Artikel 28 Neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

Artikel 28

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“

2. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.

3. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:

4. Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

29.12.2020

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