Artikel 48
Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 5) in den Fällen des Art. 46 Abs. 5, im Falle der Vertretung eines nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes der Landesregierung jedoch erst dann, wenn der Vertretungsfall unentgeltlich bereits drei Monate gedauert hat.
06.09.2013
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