Artikel 64
(1) Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
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