Art. 2 § 13 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).

Zuständigkeit

§ 13.

In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:

  1. 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  2. 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  3. 3. an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
  4. 4. an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40202732

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