Artikel 64
(1) Für die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
01.08.2017
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