Bis 31. Dezember 2016 ist Z 3 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).
Zuständigkeit
§ 13.
In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:
- 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
- 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
- 3. an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann;
- 4. an den übrigen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40150803
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