Artikel 28 Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 28

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 1. März 1983, A 1/81 - 13 (Zams)

Die Vertragsparteien kommen überein, daß ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 - 13 (Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2000 nicht zur Diskussion stehen.

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