräumt worden ist. Da unter 'Beleihung' die Betrauung ua juristischer Personen mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung verstanden wird (vgl etwa VwGH 8.8.2018, Ro 2015/04/0023), kommt der beliehenen Gesundheitsplanungs GmbH als solcher eine Organfunktion im Bereich der Hoheitsverwaltung zu. Aus Art18 B‑VG und Art83 Abs2 B‑VG erscheint nicht ableitbar, dass der Gesetzgeber verhalten wäre, die einer beliehenen Kapitalgesellschaft eingeräumte behördliche Zuständigkeit einem bestimmten Gesellschaftsorgan vorzubehalten. Auch in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Beleihung findet sich hiefür kein Anhaltspunkt (vgl insbesondere VfSlg 14.473/1996 betr. Austro Control GmbH, VfSlg 19.270/2010 betr. Vereine und VfSlg 19.307/2011 betr. RTR-GmbH). Gegen das Erfordernis, gesetzlich zu determinieren, welches Gesellschaftsorgan und welcher Organwalter der Gesellschaft die hoheitliche Organfunktion der Gesundheitsplanungs GmbH wahrnimmt, spricht zum einen, dass die genannte Kapitalgesellschaft dem privaten (nichtstaatlichen) Sektor angehört und die Willensbildung im Innenverhältnis sowie die Befugnis zur Vertretung nach außen privatautonom (gesellschaftsrechtlich) geregelt werden (ungeachtet dessen, dass nach §23 Abs3 G-ZG der zuständige Bundesminister zur Einrichtung bestimmter Gesellschaftsorgane gesetzlich verpflichtet ist). Zum anderen, dass selbst im Bereich der Behördenorganisation eine Angelegenheit der internen Organisation die Zuständigkeit nicht berührt (vgl VfSlg 10.338/1985 zur Approbationsbefugnis in einer monokratischen Behörde).
Da §23 Abs3 G-ZG zur Nutzung der Gesellschaftsform 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' verpflichtet, kommt die zwingende Regelung des §18 Abs1 GmbHG zur Anwendung, wonach die Gesellschaft durch die Geschäftsführer (ua zur Abgabe von Willenserklärungen im Außenverhältnis) vertreten wird; die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist ausschließlich (vgl RIS-Justiz RS0108225).
4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Beleihungskonstruktion:
Das Landesverwaltungsgericht schließt sich den vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021, V46/2019‑11 ua, an, wonach die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit den gegenständlichen Aufgaben verfassungswidrig sein könnte.
Die vorgebrachten Bedenken erstrecken sich auf §23 Abs4 und 5 G-ZG und verschiedene bereits in Prüfung gezogene Ausführungsnormen anderer Länder, nicht jedoch hinlänglich klar und deutlich auf §15b Abs1 und 2 K-GFG als Sitz der Beleihungsnorm in den – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Angelegenheiten gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG (siehe bereits Abschnitt I. und hinsichtlich des Inhalts des §1 Abs1 Z3 iVm der Anlage 1 Punkt 9 der angefochtenen Verordnung die Abschnitte II.2. und II.6. dieser Äußerung). Ungeachtet dessen wird die Beleihungskonstruktion wie folgt verteidigt:
Sofern die (auch finanzielle) Planung für wesentliche Bereiche der staatlichen Daseinsvorsorge dem ausgliederungsfesten Kernbereich der staatlichen Verwaltung zugezählt wird, schließt dieser Umstand nicht aus, dass die verschiedenen Systempartner (Bund, Länder, Träger der Sozialversicherung) – in Überwindung ihrer organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen – sich koordinieren und kooperieren, um regionen- und sektorenübergreifend planen, steuern und eine gesamthafte Finanzierung des gesamten österreichischen Gesundheitswesens sicherstellen zu können. Dieser Zwecksetzung dienen die Einrichtung einer Bundesgesundheitsagentur auf Bundesebene und jeweils eines Landesgesundheitsfonds auf Länderebene (siehe Art1 Abs1 Z1 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie das 'Zielsteuerungssystem-Gesundheit' (siehe dazu die Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit). Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG); der ÖSG ist der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung (vgl Art5 Abs1 der Vereinbarung gemäß Art15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens). Wird in der Landes-Zielsteuerungskommission – bestehend aus der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung – über Angelegenheiten des RSG Beschluss gefasst, ist dies Ausdruck einer systemübergreifenden Koordinations- und Kooperationsentscheidung im Einvernehmen zwischen Land und Trägern der Sozialversicherung. Wenn in der Folge die Gesundheitsplanungs GmbH die in der Landes-Zielsteuerungskommission gemeinsam ausgewählten Planungsvorgaben für verbindlich erklärt, betrifft dies Teile eben dieser systemübergreifenden Planungsentscheidung. Da die gleichberechtigte Mitwirkung des Landes in der in Angelegenheiten des RSG (eigentlich) entscheidungsbefugten Landes-Zielsteuerungskommission sichergestellt ist, bleibt die Planungskompetenz des Landes auch dann gewahrt, wenn die Gesundheitsplanungs GmbH mit dem rein technischen Folgevorgang der Verbindlicherklärung bestimmter (nicht von ihr selbst, sondern von der Landes-Zielsteuerungskommission ausgewählter) Planungsinhalte beliehen wird. Dass die Planungskompetenz der staatlichen Verwaltung unberührt bleibt, bestätigt ferner §4 Abs1 K-KAO, wonach in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen zustande kommt, die Landesregierung einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen hat.
§15b Abs2 K-GFG normiert ausdrücklich die Leitungs- und Aufsichtsbefugnis der Landesregierung gegenüber der Gesundheitsplanungs GmbH: 'Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in den Angelegenheiten des Art12 B‑VG, soweit sie das Bundesland Kärnten betreffen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Gesellschaft unterliegt bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben dem Weisungsrecht der Landesregierung. Auf Verlangen der Landesregierung ist sie zur jederzeitigen Information bezüglich dieser Aufgaben verpflichtet.' Damit ist der Landesgesetzgeber hinreichend seiner Verpflichtung nachgekommen, Bestimmungen zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten (zu diesem Kriterium siehe insbesondere VfSlg 16.400/2001). In diesem Zusammenhang stellt §15b Abs2 letzter Satz K-GFG ferner sicher, dass die Landesregierung die für die effektive Steuerung der Gesellschaft erforderlichen Informationen verlangen kann (zu diesem Kriterium siehe wiederum VfSlg 16.400/2001; beachte überdies untenstehende Ausführungen zur gebotenen Befassung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer). Was die Bedenken anbelangt, die Missachtung von Weisungen müsse effektiv abstellbar sein, ist an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 3134/1956) zu erinnern, wonach in Art20 B‑VG kein Auftrag des Verfassungsgesetzgebers an den einfachen Gesetzgeber liegt, dem Weisungsrecht einen konkreten Inhalt zu geben oder auf die Übertretung der korrespondierenden Gehorsamspflicht Sanktionen anzuordnen. Art20 B‑VG räumt den vorgesetzten Organen das Recht zur Erteilung von individuellen und generellen Weisungen an die nachgeordneten Verwaltungsorgane ein und qualifiziert das Zuwiderhandeln gegen sie als ein unrechtmäßiges Verhalten im internen Organverhältnis. Dass die ergangenen Weisungen auch durchsetzbar sein müssten, ist dem Art20 B‑VG nicht zu entnehmen. Es kann daher nicht verlangt werden, dass der Gesetzgeber, wenn er Personen zu Organwaltern bestellt, gleichzeitig Bestimmungen zur Sicherung des Weisungsrechtes und der Gehorsamspflicht treffe.
Der Gesellschaftsvertrag der nach §23 Abs3 G-ZG gegründeten Gesundheitsplanungs GmbH normiert als Unternehmensgegenstand ausdrücklich und ausschließlich die Erlassung von Verordnungen gemäß §23 Abs1 bis 5 G-ZG, mit denen ua die von der Landes-Zielsteuerungskommission ausgewiesenen Teile des jeweiligen RSG für verbindlich erklärt werden (siehe näher §2 Abs1 des Gesellschaftsvertrages). Als gesellschaftsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten, die das landesgesetzlich der Landesregierung eingeräumte Leitungs- und Aufsichtsrecht der Landesregierung flankieren, sind – neben der Erteilung einer Weisung durch Gesellschafterbeschluss (§20 Abs1 GmbHG) – insbesondere zu nennen: die jederzeitige freie (im Gesellschaftsvertrag nicht auf wichtige Gründe eingeschränkte) Abberufungsmöglichkeit des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafter (§16 Abs1 GmbHG); die gerichtliche Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund (insbesondere wegen grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder bedeutsamer Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden; vgl RIS-Justiz RS0059403) aufgrund einer Klage eines überstimmten Gesellschafters (§16 Abs2 GmbHG; die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zulässig); die Möglichkeit der Suspendierung des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafter (nach anderer Lehrmeinung: Erteilung der Weisung an den Geschäftsführer, sich bis zur Klärung von Vorwürfen jeder Tätigkeit zu enthalten); die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei der Geschäftsführung (§25 Abs1 GmbHG) oder wegen Nichtbeachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit (!), Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Ausübung der dem Geschäftsführer zukommenden Befugnisse (§7 Abs4 des Gesellschaftsvertrages der Gesundheitsplanungs GmbH) aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses oder gegebenenfalls einer Minderheitsschadenersatzklage (§48 GmbHG). Schließlich ist hervorzuheben, dass immer dann, wenn es das Gesellschaftsinteresse (§36 Abs2 GmbHG) erfordert oder mit dem Widerspruch der Gesellschafter gerechnet werden muss, der Geschäftsführer die Gesellschafter befassen muss (vgl etwa Foglar-Deinhardstein et alii [Hrsg.] GmbHG, 2017, zu §20 GmbHG Rz 5 [Rieder] und zu §36 GmbHG Rz 24 ff [Aburumieh/Gruber]). Die genannte Verpflichtung kann – gerade zur Wahrung des Gesellschaftsinteresses entsprechend dem beschriebenen Unternehmensgegenstand der Gesundheitsplanungs GmbH – ebenfalls ein wichtiges Element bilden, um den für eine effektive Steuerung der Tätigkeit bestehenden Informationserfordernissen rechtzeitig und umfassend Rechnung zu tragen (zu diesem Erfordernis siehe wiederum VfSlg 16.400/2001).
Das Kriterium, dass die Landesregierung Einfluss auf die Ausübung der Gesellschafterrechte nehmen kann (vgl VfSlg 14.473/1996), erscheint dadurch erfüllt, dass abweichend von §39 Abs1 GmbHG und unabhängig von der Höhe der Stammeinlage für das Zustandekommen der Beschlüsse Einstimmigkeit vorgesehen ist (siehe §8 Abs6 des Gesellschaftsvertrages und §23 Abs3 vierter Satz G-ZG). Damit kommt jedem Gesellschafter das gleiche Stimmrecht zu. Erinnert wird an die Treuebindung im Verhältnis zur Gesellschaft und den Mitgesellschaftern gegenüber, deren Inhalt unter den Gesellschaftern darin besteht, auf gesellschaftliche Interessen der anderen auch bei Ausübung des Stimmrechts Rücksicht zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0060175). Hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte durch das Land wird angemerkt, dass nach Art41 Abs1 Kärntner Landesverfassung die Landesregierung das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten ist. Ungeachtet der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist der Landesregierung – wie oben dargestellt – jedenfalls das Leitungs- und Aufsichtsrecht gegenüber der Gesundheitsplanungs GmbH landesgesetzlich eingeräumt, was unabhängig von den Mitgesellschaftern jederzeit einen direkten und effektiven Durchgriff auf den Geschäftsführer ermöglicht.
5. Zum behaupteten Eingriff in die Landes-Organisationskompetenz:
Das Landesverwaltungsgericht bringt vor, die Grundsatzbestimmung des §23 Abs5 G-ZG verpflichte im Widerspruch zu Art12 Abs1 Z1 B‑VG zu einer Beleihung und bewirke damit einen Eingriff in die Landes-Organisationskompetenz (Art15 Abs1 B‑VG).
Wie bereits zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge ausgeführt (siehe Abschnitt I.), richtet sich die genannte Grundsatzbestimmung ausschließlich an die Landesgesetzgebung und nicht an die Vollziehung. Erst das Ausführungsgesetz ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (vgl etwa VfSlg 5921/1969 und 6885/1972). Es ist daher denkunmöglich (vgl VfSlg 15.576/1999 und 16.244/2001), dass die Erlassung der 'RSG Kärnten V2025' auf §23 Abs5 G-ZG gestützt werden konnte.
Selbst für den Fall, dass es Gründe für die Aufhebung der Grundsatznorm geben sollte, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht angenommen werden, dass diese Gründe auf den §15b K-GFG durchschlagen: Ist es doch jedenfalls – ob grundsatzgesetzlich gebunden oder im nicht grundsatzgesetzlich bestimmten Freiraum – Sache der Landesgesetzgebung, in Angelegenheiten gemäß Art12 Abs1 Z1 B‑VG die Gesundheitsplanungs GmbH als juristische Person des privaten Rechts zu beleihen, d.h. mit der Zuständigkeit zu betrauen, im eigenen Namen bestimmte Hoheitsakte im Rahmen der Landesverwaltung zu setzen.
6. Zur 'Vermischung' von Angelegenheiten nach Art10 Abs1 Z12 und Art12 Abs1 Z1 B‑VG:
Das Landesverwaltungsgericht erachtet für Angelegenheiten nach Art10 Abs1 Z12 B‑VG und solchen nach Art12 Abs1 Z1 B‑VG die gesonderte Erlassung von Verordnungen für erforderlich. Diese beiden Bereiche würden in der 'RSG Kärnten V2025' im Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen 'vermischt'.
Schon mangels substantiierten Vortrages der Bedenken durch das Landesverwaltungsgericht (siehe oben den Abschnitt I.) kann nicht nachvollzogen werden, in welchen präjudiziellen Bestimmungen der Verordnung eine 'Vermischung' von kompetenzrechtlich verschiedenen Angelegenheiten stattgefunden haben soll.
Soweit die Planung der psychosozialen Versorgung nach §1 Abs1 Z3 iVm Anlage 1 Punkt 9 der Verordnung betroffen ist, ist im Hinblick auf die verbindlichen (jeweils blau hinterlegten) Teile aus dem Regionalen Strukturplan Gesundheit – Kärnten 2025 nicht ersichtlich, dass darin bundesgesetzliche Vorschriften durchgeführt werden, die ihre Grundlage in Art10 B‑VG hätten (siehe bereits oben in Abschnitt II.2.). Vielmehr haben die strukturellen Vorgaben unter den Punkten 9.1 und 9.2 der Anlage 1 jeweils die Standorte und die Zahl der Ambulatorien iSv §2 Z5 und §13 K-KAO zur Versorgung von Erwachsenen bzw von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand, während sich die Regelung zur Durchführung von Hausbesuchen durch die Ambulatorien auf §2 Z5 letzter Satz und §13 Abs7 K-KAO stützt (vgl auch die Grundsatzbestimmungen des §2 Abs1 Z5 letzter Satz und §3a Abs7 KAKuG).
Im Übrigen könnte in einer allfälligen 'Vermischung' von Angelegenheiten mit unterschiedlicher kompetenzrechtlicher Grundlage kein Verstoß gegen den Grundsatz der strikten Trennung der Kompetenzbereiche erblickt werden: Dass in Durchführung unterschiedlicher bundesgesetzlicher und landesgesetzlicher Bestimmungen im selben Verordnungsdokument konkretisierende Vorschriften erlassen werden, schadet dann nicht, wenn die identische normsetzende Autorität (Gesundheitsplanungs GmbH) ihre bundesgesetzlich und landesgesetzlich begründeten Zuständigkeiten unter einem wahrnimmt.
Es wäre ein unnötiger Formalismus, wollte man verlangen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH jeweils getrennte Verordnungen erlässt, je nachdem, ob sie als funktionelles Bundes- oder als funktionelles Landesorgan tätig wird."
8. Die Gesundheitsplanungs GmbH hat zu den Verordnungsprüfungsanträgen eine gemeinsame Äußerung erstattet, in der den in den Anträgen erhobenen Bedenken entgegengetreten wird. Zunächst nimmt die Gesundheitsplanungs GmbH zur Frage der "Erlassung einer 'gemischten' Verordnung" Stellung; die Äußerung entspricht insofern nahezu wörtlich jener der Bundesregierung zu dieser Frage (oben 6.). Im Übrigen verweist die Gesundheitsplanungs GmbH auf ihre im zu V419/2020 ua protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren erstattete Äußerung (diese Äußerung ist im Erkenntnis vom heutigen Tage zu V419/2020 ua wörtlich wiedergegeben).
9. Die Ärztekammer für Kärnten als Partei der Verfahren vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei jeweils eine (in der Sache im Wesentlichen übereinstimmende) Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103‑104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen
1.3.1. Zu §23 Abs4 und Abs5 G-ZG
1.3.1.1. Soweit das Landesverwaltungsgericht Kärnten §23 Abs5 G-ZG anficht, sind die Anträge schon aus dem Grund unzulässig, weil sich diese grundsatzgesetzliche Bestimmung (nur) an den Landesgesetzgeber richtet. Es ist daher denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Bestimmung anzuwenden hat (vgl VfSlg 15.576/1999, 16.244/2001). Die Anträge sind daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
1.3.1.2. Weiters erweist sich die Anfechtung von §23 Abs4 G-ZG, worauf die Bundesregierung und die Kärntner Landesregierung zutreffend hinweisen, wegen zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig: Die Beleihungsnorm des §23 Abs4 G-ZG steht nämlich vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken zumindest mit §23 Abs1 zweiter Satz, Abs2 zweiter Satz und Abs6 G-ZG in untrennbarem Zusammenhang. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat es jedoch unterlassen, diese Bestimmungen mit anzufechten.
1.3.1.3. Die Anfechtung von §23 Abs4 und 5 G-ZG erweist sich daher insgesamt als unzulässig, weshalb die auf diese Bestimmungen gerichteten Aufhebungsanträge zurückzuweisen sind.
1.3.2. Zu §15b K-GFG
1.3.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ficht die Verordnungsermächtigung des §15b K-GFG gemeinsam mit Teilen der auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung "RSG Kärnten V2025" an (zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrages siehe unten 1.4.).
1.3.2.2. Anders als die Kärntner Landesregierung erachtet der Verfassungsgerichtshof die gegen §15b K-GFG geltend gemachten Bedenken als in den Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hinreichend klar dargelegt. Den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG ist entsprochen.
1.3.3. Soweit die Kärntner Landesregierung jedoch die Anfechtung des gesamten §15b K-GFG als zu weit erachtet, weil nur eine Verordnung betreffend einen Regionalen Strukturplan Gesundheit (und nicht eine Verordnung betreffend den ebenfalls in dieser Bestimmung geregelten Österreichischen Strukturplan Gesundheit) präjudiziell ist und angefochten wird, ist sie im Recht: Die auf §15b K-GFG bezogenen Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten sind – da insoweit auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – (nur) hinsichtlich der Wortfolge "und die nach §23 Abs2 G-ZG ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG)" in §15b Abs1 K-GFG und hinsichtlich dessen gesamtem (damit in Zusammenhang stehenden) Abs3 zulässig, im Übrigen aber mangels Präjudizialität als unzulässig zurückzuweisen.
1.4. Zu den Verordnungsprüfungsanträgen
1.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wendet sich mit seinen jeweiligen Hauptanträgen jeweils gegen §1 Abs1 Z3 und Anlage 1 Punkt 9 der RSG Kärnten V2025, kundgemacht im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit) am 7. September 2021 unter Nr 5/2021.
1.4.2. Die Präjudizialität von §1 Abs1 Z3 und von Teilen des Punktes 9 der Anlage 1 RSG Kärnten V2025 wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Kärntner Landesregierung wendet jedoch ein, dass Teile des Punktes 9 der Anlage 1 RSG Kärnten V2025 "infolge ihres sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs" nicht präjudiziell seien. Das trifft zwar zu, dennoch durfte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den gesamten Punkt 9 der Anlage 1 RSG Kärnten V2025 anfechten, weil diese Bestimmungen in einem Regelungszusammenhang stehen; der allfällige Aufhebungsumfang wäre in der Sachentscheidung zu bestimmen.
1.4.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die jeweiligen Hauptanträge in Bezug auf die Verordnungsprüfungsanträge als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die jeweiligen Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG bzw zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl zur Gesetzesprüfung VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003; vgl zur Verordnungsprüfung VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003) bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet:
2.3. Zu §15b K-GFG
Die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten geltend gemachten Bedenken gegen §15b K-GFG entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu V46/2019 ua gegen §17 NÖGUS‑G, §17a Abs4 Oö Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 erhoben hat. Diese Bedenken haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Dies gilt entsprechend auch für §15b K-GFG. Die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auf Aufhebung der zulässiger Weise angefochtenen Teile des §15b K-GFG sind daher abzuweisen.
2.4. Zur RSG Kärnten V2025
2.4.1. Die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten geltend gemachten Bedenken gegen näher bezeichnete Teile der RSG Kärnten V2025 entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334-341/2021, V265/2021, gegen §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2018, kundgemacht am 9. Juli 2018 unter Nr 1/2018 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), erhoben hat.
2.4.2. Diese Bedenken erweisen sich als unzutreffend:
2.4.2.1. Was das Bedenken anlangt, dass es der RSG Kärnten V2025 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G-ZG zum Teil, nämlich soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die Anfechtung des §23 Abs4 G‑ZG als nicht zulässig erwiesen hat.
2.4.3. Da die zulässigerweise angefochtenen Teile des §15b K-GFG nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind (oben 2.3.), geht auch das Bedenken, die angefochtenen Teile der RSG Kärnten V2025 würden im Fall der Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen, soweit sie als Verordnung des Landes Kärnten in Geltung stehen, der gesetzlichen Grundlage entbehren, ins Leere.
2.4.4. Das weitere Bedenken, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen insofern gegen ihre gesetzlichen Grundlagen verstoßen würden, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts nicht zulassen würden, hat sich ebenfalls als unzutreffend erwiesen, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021, mit näherer Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt hat.
2.4.5. Der Antrag auf Aufhebung der zulässiger Weise angefochtenen Teile der RSG Kärnten V2025 ist daher abzuweisen.
V. Ergebnis
1. Soweit sich die Gesetzesprüfungsanträge auf die Wortfolge "und die nach §23 Abs2 G-ZG ausgewiesenen Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG)" in §15b Abs1 und auf §15b Abs3 K-GFG beziehen, sind sie abzuweisen.
2. Im Übrigen werden die Gesetzesprüfungsanträge als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Anträge auf Aufhebung von §1 Abs1 Z3 und Anlage 1 Punkt 9 der zweiten Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit – Kärnten 2025 (RSG Kärnten V2025), kundgemacht am 7. September 2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit) unter Nr 5/2021, sind abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)