Art. 2 § 13 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

Zuständigkeit

§ 13.

Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

  1. 1. an Zentrallehranstalten (§3 Abs.4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr.240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
  2. 2. an den nicht unter Z1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
  3. 3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
  4. 4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht und Kunst.

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