Artikel 64 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2013

LGBl. Nr. 75/2013

Artikel 64

Bezüge der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.

09.01.2014

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