§ 0
EWR-Abkommen
Kurztitel
EWR-Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 910/1993
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
05.12.2005
Langtitel
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(NR: GP XVIII RV 460 , Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
StF: BGBl. Nr. 909/1993
Änderung
idF:
BGBl. Nr. 910/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118 . BR: AB 4536 S. 570 .)
BGBl. Nr. 565/1994 (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94)
(NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169 . BR: AB 4835 S. 588 .)
BGBl. Nr. 566/1994 (Beschluß Nr. 7/94)
(NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTABKOMMEN
PRÄAMBEL
TEIL I ZIELE UND GRUNDSÄTZE
TEIL II FREIER WARENVERKEHR
Kapitel 1 Grundsätze
Kapitel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Fischereierzeugnisse
Kapitel 3 Zusammenarbeit in Zollsachen und
Handelserleichterungen
Kapitel 4 Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr
Kapitel 5 Kohle- und Stahlerzeugnisse
TEIL III FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND
KAPITALVERKEHR
Kapitel 1 Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
Kapitel 2 Niederlassungsrecht
Kapitel 3 Dienstleistungen
Kapitel 4 Kapitalverkehr
Kapitel 5 Wirtschafts- und währungspolitische
Zusammenarbeit
Kapitel 6 Verkehr
TEIL IV WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Kapitel 1 Vorschriften für Unternehmen
Kapitel 2 Staatliche Beihilfen
Kapitel 3 Sonstige gemeinsame Regeln
TEIL V HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT
DEN VIER FREIHEITEN
Kapitel 1 Sozialpolitik
Kapitel 2 Verbraucherschutz
Kapitel 3 Umwelt
Kapitel 4 Statistik
Kapitel 5 Gesellschaftsrecht
TEIL VI ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
TEIL VII INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1 Struktur der Assoziation
Kapitel 2 Beschlußfassungsverfahren
Kapitel 3 Homogenität, Überwachungsverfahren und
Streitbeilegung
Kapitel 4 Schutzmaßnahmen
TEIL VIII FINANZIERUNGSMECHANISMUS
TEIL IX ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
II. PROTOKOLLE
Protokoll 1 über horizontale Anpassungen
Protokoll 2 über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom
Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen
Waren
Protokoll 3 über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
des Abkommens
Protokoll 4 über die Ursprungsregeln
Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein)
Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch
Liechtenstein
Protokoll 7 über mengenmäßige Beschränkungen, die Island
beibehalten darf
Protokoll 8 über staatliche Monopole
Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen
Meereserzeugnissen
Protokoll 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und
Formalitäten im Güterverkehr
Protokoll 11 über Amtshilfe in Zollsachen
Protokoll 12 über Vereinbarungen mit Drittländern über die
Konformitätsbewertung
Protokoll 13 über die Nichtanwendung von Antidumping- und
Ausgleichsmaßnahmen
Protokoll 14 über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit
(Liechtenstein)
Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die
Freizügigkeit (Liechtenstein)
Protokoll 17 betreffend Artikel 34
Protokoll 18 über interne Verfahren zur Durchführung von
Protokoll 19 über den Seeverkehr
Protokoll 20 über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für
Unternehmen
Protokoll 22 über die Definition der Begriffe „Unternehmen"
und „Umsatz" (Artikel 56)
Protokoll 23 über die Zusammenarbeit zwischen den
Überwachungsorganen (Artikel 58)
Protokoll 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen
Protokoll 25 über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der
EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der
staatlichen Beihilfen
Protokoll 27 über die Zusammenarbeit im Bereich der
staatlichen Beihilfen
Protokoll 28 über geistiges Eigentum
Protokoll 29 über die berufliche Bildung
Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung
der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen
außerhalb der vier Freiheiten
Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von
Protokoll 33 über das Schiedsverfahren
Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe
der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über
die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen,
die EG-Bestimmungen entsprechen
Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
Protokoll 36 über die Satzung des Gemeinsamen
Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101
Protokoll 38 über den Finanzierungsmechanismus
Protokoll 39 über die ECU
Protokoll 40 über Svalbard
Protokoll 41 über bestehende Abkommen
Protokoll 42 zu bilateralen Vereinbarungen betreffend
besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 43 über das Abkommen zwischen der EWG und der
Republik Österreich über den Güterverkehr im
Transit auf der Schiene und der Straße
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Güterverkehr auf Straße und Schiene
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
Protokoll 45 über Übergangszeiten betreffend Spanien und
Portugal
Protokoll 46 über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der
Fischerei
Protokoll 47 über die Beseitigung technischer
Handelshemmnisse für Wein
Protokoll 48 betreffend die Artikel 105 und 111
Protokoll 49 über Ceuta und Melilla
III. ANHÄNGE
Anhang I Tiergesundheit und Pflanzenschutz
Anhang II Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung
Anhang III Produkthaftung
Anhang IV Energie
Anhang V Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Anhang VII Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen
Anhang VIII Niederlassungsrecht
Anhang IX Finanzdienstleistungen
Anhang X Audiovisuelle Dienste
Anhang XI Telekommunikationsdienste
Anhang XII Freier Kapitalverkehr
Anhang XIII Verkehr
Anhang XIV Wettbewerb
Anhang XV Staatliche Beihilfen
Anhang XVI Öffentliches Auftragswesen
Anhang XVII Geistiges Eigentum
Anhang XVIII Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XIX Verbraucherschutz
Anhang XX Umweltschutz
Anhang XXI Statistik
Anhang XXII Gesellschaftsrecht
IV. SCHLUSSAKTE
V. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
- 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
- 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
- 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
- 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
- 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
- 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
- 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
- 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
- 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
- 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
- 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
- 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
- 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
- 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
- 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
- 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
- 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
- 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
- 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
- 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
- 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
- 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
- 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
- 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
- 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
- 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
- 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
- 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
- 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER
VERTRAGSPARTEIEN
Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
- 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
- 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN
- 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
- 2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
- 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
- 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
- 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
- 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
- 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
- 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
- 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
- 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
- 14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
- 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
- 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
- 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
- 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
- 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
- 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
- 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen
- 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
- 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
- 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
- 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
- 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
- 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
- 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
- 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
- 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
- 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
- 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
- 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
- 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
- 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
- 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE
FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND
IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN
BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN
X. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN
XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER
BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN
(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993)
HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu
fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)