Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 200/1969, zu den §§ 12 und 22, BGBl. Nr. 340/1965)
Ist ein Beamter des Mittleren Verkehrsdienstes innerhalb des Zeitraumes vom 1. Februar 1956 bis 30. September 1968 ständig als Omnibuslenker verwendet worden und ist er nicht vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden, dann ist die Zeit dieser Verwendung bei der Beurteilung des Anspruches auf Ruhegenußzulage (§ 12 PG 1965) beziehungsweise auf Versorgungsgenußzulage (§ 22 PG 1965) einer Zeit des Anspruches auf Omnibuslenkerzulage gleichzuhalten.
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