Artikel II
(Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
(8) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr.340) Solange der auf Grund des bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezuges im Dezember 1979 gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenuß höher ist als der sich auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 (Anm.: also auf Grund der Überleitung der Pensionen der Richter und Staatsanwälte) ergebende Ruhe- oder Versorgungsgenuß, gebührt der Ruhe- oder Versorgungsgenuß in der bisherigen Höhe.
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