Artikel 38 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Art. 38

Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten

Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind möglich.

09.08.2017

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