Artikel 28 Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 28

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner erhöht werden und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres wird vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen werden, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447 f ASVG sowie gemäß Art. 16 Z. 2 dieser Vereinbarung zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988 aus weiteren Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales bedürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Träger der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 unter jene des Jahres 1987 sinkt, wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger an Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1987 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Träger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.

(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.

(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend geändert, daß die eingerichteten Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

(9) Mit 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für Versicherte nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesen Bundesgesetzen angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder Gemeinden versichert sind, wird auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG angehoben. Die während der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447 f ASVG) an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die entsprechenden Datenerfassungen und Berechnungen sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien werden das Recht haben, diese Berechnungen aufgrund der zugrundegelegten Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Landes- und Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen oder aufrecht erhalten werden, aufgrund deren die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern und an den Hauptverband weiterzugeben. Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehreinnahmen führt, werden keinen Beitrag zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds leisten.

(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß österreichische Krankenversicherungsträger, denen aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten ausländischen Versicherungsträgern neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen und an den Träger der in Anspruch genommenen Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger über die finanzielle Beteiligung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds entstehen.

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