Vierter Abschnitt
Landesregierung
Artikel 38
(1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus.
(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.
(4) Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.
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