Artikel 64 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 64

Bezüge der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

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