Artikel II PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 104/1979, zu den §§ 5 und 15, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Auf Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Witwen und Waisen der Beamten, die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Lehrer des Ruhestandes, die vor dem 1. September 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und auf Witwen und Waisen dieser Lehrer sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 beziehungsweise des § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)