Artikel 38
Änderung der Landesabgabenordnung
Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
- 1. Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-" durch den Betrag „2.100 Euro" ersetzt.
- 2. Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000" durch den Betrag „145 Euro" ersetzt.
- 3. § 155 Abs. 1 lautet:
„(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen."
- 4. Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-" durch den Betrag „730 Euro" ersetzt.
- 5. Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000" durch den Betrag „145 Euro" ersetzt.
- 6. Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20" durch den Betrag „1,45 Euro" und der Betrag „S 200" durch den Betrag „14,50 Euro" ersetzt.
- 7. Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50" jeweils durch den Betrag „3,65 Euro" ersetzt.
- 8. Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000" durch den Betrag „3.600 Euro" ersetzt.
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