Artikel II PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1963

Gemäß § 59 Abs. 1 Z 14 PG 1965 weiterhin in Kraft.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 144/1963, zu § 5, BGBl. Nr. 340/1965)

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

(3) Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.

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