EWR-Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 0

EWR-Abkommen

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Langtitel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

(NR: GP XVIII RV 460 , Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

StF: BGBl. Nr. 909/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
  2. 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

I. HAUPTABKOMMEN

PRÄAMBEL

TEIL I ZIELE UND GRUNDSÄTZE

TEIL II FREIER WARENVERKEHR

Kapitel 1 Grundsätze

Kapitel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und

Fischereierzeugnisse

Kapitel 3 Zusammenarbeit in Zollsachen und

Handelserleichterungen

Kapitel 4 Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

Kapitel 5 Kohle- und Stahlerzeugnisse

TEIL III FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND

KAPITALVERKEHR

Kapitel 1 Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

Kapitel 2 Niederlassungsrecht

Kapitel 3 Dienstleistungen

Kapitel 4 Kapitalverkehr

Kapitel 5 Wirtschafts- und währungspolitische

Zusammenarbeit

Kapitel 6 Verkehr

TEIL IV WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Kapitel 1 Vorschriften für Unternehmen

Kapitel 2 Staatliche Beihilfen

Kapitel 3 Sonstige gemeinsame Regeln

TEIL V HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT

DEN VIER FREIHEITEN

Kapitel 1 Sozialpolitik

Kapitel 2 Verbraucherschutz

Kapitel 3 Umwelt

Kapitel 4 Statistik

Kapitel 5 Gesellschaftsrecht

TEIL VI ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

TEIL VII INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1 Struktur der Assoziation

Kapitel 2 Beschlußfassungsverfahren

Kapitel 3 Homogenität, Überwachungsverfahren und

Streitbeilegung

Kapitel 4 Schutzmaßnahmen

TEIL VIII FINANZIERUNGSMECHANISMUS

TEIL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

II. PROTOKOLLE

Protokoll 1 über horizontale Anpassungen

Protokoll 2 über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom

Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen

Waren

Protokoll 3 über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

des Abkommens

Protokoll 4 über die Ursprungsregeln

Protokoll 5 über Fiskalzölle (Schweiz/Liechtenstein)

Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die

Schweiz und Liechtenstein

Protokoll 7 über mengenmäßige Beschränkungen, die Island

beibehalten darf

Protokoll 8 über staatliche Monopole

Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen

Meereserzeugnissen

Protokoll 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und

Formalitäten im Güterverkehr

Protokoll 11 über Amtshilfe in Zollsachen

Protokoll 12 über Vereinbarungen mit Drittländern über die

Konformitätsbewertung

Protokoll 13 über die Nichtanwendung von Antidumping- und

Ausgleichsmaßnahmen

Protokoll 14 über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit

(Schweiz und Liechtenstein)

Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen

Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die

Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

Protokoll 17 betreffend Artikel 34

Protokoll 18 über interne Verfahren zur Durchführung von

Artikel 43

Protokoll 19 über den Seeverkehr

Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen

Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für

Unternehmen

Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unternehmen''

und „Umsatz'' (Artikel 56)

Protokoll 23 über die Zusammenarbeit zwischen den

Überwachungsorganen (Artikel 58)

Protokoll 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle

von Unternehmenszusammenschlüssen

Protokoll 25 über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der

EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der

staatlichen Beihilfen

Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der

staatlichen Beihilfen

Protokoll 28 über geistiges Eigentum

Protokoll 29 über die berufliche Bildung

Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung

der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen

außerhalb der vier Freiheiten

Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von

Artikel 82

Protokoll 33 über das Schiedsverfahren

Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe

der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über

die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen,

die EG-Bestimmungen entsprechen

Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

Protokoll 36 über die Satzung des Gemeinsamen

Parlamentarischen EWR-Ausschusses

Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101

Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus

Protokoll 39 über die ECU

Protokoll 40 über Svalbard

Protokoll 41 über bestehende Abkommen

Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend

besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse

Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG und der

Republik Österreich über den Güterverkehr im

Transit auf der Schiene und der Straße

Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den

Güterverkehr auf Straße und Schiene

Protokoll 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien und

Portugal

Protokoll 46 über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der

Fischerei

Protokoll 47 über die Beseitigung technischer

Handelshemmnisse für Wein

Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111

Protokoll 49 über Ceuta und Melilla

III. ANHÄNGE

Anhang I Tiergesundheit und Pflanzenschutz

Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und

Zertifizierung

Anhang III Produkthaftung

Anhang IV Energie

Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Anhang VI Soziale Sicherheit

Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher

Qualifikationen

Anhang VIII Niederlassungsrecht

Anhang IX Finanzdienstleistungen

Anhang X Audiovisuelle Dienste

Anhang XI Telekommunikationsdienste

Anhang XII Freier Kapitalverkehr

Anhang XIII Verkehr

Anhang XIV Wettbewerb

Anhang XV Staatliche Beihilfen

Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen

Anhang XVII Geistiges Eigentum

Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am

Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Anhang XIX Verbraucherschutz

Anhang XX Umweltschutz

Anhang XXI Statistik

Anhang XXII Gesellschaftsrecht

IV. SCHLUSSAKTE

V. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

  1. 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
  2. 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
  3. 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
  4. 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
  5. 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
  6. 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
  7. 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
  8. 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
  9. 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
  10. 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
  11. 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
  12. 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
  13. 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
  14. 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
  15. 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
  16. 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
  17. 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
  18. 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
  19. 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
  20. 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
  21. 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
  22. 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
  23. 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
  24. 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
  25. 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
  26. 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
  27. 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
  28. 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
  29. 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
  30. 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER

VERTRAGSPARTEIEN

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

  1. 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
  2. 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

  1. 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
  2. 2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen
  3. 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
  4. 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
  5. 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
  6. 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
  7. 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
  8. 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  9. 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
  10. 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen
  11. 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  12. 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten
  13. 13. Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste
  14. 14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe
  15. 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  16. 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr
  17. 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  18. 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  19. 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  20. 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
  21. 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  22. 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
  23. 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen
  24. 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
  25. 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
  26. 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  27. 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
  28. 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
  29. 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
  30. 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
  31. 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
  32. 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
  33. 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen
  34. 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle
  35. 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
  36. 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
  37. 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
  38. 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
  39. 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE

FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN

BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

X. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN

XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN

WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER

BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN

(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993)

HAUPTABKOMMEN

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu

fördern,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

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