Artikel 28 Zielsteuerung-Gesundheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

9. Abschnitt

Geltungsdauer und Schlussbestimmungen

Art. 28

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, in der Fassung des BGBl. I Nr. 198/2022 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

28.01.2025

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