Artikel 58
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079591
alte Dokumentnummer
N5199318537L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)