Artikel 48
Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 3) in den Fällen der Art. 46 Abs. 4 und 46a Abs. 7.
05.01.2022
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