LGBl. Nr. 75/2013
Artikel 64
Bezüge der Mitglieder der Landesregierung
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
09.01.2014
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