Zuständigkeit
§ 13.
Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
- 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
- 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
- 3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit;
- 4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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