Artikel 38 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 38

Voranschlagsprovisorium

Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

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