Artikel 28 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2012

Artikel 28

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.

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