Artikel 48 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 48

Auskunftsrecht und Akteneinsicht

(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Wird dem Begehren des Mitgliedes des Landtages nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)