Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1973, zu § 12, BGBl. Nr.340/1965)
(1) Bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. I Z 1(Anm.: das ist der 1. Dezember 1972) dem Dienststand angehören, ist die Zeit, in der der Lehrer Anspruch auf eine Zulage nach § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ursprünglichen Fassung gehabt hat, einer Zeit des Anspruches auf Erzieherzulage gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Lehrer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1966 bis 30. November 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 jedoch nur auf Antrag.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage vom 1. Dezember 1972 an. In allen übrigen Fällen gebührt die Ruhegenußzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage von diesem Tage an.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten für Hinterbliebene nach Lehrern im Sinne des Abs. 2 sinngemäß.
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