15. ABSCHNITT
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48
Rechtliche Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung - insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des ÖSG und RSG - krankenanstaltenrechtliche Regelungen für folgende Themen vorzusehen:
- 1. Umsetzung des ÖSG in RSG,
- 2. Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen auf Plattformebene (insbesondere: RSG) in den krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungsverfahren,
- 3. Festlegung der Mindestinhalte des RSG (u.a. Bettenzahl je Fachrichtung und Versorgungsregion) mit entsprechendem Spielraum zur landes- bzw. regionsspezifischen Umsetzung,
- 4. Geltungsbereich bzw. Verbindlichkeit der Qualitätskriterien für alle Krankenanstalten,
- 5. Sanktionen bei Nichteinhaltung des ÖSG bzw. RSG, insbesondere der Qualitätskriterien,
- 6. Zurücknahme bzw. Änderung der Bewilligung des Leistungsangebots einer Krankenanstalt aufgrund des RSG,
- 7. Übergangsregelungen für bestehende Krankenanstalten,
- 8. allenfalls Anpassungen der Legaldefinition für die Tagesklinik bzw. den tagesklinischen Bereich im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Finanzierungsregelungen,
- 9. der Geltungsbereich des § 27a Abs. 2 KAKuG erstreckt sich bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung,
- 10. in die Arzneimittelkommission der Krankenanstalten wird eine/ein Vertreterin/Vertreter der Sozialversicherung aufgenommen, mit dem insbesondere die Vorgangsweise gemäß § 19a Abs. 4 Z 3 KAKuG abzustimmen ist.
(2) Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa die Anpassung an die Ausweitung der Aufgaben des Reformpools oder die Bezugnahme auf den jeweiligen RSG bei den Gesamtvertragspartnerverhandlungen im extramuralen Bereich sowie die Verlängerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 sicherzustellen, dass Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung nicht im Widerspruch zu Richtlinien oder Leitlinien des BIQG stehen. Ein solcher Widerspruch liegt auch dann vor, wenn Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Mindeststandards in welcher Weise auch immer unterschreiten.
(4) In die Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wird eine/ein von den Ländern nominierte/r Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht aufgenommen.
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